Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1965, Az.: Ia ZR 144/63
„Dia-Rähmchen III“
Verletzung eines eingetragenen Gebrauchsmusters; Herstellung und Vertrieb von Dia-Rähmchen aus Kunststoff; Unterbrechung eines Rechtsstreits durch Eröffnung des Konkurses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.10.1965
- Aktenzeichen
- Ia ZR 144/63
- Entscheidungsform
- Versäumnisurteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11861
- Entscheidungsname
- Dia-Rähmchen III
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 47 Abs. 1 PatG
- § 240 ZPO
- § 10 KO
Fundstellen
- DB 1965, 1813-1814 (Volltext mit amtl. LS)
- GRUR 1966, 218 "Dia-Rähmchen III"
- JZ 1966, 30 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1966, 39-40 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 51-52 (Volltext mit amtl. LS) "Dia-Rähmchen III"
Verfahrensgegenstand
Dia-Rähmchen III
Prozessführer
1. Firma Photo oHG T. & Co. (früher: Co. Photo oHG T. & Co.), P., B.straße ...,
gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafterinnen Christa und Anna T.
2. Christa T.
3. Anna T.
beide wohnhaft in P., B.straße
Prozessgegner
Firma L.-Lichtfilterfabrik, Inhaber Oskar K., A., N.straße
Amtlicher Leitsatz
Der Rechtsstreit auf Unterlassung von Patentverletzungen wird durch den Konkurs des Beklagten einheitlich, mithin auch insoweit unterbrochen, als die konkursfreie Rechtsstellung des Beklagten betroffen ist. In diesem Umfange kann der Beklagte jedoch den Rechtsstreit selbst aufnehmen, im übrigen nur, wenn der Konkursverwalter die Aufnahme ablehnt.
Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. September 1965
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Spreng, Dr. Löscher, Claßen und Schneider
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Teilurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. April 1962 ganz und das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 22. November 1960 insoweit aufgehoben, als die Beklagten zur Unterlassung (Ziff. I der Urteilsformel) und zur Tragung der gesamten Kosten des Rechtsstreits (Ziff. IV der Urteilsformel) verurteilt worden sind.
- II.
Die Klage wird hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens (Klageanspruch Nr. I.) abgewiesen.
- III.
Die Klägerin trägt die Kosten der Revisionsinstanz.
- IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien standen bei der Herstellung und dem Vertrieb von Dia-Rähmchen aus Kunststoff miteinander im Wettbewerb. Sie führten in diesem Zusammenhang eine Reihe von Prozessen.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Landgericht durch Endurteil vom 22. November 1960 die Beklagten wegen Verletzung des für die Klägerin eingetragenen Gebrauchsmusters Nr. ... betreffend nichtmetallische Wechselrahmen für Diapositive zur Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs bestimmter Dia-Rähmchen (Ziff. I der Urteilsformel) und zur Rechnungslegung (Ziff. III a.a.O.) verurteilt sowie festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet seien, der Klägerin den aus den Verletzungshandlungen seit 1. Juli 1959 entstandenen und künftig entstehenden Schaden zu ersetzen (Ziff. II a.a.O.). Das Landgericht hat ferner den Beklagten als Gesamtschuldnern die Kosten des Rechtsstreits überbürdet (Ziff. IV a.a.O.). Gegen diese Entscheidung haben die Beklagten Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin die Ansprüche auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für die Zeit ab 1. Oktober 1961 zusätzlich auf ihre am 10. August 1961 durch die Auslegeschrift Nr. ... bekanntgemachte Patentanmeldung gestützt, die im wesentlichen mit dem Klagegebrauchsmuster übereinstimmt. Den Unterlassungsanspruch hat die Klägerin nunmehr ausschließlich aus dem vorläufigen Schutzrecht hergeleitet, Das Oberlandesgericht hat alsdann durch Teilurteil vom 17. April 1962 das Rechtsmittel der Beklagten, soweit es gegen die Verurteilung zur Unterlassung gerichtet war, zurückgewiesen. In einem weiteren Teilurteil vom 4. Juli 1963 hat das Oberlandesgericht, nachdem inzwischen der hier in Betracht kommende Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters auf die u.a. von der jetzigen Beklagten zu 1 durchgeführte Löschungsklage mangels Erfindungshöhe gelöscht worden war, der Berufung der drei Beklagten teilweise stattgegeben, indem es unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage insoweit abgewiesen hat, als sie sich auf die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz und zur Rechnungslegung für die Zeit vom 1. Juli 1959 bis 1. Oktober 1961 bezieht. Das Oberlandesgericht hat in dem letztgenannten Teilurteil die Entscheidung über die auf die Patentanmeldung gestützten Ansprüche der Klägerin auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für die Zeit nach dem 1. Oktober 1961 dem Schlußurteil ebenso vorbehalten wie die ebenfalls noch offene Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits.
