Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.07.1980, Az.: BVerwG 1 A 9.78
Versicherungsgeschäfte; Ratenkäufe; Restkaufpreisrisiko; Restkaufpreisschuld; Arbeitsunfähigkeit; Restkaufpreisforderung; Risikoübernahme; Restschuldversicherung; Diebstahlsrisiko
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.07.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 A 9.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11358
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Amtlicher Leitsatz
Versicherungsgeschäfte i.S. von § 1 Abs. 1 VAG liegen auch dann vor, wenn der Verkäufer bei Ratenkäufen das Restkaufpreisrisiko gegen ein besonderes Entgelt dergestalt übernimmt, daß die Restkaufpreisschuld mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder mit dem Tode des Käufers erlischt und die ausgefallene Restkaufpreisforderung aus der Gesamtheit der für die Risikoübernahme gezahlten besonderen Entgelte ausgeglichen wird (Restschuldversicherung), oder wenn der Verkäufer gegen besonderes Entgelt verspricht, bei Diebstahl der verkauften Sache Ersatz zu leisten, und die Kosten der Ersatzbeschaffung aus der Gesamtheit der besonderen Entgelte für die übernähme des Diebstahlsrisikos zu decken (Diebstahlsversicherung).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und
Dr. Diefenbach
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin betreibt als GmbH und Co den Handel mit Fotoartikeln. Nach ihren Angaben hat sie zur Zeit einen Umsatz von jährlich etwa 300 Millionen DM.
Die Klägerin schließt bei Abzahlungsgeschäften gegen ein geringes Entgelt für ihre Kunden eine Restschuldversicherung zur Abdeckung des Todes- und des Arbeitsunfähigkeitsrisikos hinsichtlich der bei Eintritt des Versicherungsfalles noch ausstehenden Raten ab. Versicherungsnehmer ist die Klägerin; versicherte Personen sind die Teilzahlungskunden.
Anstelle dieser Restschuldversicherungen möchte die Klägerin künftig mit ihren Kunden beim Abschluß von Abzahlungsgeschäften gegen ein entsprechendes Aufgeld vereinbaren, daß bei Tod oder Arbeitsunfähigkeit des Kunden der zu diesem Zeitpunkt noch bestehende Restkaufpreisanspruch erlischt. Ferner möchte sie mit ihren Kunden gegen ein Aufgeld eine sogenannte "Bestandsschutzgarantie" vereinbaren, kraft deren die Kunden die gekauften Artikel von der Klägerin ersetzt erhalten, falls sie ihnen gestohlen werden.
Die Klägerin bat bei dem Bundesaufsicht samt für das Versicherungswesen um die Feststellung, daß sie hinsichtlich der beabsichtigten Geschäfte nicht als Versicherungsunternehmung der Aufsicht nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen vom 6. Juni 1931 (RGBl. I S. 315, 750), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3139) - VAG - unterliegt. Die Beschlußkammer des Bundesaufsichtsamts gab diesem Antrag nicht statt; sie stellte vielmehr durch Beschlußkammerentscheidung vom 18. Juli 1978 fest, daß die Klägerin aufsichtspflichtige Versicherungsgeschäfte betreibe, wenn sie die beabsichtigten Geschäfte tätige.
Zur Begründung führte die Beschlußkammer im wesentlichen folgendes aus:
Nach § 1 Abs. 1 VAG unterlägen Privatunternehmen der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz, wenn sie den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand hätten. Versicherungsgeschäfte im Sinne dieser Vorschrift seien nach dem im Versicherungsaufsichtsrecht herrschenden wirtschaftlichtechnischen Versicherungsbegriff gegeben, wenn
- a)
ein Rechtsanspruch des Vertragspartners auf die versprochene Leistung bestehe,
- b)
diese Leistung entgeltlich gewährt werde,
- c)
die Leistungspflicht von einem Ungewissen Ereignis abhänge,
- d)
die Risikoübernahme selbständiger Obligationsinhalt des Vertrages sei und
- e)
Geschäfte der in Rede stehenden Art planmäßig betrieben würden.
