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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.10.2003, Az.: II ZA 9/02

Freigabe eines unterbrochenen Passivprozesses über eine Insolvenzforderung durch den Insolvenzverwalter; Aufnahmebefugnis eines unterbrochenen Rechtsstreits durch Insolvenzschuldner

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.10.2003
Aktenzeichen
II ZA 9/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 23912
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg
LG Hamburg

Fundstellen

  • BB 2003, 2538
  • BGHR 2004, 118-119
  • BGHReport 2004, 118-119
  • DB 2004, 379 (amtl. Leitsatz)
  • DB 2003, VIII Heft 47 (amtl. Leitsatz)
  • DZWIR 2004, 82-83 (Volltext mit amtl. LS)
  • EBE/BGH 2003, 378
  • InVo 2004, 105-106 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 2004, 92 (amtl. Leitsatz)
  • KTS 2004, 138-139
  • MDR 2004, 231-232 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 2003, VIII Heft 49 (Kurzinformation)
  • NJW-RR 2004, 136-137 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZI 2004, 54 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZI 2004, 25 (Kurzinformation)
  • ProzRB 2004, 70-71 (Volltext mit amtl. LS)
  • ProzRB 2003, V Heft 12 (Kurzinformation)
  • Rpfleger 2004, 118 (Volltext mit amtl. LS)
  • Rpfleger 2004, II Heft 1 (Kurzinformation)
  • VuR 2004, 24 (red. Leitsatz)
  • WM 2003, 2429 (Volltext mit amtl. LS)
  • WuB 2004, 173
  • WuB 2004, 199
  • ZIP 2003, 2271-2272 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZInsO 2004, 88-89 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Insolvenzverwalter kann nicht einen gemäß § 240 ZPO unterbrochenen Passivprozess über eine Insolvenzforderung zur Aufnahme durch den Gemeinschuldner "freigeben".

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
am 27. Oktober 2003
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und
die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Die Antragsteller sind die Erben des vormaligen Beklagten zu 7 und Revisionsklägers in der Sache II ZR 144/00, den das Berufungsgericht gesamtschuldnerisch mit weiteren Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz an die Kläger zu 2, 3, 9, 11, 13 und 14 wegen Verlustes ihrer Einlagen als stille Gesellschafter einer in Konkurs gegangenen Aktiengesellschaft verurteilt hat. Das ihn betreffende Revisionsverfahren ist nach seinem Tod infolge Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens am 25. Juni 2001 unterbrochen worden (§ 240 ZPO). Die Antragsteller beantragen nunmehr Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren mit dem Vortrag, der Insolvenzverwalter habe am 4. Juni 2002 "den Rechtsstreit aus dem Insolvenzbeschlag gegenüber den Erben freigegeben".

2

II.

Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die von den Antragstellern beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 114 ZPO). Die Antragsteller sind infolge des nach ihrem Vortrag noch nicht beendeten Insolvenzverfahrens für das von ihnen beabsichtigte Revisionsverfahren schon nicht prozessführungsbefugt.

3

1.

Gemäß § 240 ZPO kann das Verfahren nur nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen werden. Da der Rechtsstreit nunmehr gegen den Nachlass gerichtete Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) betrifft, können diese gemäß § 87 InsO von den Klägern als Insolvenzgläubigern nur im Wege der Anmeldung zur Insolvenztabelle (§§ 174 ff. InsO) weiterverfolgt werden (vgl. MünchKommZPO/Feiber, 2. Aufl. § 240 Rdn. 34; MünchKommInsO/Siegmann, § 325 Rdn. 10). Selbst wenn man unterstellt, dass die vorläufig vollstreckbar titulierten Klageforderungen in entsprechender Weise angemeldet und im Prüfungstermin (§ 176 f. InsO) von dem Insolvenzverwalter oder einem anderen Gläubiger bestritten worden sind, wären gemäß §§ 179 Abs. 2, 180 Abs. 2 InsO nur diese und gemäß §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 2 InsO die Kläger (vgl. BGH, Urt. v. 22. April 1965 - VII ZR 15/65, NJW 1965, 1523) zur Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits befugt. Eine Aufnahmebefugnis des Insolvenzschuldners (hier also der Antragsteller) besteht selbst dann nicht, wenn allein er die Forderung im Prüfungstermin bestritten hat (vgl. MünchKommInsO/Schumacher, § 184 Rdn. 5 m.w.N.; vgl. auch Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 144 Rdn. 6).

4

2.

Eine Aufnahmebefugnis der Antragsteller ergibt sich auch nicht daraus, dass nach ihrem Vortrag der Insolvenzverwalter "den Rechtsstreit aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben" haben soll. Abgesehen davon, dass aus den Prozesskostenhilfeunterlagen lediglich die Freigabe eines unter Zwangsverwaltung stehenden Wohnungseigentums der Antragsteller ersichtlich ist, kommt die Freigabe eines Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter mit der Folge einer Aufnahmebefugnis des Schuldners nur in Betracht, wenn es sich um einen Aktivprozess über einen zur Vermehrung der Teilungsmasse dienlichen Anspruch (§ 85 InsO; vgl. Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 240 Rdn. 10 f.) oder um einen Passivprozess der in § 86 InsO bezeichneten Art (z.B. Aussonderung, abgesonderte Befriedigung) handelt (vgl. MünchKommInsO/Schumacher § 86 Rdn. 26 f.; zu den entsprechenden §§ 10, 11 KO vgl. BGH, Urt. v. 21. Oktober 1965 - Ia ZR 144/63, NJW 1966, 51), wobei im letzteren Fall der Insolvenzverwalter zugleich den streitbefangenen Gegenstand aus der Masse freigegeben haben muss (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1973 - VIII ZR 9/72, NJW 1973, 2065). Ein Fall dieser Art liegt hier nicht vor. Das Wohnungseigentum der Beklagten ist im vorliegenden Passivprozess nicht streitbefangen (i.S. von § 86 Abs. 1 InsO). Der Rechtsstreit betrifft vielmehr einfache Insolvenzforderungen der Kläger (§ 38 InsO) und kann daher nur nach Maßgabe der §§ 179 ff. InsO aufgenommen (vgl. oben a), nicht aber von dem Insolvenzverwalter an die Antragsteller "freigegeben" werden, weil seine Verfügungsbefugnis gemäß § 80 Abs. 1 InsO sich nicht auf die streitbefangenen Ansprüche der Kläger erstreckt.