Die von den Beklagten am 15. Mai 1962 eingelegte und innerhalb gewährter Fristverlängerung am 8. Februar 1963 begründete Revision wendet sich gegen das erstgenannte Teilurteil.
Während des Revisionsverfahrens, nämlich am 30. Januar 1964, ist über das Gesellschaftsvermögen der Beklagten zu 1 und über das Privatvermögen der Beklagten zu 2 und 3 der Konkurs eröffnet worden.
Der Konkursverwalter über das Vermögen der drei Beklagten, Rechtsanwalt und Notar St. in P., hat alsdann am 21. Februar 1964 für die Konkursmasse der Beklagten zu 1 mit dem Inhaber der Klägerin, der für eine noch zu gründende Firma Co. GmbH. A. gehandelt hat, einen Vertrag geschlossen, welchen die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Oktober 1964 bzw. 13. September 1965 vorgelegt hat und dessen hier wesentlichen Bestimmungen wie folgt lauten:
"1.
Die Gesellschaft, im folgenden Übernehmer bzw. Erwerber genannt, übernimmt aus der Konkursmasse, unter Ausschluß jedweder Haftung für irgendwelche Verbindlichkeiten, den Betrieb sowie sämtliche Schutzrechte und Warenzeichen im In- und Ausland der Co. oHG T. & Co., im folgenden Konkursmasse genannt. Die Warenzeichen-Urkunde "Co." vom 3. Januar 1958, eingetragen am 12. März 1958, Nr. ... wird dem Erwerber ebenfalls sofort übergeben.Außerdem erhält der Erwerber sofort die gesamten Kontokorrentkarten und sämtliche Unterlagen über die mit den In- und Auslandskunden in den letzten Jahren bis jetzt getätigten Umsätze.
Der Konkursverwalter wird dafür Sorge tragen, daß die Firma Co. oHG Photo T. Co. im Handelsregister in P. gelöscht wird.
Das Recht der Fortführung der Firma Co. in irgendeiner Rechtsform durch den Erwerber wird hiermit ausdrücklich anerkannt.
Der Konkursverwalter trägt ferner dafür Sorge, daß alle gewerblichen in- und ausländischen Schutzrechte (Warenzeichen, Patente, Bildzeichen usw.) durch eine notariell beglaubigte Übertragungs-Erklärung auf den Erwerber bzw. auf eine von ihm genannte Firma übergehen.
2.Der Konkursverwalter räumt der Übernehmerin den Besitz am Grundstück P., B.straße ... ein. Er übergibt die bei ihm vorhandenen Schlüssel. Vor dieser Besitzübergabe wird die Zustimmung des Zwangsverwalters Beckers eingeholt und die des Gläubigerausschusses.
...
7.Die Übernehmerin übernimmt keine Verpflichtungen irgendwelcher Art aus der Vergangenheit der Firma Co. oHG Photo T. & Co., P., oder deren Gesellschafter.
...