Alle diese Merkmale seien sowohl hinsichtlich der Übernahme des Restschuldrisikos als auch hinsichtlich der sogenannten Bestandsschutzgarantie gegeben.
Infolge der entgeltlichen Übernahme des Restschuldrisikos und der sogenannten Bestandsgarantie durch die Klägerin erhalte der Kunde bzw. dessen Erbe einen Anspruch auf Freistellung von der Resrkaufpreisforderung bei Eintritt Ungewisser Ereignisse - der Arbeitsunfähigkeit oder des Todes des Kunden - bzw. einen Rechtsanspruch auf Ersatz bei Diebstahl des gekauften Geräts. Die Übernahme des Risikos für die Restkaufpreisforderung bzw. für den Diebstahl des gekauften Geräts sei eine gegenüber den Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag selbständige Verpflichtung. Die Klägerin wolle schließlich eine Vielfalt von Abzahlungsverträgen mit der Restschuldabrede und der sogenannten Bestandsschutzgarantie anbieten und dadurch einen Risikoausgleich unter einer Vielzahl von Risiken schaffen. Daraus folge, daß diese Geschäfte auch planmäßig betrieben werden sollten.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung der Beschlußkammerentscheidung vom 18. Juli 1978 begehrt.
Zur Begründung macht sie im wesentlichen folgendes geltend:
Die beabsichtigten Geschäfte seien keine aufsichtspflichtigen Versicherungsgeschäfte. Hinsichtlich des bedingten Erlöschens der Restkaufpreisschuld bei Tod oder Arbeitsunfähigkeit des Käufers ergebe sich dies daraus, daß es entgegen der Auffassung der Beklagten an einem Rechtsanspruch des Kunden auf Freistellung von der Restkaufpreisschuld oder auf einen Verzicht auf die Restkaufpreisforderung bei Eintritt bestimmter Bedingungen fehle. Vielmehr werde die Abzahlungsverpflichtung von vornherein unter der auflösenden Bedingung des Todes oder der Arbeitsunfähigkeit des Kunden vereinbart, so daß bei Eintritt der Bedingung der Restkaufpreisanspruch der Klägerin automatisch erlösche, ohne daß es hierfür einer Leistung - eines Handelns oder Unterlassens - der Klägerin bedürfe.
Bei der gegenwärtig noch praktizierten Restschuldversicherung tilge das Versicherungsunternehmen den Restkaufpreis zum Zeitpunkt des Todes oder der Arbeitsunfähigkeit des Kunden. Die Klägerin erhalte somit den zu diesem Zeitpunkt noch offenen Kaufpreis. Bei den von der Klägerin beabsichtigten Vereinbarungen mit ihren Abzahlungskunden verliere sie demgegenüber den Restkaufpreis beim Eintritt des Todes oder der Arbeitsunfähigkeit des Kunden. Die beabsichtigten Vereinbarungen führten mithin zur Erhöhung ihres unternehmerischen Risikos, das allein von ihr getragen werde. Da sie - anders als ein Versicherungsunternehmen - bei Eintritt einer der vereinbarten Bedingungen keinerlei Leistungen an die Kunden zu erbringen habe, Kauf er Interessen also nicht gefährdet werden könnten, bestehe kein Bedürfnis für eine Versicherungsaufsicht und deswegen auch keine Veranlassung, den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 VAG auf Geschäfte der vorliegenden Art auszudehnen. Die von der Beklagten vertretene Auslegung führe dagegen zu einem unzulässigen Eingriff in die durch Art. 2 GG geschützte Handlungsfreiheit der Klägerin.
Die beabsichtigte Bestandsschutzgarantie sei kein Versicherungsgeschäft, weil sie in einem inneren Zusammenhang mit dem Kaufvertrag über das jeweilige Gerät stehe. Es handele sich lediglich um eine Erweiterung der üblichen Gewährleistungsgarantie. Denn das Diebstahlsrisiko stehe in einem inneren Zusammenhang mit Art und Qualität der hochwertigen Fotoartikel, die besonders diebstahlsgefährdet seien.
Die Beklagte bittet um Klageabweisung.
Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin wie folgt entgegen:
Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin - wie sie im Verwaltungsverfahren geltend gemacht habe - bei Tod oder Arbeitsunfähigkeit des Kunden auf den Restkaufpreisanspruch verzichten oder diesen erlassen wolle, oder ob - wie sie nunmehr vortrage - der jeweils noch bestehende Restkaufpreisanspruch auflösend bedingt sei. Denn letzterenfalls bestehe die entgeltlich gewährte Leistung bereits in der vertraglichen Einräumung der auflösenden Bedingung. Ob ein konkretes Bedürfnis für die Versicherungsaufsicht bestehe, sei nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften unerheblich. Der Kreis der aufsichtspflichtigen Geschäfte sei durch das Gesetz nicht nach dem konkreten Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit, sondern danach abgegrenzt worden, ob ein privates Versicherungsgeschäft vorliege.
Mit der sogenannten Bestandsschutzgarantie übernehme die Klägerin das Diebstahlsrisiko für verkaufte Fotogeräte und begründe damit eine außerhalb des Kaufvertrages liegende selbständige Vertrags Verpflichtung, die als selbständige Risikoübernahme zu werten sei.
Im übrigen ziehe die Klägerin nicht in Zweifel, daß die beabsichtigten Geschäfte die in der angefochtenen Beschlußkammerentscheidung aufgeführten Merkmale von Versicherungsgeschäften aufwiesen. Zusammenfassend ergebe sich daher, daß die Klägerin die typischen Versicherungsgeschäfte der Restschuldversicherung und der Diebstahlsversicherung betreiben wolle.
II.
Die Klage ist unbegründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist als Versicherungsunternehmung im Sinne von § 1 VAG ein Unternehmen anzusehen, das gegen Entgelt für den Fall des Eintritts eines Ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernimmt, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt (vgl. u.a. BVerwGE 3, 220; 32, 196) [BVerwG 16.06.1969 - VI C 133/67].
Diese Begriffsbestimmung deckt sich in der Sache mit der Auffassung der Beklagten und wird als solche auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Diese sieht lediglich die angeführten Begriffsmerkmale vorliegend als nicht erfüllt an, weil das automatische Erlöschen der Restkaufpreisschuld bei Arbeitsunfähigkeit oder Tod des Käufers keine Leistung des Versicherers sei und weil das Ersatzversprechen für den Fall des Diebstahls der gekauften Sache als "Bestandsschutzgarantie" in einem inneren Zusammenhang mit dem Kauf stehe. Diese Einwendungen greifen nicht durch.
a)
Die Klägerin will bei Ratenkäufen das Restkaufpreisrisiko für den Fall der Arbeitsunfähigkeit oder des Todes des Käufers gegen ein besonderes Entgelt dergestalt übernehmen, daß die insofern auflösend bedingt vereinbarten Restkaufpreisforderungen mit dem Eintritt eines der genannten - Ungewissen - Ereignisse erlöschen und die ausgefallenen Restkaufpreisforderungen aus der Gesamtheit der für die Risikoübernahme besonders gezahlten - nach dem Gesetz der großen Zahl kalkulierten - Entgelte ausgeglichen werden.
Bei dieser Sachgestaltung sind die Merkmale des Versicherungsgeschäfts offensichtlich erfüllt. Daß es - anders als bei der gegenwärtig praktizierten Form der Restschuldversicherung, bei der das Versicherungsunternehmen bei Tod oder Arbeitsunfähigkeit des Käufers den Restkaufpreis an die Klägerin leistet - zum Ausgleich der ausgefallenen Restforderungen keiner besonderen Zahlungsvorgänge bedarf, ändert hieran nichts, sondern ist - unabhängig davon, ob man die Leistung des Versicherers in der Risikoübernahme als solcher oder in der Zahlung des bei Eintritt des Versicherungsfalles noch geschuldeten Restkaufpreises sehen will - nur die notwendige Folge des Umstandes, daß die Klägerin die Funktionen des Verkäufers und des Versicherers mit der Folge in sich vereinigt, daß sich die bei Eintritt des Versicherungsfalles geschuldete Versicherungsleistung - Begleichung der Restschuld - auf einen internen Buchungsvorgang und auf betriebsinterne Maßnahmen verkürzt, durch die sichergestellt wird, daß der Käufer bzw. dessen Erben auf den bei Eintritt des Versicherungsfalles noch ausstehenden Restkaufpreis nicht in Anspruch genommen werden.
