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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.06.1998, Az.: BVerwG 6 B 78.97

Bewertung einer Klausur in einer juristischen Staatsprüfung als "ungenügend" bei gleichzeitigen Anmerkungen des Prüfers zu einem maßgeblichen Problem der Arbeit als "gut" ; Bewertungsspielraum des Prüfers bei komplexen prüfungsspezifischen Bewertungen; Gerichtliche Kontrolle der Gewichtung von Prüfungsleistungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.06.1998
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 78.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 29612
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 10.07.1997 - AZ: 7 B 96.4211

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juni 1998
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Albers und Dr. Henkel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juli 1997 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Beschwerde wirft als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zunächst die Fragen auf, ob eine Klausur in einer juristischen Staatsprüfung als "ungenügend" (0 Punkte) bewertet werden darf, obwohl ein Prüfer Ausführungen des Bearbeiters zu einem maßgeblichen Problem der Arbeit als "gut" bewertet hat, und ob dies zumindest dann unzulässig ist, wenn dieser Widerspruch nicht durch eine nähere Begründung aufgelöst wird. Dieses Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Revision, denn die beiden aufgeworfenen Rechtsfragen würden sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen für das Bundesverwaltungsgericht bindend sind (§ 137 Abs. 2 VwGO), ergibt sich nicht, daß die Ausführungen der Klägerin, die der Erstkorrektor mit der Randbemerkung "gut" versehen hat, zu einem maßgeblichen Problem der Arbeit erfolgt sind; vielmehr hat das Berufungsgericht die Frage, ob sich diese Ausführungen lediglich auf ein "Randproblem" oder auf ein "entscheidendes Problem" der Arbeit bezogen, nicht im Sinne des Vorbringens der Klägerin beantwortet. Es hat nämlich diese Beurteilung dem Bereich der prüfungsspezifischen Wertungen zugeordnet und sich damit an einer vollen gerichtlichen Kontrolle gehindert gesehen. Dies bedeutet inhaltlich, daß die Gesamtbewertung der Prüfer, die Klägerin habe die eigentlichen Probleme nicht erkannt und teilweise nur unerhebliche, an der Sache vorbeigehende Erörterungen angestellt (BU S. 9), auch insofern nicht zu beanstanden ist. Das erlaubt nicht die Annahme, der Prüfer habe in einem maßgeblichen Problem der Arbeit die Leistung der Klägerin als "gut" bewertet. Damit entfällt eine wesentliche Voraussetzung dafür, daß sich die von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichneten Rechtsfragen (B 1 a und b) in einem Revisionsverfahren als entscheidungserheblich stellen würden.

3

Auch die weitere als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob die Gewichtung von Teilen einer Arbeit im Hinblick auf das Gesamtergebnis stets in die spezifische, wertende Entscheidung des Prüfers fällt, die gerichtlich nicht überprüft werden kann, rechtfertigt die Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht, denn sie ist in der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht hinreichend geklärt. Danach steht dem Prüfer bei komplexen prüfungsspezifischen Bewertungen wie etwa der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander ein Bewertungsspielraum zu, der gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Grenzen des Bewertungsspielraums verletzt worden sind (BVerfGE 84, 34 <53>; BVerwG, Beschluß vom 10. Oktober 1994 - BVerwG 6 B 73.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 338 m.w.N.). Das gilt ohne weiteres auch für die Gewichtung von Teilen einer Arbeit; auch sie fällt in den nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Bewertungsspielraum des Prüfers. Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, inwieweit die vorliegende Streitsache Anlaß zu einer Weiterführung dieser Grundsätze geben könnte. Sie beanstandet vielmehr der Sache nach nur, daß das Berufungsgericht sich nicht - wie es das Verwaltungsgericht getan hat - an die Stelle des Prüfers gesetzt und selbst die Gewichtung des hier maßgeblichen Teils der Arbeit vorgenommen hat.

