Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.02.1972, Az.: BVerwG II C 32.70
Beurlaubung eines Beamten von den dienstlichen Aufgaben unter Dienstbezugswegfall; Festsetzung von Versorgungsbezügen; Versorgungsansprüche eines Beamten der Europäischen Gemeinschaften
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.02.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 32.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 13974
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 19.05.1970 - AZ: 10 K 1746/69
Rechtsgrundlagen
- § 160b BBG
- Art. 3 Abs. 5 GG
- Art. 14 Abs. 5 GG
- Art. 20 Abs. 5 GG
- Art. 25 Abs. 5 GG
- Art. 33 Abs. 5 GG
- Art. 177 EWG-Vertrag
- Art. 12 Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Beamten der Europäischen Gemeinschaften
- Art. 16 Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Beamten der Europäischen Gemeinschaften
- Art. 50 Abs. 4 Beamtenstatut
- Art. 107 Abs. 1 Beamtenstatut
- § 89 BBG
Fundstellen
- DVBl 1973, 931 (Kurzinformation)
- DÖD 1973, 103
Amtlicher Leitsatz
Das in § 160 b Abs. 1 Satz 1 BBG angeordnete Ruhen eines Teils der nach deutschem Beamtenrecht zustehenden Versorgungsbezüge bei Bezug von gleichzeitig bei einer überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Einrichtung erdienter Versorgung verstört nicht gegen das Grundgesetz und das Beamten- und Versorgungsrecht der Europäischen Gemeinschaften.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1972
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Weber-Lortsch, Dr. Idel, Niedermaier und Dr. Rosendahl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 1970 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Beklagte entsandte im Februar 1958 den als Amtsrat im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beim Bundesministerium für Wirtschaft tätigen Kläger (geboren 1902) zur Dienstleistung an die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - EWG - und beurlaubte ihn zum selben Zeitpunkt von seinen bisherigen dienstlichen Aufgaben unter Fortfall der Dienstbezüge gemäß § 89 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG -. Durch Verfügung vom 22. Mai 1958 teilte der Bundesminister für Wirtschaft dem Kläger mit: "Da Ihre Beurlaubung zur Kommission der EWG im dienstlichen Interesse liegt, wird Ihr nach den Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27.7.1957 in der Besoldungsgruppe A 12 mit Wirkung vom 1.4.1957 auf den 1.1.1928 festgesetztes Besoldungsdienstalter gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 BBesG durch die Zeit der Beurlaubung nicht gekürzt. Gleichzeitig wird diese Zeit in Anwendung des § 111 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 5 BBG auch als ruhegehaltfähig anerkannt." Im Zeitpunkt seiner Entsendung hatte der Kläger die für eine Versorgung in Höhe von 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erforderliche ruhegehaltfähige Dienstzeit bereits erreicht.
Am 31. Dezember 1967 trat der Kläger wegen Erreichens der Altersgrenze sowohl als Beamter der Beklagten als auch als Beamter der Europäischen Gemeinschaften in den Ruhestand. Der Bundesminister für Wirtschaft setzte die Versorgungsbezüge des Klägers am 24. Oktober 1967 auf 1.322,93 DM fest; er vermerkte, daß er im Hinblick auf die zu § 160 Abs. 5 BBG noch zu erlassende Rechtsverordnung zunächst von der Entscheidung abgesehen habe, inwieweit Versorgungsbezüge, versorgungsähnliche Bezüge oder andere im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung stehende Zuwendungen abzuführen oder auf die Versorgungsbezüge anzurechnen seien. Von den Europäischen Gemeinschaften erhielt der Kläger eine Versorgung von 7.480 belgischen Franken (646,32 DM) monatlich.
Auf Grund des durch das Fünfte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (BGBl. I S. 848) mit Rückwirkung zum 1. Juli 1968 in das Bundesbeamtengesetz eingefügten § 160 b teilte die Oberfinanzdirektion D. dem Kläger durch Bescheid vom 13. Januar 1969 mit, mit Wirkung vom 1. Juli 1968 seien die ihm von der Beklagten zu gewährenden Versorgungsbezüge nach Maßgabe einer anliegenden Ruhensberechnung um 6,42 v.H., also um jeweils 117,76 DM monatlich zu kürzen; gleichzeitig wurde die Einbehaltung der überzahlten Bezüge in vier Monatsraten angeordnet.
Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruch Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben mit dem Antrag,
den Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 1969 aufzuheben, soweit darin der Abzug eines Betrages von 117,76 DM monatlich von seinen Versorgungsbezügen angeordnet ist.
Zur Begründung hat er vorgetragen:
Sein Anspruch auf Zahlung ungekürzter Versorgungsbezüge durch die Beklagte ergebe sich unmittelbar aus der ihm durch die Verfügung des Bundesministers für Wirtschaft vom 22. Mai 1958 erteilte Zusage.
Der angefochtene Bescheid sei zudem rechtswidrig, weil § 160 b BBG verfassungswidrig sei.
Er verletze sein auf Grund des Art. 14 des Grundgesetzes - GG - geschütztes Eigentum. Denn bei der hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise mindere die Anwendung des § 160 b BBG die ihm rechtmäßig zustehende Gesamtversorgung. Ein Drittel der ihm von den Europäischen Gemeinschaften zu zahlenden Versorgung beruhe auf den von ihm selbst - dem Kläger - während seiner Dienstzeit erbrachten Beiträgen. Sein Eigentum werde auch durch die in § 160 b BBG verfügte entschädigungslose Aufzehrung der im Zeitpunkt seiner Entsendung zu den Europäischen Gemeinschaften als Beamter der Beklagten bereits erreichten Versorgung rechtswidrigerweise gemindert.
§ 160 b BBG verstoße des weiteren in mehrfachter Hinsicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die von § 160 b BBG betroffenen Beamten seien wesentlich schlechter gestellt als die von § 160 a BBG erfaßten Beamten, bei denen ebenfalls die "Doppelversorgung" geregelt worden sei. Der Regelung des § 160 a BBG habe der Gesetzgeber nicht Rückwirkung beigelegt; er habe sie sogar auf die Beamten beschränkt, die erst nach dem 31. Dezember 1965 in das Beamtenverhältnis gelangt seien. - Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei auch darin zu sehen, daß Beamte, die - wie er, der Kläger, - laufend Versorgungsbezüge von den Europäischen Gemeinschaften erhalten, nach Maßgabe des Absatzes 1 des § 160 b BBG ohne Berücksichtigung ihres Eigenanteils an der Versorgung einen Abzug von den ihnen nach deutschem Beamtenrecht zustehenden Versorgungsbezügen hinnehmen müßten. Nach Absatz 2 des § 160 b BBG erhielten dagegen diejenigen ehemaligen Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die mit einem Kapitalbetrag abgefunden seien, volle Versorgungsbezüge nach deutschem Beamtenrecht, wenn sie den Teil des Kapitalbetrages an den Bund abführten, der die Rückzahlung der von ihnen geleisteten eigenen Beiträge zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen übersteige. Daraus ergebe sich, daß diesen Beamten der Eigenbetrag zur Versorgung durch die Europäischen Gemeinschaften verbleibe. § 160 b BBG verletze des weiteren den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, weil sich das Fünfte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften Rückwirkung zum 1. Juli 1968 beigelegt habe. Keiner der Betroffenen habe mit einer derartigen Rückwirkung rechnen können.