Die hier in Rede stehenden Geschäfte sind auch nicht deswegen aus den Versicherungsgeschäften im Sinne von § 1 Abs. 1 VAG ausgeschlossen, weil wegen der Identität von Verkäufer und Versicherer allein die Klägerin das Insolvenzrisiko trägt. Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 VAG erfaßt alle Geschäfte, die nach ihrer Art Versicherungsgeschäfte sind, und stellt nicht darauf ab, ob die konkrete Ausgestaltung dieser Geschäfte Ausfallrisiken für die Versicherungsnehmer mit sich bringt.
Es kann auch keine Rede davon sein, daß die Unterstellung dieser Geschäfte unter die Versicherungsaufsicht nach § 1 Abs. 1 VAG einen unzulässigen Eingriff in die Handlungsfreiheit der Klägerin darstelle. Für die Frage der Verfassungsmäßigkeit ist nicht Art. 2 GG, sondern Art. 12 GG einschlägig. Die Regelung des § 1 Abs. 1 VAG stellt eine Regelung der Berufsausübung dar, die - ohne daß dies näherer Darlegungen bedürfte - aus vernünftigen Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt und in sich auch nicht übermäßig - also verfassungsmäßig - ist.
b)
Auch die sogenannte "Bestandsschutzgarantie" weist alle Merkmale einer (Diebstahls-)Versicherung auf. Die Klägerin macht zu Unrecht geltend, diese "Garantie" stehe in einem inneren Zusammenhang mit dem Kaufvertrag.
Es trifft zwar zu, daß ein Versicherungsvertrag nicht vorläge, wenn die sogenannte "Bestandsschutzgarantie" mit dem Kaufvertrag über das in seinem "Bestand" "garantierte" Gerät in einem inneren Zusammenhang stände und als unselbständige Nebenabrede dieses Vertrages zu werten wäre (BVerwGE 32, 196 [198]). Das ist jedoch nicht der Fall.
Die beabsichtigte "Bestandsschutzgarantie" könnte möglicherweise als Nebenabrede zu den mit ihr zusammen abgeschlossenen Kaufverträgen anzusehen sein, wenn sie die den Käufern nachteiligen Wirkungen des in Diebstahlsfällen eingreifenden § 275 BGB ausräumen, insbesondere den Abzahlungskäufern gegen einen Zuschlag durch Ersatzgestellung ein Äquivalent für die bereits geleisteten Raten und die bei einem Diebstahl nach Gefahrübergang (§ 446 Abs. 1 BGB) fortbestehende Restkaufpreisschuld geben wollte.
Die sogenannte "Bestandsschutzgarantie" zielt jedoch nicht auf eine Erweiterung der Verkäuferpflichten durch Garantie einer Ersatzleistung bei Diebstahl der verkauften Sache. Dies ergibt sich daraus, daß die sogenannte "Bestandsschutzgarantie" auch und gerade die Fälle erfaßt, in denen der Diebstahl nach dem Eigentumsübergang der gekauften Sache auf den Käufer, also in einem Zeitpunkt eintritt, in dem die Leistungspflicht des Verkäufers durch Erfüllung erloschen ist. Darin zeigt sich, daß die sogenannte "Bestandsschutzgarantie" nur in einem zeitlichen, nicht aber in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Kaufvertrag über die angeblich in ihrem "Bestand" geschützte Sache steht. Ihr Zweck besteht allein darin, die Käufer hinsichtlich einer durch Diebstahl eventuell nötig werdenden späteren Ersatzbeschaffung von vornherein an das Unternehmen der Klägerin zu binden und die Kosten der nötig werdenden Ersatzbeschaffungen aus den - nach dem Gesetz der großen Zahl kalkulierten - Entgelten für die Übernahme des Diebstahlsrisikos zu decken.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Heinrich