8.An den Konkursverwalter werden insgesamt gezahlt 90.000,- DM. Dafür gilt zusätzlich folgendes:
a)70.000,- DM werden bei Wirksamwerden dieser Vereinbarung sofort bezahlt.
b)15.000,- DM werden bezahlt, sobald die Gewißheit für den Erwerber feststeht, daß er im Inland gegen jeden Benutzer der Patente, Warenzeichen und Rechte der Aufstellung vom 14. November 1963 vorgehen kann. Diese Aufstellung wird diesem Vertrag beigefügt. Ausgenommen sind die unter den Namen Erich Li. und Peter T. für England und Amerika aufgeführten Patente für Wechselrahmen, die unter Ziff. c fallen.
...
12.Der Konkursverwalter wird die Prozesse vor den öffentlichen Gerichten und Patentgerichten, die zwischen der Konkursmasse und der L. oder deren Schwesterngesellschaften, der So. GmbH. und der Deutschen Op.-Ges.m.b.H., schweben, nicht aufnehmen Klagen der Co. Photo oHG T. & Co. gegen vorgenannte Firmen werden zurückgenommen, auch eventuelle Rechtsmittel werden zurückgenommen, soweit Konkursverwalter persönlich Machtbefugnisse hat. Bezüglich der Prozeßsache Co. ./. L. 6 U 1 036/62 bleibt es bei der getroffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 16. Januar 1964 (Vertragsstrafe von DM 5.000,-).
14.Die Parteien sind darüber einigt daß alle diese Vereinbarungen vom Standpunkt des Erwerbers aus der Abwendung der Gefahren dienen, die evtl. aus den anhängigen Prozessen dem Übernehmer, seiner Firma oder seinen Schwesternfirmen drohen könnten."
Der Konkursverwalter hat alsdann mit Schreiben vom 23. April 1964 dem Bundesgerichtshof sowie der Klägerin und den Beklagten angezeigt, daß er den vorliegenden Rechtsstreit nicht aufnehme, soweit er in der Revisionsinstanz anhängig sei. Eine entsprechende Erklärung hatte der Konkursverwalter bereits vorher mit Schreiben vom 2. März 1964 gegenüber den oberlandesgerichtlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten hinsichtlich des noch in der Berufungsinstanz schwebenden Teils des vorliegenden Rechtsstreits abgegeben.
Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in der Revisionsinstanz haben daraufhin in deren Namen mit Schriftsatz vom 4. Mai 1964 erklärt, daß sie ihrerseits den Rechtsstreit aufnehmen.
Der Konkursverwalter hat anschließend unterm 5. Juni 1964 eine schriftliche Erklärung der Beklagten zu 2 und 3 nachstehenden Inhalts herbeigeführt, welche die Klägerin ebenfalls mit ihrem Schriftsatz vom 21. Oktober 1964 vorgelegt hat:
"Als Gesellschafterin der in Konkurs geratenen Fa. Co. oHG T. & Co. erkläre ich hiermit, daß ich an der Aufnahme von Prozessen dieser Firma gegen
Fa. L. Lichtfilterfabrik,
Inh. Oskar K.
und
Fa. So. GmbH.
nicht interessiert bin, etwaige Prozeßvollmachten widerrufe und auf solche Ansprüche verzichte."
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28. September 1965, welcher ihrem Prozeßbevollmächtigten am 10. Juni 1965 bekanntgemacht worden ist, ist die Klägerin nicht vertreten gewesen.
Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung den Sachverhalt vorgetragen und vornehmlich - entsprechend ihren Ausführungen in den Schriftsätzen vom 4. Mai 1964 und 10. November 1964 - darauf hingewiesen, daß das Bundespatentgericht durch rechtskräftigen Beschluß vom 27. Februar 1964 der Klägerin das nachgesuchte Patent endgültig versagt hat, daß die Beklagten zu 2 und 3 ihre Erklärung vom 5. Juni 1964 wegen widerrechtlicher Drohung angefochten und ihren Prozeßbevollmächtigten am 16. Juni 1964 bzw. 16. August 1964 neue Prozeßvollmacht erteilt haben.
