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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.07.1999, Az.: BVerwG 9 B 3.99

Verletzung des rechlichen Gehörs durch Einbeziehung von Erkenntnissen aus Zeitungsartikeln in die Urteilsbegründung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.07.1999
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 3.99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 28782
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Schleswig-Holstein - 21.10.1998 - AZ: 2 L 89/98

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. Juli 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Dr. Eichberger
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 1998 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beigeladenen hat Erfolg.

2

Es kann dahinstehen, ob die von den Beigeladenen geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache die Zulassung der Revision gerechtfertigt hätte. Denn die Beigeladenen rügen zu Recht einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der auch bei einer Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz geführt hätte. Unter diesen Umständen bedarf es der Zulassung der Revision nicht, wenn die Sache nach § 133 Abs. 6 VwGO bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in die Vorinstanz zurückverwiesen wird (vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Februar 1993 - BVerwG 11 B 12.92 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 10).

3

Die Beigeladenen rügen die Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG). Ob diese Rüge durchgreifen könnte, soweit sich die Beigeladenen dagegen wenden, daß das Berufungsgericht das beantragte Sachverständigengutachten zu der neuen Lage in Afghanistan nicht eingeholt hat, läßt der Senat im Hinblick auf die Besonderheiten des Falles offen. Die Beigeladenen machen nämlich des weiteren geltend, das Berufungsgericht habe in seiner Entscheidung nicht nur das Erkenntnismaterial verwertet, das in der mit Schreiben vom 7. September 1998 übermittelten Liste aufgeführt war, sondern auch eine Reihe von Zeitungsartikeln neueren Datums, zu denen sie sich nicht hätten äußern können. Insoweit ist die Gehörsrüge begründet.

4

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, daß es in Afghanistan an einer von einer staatsähnlichen Organisation ausgeübten quasi-staatlichen Gewalt mangele, auf seine Urteile vom 6. März und 13. Mai 1998 verwiesen und ausgeführt, daß insoweit zwischenzeitlich eine entscheidungserhebliche Veränderung der Verhältnisse nicht eingetreten sei. Hierzu hat es sich auf Zeitungsberichte berufen, aus denen sich ein Fortbestehen der instabilen Lage in Afghanistan ergebe (u.a. Artikel in der TAZ vom 8. und 21. September 1998, vom 9., 12. und 19. Oktober 1998, in der SZ vom 12. Oktober 1998 und in der FR vom 9. Oktober 1998). Diese Presseberichte sind ausweislich der Akten weder vom Berufungsgericht noch von einem der Beteiligten zuvor in das Verfahren eingeführt worden. Die mit der Anhörungsmitteilung nach § 130 a VwGO vom 7. September 1998 übersandte Erkenntnismittelliste umfaßte lediglich Erkenntnismittel aus der Zeit bis zum 28. August 1998 (GA Bl. 144 ff.) Mit der Heranziehung neuerer Presseberichte - auch wenn diese sich auf allgemeinkundige Tatsachen bezogen haben sollten - hat das Berufungsgericht seine Entscheidung hiernach auf Erkenntnisse gestützt, zu denen die Beigeladenen sich nicht äußern konnten, und damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auch auf dieser Gehörsverletzung (§ 138 Nr. 3 VwGO).

5

Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Seebass
Hund
Dr. Eichberger