4

Die Beschwerde macht weiter eine Abweichung der berufungsgerichtlichen Entscheidung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 1994 - BVerwG 6 B 73.94 -

5

(Buchholz, a.a.O.) geltend. Sie soll darin liegen, daß nach Ansicht des Berufungsgerichts die Frage der Gewichtung einzelner positiver Ausführungen der Prüfungsarbeit im Hinblick auf die Gesamtbewertung in den Bereich der prüfungsspezifischen Wertungen und damit zum gerichtlich nicht überprüfbaren Bewertungsspielraum der Prüfer gehören soll, während nach der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum nicht jegliche Kontrolle der Gewichtung von Prüfungsleistungen ausschließt, die Kontrolle allerdings nur "in der bisher üblichen Weise" stattzufinden hat. Auch die Gewichtung von Prüfungsleistungen ist danach daraufhin gerichtlich überprüfbar, ob die Grenzen des Bewertungsspielraums verletzt worden sind, etwa weil der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze mißachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, denn die gerügte Abweichung liegt letztlich nicht vor. Die gerügten Ausführungen des Berufungsgerichts auf Seite 10 unter Ziffer 5 b) aa) des Entscheidungsabdrucks könnten zwar für sich genommen den Eindruck erwecken, als ob das Gericht jegliche gerichtliche Kontrolle von Fragen ausschlösse, die in den Bewertungsspielraum des Prüfers fallen. Daß diese Ausführungen so nicht zu verstehen sind, ergibt sich aber bereits daraus, daß das Berufungsgericht für seine beanstandeten Ausführungen auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 sowie 1 BvR 1529/84 und 138/87 - (BVerfGE 84, 34 ff. und 59 ff.) verweist, die betonen, daß auch prüfungsspezifische Wertungen, die der Letztentscheidung der Prüfungsbehörde überlassen bleiben, nicht jeder gerichtlichen Kontrolle entzogen sind. Es folgt weiter daraus, daß das Berufungsgericht auf Seite 8 unter Ziffer 5 a) unter Hinweis auf die Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht zutreffend darlegt, unter welchen Voraussetzungen auch prüfungsspezifische Bewertungen der gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Es folgt schließlich daraus, daß das Berufungsgericht diese Maßstäbe auch zutreffend angewendet hat, indem es sowohl die Frage, ob ein in einer Prüfungsarbeit enthaltenes Problem lediglich ein "Randproblem" oder ein "entscheidendes Problem" der Arbeit darstellt, als auch die Frage, welche Gewichtung einzelnen positiven Ausführungen in der Prüfungsarbeit im Hinblick auf die Gesamtbewertung zukommt, als Fragen erkannt hat, die in den Bereich der prüfungsspezifischen Wertungen fallen. Diese Bewertungen kann das Gericht nicht anstelle des Prüfers vornehmen, sondern es darf sie nur daraufhin überprüfen, ob die Grenzen des Bewertungsspielraums verletzt sind. Daß diese Grenzen verletzt sein sollen, hat selbst die Beschwerde nicht vorgetragen und damit nicht dargelegt, wie dies nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich wäre, daß die angegriffene Entscheidung auf der gerügten Divergenz beruht.

6

Die Beschwerde rügt schließlich als Verfahrensmangel eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Sie soll darin liegen, daß das Berufungsgericht es unterlassen habe, den Prüfer zu der Bedeutung der Randbemerkung "nein" auf Seite 11 der Prüfungsarbeit als Zeugen zu hören, obgleich es hierzu unterschiedliche Auffassungen zwischen der Klägerin und dem Prüfer gebe. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat im Berufungsverfahren die Vernehmung des Prüfers als Zeugen weder angeregt noch beantragt. Sie hat sich vielmehr mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und damit ohne Beweisaufnahme für einverstanden erklärt. Sie hätte statt dessen das Gericht auf die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen hinweisen müssen, wenn sie diese für so wichtig hielt, wie nunmehr mit der Beschwerde geltend gemacht wird. Dies ist ausweislich der Streitakte nicht geschehen und kann im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden. Ein Gericht verletzt nach ständiger Rechtsprechung seine Aufklärungspflicht nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die durch einen anwaltlich vertretenen Beteiligten nicht beantragt war (vgl. etwa Beschluß vom 24. November 1977 - BVerwG 6 B 16.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 161). Von Amts wegen brauchten sich dem Berufungsgericht unter den gegebenen Umständen weitere Ermittlungen nicht aufzudrängen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Niehues
Albers
Henkel