Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.11.1975, Az.: BVerwG VII C 53.73
Streitigkeit von Rechtsbeziehungen zwischen Verfassungsorganen oder am Verfassungsleben beteiligten Organen als Voraussetzung einer Verfassungsstreitigkeit i.S.v. § 40 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Vorliegen einer Petition bei Forderung einer Handlung des Landtags durch einen Bürger; Zulässigkeit einer Verwaltungsgerichtsklage gegen die Zurückweisung einer Petition
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.11.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 53.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11196
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 08.02.1972 - AZ: III E 177/70
- VGH Hessen - 07.05.1973 - AZ: VI OE 14/72
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1976, 315
- NJW 1976, 637
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine Verfassungsstreitigkeit i.S. von VwGO § 40 Abs. 1 S. 1 setzt voraus, daß Rechtsbeziehungen zwischen Verfassungsorganen oder am Verfassungsleben beteiligten Organen zueinander im Streit sind (Bestätigung BVerwG 28.10.1970 VI C 55.68 = BVerwGE 36, 218 (227, 228)).
- 2.
Wenn ein Bürger von einem Landtag eine bestimmte Handlung fordert, liegt eine Petition vor.
- 3.
Das Petitionsrecht des GG Art. 17 gibt einen Anspruch auf Erledigung durch die sachlich zuständige Stelle.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner,
Dr. Heddaeus,
Klamroth und Willberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Mai 1973 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger hatte in Rahmen eines Vertrages zwischen seiner jetzigen Ehefrau und der Verpächterin eines Frisiersalons in Marburg die Bürgschaft übernommen. Zwischen den Vertragsparteien kam es zu Recht Streitigkeiten. Der Kläger ist der Auffassung, daß die beteiligten Anwälte und Richter bei diesen Vorfahren, insbesondere bei Abschluß eines protokollierten Vergleichs, pflichtwidrig gehandelt hätten. Er richtete am 19. Oktober 1968 an den Eingabenausschuß des Hessischen Landtages ein Schreiben, in dem er zwecks Prüfung "gemäß Art. 98 GG zur Richteranklage und Anklage von Rechtsanwälten" die Vorgänge schilderte und um einen klagefähigen Bescheid bat. Der Präsident des Hessischen Landtages teilte ihm mit, er sei nicht in der Lage, die Eingabe des Klägers einen Ausschuß des Landtages zu überweisen, sondern, müsse sie gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 der Geschäftsordnung des Landtages zurückweisen. Im Kern des Schriftsatzes vom 19. Oktober 1968 gehe es darum, die Richtigkeit der Entscheidungen in einem zivilrechtlichen Verfahren sowie in ein ein Klageerzwingungsverfahren anzuzweifeln. Die Rechtsprechung werde von unabhängigen Richtern ausgeübt. Die Verfassung lasse es nicht zu, daß das Parlament Entscheidungen der Gerichte angreife, abändere oder gar aufhebe. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Ältestenrat ein, die dieser verwarf, weil der angefochtene Bescheid in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Hessischen Landtages ergangen sei.
Der Kläger hat Klage mit dem Antrag erhoben, ihm einen verfassungsmäßigen Bescheid zu erteilen. Das Verwaltungsgericht Kassel hat das beklagte Land verurteilt, den Antrag des Klägers vom 19. Oktober 1968 dem zuständigen Ausschuß des Hessischen Landtages zur Behandlung zuzuleiten.
Auf die Berufung des beklagten Landes hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 7. Mai 1973 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel aufgehoben und die Klage im wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Die Klage sei nicht zulässig, weil der Verwaltungsrechtsweg für sie nicht eröffnet sei. Aus den Erklärungen des Klägers ergebe sich, daß sein Schreiben vom 19. Oktober 1968 keine Petition, sondern einen Antrag auf Erhebung der Richteranklage enthalten habe. Dann aber handele es sich um eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art. Es komme nicht darauf an, welche Ansprüche dem Kläger nach der Rechtsordnung zuständen, sondern welche er geltend mache. Der Kläger gehe davon aus, daß er eine Richteranklage zu fordern berechtigt sei. Ein Rechtssatz, daß die Erhebung der Richteranklage von einem durch richterliche Maßnahmen Verletzten mittels eines Antrags beim Hessischen Landtag erzwungen werden könne, würde dem Verfassungsrecht angehören. Die Richteranklage sei ein dem Verfassungsrecht angehörendes Rechtsinstitut eigener Art. Der Landtag werde bei der Stellung eines entsprechenden Antrages in seiner Eigenschaft als Verfassungsorgan tätig. Das gleiche müsse auch für die vorhergehende Beschlußfassung des Landtages gelten.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,
- 1)
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Mai 1973 zu verpflichten, die Eingabe des Klägers vom 19. Oktober 1968 dem zuständigen Ausschuß des Landtags zur Behandlung zuzuleiten;
- 2)
hilfsweise, den Rechtsstreit an das Landgericht Wiesbaden zu verweisen.