Schließlich verletze die Vorschrift in seinem Fall hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Denn sie entziehe ihm nachträglich in einer fürsorgewidrigen Weise die Grundlage, die für seine Zustimmung zur Entsendung an die Europäischen Gemeinschaften im Jahre 1958 maßgeblich gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 19. Mai 1970 abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt:
§ 160 b BBG sei nicht verfassungswidrig:
Das Fünfte Besoldungsänderungsgesetz habe sich insoweit rückwirkende Kraft beilegen können, weil schon in den Entsendungsrichtlinien vom 12. September 1952 (GMBl. S. 301) auf eine kommende Anrechnungsregelung hingewiesen worden sei und auch die schon vor Inkrafttreten des § 160 b BBG geltenden §§ 83 Abs. 4, 160 Abs. 4 BBG einen entsprechenden Regelungsvorbehalt enthalten hätten. Rechtssicherheit und Vertrauensschutz seien daher durch § 160 b BBG nicht verletzt worden.
Art. 14 GG sei durch § 160 b BBG nicht berührt. Denn Art. 14 GG finde auf die vermögensrechtlichen Gehalts- und Versorgungsansprüche der Beamten keine Anwendung, weil diese ihre Grundlage in dem öffentlichen Dienstverhältnis hätten, das in Art. 33 Abs. 5 GG eine verfassungsrechtliche Sonderregelung gefunden habe (zu vgl. BVerfGE 3, 59 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52]; 3, 153 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52]; 8, 360 [BVerfG 02.12.1958 - 1 BvL 27/55]; 16, 114 [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60]; 17, 355). Die Kürzung der Versorgungsbezüge durch Anrechnung anderer Bezüge in dem durch § 160 b BBG vorgeschriebenen Umfang verletze Art. 33 Abs. 5 GG nicht, weil sie sich nicht so auswirke, daß gleichzeitig der Grundsatz der Alimentationspflicht des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gegenüber seinen Beamten verletzt sei (zu vgl. BVerfGE, Beschluß vom 21. April 1964 - 2 BvR 203, 206, 219, 221/62 - [NJW 1964, 1785]). § 160 b BBG gewährleiste, daß die nach deutschen und die nach internationalem Recht insgesamt verbleibende Versorgung mindestens so hoch sei wie das (volle) Ruhegehalt nach deutschem Recht.
§ 160 b BBG taste - rechtlich gesehen - entgegen der Auffassung des Klägers die aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung fließende Versorgung nicht an. Auch der Kläger habe seinen bei der Europäischen Gemeinschaft erdienten Versorgungsanspruch voll behalten. Die Ruhensregelung des § 160 b BBG bewirke eine Kürzung nur der inländischen beamtenrechtlichen Versorgung. Da diese Kürzung nur nach der Sonderregelung des Art. 33 Abs. 5 GG beurteilt werden könne, sei im Zusammenhang mit dieser Regelung auch die Frage zu stellen, ob und inwieweit der Dienstherr eigenwirtschaftlich begründete Versorgungsansprüche der Beamten zum Anlaß für das Ruhen der beamtenrechtlichen Versorgung nehmen könne. Bedenklich könne eine solche Regelung bezüglich derjenigen Versorgungsansprüche sein, die ein Beamter durch freiwillig erbrachte Eigenleistungen erworben habe. Soweit die von den Europäischen Gemeinschaften dem Kläger gewährte Versorgung auf seinen Eigenleistungen beruhe, handele es sich jedoch um Pflicht beiträge. Diese Pflichtbeiträge seien schon bei der tariflichen Ausgestaltung der Dienstbezüge notwendigerweise mitberücksichtigt gewesen. Deshalb könne es der Beklagten im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG nicht verwehrt sein, die der Verwendung bei den Europäischen Gemeinschaften entstammende Versorgung des Klägers insgesamt in eine am allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken orientierte Regelung der sogenannten Doppelversorgung einzubeziehen, die vor allem zum Ziel habe, eine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber denjenigen Beamten zu verhindern, die bei gleicher Dienstzeit nur ein Ruhegehalt beziehen.
Die Einbeziehung der auf eigenen Pflichtbeiträgen beruhenden Versorgung in die Ruhensregelung des § 160 b BBG stelle den Kläger entgegen seiner Auffassung auch nicht in einer den Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Weise schlechter als den von § 160 a BBG erfaßten Personenkreis. Denn § 160 a BBG gewähre keine irgendwie geartete Abgeltung für die eigenen Pflichtbeiträge, weil diese Vorschrift das gesamte Arbeitsleben des Beamten erfassen und nur in den Grenzen eine Versorgung gewähren wolle, die für einen Nur-Beamten erreichbar sei. Absatz 4 des § 160 a BBG lasse vielmehr nur solche Rententeile bei der Ruhensregelung außer Betracht, die auf freiwilliger Weiterversicherung, auf Selbst - Versicherung oder auf Höherversicherung beruhten. Dieser Tatbestand liege beim Kläger nicht vor.
Selbst wenn jedoch § 160 b BBG dahin auszulegen wäre, daß die Ruhensregelung auch für eine auf freiwilliger Eigenleistung beruhende Versorgung gelte, so würde eine daraus etwa resultierend Verfassungswidrigkeit sich nur auf diesen Teil der Vorschrift beziehen, hingegen die Vorschrift insoweit gültig belassen, als ihre Ruhensregelung die übrige Versorgung aus der Verwendung im internationalen öffentlichen Dienst betreffe. Dieser - gültige - Teil würde die streitige Ruhensmaßnahme der Beklagten jedenfalls decken.
Art. 3 Abs. 1 GG sei durch § 160 b BBG nicht verletzt. Daß § 160 b BBG im Gegensatz zu § 160 a BBG rückwirke, finde seine Rechtfertigung darin, daß die Beamtengruppe, die von § 160 b betroffen werde, schon seit langem mit einer entsprechenden Regelung habe rechnen müssen. In § 160 b habe der Gesetzgeber die Anrechnung der erdienten Doppelversorgung auch in einer anderen Weise als in § 160 a BBG regeln können, weil eine dem § 160 a BBG nachgebildete Ruhensregelung in § 160 b BBG an der Unverträglichkeit der aufeinander treffenden verschiedenen Rechtssysteme hätte scheitern müssen.
Auch die Beiträge zu den verschiedenen Versorgungseinrichtungen seien verschieden. In Deutschland müsse der Sozialversicherungspflichtige 50 v.H. des Beitrages aufbringen. Der Beamte der Europäischen Gemeinschaften habe dagegen 6 v.H. seines monatlichen Grundgehalts für seine Altersversorgung aufzuwenden. Es lägen somit keine gleichartigen Tatbestände vor.
Es gehe nicht an, die von § 160 b BBG betroffenen Beamten mit den Angestellten, die zeitweise im Dienst einer internationalen Organisation standen, zu vergleichen und daraus eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG herzuleiten. Den Angestellten würde nämlich die Zeit bei einer internationalen Organisation nicht zugunsten ihrer Rentenberechtigung angerechnet, so daß das "Problem der Doppelversorgung" in diesem Fall gar nicht entstehe.
Zu Unrecht sehe der Kläger des weiteren eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG darin, daß derjenige, der im Zeitpunkt der Entsendung bereits einen Ruhegehaltsatz von 75 v.H. erdient hatte, genau so behandelt werde wie derjenige, dem die Anrechnung der Zeit bei einer internationalen Organisation noch Vorteile bringe, weil sich sein Ruhegehaltsatz entsprechend steigere. Würde bei denjenigen, die bereits 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge im Zeitpunkt der Entsendung erreicht hatten, wegen der Dienstzeit bei der EWG kein Abzug gemacht, dann würden diejenigen Beamten benachteiligt, die noch nicht 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erreicht hatten.
Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG liege auch nicht darin, daß dem Kläger wegen der rückwirkenden Erfassung seines Falles die Wahlmöglichkeit aus Absatz 2 des § 160 b BBG nicht mehr zustehe. Auch hier lägen unterschiedliche Sachverhalte vor. Die Vorteile, die in der Wahlmöglichkeit lägen, seien übrigens bei den anderen Beamten dadurch ausgeglichen, daß die Zeit bei einer internationalen Organisation bis zu 6 Jahren bei der Kürzung außer Betracht bleibe. Ein Sonderfall liege allerdings bei denjenigen Beamten vor, die nach Lage ihres Falles sowohl "den Bonus von 6 Jahren" als auch die Wahlmöglichkeit erhielten. Dem Gesetzgeber müsse jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, um der Praktikabilität der Regelfälle willen eine Norm zu schaffen, die generell die Betroffenen gleichbehandele, im einzelnen Sonderfall aber ausnahmsweise zu einer Benachteiligung führen könne. In der Tatsache, daß nur in einer Alternative des § 160 b BBG die Eigenleistungen berücksichtigt würden, könne jedenfalls noch kein Verstoß gegen Art. 3 GG erblickt werden. Die Alternativen seien zu verschieden, als daß ein Vergleich gezogen werden könnte.
Letztlich könne sich der Kläger auch nicht darauf berufen, daß ihm bei seiner Entsendung nach B. im Jahre 1950 eine rechtswirksame Zusage gemacht worden sei, die eine spätere Kürzung seiner Versorgungsbezüge ausschließe. Einen derartigen Inhalt und Zweck habe der Entsendungserlaß vom 22. Mai 1950 nicht gehabt.
Stehe nach alledem fest, daß die Beklagte § 160 b BBG zu Recht auf den Kläger angewendet habe, so entfalle damit der Vorwurf der Fürsorgepflichtverletzung. - Der Kläger hat gegen das soeben mit seinem wesentlichen Inhalt wiedergegebene erstinstanzliche Urteil die vom Verwaltungsgericht gemäß § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu entscheiden.
Er regt an,
primär den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Frage, ob § 160 b BBG dem EWG-Recht widerspricht, dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit auszusetzen und die Frage der Verfassungswidrigkeit des § 160 b BBG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Er ist der Auffassung, daß das Verfahren gemäß Art. 177 des EWG-Vertrages ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Entscheidung vorgelegt werden müsse, weil § 160 b BBG gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere gegen das Europäische Beamtenstatut (vgl. Verordnung der Räte Nr. 31 EWG, Nr. 11 EAG [Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1962 S. 1385 ff.], neugefaßt durch die Verordnung des Rates vom 29. Februar 1968 Nr. 259/68 [Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 56/1]), gegen die Versorgungsordnung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (Anhang VIII zu dem vorgenannten Beamtenstatut) und gegen das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (BGBl. II 1957 S. 1182; BGBl. II 1965 S. 1482) verstoße. Daß das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden müsse, begründet der Kläger damit, daß durch § 160 b BBG in seinem Falle Art. 14 GG (Schulz des Eigentums), Art. 33 Abs. 5 GG (hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums), Art. 25 GG (allgemeine Regeln des Völkerrechts), Art. 20 GG (Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit) und Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz) verletzt worden seien.
Die Beklagte hält die Darlegungen des Verwaltungsgerichts zu § 160 b HBG für rechtlich einwandfrei. Sie tritt der Revision und einer Aussetzung des Verfahrens entgegen.
II.
Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Prüfung stand.
Zu Unrecht macht die Revision geltend, die Vorschrift des § 160 b Abs. 1 Satz 1 BBG, die bestimmt:
"Erhalt ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruhen seine deutschen Versorgungsbezüge in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Vomhundertsatzes von 2,14 für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspricht."
sei in ihrer Anwendung auf den Kläger verfassungswidrig.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß der Anwendung dieser Vorschrift auf den Kläger deutsches Verfassungsrecht nicht entgegensteht. Eine Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG kommen daher nicht in Betracht.
Der Kläger irrt in der sein gesamtes Vorbringen in dieser Streitsache maßgeblich bestimmenden Auffassung, er habe bereits im Zeitpunkt seiner Entsendung an die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Dienstleistung im Jahre 1958 nach deutschem Beamtenrecht einen Anspruch auf die höchstmögliche Versorgung eines Amtsrats gehabt; deshalb greife die Regelung des § 160 b Abs. 1 Satz 1 BBG in einer gegen Art. 14 GG verstoßenden Weise in sein "Eigentum" ein. Zwar hatte der Kläger im Jahre 1958 bereits die höchste Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 12 erreicht (§ 5 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957, BGBl. I S. 993). Auch hätte die nach dieser. Zeitpunkt von ihn im deutschen öffentlichen Dienst zu verbringende anrechnungsfähige Dienstzeit nicht mehr zu einer Steigerung seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit führen können, da er damals bereits 35 ruhegehaltfähige Dienstjahre vollendet und damit den höchstmöglichen Ruhegehaltsatz im Sinne des § 118 Abs. 1 BBS erreicht hatte. Dennoch hatte er zu dieser Zeit noch keinen "Rechtsanspruch auf Versorgung" gegenüber der Beklagten nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen. Vielmehr hatte - umgekehrt - die Beklagte damals ihm gegenüber Anspruch auf Dienstleistung für zahlreiche weitere Jahre, ohne daß sich dadurch die spätere beamtenrechtliche Versorgung des Klägers noch steigern konnte. Denn der Anspruch des Klägers auf Versorgung konnte erst bei Eintritt in den Ruhestand, also bei regelmäßigem Verlauf seiner Dienstlaufbahn erst mehr als neun Jahre nach seiner Entsendung an die Kommission der EWG entstehen. Schon deshalb könnte Art. 14 GG hinsichtlich der Versorgung nach dem Bundesbeamtengesetz nicht durch § 160 b BBS verletzt sein.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch die ebenfalls den Vortrag der Revision maßgeblich bestimmende Auffassung zurückgewiesen, § 160 b Abs. 1 Satz 1 BBG verletze das Eigentum des Klägers, weil ein Drittel der von den Europäischen Gemeinschaften gewährten Versorgung nach Maßgabe des Art. 83 Abs. 2 des Beamtenstatuts der Europäischen Gemeinschaften von dem Kläger selbst durch Beitragsleistungen erbracht worden und deshalb als sein Eigentum nach Art. 14 GG besonders geschützt sei.
Dem steht schon der Wortlaut des § 160 b Abs. 1 Satz 1 BBG entgegen. Er verpflichtet den Kläger nicht zur Ablieferung der Versorgungsbezüge, die er von den Europäischen Gemeinschaften empfängt. Danach ruhen lediglich die dem Kläger auf Grund des Bundesbeamtengesetzes zustehenden Versorgungsbezüge in bestimmter Höhe, solange er aus der Verwendung im Dienst der Europäischen Gemeinschaften eine Versorgung erhält.
Das Drittel der von den Europäischen Gemeinschaften gezahlten Versorgung, das die Revision auf Beitragsleistungen gemäß Art. 83 Abs. 2 des Beamtenstatuts zurückführt, bleibt also rechtlich von § 160 b Abs. 1 Satz 1 EBG ebenso wie der übrige Teil dieser Versorgung unberührt.
Der Sinn der in § 160 b Abs. 1 Satz 1 BBG getroffenen Regelung und deren Entstehungsgeschichte beweisen in gleicher Weise, daß diese Vorschrift lediglich die Versorgungsbezüge nach dem Bundesbeamtengesetz betrifft und daß sie die von den Europäischen Gemeinschaften dem Kläger gewährten Bezüge rechtlich unberührt läßt. § 160 b Abs. 1 Satz 1 BBG stellt lediglich die Übertragung des seit langem im deutschen Beamtenrecht verankerten Grundsatzes, daß ein Beamter aus öffentlichen Mitteln nicht eine doppelte Alimentation erhalten soll, auf Bezüge aus der Verwendung im Dienst von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen (öffentlichen) Einrichtungen dar (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 4 und §§ 129 bis 131 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937, RGBl. I S. 39; §§ 83 Abs. 3, 158 und 160 BBG sowie Plog-Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, RdNr. 1 zu § 158). Die Versorgungsbezüge, die der Kläger von den Europäischen Gemeinschaften erhält, werden wie Bezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln behandelt, weil die Bundesrepublik Deutschland zu dem Haushalt der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in erheblichem Umfang laufend Beiträge leisten muß. Nach Art. 200 des EWG-Vertrages sind es jährlich 28 % der Haushaltsmittel. Den gleichen Anteil muß die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 83 Abs. 1 Satz 2 des Europäischen Beamtenstatuts jährlich für die Versorgung aller - also nicht nur der von ihr entsandten deutschen - ehemaligen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften aufbringen.