Die Beklagten haben ihren in der Revisionsbegründung enthaltenen Antrag verlesen,
das angefochtene Teilurteil vom 17. April 1962 aufzuheben und die Unterlassungsklage abzuweisen.
Sie haben ferner beantragt,
gegen die Klägerin ein Versäumnisurteil zu erlassen.
Schließlich haben die Beklagten in der mündlichen Verhandlung angeregt, die beim Oberlandesgericht anhängig gebliebenen Klageansprüche auf Rechnungslegung und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ebenfalls abzuweisen und der Klägerin die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Beklagten haben die an sich statthafte Revision in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet, bevor über das Gesellschaftsvermögen der Beklagten zu 1 und über das Privatvermögen der Beklagten zu 2 und 3 der Konkurs eröffnet worden ist.
II.
Infolge der Eröffnung des Konkurses ist der zwischen den Parteien anhängige Rechtsstreit, wie die Revision zutreffend annimmt, nach § 240 ZPO auch insoweit unterbrochen worden, als er hinsichtlich des von der Klägerin verfolgten Unterlassungsanspruchs in die Revisionsinstanz gelangt ist. In der Rechtsprechung wird - wenn auch mit unterschiedlicher Begründung - von jeher die Auffassung vertreten, daß im gewerblichen Rechtsschutz der Unterlassungsanspruch den Konkurs des Verletzers betreffe, weil die Frage, ob der Verletzer die vom Verletzten beanstandete Handlung vornehmen dürfe, für den Gewerbebetrieb des Verletzers ein, unter Umständen sogar erhebliches, Vermögensinteresse darstelle (vgl. hierzu Reimer, Kommentar zum Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 2. Aufl., § 47 PatG Anm. 74 unter Buchst. a, S. 996 f und die dort gegebene übersieht über die Rechtsprechung des Reichsgerichts; ferner KG in GRUR 1933, 637, 638).
Der von der Klägerin erhobene und ihr zuerkannte Anspruch auf Unterlassung künftiger Patentverletzungen betrifft jedoch nicht nur den Anteil der Beklagten zu 2 und 3 am Gesellschaftsvermögen der Beklagten zu 1 und ihr Privatvermögen, über welches ebenfalls der Konkurs eröffnet worden ist. Er berührt vielmehr nach der Entscheidungsformel und den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils, welches das Oberlandesgericht bestätigt hat, darüber hinaus auch die Rechtsstellung der Beklagten zu 2 und 3 außerhalb des Gesellschafts- und Privatkonkurses und damit ihr konkursfreies Vermögen (vgl. hierzu Urteil des früheren I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 1961 - I ZR 144/59 -). Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, daß der in der Revisionsinstanz anhängige Teil des Rechtsstreits einheitlich und damit im gesamten Umfange unterbrochen worden ist (vgl. Jaeger/Lent, Kommentar zur Konkursordnung, 8. Aufl., § 10 Anm. 4 a).
III.
Die formellen und materiellen Voraussetzungen, unter welchen der unterbrochene Rechtsstreit von den drei Beklagten aufgenommen werden kann, sind - wie von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Wieczorek, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, § 250 Anm. C II b) - erfüllt.