Er rügt die Verletzung des Art. 17 GG. Zu Unrecht habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof seiner Eingabe den Charakter einer Petition abgesprochen, über die rechtliche Würdigung seiner Erklärung habe nicht die Partei, sondern das Gericht zu entscheiden. Unrichtig sei die Annahme des Berufungsgerichts, es spreche gegen die Wertung seiner Eingabe SIE Petition, daß er diese positiv habe beschieden sehen wollen. Jeder Petent wünsche sich nämlich, daß seinen Anregungen Folge geleistet werde. Eine sinnvolle Interpretation seiner Erklärungen hätte zu dem Ergebnis geführt, daß er nur eine ordnungsgemäße Behandlung seiner Eingabe als Petent habe erreichen wollen. Hätte der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Eingabe als Petition angesehen, dann wäre seine Klage erfolgreich gewesen. Art. 17 GG gewähre dem Patenten ein Recht darauf, daß eine ordnungsgemäße Petition nicht einfach als unzulässig zurückgewiesen werde. Hilfsweise rügt er die Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit § 86 Abs. 3 VwGO. Liege eine Petition vor, so bleibe bei Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs die auf Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG gestützte Kompetenz der ordentlichen Gerichte. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hätte darauf hinwirken müssen, daß er, der Kläger, mindestens hilfsweise einen Verweisungsantrag an die ordentlichen Gerichte gestellt hätte.
Das beklagte Land beantragt,
Es beruft sich auf die Zuständigkeit des Präsidenten des Hessischen Landtags, nach der Geschäftsordnung des Landtags die Eingabe des Klägers zu bescheiden.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er neigt zu der Auffassung, daß der Kläger eine Petition habe einbringen wollen. Nach seiner Auffassung sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben; denn dem Verfassungsrecht seien im Rahmen der Anwendung des § 40 Abs. 1 VwGO nur die Rechtsbeziehungen von Verfassungsorganen oder am Verfassungsleben beteiligten Organen zueinander zuzurechnen, nicht aber diejenigen zwischen dem Bürger und dem Staat, selbst wenn ein Verfassungsorgan daran beteiligt sei.
II.
Die Revision des Klägers ist begründet und führt zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
1.
Das Berufungsurteil legt den Begriff der Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art in § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO unrichtig aus. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof nimmt eine Verfassungsstreitigkeit deshalb an, weil der Kläger davon ausgehe, daß er eine Richteranklage nach Art. 127 Abs. 4 der hessischen Verfassung zu fordern berechtigt sei. Selbst wenn diese Voraussetzung richtig wäre, würde es sich nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO handeln. Ein solcher Verfassungsstreit setzt voraus, daß die Ansprüche, die der Antragsteller geltend macht, sich aus einem beide Teile umfassenden materiellen Verfassungsrechtsverhältnis ergeben (so BVerfGE 13, 54). Der Antragsteller muß sein Recht daraus herleiten, daß Rechtsbeziehungen zwischen. Verfassungsorganen oder am Verfassungsleben beteiligten. Organen zueinander bestehen (BVerwGE 36, 218 [BVerwG 28.10.1970 - BVerwG VI C 55.68] [227, 228] = VerwRspr. 22, 700 [708]). Nicht zu den Verfassungsstreitigkeiten gehört dagegen ein Prozeß über Ansprüche aus den Rechtsbeziehungen zwischen dem Bürger und dem Staat, selbst wenn ein Verfassungsorgan daran beteiligt ist (so auch OVG Hamburg, DVBl. 1967, 86; OVG Lüneburg, OVGE 2, 157 [163]; Ule, Verwaltungsprozeßrecht, 6. Aufl. 1975, § 7 S. 39, 40; Eyermann-Fröhler, Komm. zur VwGO, 6. Aufl. 1974, § 40 Rdnr. 61; Redeker-von Oertzen, Komm. zur VwGO, 5. Aufl. 1975, § 40 Rdnr. 3; Bonner Kommentar zum GG, 1967, Art. 17 Rdnr. 135). Zu Unrecht hält Maunz (Deutsches Staatsrecht, 19. Aufl. 1973, § 30 III S. 288, 289) dem entgegen, das Merkmal, daß echte Verfassungsstreitigkeiten stets nur auf der Ebene der Gleichordnung entstehen könnten, lasse sich im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde nicht halten. Die Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde ist zwar eine dem Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich zugewiesene Aufgabe, sie ist ihrer Natur nach aber kein Verfassungsstreit im eigentlichen Sinne. Die Tatsache allein, daß jemand einen Anspruch geltend macht, den er aus der Verfassung herleitet, nacht den Rechtsstreit jedenfalls noch nicht zu einem Verfassungsstreit.
2.