In dem hier erörterten Zusammenhang ist ferner erheblich, daß § 160 b Abs. 1 Satz 1 BBG auch auf folgender Erwägung beruht:
Die von der Bundesrepublik zum Dienst bei den Europäischen Gemeinschaften entsandten deutschen Beamten scheiden bei übertritt in den Dienst der Gemeinschaften nicht aus dem Dienstverhältnis zum deutschen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn aus. Diese fürsorgliche Regelung hat eine erhebliche Sicherung der Betroffenen zur Folge. Denn diese können, sofern sie vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Dienst der Europäischen Gemeinschaften ausscheiden, ohne weiteres in den Dienst ihres deutschen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zurücktreten. Während der Zeit der Entsendung bleibt nicht nur der besoldungs- und versorgungsrechtliche Status erhalten, den sie im Zeitpunkt der Entsendung erreicht hatten, er verbessert sich sogar, soweit dies rechtlich noch möglich ist, in gleicher Weise, wie wenn sie im deutschen öffentlichen Dienst verblieben wären. Außerdem verzichtet der deutsche Dienstherr - im Falle des Klägers die Bundesrepublik Deutschland - für die Dauer der Entsendung auf den ihm zustehenden Anspruch auf Dienstleistung durch den entsandten Beamten. Dem auf diese Weise beruflich und versorgungsrechtlich besonders gesicherten deutschen Beamten wächst andererseits durch den Dienst bei den Europäischen Einrichtungen noch ein weiterer, selbständiger Versorgungsanspruch gegenüber dem neuen Dienstherrn zu.
Diese Tatsachen rechtfertigen die den Inhalt des § 160 b Abs. 1 Satz 1 BBG ebenfalls bestimmende generelle Erwägung, daß eine Dienstzeit, die gleichzeitig sowohl zur Steigerung oder Erhaltung der Anwartschaft auf eine deutsche beamtenrechtliche Versorgung als auch zur Bildung einer Versorgungsanwartschaft nach dem Recht einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung führt, bei der Bemessung der dem Ruhestandsbeamten nach deutschen Recht auszuzahlenden Versorgungsbezüge in angemessenem Verhältnis unberücksichtigt bleiben soll. Diese Erwägung entspricht der materiellen Gerechtigkeit. - Zu dem gleichen Ergebnis ist übrigens das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 15. Juni 1971 - 1 BvR 88 und 496/69 - (BVerfGE 31, 185 ff. [BVerfG 15.06.1971 - 1 BvR 88 u. 496/69]) in einem Verfahren gelangt, das die Verfassungsmäßigkeit des in § 60 des Angestelltenversicherungsgesetzes bestimmten Ruhens einer aus eigener Versicherung stammenden Rente in einem Falle betraf, in dem diese mit Arbeitslosengeld zeitgleich zusammentraf. Es hat entschieden, daß die Beseitigung des "sozialpolitisch unerwünschten Doppelbezugs beider Leistungen" durch den Gesetzgeber nicht Art. 14 GG verletze. Denn - so heißt es a.a.O. - "Arbeitslosengeld und Altersruhegeld dienen dem Prinzip nach der vollen Unterhaltssicherung für verschiedene, einander ausschließende Beziehungen des Versicherten zum Arbeitsleben ... Beide Leistungen schließen ihrem Sinn nach einander aus". Entsprechende Erwägungen treffen auch für den vorliegenden Fall zu.
Eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG wegen Verletzung des Art. 14 GG, sei es im Hinblick auf die deutschen Versorgungsbezüge oder sei es im Hinblick auf das nach Auffassung des Klägers auf Eigenleistung beruhende Drittel der Versorgung durch die Europäischen Gemeinschaften, scheidet überdies, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, von vornherein schon deshalb aus, weil Art. 14 GG durch die Regelung des § 160 b Abs. 1 Satz 1 BBG nicht berührt wird. Denn dem Art. 14 GG geht Art. 33 Abs. 5 GG als lex specialis vor (vgl. u.a. BVerfGE 17, 337 [355]; BVerwGE 20, 29 [32]). Von dieser gefestigten, langjährigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abzuweichen, bietet der Fall keinen Anlaß.
§ 160 b Abs. 1 Satz 1 BBG verstößt auch nicht gegen den hier einschlägigen Art. 33 Abs. 5 GG. Es gibt keinen "hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums" im Sinne dieser Verfassungsvorschrift, der auf die versorgungsrechtliche Stellung eines Beamten bezogen werden könnte, der sowohl nach deutschem Beamtenrecht als auch nach dem Beamtenrecht einer von der Bundesrepublik Deutschland finanziell mitgetragenen zwischen- oder überstaatlichen Organisation eine Versorgung erhält. Denn Doppelversorgungen dieser Art sind in der Bundesrepublik Deutschland erstmals im Gefolge der politischen Entwicklung der genannten Organisationen nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes bekanntgeworden. Die sich daraus ergebenden Rechtsfragen können also nicht durch "hergebrachte Grundsätze" im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG geregelt oder berührt sein. Andere Vorschriften des deutschen Beamtenrechts zeigen jedoch, wie bereits dargelegt, daß eine Maßnahme, wie sie in § 160 b Abs. 1 Satz 1 BBG vorgesehen ist, dem deutschen Beamtenrecht in vergleichbaren Interessenlagen durchaus bekannt ist.
Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG liegt des weiteren nicht darin, daß durch § 160 b Abs. 1 Satz 1 BBG die Berechnungsgrundlage für die ruhegehaltfähige Dienstzeit, die der Kläger bis zu seinem Übertritt in den Dienst der Europäischen Gemeinschaften im Jahre 1958 im deutschen öffentlichen Dienst abgeleistet hatte, in der wirtschaftlichen Auswirkung durch die streitige Ruhensregelung gemindert wird. Denn der Beamte hat kein subjektives Recht darauf, daß er bei Eintritt in den Ruhestand Versorgung nach dem Recht erhält, das im Zeitpunkt seiner Berufung in das Beamtenverhältnis gegolten hat (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 18, 160 [BVerfG 13.10.1964 - 2 BvL 15/62] [166]). Das gleiche gilt, wenn er später im Laufe seiner Dienstzeit nach dem dann (zeitweilig) geltenden Recht versorgungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt, diese Voraussetzungen bis zum Eintritt des Versorgungsfalles jedoch durch eine Gesetzesänderung wegfallen.
Art. 25 GG ist entgegen der Auffassung der Revision ebenfalls nicht durch § 160 b Abs. 1 Satz 1 BBG verletzt. Nach jener Verfassungsbestimmung sind "die allgemeinen Regeln des Völkerrechts" Bestandteil des Bundesrechts; sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen unmittelbar Rechte und Pflichten für die Bewohner des Bundesgebietes. Sowohl der EWG-Vertrag als auch die im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften (das Beamtenstatut, die Versorgungsordnung und das Protokoll über die Vorrechte) sind jedoch nicht "allgemeine Regeln des Völkerrechts" im Sinne dieses Verfassungsrechts. Sie sind vielmehr in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltendes Recht. Denn durch das Gesetz vom 27. Juli 1957 (BGBl. II S. 753) hat der Bundestag nach Erteilung der Zustimmung des Bundesrates dem EWG-Vertrag zugestimmt und ihn als Anhang zu diesem Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. In gleicher Weise ist das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Bundesgesetzblatt II 1957 S. 1182 ff. bekanntgemacht worden (vgl. auch die Neufassung in BGBl. II 1965 S. 1482). Für das Beamtenstatut der Versorgungsordnung ergibt sich die genannte Rechtsfolge aus Art. 189 des EWG-Vertrages. Er bestimmt:
"Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe dieses Vertrags erlassen der Rat und die Kommission Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, sprechen Empfehlungen aus oder geben Stellungnahmen ab.
Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat ..."
Das Beamtenstatut und die Versorgungsordnung sind als Verordnung in diesem Sinne erlassen (vgl. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1962 S. 1385 ff. und die Neufassung vom 29. Februar 1968 im Amtsblatt Nr. L 56/1). Art. 25 GG ist somit nicht berührt, wenn es wie hier um die Frage geht, ob deutsches Beamtenrecht sich mit dem Beamtenrecht der Europäischen Gemeinschaften vereinbaren läßt.
Das Verwaltungsgericht ist ferner zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die Anwendung des § 160 b Abs. 1 Satz 1 BBG auf den Kläger den Art. 3 Abs. 1 GG (Gleich - heitssatz) nicht verletzt.
Zu Unrecht meint der Kläger, die unter § 160 b BBG fallenden Beamten würden in einer den Gleichheitssatz verletzenden Weise schlechter behandelt als die von § 160 a BBG erfaßten Beamten. Beide Vorschriften regeln unterschiedliche Sachverhalte. Zwar ist beiden Vorschriften der Gedanke gemeinsam, daß ein und dieselbe im Arbeitsleben verbrachte Zeit nicht gleichzeitig zur Steigerung oder Erhaltung von zwei Versorgungen dienen soll. Dieser Grundgedanke zwingt aber angesichts der unterschiedlichen tatsächlichen Gegebenheiten nicht zu gleichartigen Regelungen. Unterschiedlich ist die Entstehungsweise des sozialversicherungsrechtlichen Rentenanspruchs, der nach § 160 a BBG maßgeblich ist, einerseits und die Entstehungsweise des für die Anwendung des § 160 b BBG erheblichen Versorgungsanspruchs gegenüber den überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Einrichtungen andererseits. Unterschiede bestehen auch im Umfang und in der Art der Beteiligung des Arbeitgebers bzw. des Dienstherrn einerseits und des Arbeitnehmers bzw. des Beamten andererseits bei der Beitragsleistung, die zur Erlangung der Versorgungsanwartschaft gefordert wird. Unterschiedlich ist weiter die rechtliche Struktur der zu vergleichenden Versorgungsleistungen. Einerseits handelt es sich um Renten, die von einer öffentlich-rechtlichen Versorgungsanstalt, also einem Dritten, gezahlt werden, andererseits jedoch um Leistungen des Dienstherrn selbst, dem die Arbeits- oder Dienstleistung erbracht worden ist, die den Versorgungsanspruch hervorgerufen hat. Erhebliche Unterschiede bestehen auch hinsichtlich der Rechtsgrundlagen des sozialversicherungsrechtlichen Rentenanspruchs deutschen Rechts nach Grund und Höhe einerseits und des Versorgungsanspruchs gegenüber den zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen andererseits.
Rechtsirrig ist auch die Meinung des Klägers, § 160 a unterscheide sich von § 160 b BBG in einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Weise dadurch, daß dort zwei Versorgungen "grundsätzlich zugelassen" seien, hier - im Rahmen des § 160 b BBB - jedoch nicht. Auch § 160 b Abs. 1 Satz 1 BBG läßt - wie schon oben dargelegt worden ist - den vollen Anspruch des Klägers auf Versorgung durch die Europäischen Gemeinschaften unberührt.
Es ist ferner nicht zu erkennen, daß die von § 160 b Abs. 1 Satz 1 BBG betroffenen Beamten, wie die Revision vorträgt, ungleich stärker belastet seien als die von § 160 a BBG betroffenen.
Schließlich ist Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht durch die unterschiedliche Regelung des Inkrafttretens der beiden Vorschriften verletzt. Zwar gilt § 160 a BBG nur für Beamte, deren Beamtenverhältnis nach dem 31. Dezember 1965 begründet wurde oder wird. Aber auch die zeitliche Wirkung des § 160 b BBG ist bezüglich der Beamten, die beim Inkrafttreten der Vorschrift bereits im Dienst der Europäischen Gemeinschaften standen, begrenzt. Denn nach Art. X des Fünften Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 waren im Falle des Klägers nur drei seiner neun Dienstjahre, die er bei den Europäischen Gemeinschaften verbrachte, bei der Anwendung des § 160 b Abs. 1 Satz 1 BBG anzurechnen. Diese unterschiedlichen Regelungen verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG; denn die Sachverhalte sind auch insoweit nicht gleichartig und gleichwertig. Die von § 160 b BBG betroffenen Beamten haben sich nämlich anders als diejenigen von § 160 a BBG betroffenen Beamten, die sich früher die Anwartschaft auf eine Sozialversicherungsrente erarbeiteten, von Anfang an auf eine Anrechnung der bei den überstaatlichen und zwischenstaatlichen Einrichtungen zusätzlich erdienten Versorgung auf ihre deutsche Beamtenversorgung einrichten müssen, wie noch dargelegt werden wird.
Fehl geht des weiteren der Hinweis der Revision darauf, daß der Kläger als Beamter durch die Regelung des § 160 b Abs. 1 Satz 1 BBG im Vergleich zu denjenigen Beamten der Europäischen Gemeinschaften benachteiligt sei, die zuvor als Angestellte im deutschen öffentlichen Dienst tätig gewesen seien. Auch hier stellt die Revision Fälle zum Vergleich, die sich im Tatsächlichen erheblich voneinander unterscheiden. Die Angestellten im deutschen öffentlichen Dienst sind nur im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer etwaigen Zusatzversicherung für ihr Alter versorgt. Bei Übertritt in den Dienst der Europäischen Gemeinschaften endet ihre Sozialversicherungspflicht nach deutschem Recht. Sie können sich daher nicht mehr in ihrem deutschen sozialversicherungsrechtlichen Status verbessern, sofern sie sich nicht aus eigener Initiative weiterversichern. Dieser Fall gibt somit keinen Anlaß zu einer Regelung, wie sie für Beamte getroffen wurde, die während ihrer Entsendung in den Dienst der Europäischen Gemeinschaften in der Regel eine Verbesserung ihrer deutschen Versorgungsanwartschaft sowohl durch Erhöhung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als auch durch Verlängerung ihrer, ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach deutschem Recht erwerben.
Ebenfalls zu Unrecht sieht sich der Kläger im Vergleich zu den in § 160 b Abs. 2 BBG geregelten Fällen in einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Weise benachteiligt. Dort ist im wesentlichen bestimmt, daß Beamte, die mit einer Kapitalabfindung anstelle einer Versorgung aus dem öffentlichen Dienst zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Einrichtungen ausscheiden und die den Teil des Kapitalbetrags, der die Rückzahlung der eigenen Beitragsleistungen zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen übersteigt, an den Bund abführen, ungekürzte Versorgungsbezüge nach deutschem Recht erhalten. Dem hieraus hergeleiteten Einwand der Revision, den von Absatz 2 betroffenen Beamten bleibe die als Eigenleistung erdiente, kapitalisierte Versorgung zur freien Verwendung, ist entgegenzuhalten, daß die Regelung des § 160 b Abs. 1 Satz 1 BBG jedenfalls im Falle des Klägers nicht in den Teil der von den Europäischen Gemeinschaften gewährten Versorgung eingreift, den er auf Grund des Art. 83 Abs. 2 des Beamtenstatuts durch eigene Beiträge aufgebracht oder erdient hat. Diese Bestimmung lautet:
"Die Beamten tragen zu einem Drittel zur Finanzierung dieser Versorgung bei. Der Beitrag wird, auf 6 vom Hundert des Grundgehalts festgesetzt ... Der Beitrag wird monatlich vom Gehalt des Beamten einbehalten."