Der Schriftsatz der Beklagten vom 4. Mai 1964, welcher die Erklärung enthält, den Rechtsstreit aufzunehmen, und welcher der Klägerin am 20. Mai 1964 zugestellt worden ist, entspricht der Vorschrift des § 250 ZPO. Der Aufnahme des Rechtsstreits durch die Beklagte zu steht nicht entgegen, daß sie durch die Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen nach § 131 Nr. 3 HGB als offene Handelsgesellschaft aufgelöst worden ist. Trotz der Auflösung besteht die Beklagte zu 1 jedenfalls bis zur Beendigung der Abwicklung weiter (vgl. hierzu Baumbach/Duden, Kurzkommentar zum Handelsgesetzbuch, 15. Aufl., § 131 Anm. 1 A bis C; ferner Böhle-Stamschräder, Kurzkommentar zur Konkurs Ordnung, 7. Aufl., § 209 Anm. 2) und wird in den Angelegenheiten, die nicht zur Konkursmasse und nicht zum Pflichtenkreis des Konkursverwalters gehören, von ihren beiden Gesellschafterinnen, den Beklagten zu 2 und 3, gemeinschaftlich vertreten (vgl. hierzu § 150 Abs. 1 HGB; ferner BGHZ 34, 293, 297 [BGH 16.02.1961 - III ZR 71/60] und Böhle-Stamschräder, a.a.O., § 209 Anm. 4).
Soweit der Unterlassungsanspruch die nicht konkursbefangene Rechtsstellung der Beklagten zu 2 und 3 betrifft, sind diese ohne weiteres berechtigt, den Rechtsstreit weiterzubetreiben und das ihnen von den Vorinstanzen auferlegte Unterlassungsgebot zu bekämpfen. Im übrigen ergibt sich die Befugnis der drei Beklagten, den vorliegenden Rechtsstreit aufzunehmen, aus § 10 Abs. 2 KO. Nach dieser Vorschrift kann der Gemeinschuldner Rechtsstreitigkeiten über das zur Konkursmasse gehörige Vermögen, welche zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens für ihn anhängig waren, aufnehmen, wenn der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ablehnt. Wie das Reichsgericht zuletzt in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. RGZ 134, 377, 379 m.w.Hinw.), ist der gegen den nachmaligen Gemeinschuldner geltend gemachte Rechtsstreit auf Unterlassung als ein Aktivprozeß im Sinne von § 10 KO anzusehen. Die Ablehnung der Aufnahme des Rechtsstreits, für welche das Gesetz keine Form kennt (vgl. Böhle-Stamschräder, a.a.O., § 10 Anm. 7), liegt hier in der im Schreiben des Konkursverwalters vom 23. April 1964 gegenüber dem Bundesgerichtshof und den Parteien abgegebenen Erklärung, daß er den Rechtsstreit nicht aufnehme.
Aber auch wenn man mit Jaeger/Lent (a.a.O., § 10 Anm. 18) und Böhle-Stamschräder (a.a.O., § 10 Anm. 4) den vorliegenden Unterlassungsrechtsstreit als Passivprozeß im Sinne des § 11 KO betrachten würde, weil sich die Beklagten in den Vorinstanzen gegenüber dem Unterlassungsanspruch lediglich einredeweise auf ein Gegenrecht in Gestalt eines Vorbenutzungsrechts nach § 7 Abs. 1 PatG berufen haben, wären die Beklagten zur Aufnahme des Rechtsstreits befugt. Die Erklärung des Konkursverwalters, den Rechtsstreit nicht aufzunehmen, muß bei Berücksichtigung der gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB dahingehend aufgefaßt werden, daß er den vorliegenden Rechtsstreit den Beklagten freigebe, ihnen also dessen Fortsetzung überlasse. Damit haben die Beklagten hinsichtlich dieses Rechtsstreits die Prozeßführungsgewalt, die sie durch die Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen zugunsten des Konkursverwalters verloren haben (vgl. § 6 KO; ferner RGZ 45, 323, 329), wiedergewonnen. Sie können daher den Rechtsstreit von sich aus aufnehmen (vgl. Jaeger/Lent, a.a.O., § 11 Anm. 9 und Böhle-Stamschräder, a.a.O., § 11 Anm. 2).