Das Berufungsgericht hat den Begriff von "Bitten und Beschwerden" in Art. 17 GG ebenfalls falsch ausgelegt. Es ist der Ansicht, eine Bitte oder Beschwerde im Sinne dieser Bestimmung liege nicht vor, weil der Kläger eine Richteranklage durch des Hessischen Landtag herbeiführen wolle und weil er im Prozeß zum Ausdruck gebracht habe, daß seinem konkreten Anliegen durch die bloße Bezeichnung als Petition nicht die Durchsetzbarkeit genommen werden dürfe. Der Begriff der "Bitten und Beschwerden" im Sinne von Art. 17 GG kennzeichnet eine Petition im Wortsinn eines Verlangens, Beantragens und Forderns (so Maunz-Dürig-Herzog, Komm. zum GG, 1973, Art. 17 Rdnr. 14; Bonner Kommentar zum GG a.a.O. Rdnr. 17). Gerade in der Tatsache, daß der Kläger eine bestimmte Handlung des Landtages erwartet und fordert, liegt im vorliegen den Fall sein "petitum", das sich im Rahmen des Art. 17 GG hält. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land verurteilt, den Antrag des Klägers vom 19. Oktober 1960 dem zuständigen Ausschuß, des Hessischen Landtags zur Behandlung zuzuleiten. Der Kläger hat gegen dieses Urteil keinen Rechtsbehelf eingelegt. Daraus folgt, daß er zumindest jetzt nur noch eine ordnungsgemäße Behandlung seiner Eingabe erstrebt.
3.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus einem anderen Grunde als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGG). Gegen die nichtordnungsgemäße Behandlung einer Petition ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben (so auch OVG Hamburg DVBl. 1967, 86; Eyermann-Fröhler, Komm. zur VwGO, 6. Aufl. 1974 § 40 Rdnr. 63 a; Bonner Kommentar zum GG a.a.O. Rdnr. 137; Maunz-Dürig-Herzog a.a.O. Rdnr. 81). Zwar gibt das Petitionsrecht des Art. 17 GG dem Petenten keinen Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung in seiner Sache. Es gibt ihm aber ein einklagbares Recht auf Beantwortung der Petition; diese Antwort hat - gegebenenfalls nach Zwischenbescheid der angegangenen. Stelle - von der zuständigen Stelle zu erfolgen (Bonner Kommentar a.a.O., Art. 17 Rdnr. 106-109); sie darf sich nicht auf eine bloße Empfangsbestätigung beschränken, sondern muß zumindest die Kenntnisnahme von ihrem Inhalt und die Art ihrer Erledigung ergeben (BVerfGE 2, 225 [BVerfG 22.04.1953 - 1 BvR 162/51] [230]). Die Tatsache, daß das Bundesverfassungsgericht in dem zitierten Fall die Beschwerde zugelassen hat, obwohl kein sonstiges Gerichtsverfahren vorangegangen war, rechtfertigt nicht den Schluß, das Bundesverfassungsgericht habe den Rechtsweg zu den sonstigen Gerichten nicht für gegeben erachtet. Das Bundesverfassungsgericht pflegt nämlich eine Verfassungsbeschwerde auch ohne vorhergegangenes gerichtliches Verfahren dann zuzulassen, wenn die Möglichkeit einer Anrufung der sonstigen Gerichte streitig ist. Es vertritt die Ansicht, daß den Beschwerdeführer in diesem Fall nicht zugemutet werden könne, ein Streitverfahren durchzuführen, dessen Zulässigkeit zweifelhaft sei, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebe (so BVerfGE 17, 252 [BVerfG 25.02.1964 - 2 BvR 411/61] [257] mit weiteren Hinweisen). Es wäre bedenklich, wenn bei jeder angeblich nicht ordnungsgemäßen Behandlung einer Petition das Bundesverfassungsgericht sofort angerufen werden könnte und müßte. Vielmehr verletzt eine nicht ordnungsgemäße Behandlung seiner Petition den Petenten in seinen Rechten, so daß ihm nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offensteht.
4.
Ob die somit zulässige Verwaltungsgerichtsklage auch begründet ist, ob also dem Kläger als Petenten von der dafür zuständigen Stelle ein Bescheid erteilt worden ist, der mindestens die Kenntnisnahme von dem Inhalt der Petition und die Art ihrer Erledigung ersehen läßt, ist im vorliegenden Fall vom Revisionsgericht nicht zu entscheiden; denn die hier vom Kläger begehrte Entscheidung, welche Stelle für die Erledigung der Petition sachlich zuständig ist, hängt nicht von der Auslegung von Bundesrecht ab, sondern bestimmt sich nach den organisationsrechtlichen Rogeln des Landes. Die Petition des Klägers richtet sich nämlich an den Hessischen Landtag; dieser kann das Recht zur Erledigung einer. Petition delegieren. Ob und mit welchen Befugnissen er das getan hat, ergibt sich aus dem Landesrecht. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof wird also entscheiden müssen, ob der Landtagspräsident nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 der Geschäftsordnung des Hessischen Landtags vom 3. Juli 1968 (HessGVBl. S. 223) befugt war, im Namen des Hessischen Landtags die Petition zurückzuweisen, oder ob er diese nunmehr nach § 53 Abs. 1 der Geschäftsordnung vom 31. Januar 1973 (HessGVBl. S. 63) - früher § 59 Abs. 1 der Geschäftsordnung von 1968 - dem Petitionsausschuß oder dem sonst zuständigen Ausschuß zu überweisen hat.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Zehner
Dr. Heddaeus
Klamroth
Willberg
Krohn Amtsrat als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle