Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.02.2026, Az.: B 2 U 74/25 B
Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 19.02.2026
- Aktenzeichen
- B 2 U 74/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 11103
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:190226BB2U7425B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 24.11.2021 - AZ: S 22 U 39/21
- LSG Niedersachsen-Bremen - 21.05.2025 - AZ: L 3 U 224/21
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung zurückgewiesen, mit der der Kläger sich gegen die Entziehung einer Verletztenrente wendet. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG richtet sich die Beschwerde.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie den einzig geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß darlegt bzw bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG nicht und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Beschwerde ist bereits deswegen unzulässig, weil es an der schlüssigen Schilderung der den gerügten Verfahrensmangel vermeintlich begründenden Tatsachen fehlt. "Bezeichnet" iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn die ihn begründenden Tatsachen im Zusammenhang mit dem Verfahrensgang dargetan und einer rechtlichen Wertung unterzogen werden. Erforderlich ist die zusammenhängende, vollständige und aus sich heraus verständliche Darlegung des Streitgegenstands, der Verfahrens- und Prozessgeschichte sowie des vom LSG festgestellten Sachverhalts und damit der Umstände, die möglicherweise zu einem entscheidungsrelevanten Verfahrensfehler geführt haben. Es ist dagegen nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich die erforderlichen Tatsachen aus dem Urteil und erst recht nicht aus den Verfahrensakten herauszusuchen (zB BSG Beschlüsse vom 26.4.2024 - B 2 U 2/24 B - juris RdNr 6, vom 25.4.2023 - B 2 U 61/22 B - juris RdNr 7 und vom 31.5.2022 - B 2 U 120/21 B - juris RdNr 5, jeweils mwN). An der Mitteilung dieser Tatsachengrundlage fehlt es hier, wenn in der Beschwerdebegründung nur einzelne herausgegriffene Aspekte geschildert werden.
Als Verfahrensmangel rügt der Kläger eine Verletzung der tatrichterlichen Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 SGG), weil das LSG vor dem Hintergrund eingereichter weiterer Befunde verpflichtet gewesen wäre, von Amts wegen weitergehend tätig zu werden und von dem Sachverständigen R - der zu diesen Befunden schweige - ein Ergänzungsgutachten einzuholen, welches sich mit den offenkundigen Widersprüchen in den Feststellungen der Gutachter hätte befassen müssen.
Um einen solchen Verfahrensmangel ordnungsgemäß zu rügen, muss die Beschwerdebegründung (a) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, (b) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (c) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zur weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (d) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (e) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 31.10.2025 - B 2 U 127/24 B - juris RdNr 6, vom 9.7.2024 - B 2 U 42/23 B - juris RdNr 5 und vom 9.6.2023 - B 2 U 7/23 B - juris RdNr 7, jeweils mwN). Daran fehlt es hier. Der vor dem LSG anwaltlich vertretene Kläger behauptet zwar, es seien weitere Ermittlungen, insbesondere aufgrund des, mit der Berufungsbegründung überreichten, Entlassungsberichts, erforderlich gewesen, um Widersprüche aufzuklären; er zeigt aber nicht auf, gegenüber dem LSG prozessordnungsgemäße Beweisanträge (näher dazu BSG Beschlüsse vom 26.4.2024 - B 2 U 38/23 B - juris RdNr 6 f, vom 8.2.2024 - B 2 U 70/23 B - juris RdNr 7) bis zuletzt aufrechterhalten oder gestellt zu haben.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).