Der Eingriff in die auf diese Weise erwirtschaftete "Eigenleistung" zur Versorgung durch die Europäischen Gemeinschaften käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Beklagte auf Grund des § 160 b Abs. 1 BBG mehr als zwei Drittel der Versorgung, die dem Kläger von den Europäischen Gemeinschaften bewilligt ist, auf die deutschen Versorgungsbezüge anrechnen würde; denn nur ein Drittel könnte vom Kläger durch "eigene" Beitragsleistungen erdient sein. Der weit überwiegende Teil, nämlich zwei Drittel der Versorgungsbezüge, wird von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften nach dem für sie festgesetzten Beitragsmaßstab, wie bereits dargestellt, aufgebracht. Die Beklagte hat jedoch weit weniger als zwei Drittel der Versorgung durch die Europäischen Gemeinschaften auf die deutschen Versorgungsbezüge des Klägers angerechnet. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurden die deutschen Versorgungsbezüge des Klägers im Jahre 1968 monatlich nur um 117,76 DM gekürzt. Zur gleichen Zeit belief sich seine Versorgung durch die Europäischen Gemeinschaften auf 646,32 DM. Der ruhende Betrag nach deutschem Versorgungsrecht betrug somit weniger als ein Fünftel der dem Kläger nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gewährten Versorgungsbezüge. Aus diesen Feststellungen ergibt sich, daß sich jedenfalls der Kläger im Hinblick auf die Regelung des Absatzes 2 des § 160 b BBG nicht auf die Verletzung des Gleichheitssatzes berufen kann.
Überdies gehen die Erwägungen der Revision zur Regelung des § 160 b Abs. 2 BBG schon im Ausgangspunkt fehl. Denn es unterliegt nicht der freien Entscheidung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, ob sie eine laufende Versorgung oder eine Kapitalabfindung von den Europäischen Gemeinschaften beziehen. Die Gewährung einer Kapitalabfindung anstelle einer Versorgung ist nach Art. 12 der Versorgungsordnung nur ausnahmsweise und unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Eine derartige auf Sonderfälle bezogene Ausnahmeregelung kann nicht die Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen.
Zu Unrecht meint der Kläger, der Gleichheitssatz sei durch § 160 b Abs. 1 Satz 1 BBG auch deshalb verletzt, weil bei der Altersversorgung der Mitglieder des Deutschen Bundestages nach § 10 des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (Diätengesetz 1968) vom 3. Mai 1968 (BGBl. I S. 334) die Anrechnung von Einkommen oder Versorgungsbezügen aus einer Verwendung im öffentlichen oder einem ähnlichen Dienst oder von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen usw. auf das Ruhegeld und die Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz ausgeschlossen sei. Zwar hat sich auch die den Abgeordneten der deutschen Parlamente gewährte Aufwandsentschädigung, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 21. Oktober 1971 - 2 BvR 367/69 - (DVBl. 1972, 75) ausgeführt hat, "mehr und mehr einem Entgelt für die im Parlament geleisteten Dienste angenähert und mehr und mehr den Charakter einer Besoldung oder eines Gehalts angenommen". Tatsächlich und rechtlich unterscheidet sich die für die Abgeordneten des Bundestages durch das Diätengesetz geregelte Versorgung jedoch in wesentlichen Punkten von einer beamtenrechtlichen Versorgung und ist deshalb mit dieser Versorgung nicht im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG vergleichbar. Die Versorgung der Abgeordneten des Bundestages ist nach § 4 des Diätengesetzes 1968 auf Versicherungsgrundlage geschaffen. Sie beruht zu einem Teil auf eigenen Beiträgen der Mitglieder des Bundestages, die mindestens 25 v.H. der Aufwandsentschädigung betragen (§ 4 Satz 2 und Satz 3). Ein freiwilliger Austritt aus der Altersversorgung ist nach Maßgabe des § 6 zulässig mit der Folge, daß die eigenen, früher gezahlten Beiträge erstattet werden. Wegen dieser ihrer Rechtsnatur und Ausgestaltung nach im Verhältnis zur Beamtenversorgung unterschiedlichen Regelung der Abgeordnetenversorgung war der Gesetzgeber im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht gehalten, für den Personenkreis, dem der Kläger zugehört, von der umstrittenen Ruhensregelung abzusehen. Es kann sich allenfalls dem Gesetzgeber im Zuge der vom Bundesverfassungsgericht dargelegten, noch nicht abgeschlossenen Entwicklung die Frage stellen, ob für die Abgeordneten der gegenwärtige rechtliche Zustand (Fehlen von Ruhensregelungen) auch künftig beibehalten werden darf, wenn eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Gleich- oder Ungleichbehandlung vermieden werden soll.
Die Auffassung der Revision, die Rückwirkung des § 160 Abs. 1 Satz 1 BBG verletze ebenso wie die rückwirkende Anwendung dieser Vorschrift auf den Kläger den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 GG), ist ebenfalls rechtsirrig. Zwar ist § 160 b, der durch das am 25. Juli 1968 verkündete Fünfte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 in das Bundesbeamtengesetz eingefügt wurde, mit Rückwirkung zum 1. Juli 1968 in Kraft gesetzt worden; und es ist auch richtig, daß die Beklagte diese Vorschrift rückwirkend auf den schön am 31. Dezember 1967 in den Ruhestand getretenen Kläger anwendete. Der Kläger konnte indessen schon bei seinem Übertritt in den Dienst der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Jahre 1958 nicht darauf vertrauen, daß er bei seinem künftigen Eintritt in den Ruhestand die ihm auf Grund des Bundesbeamtengesetzes zu gewährende "deutsche" Versorgung in voller Höhe neben der Versorgung aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung der in § 158 Abs. 5 Satz 2 Buchst. b BBG gekennzeichneten Art erhalten werde (vgl. BVerfGE 15, 167 [207 ff.]). Denn der Bundesgesetzgeber hat sich schon von dem Zeitpunkt an, in dem sich die Möglichkeit einer solchen Doppelversorgung infolge der Entsendung von deutschen Beamten zur Dienstleistung an die zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen der gekennzeichneten Art abzeichnete, erkennbar mit der Absicht getragen, zu geeigneter Zeit eine gesetzliche Ruhensregelung zu treffen. Dies zeigen die Ankündigung dieses Vorhabens in § 160 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in dessen ursprünglicher Fassung vom 14. Juli 1953 (in den späteren Fassungen: Absatz 5), die verschiedenen Fassungen der Richtlinien für die Entsendung von Beamten und Angestellten des Bundes in öffentliche internationale Organisationen (z.B. erste Fassung im Gemeinsamen Rundschreiben des Bundesministers des Innern und des Bundesministers der Finanzen vom 12. September 1952, GMBl. 1952 S. 301) und die von Bruhns (ZBR 1962, 310 ff. und 341 ff.) sowie von Heilemann (ZBR 1967, 360 ff.) dargestellte Entstehungsgeschichte des § 160 b BBG. Daraus ergibt sich, daß die Einfügung der in § 160 b BBG enthaltenen Regelung in das Deutsche Beamtenrecht erst möglich wurde, nachdem das bei Erlaß des § 160 Abs. 4 (bzw. Abs. 5) BBG und der früheren Fassungen der Entsendungsrichtlinien noch nicht inhaltlich hinreichend gefestigte Beamten- und Versorgungsrecht der in Rede stehenden zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen im Laufe der Jahre gesicherte Formen angenommen hatte. Das gleiche ergibt sich aus dem Bericht des Bundesministers des Innern vom 28. Dezember 1965 in der Bundestagsdrucksache, 5. Wahlperiode, Nr. 153.