Eine verfahrensrechtliche Einrede gegen die Zulässigkeit der Aufnahme des Rechtsstreits durch die Beklagten hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung, in welchem sie trotz ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger Bekanntmachung ausgeblieben ist, nicht erhobene Die Ausführungen in den vorbereitenden Schriftsätzen der Klägerin vom 21. Oktober 1964 und 13. September 1965, in denen sie geltend macht, der Aufnahme des Rechtsstreits stünden der zwischen ihrem Inhaber und dem Konkursverwalter am 21. Februar 1964 zustande gekommene Vertrag und die Erklärung der Beklagten zu 2 und 3 vom 5. Juni 1964 entgegen, müssen unberücksichtigt bleiben. Es kann nur das mündlich Vorgetragene beachtet und der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
IV.
Mangels einer verfahrensrechtlichen Einrede bedarf auch nicht der Prüfung, ob die Revision der Beklagten, insbesondere die der Beklagten zu 1, nicht etwa deswegen nachträglich unzulässig geworden ist, weil der Konkursverwalter im Rahmen seiner Befugnisse (§ 6 Abs. 2 KO) außergerichtlich durch den Vertrag vom 21. Februar 1964 auf das Rechtsmittel gegenüber der Klägerin verzichtet hat (vgl. hierzu §§ 514, 566 ZPO; ferner RGZ 150, 392, 395 und 161, 350, 358 f; BGH LM § 514 ZPO Nr. 3 und Nr. 12).
V.
Da sonach gegen die Zulässigkeit der Revision und der Fortführung des Rechtsstreits durch die Beklagten keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Bedenken bestehen, war über den Revisionsantrag sachlich zu entscheiden, und zwar - entsprechend dem Antrag der Beklagten - durch Versäumnisurteil (§§ 331, 557 ZPO).
Die Revision der Beklagten mußte zum Erfolg führen.
Die Klägerin hat ihren Unterlassungsanspruch zuletzt ausschließlich auf die mit der Auslegeschrift Nr. ... bekanntgemachte Patentanmeldung gestützt. Das nachgesuchte Patent ist jedoch durch rechtskräftigen Beschluß des Bundespatentgerichts vom 21. Februar 1964 endgültig versagt worden. Dieser Umstand ist vom Revisionsgericht zu beachten obwohl die Entscheidung des Bundespatentgerichts nach der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz, welche am 1. März 1962 stattgefunden hat, ergangen ist (vgl. hierzu RG GRUR 1935, 804). Die endgültige Versagung des Patents hat zur Folge, daß der einstweilige Schutz, welcher für den Gegenstand der Anmeldung mit der Bekanntmachung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 PatG eingetreten war, rückwirkend erloschen ist (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 2 PatG). Damit entbehrt auch der mit der Klage verfolgte Unterlassungsanspruch aus den §§ 47 Abs. 1, 6 Satz 1 PatG der Grundlage. Es war daher auf Abweisung dieses Anspruchs zu erkennen.
VI.
Die Revision hat angeregt, in Anwendung der vom früheren I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 3. Juli 1959 (GRUR 1959, 552, 553 - Bundfitsche) aufgestellten Grundsätze auch die beim Oberlandesgericht anhängig gebliebenen weiteren Ansprüche der Klägerin auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten abzuweisen, welche infolge der Versagung des Patents ebenfalls ihre Grundlage rückwirkend verloren haben. Der Anregung der Revision kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil nicht ersichtlich ist, ob der beim Oberlandesgericht schwebende Teil des Rechtsstreits bereits aufgenommen worden ist und ob bei einer etwaigen Aufnahme die Voraussetzungen der insoweit maßgebenden Vorschrift des § 146 KO beachtet worden sind.
VII.
Es kann mithin auch nicht über die gesamten Kosten des Rechtsstreits, sondern nur über die der Revisionsinstanz entschieden werden. Diese fallen nach § 91 Abs. 1 und 2 ZPO der Klägerin zur Last.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 708 Nr. 3 ZPO.
Bundesrichter Dr. Spreng ist wegen Urlaubs verhindert, die Unterschrift zu leisten. Bock
Löscher
Claßen
Schneider