Rechtsstaatliche Grundsätze wurden auch nicht dadurch verletzt, daß die Beklagte die angefochtene Verfügung erst im Januar 1969 mit Rückwirkung zum 1. Juli 1968 erließ. Schon in dem Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 24. Oktober 1967, der dem Kläger mit Begleitschreiben vom 23. Oktober 1967 zuging, wurde der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, daß von einer Entscheidung, inwieweit Versorgungsbezüge, versorgungsähnliche Bezüge oder andere im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung stehende Zuwendungen abzuführen oder auf die Versorgungsbezüge nach dem Bundesbeamtengesetz anzurechnen sind, im Hinblick auf die zu § 160 Abs. 5 BBG noch zu erlassende Rechtsverordnung (Drucksache 485/67 - Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften) "zunächst" abgesehen worden sei. Es liegt infolgedessen hier ein Fall vor, in dem ausnahmsweise bezüglich eines Teils der gewährten "deutschen" Versorgung rückwirkend eine Ruhensregelung erlassen und angewendet werden durfte (vgl. BVerwGE 20, 29 [34]).
Eine Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze liegt schließlich entgegen der Auffassung der Revision nicht darin, daß § 160 b Abs. 1 BBG auch die vor seinem Inkrafttreten im Dienst der Europäischen Gemeinschaften abgeleistete Dienstzeit als berücksichtigungsfähig in die Ruhensregelung einbezieht. Denn Grundsätze des Rechtsstaates gebieten für den Bereich des öffentlichen Dienstrechts - anders als z.B. für den Bereich des Strafrechts ("nulla poena sine lege") - nicht, daß an ein Geschehen, wie hier an den Dienst des Klägers bei den Europäischen Gemeinschaften einerseits und an den Dienst bei der Bundesrepublik andererseits, nur Rechtsfolgen geknüpft werden dürfen, die bereits im Zeitpunkt des Geschehens gesetzlich bestimmt waren. Hinsichtlich der Anrechnung von beamtenrechtlichen Dienstzeiten auf das Ruhegehalt kann der Gesetzgeber, wie oben in anderem Zusammenhang bereits dargelegt ist, im Regelfall durch ein späteres Gesetz eine frühere gesetzliche Regelung für die Zukunft ändern, auch verschlechtern, ohne dadurch den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit zu verletzen.
Für eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage des Rechtsstreits an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) fehlen ebenfalls die rechtlichen Voraussetzungen.
Art. 177 des EWG-Vertrages lautet:
"Der Gerichtshof entscheidet im Wege der Vorabentscheidung
a)
über die Auslegung dieses Vertrags,b)
über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft,c)
über die Auslegung der Satzungen der durch den Rat geschaffenen Einrichtungen, soweit diese Satzungen dies vorsehen.Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaates gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.
Wird eine derartige Frage in einen schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofes verpflichtet."
Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen im Verwaltungsstreitverfahren dieser Bestimmung gemäß zu verfahren ist, hat der Senat in seinem Urteil vom 16. Juli 1970 - BVerwG II C 32.68 - (BVerwGE 36, 33 [44]) ausgeführt:
"Nach der genannten Bestimmung wäre der Senat zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs verpflichtet, wenn sich in diesem Rechtsstreit die Frage nach der Auslegung des EWG-Vertrages oder von Handlungen der Organe der Gemeinschaft oder von Satzungen der durch den Rat geschaffenen Einrichtungen stellte. Voraussetzung der Anrufungspflicht ist aber, daß die betreffende Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich und daß die Beantwortung der Frage zweifelhaft und nicht von vornherein klar ist (vgl. hierzu BVerwGE 31, 279 [284]; BSGE 21, 271 [276]; Conseil d'Etat, Urteil vom 19. Juni 1964 [NJW 1964, 2338])."
An dieser Auffassung hält der Senat fest. Sie rechtfertigt es, daß die begehrte Anrufung des Europäischen Gerichtshofs unterbleibt.
Im vorliegenden Fall ist der Europäische Gerichtshof deshalb nicht anzurufen, weil § 160 b Abs. 1 Satz 1 BBG nicht in das Recht der Europäischen Gemeinschaften eingreift und das Recht der Europäischen Gemeinschaften der Anwendung des § 160 b Abs. 1 Satz 1 BBG auf den Kläger nicht entgegensteht.
Zum ersteren ist bereits oben dargelegt worden, daß weder der Wortlaut noch der Sinn oder die Entstehungsgeschichte des § 160 Abs. 1 Satz 1 BBG die Meinung des Klägers rechtfertigen, diese Vorschrift schränke die dem Kläger nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften zustehende Versorgung ein. Auch anderweitige Verletzungen des Gemeinschaftsrechts sind nicht ersichtlich.
Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Beamten der Europäischen Gemeinschaften ist entgegen der Auffassung des Klägers durch § 160 b Abs. 1 Satz 1 BBG nicht verletzt. Es regelt in Kapitel V (Art. 12 bis Art. 16 der Neufassung von 1965) die Vorrechte der Beamten der Europäischen Gemeinschaften. Diese Vorrechte betreffen u.a. die Befreiung von der Gerichtsbarkeit, die Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, Befreiungen und Erleichterungen im Hinblick auf das Währungs- und Devisenrecht, zollrechtliche Befreiungen und in Art. 13 und 14 besonders geregelte Befreiungen in bezug auf steuerliche Verpflichtungen der Beamten der Europäischen Gemeinschaften. Keines dieser Vorrechte, auch nicht Art. 13, auf den der Kläger besonders hinweist, wird in irgendeiner Weise von § 160 b BBG berührt.
Art. 13 des Protokolls bestimmt in seinem ersten Absatz, daß die Beamten der Gemeinschaft von ihren Gehältern eine Steuer zugunsten der Gemeinschaft zu entrichten haben. Absatz 2 dieses Artikels lautet:
"Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit."
Aus diesem Steuervorrecht der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, das Anlaß zu dem Rechtsstreit gewesen ist, der dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Dezember 1960 (EuGH Band VI, 2. Teil, S. 1163 ff.) zugrunde liegt, ist entgegen der Auffassung der Revision für das vorliegende Verfahren nichts herzuleiten. Denn die Tatsache, daß die Mitgliedstaaten der EWG die Bezüge der EWG-Beamten weder direkt noch indirekt besteuern dürfen, besagt nicht, daß die Mitgliedstaaten gehindert sind, in Fällen einer "Doppelversorgung" wegen der von den EWG gewährten Versorgungsbezüge die Auszahlung der nationalen Versorgungsbezüge durch eine Ruhensregelung der hier umstrittenen Art zu beschränken. Aus der Tatsache, daß das Steuervorrecht ausdrücklich in dem "Protokoll" festgelegt ist, vergleichbare weitere Vorrechte in bezug auf das Beamtenrecht jedoch fehlen, ist vielmehr zu folgern, daß es sich hier um eine für sich allein stehende Sonderregelung handelt.
Entgegen der Auffassung der Revision ist den in dem oben bezeichneten Protokoll enthaltenen "Vorrechten" der Beamten der Europäischen Gemeinschaften kein allgemeiner Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichstellung der Beamten dieser Gemeinschaften in bezug auf ihre versorgungsrechtliche Stellung in den Entsendungsländern zu entnehmen. Die vom Kläger insoweit angeführten Äußerungen des Europäischen Gerichtshofs in diesem Urteil vom 16. Dezember 1960 (a.a.O., S. 1196 f.) rechtfertigen diese Auffassung nicht. Der Europäische Gerichtshof hat dort lediglich dargelegt, daß das Steuervorrecht des Art. 13 mit der Folge der vollständigen Befreiung von nationalen Steuern "unerläßlich ist, um die Gleichheit der Gehälter im Verhältnis zwischen Beamten verschiedener Nationalität zu gewährleisten". Zur Begründung hat er ausgeführt:
"Es wäre in hohem Maße ungerecht, wenn zwei Beamte, für die das Gemeinschaftsorgan dasselbe Bruttogehalt festgesetzt hat, unterschiedliche Nettogehälter bezögen. Eine unterschiedliche Höhe der Nettogehälter könnte der Gemeinschaft bei der Gewinnung von Personal aus diesem oder jenem Mitgliedstaat Schwierigkeiten bereiten; damit würde eine Diskriminierung hinsichtlich der den Angehörigen der einzelnen Mitgliedstaaten eröffneten tatsächlichen Möglichkeit des Zugangs zu den öffentlichen Ämtern der Gemeinschaft geschaffen.
Für die Beamten ist nicht die Bruttovergütung, sondern die Netto Vergütung der ausschlaggebende Faktor; wären die von der Gemeinschaft gezahlten Gehälter nicht von nationalen Steuern freigestellt worden, so hätte die jeweilige steuerliche Belastung bei der Festlegung der Bezüge der Beamten berücksichtigt werden müssen. Diese Steuerlast hätte also letzten Endes vom Haushalt der Gemeinschaft getragen werden müssen. Überdies würde eine Besteuerung der in Frage stehenden Dienstbezüge durch die Mitgliedstaaten die Gefahr einer Beeinträchtigung der Gleichheit der Mitgliedstaaten mit sich bringen, denn sie könnte zu dem Ergebnis führen, daß die unternehmen einzelner Mitgliedstaaten, die verhältnismäßig hohe Beiträge an die Gemeinschaft leisten, auf mittelbarem Wege einzelne andere Staaten finanzieren, deren Gesetzgebung möglicherweise eine besonders weitgehende Besteuerung vorsieht."
Diese Darlegungen sprechen um so weniger gegen das Recht der Mitgliedstaaten zum Erlaß einer versorgungsrechtlichen Regelung der hier umstrittenen Art, als es dem Europäischen Gerichtshof ersichtlich nur darum ging, eine einheitliche Höhe des Nettobetrages der Dienstbezüge der noch aktiven EWG-Beamten sicherzustellen, also allenfalls um eine Gleichstellung und Gleichbehandlung der aktiven EWG-Beamten.
Demgegenüber ist insbesondere Art. 50 Abs. 4 des "Beamtenstatus der Europäischen Gemeinschaften" zu entnehmen, daß § 160 b Abs. 1 Satz 1 BBG nach seinem Grundgedanken nicht gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaften verstößt. Diese Bestimmung regelt den Fall, daß ein Beamter der Europäischen Gemeinschaften, der aus dienstlichen Gründen seiner. Stelle enthoben wurde, nunmehr ein Einkommen aus einer neuen Tätigkeit außerhalb der Europäischen Gemeinschaften erzielt. Hierzu bestimmt der genannte Artikel:
"Die Einkünfte des Beamten aus seiner neuen Tätigkeit während dieser Zeit werden von der in Absatz 3 vorgesehenen Vergütung insoweit in Abzug gebracht, als diese Einkünfte und diese Vergütung zusammen die letzten Dienstbezüge übersteigen, die der Beamte in Ausübung seines Amtes erhalten hat."
Daraus folgt, daß die Europäischen Gemeinschaften selbst eine Anrechnungsvorschrift für den Fall eines Doppeleinkommens eines ihrer Beamten anwenden. Sie gehen dabei sogar über die Regelung des § 160 b Abs. 1 Satz 1 BBG hinaus. Denn nach Art. 50 Abs. 4 des Beamtenstatuts ist jedwedes Einkommen anzurechnen und nicht nur Einkommen aus einer Wiederverwendung im öffentlichen Dienst. Dieses Einkommen ist in jedem Fall voll anzurechnen und nicht nur, wie es § 160 b Abs. 1 Satz 1 BBG vorsieht, mit Teilbeträgen. Das beweist, daß die in § 160 b Abs. 1 Satz 1 BBG getroffene Regelung in ihrem gedanklichen Ausgangspunkt mit vergleichbaren Überlegungen im Recht der Europäischen Gemeinschaften übereinstimmt. Rechnen aber die Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe ihres Rechts auf die von ihnen zu zahlenden Bezüge alles anderweitige Einkommen an, so kann es nicht gegen Grundsätze dieses Rechts verstoßen, daß in der Bundesrepublik Deutschland einer "Doppelversorgung" mit der hier umstrittenen Regelung begegnet wird.
Art. 11 der Versorgungsordnung der Europäischen Gemeinschaften, der die Versorgungsrechte derjenigen Beamten regelt, die aus dem Dienst der Europäischen Gemeinschaften ausscheiden und in den Dienst einer anderen mit einer Versorgungsregelung ausgestatteten Einrichtung treten, oder die - umgekehrt - aus dieser. Einrichtungen in den Dienst der Europäischen Gemeinschaften übertreten, zeigt ebenfalls, daß das Recht der Europäischen Gemeinschaften keinen bestimmenden Einfluß auf das Versorgungsrecht in den Mitgliedstaaten nimmt, es vielmehr als vorgegeben hinnimmt und bestrebt ist, seine eigene Versorgungsregelung im Interesse der Bediensteten damit abzustimmen.
Aus Art. 107 Abs. 1 des Beamtenstatuts ist entgegen der Auffassung des Klägers nichts zugunsten seiner Rechtsauffassung herzuleiten. Diese Bestimmung mit dem Wortlaut:
"Führt ein Beamter, dem nach diesen Übergangsvorschriften die Rechtsvorteile aus dem Statut gewährt werden, den Nachweis, daß er wegen seines Eintritts in den Dienst einer der Gemeinschaften ganz oder teilweise auf in seinem Herkunftsland erworbene Versorgungsansprüche verzichten mußte, ohne deren versicherungsmathematischen Gegenwert erhalten zu können, so werden ihm zur Festsetzung des Ruhegehalts bei den Gemeinschaften ohne Nachzahlung von Versorgungsbeiträgen so viele ruhegehaltfähige Dienstjahre angerechnet, als er in seinem Herkunftsland erreicht hätte."
ist lediglich eine Übergangsvorschrift, die Bedeutung nur für die bei Inkrafttreten des Statuts vorhandenen Bediensteten hatte. Sie betrifft nicht den Fall des Klägers; denn der Kläger hat nicht wegen seines Eintritts in den Dienst der Europäischen Gemeinschaften "ganz oder teilweise auf in seinem Herkunftsland erworbene Versorgungsansprüche verzichten" müssen. Diese sind ihm vielmehr grundsätzlich erhalten geblieben, obgleich er seit 1950 keinen Dienst mehr für die Bundesrepublik Deutschland leistete. § 160 b Abs. 1 Satz 1 BBG bestimmt nämlich lediglich das Ruhen eines Teils dieser Versorgung, und das Ruhen hat nur die rechtliche Bedeutung eines Auszahlungshindernisses, nicht also die Bedeutung eines Verlusts oder teilweisen Verlusts des Anspruchs auf Versorgung (ebenso schon BVerwGE 25, 291 [293] unter Hinweis auf Plog-Wiedow a.a.O. RdNr. 4 zu § 158 BBG). Mit Art. 107 des Beamtenstatuts steht das ersichtlich nicht in Widerspruch, da diese Vorschrift lediglich einen Ausgleich dafür gewähren will, daß ein Beamter, der bei dem Inkrafttreten des Statuts im Dienst der Europäischen Gemeinschaften stand, früher - vor dem Eintritt in diesen Dienst - erdiente versorgungsrechtliche Ansprüche verlor.
Das Verwaltungsgericht hat nach alledem im Ergebnis zutreffend entschieden, daß die Beklagte die sowohl mit dem deutschen Verfassungsrecht als auch mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaften übereinstimmende Regelung des § 160 b Abs. 1 Satz 1 BBG zu Recht und richtig auf den Fall des Klägers anwendete.
Die Revision kann deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Niedermaier
Dr. Rosendahl