Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.2003, Az.: XI ZR 434/02
Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde bzgl. einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.12.2003
- Aktenzeichen
- XI ZR 434/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 19563
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 22.10.2002
Rechtsgrundlagen
- § 26 Nr. 8 EGZPO
- § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Bungeroth,
Dr. Müller,
Dr. Wassermann und
Dr. Appl am 16. Dezember 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Oktober 2002 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 15.000,00 EUR.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, dass sie mit der beabsichtigten Revision eine Abänderung des Berufungsurteils in einem die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPOübersteigenden Umfang anstreben will.
Während der Geltungszeit der Übergangsregelung des § 26 Nr. 8 EGZPO hat der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist nicht nur die Revisionszulassungsgründe vorzutragen, sondern auch darzulegen, dass er mit der Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000,00 EUR übersteigt, erstreben will (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, WM 2002, 2431, 2433; Senatsbeschluss vom 15. Juli 2003 - XI ZR 93/02, Beschlussumdruck S. 2 f.). Diesem Erfordernis ist die Klägerin, wie die Beschwerdeerwiderung mit Recht rügt, nicht nachgekommen. Sie hat zwar angegeben, hinsichtlich welcher Teile des Berufungsurteils sie die Zulassung der Revision begehrt und eine Abänderung des Urteils erstreben will. Sie hat es aber versäumt, ausreichende Angaben zu machen, die die Feststellung zuließen, dass die von ihr angestrebte Abänderung des Berufungsurteils die Wertgrenze von 20.000,00 EUR übersteigt.
Soweit die Klägerin ihren auf Zahlung von 20.000,00 DM gerichteten Klageantrag mit der beabsichtigten Revision weiterverfolgen will, steht zwar ein Wert der Beschwer in Höhe von 10.225,84 EUR fest. Die Klägerin hat aber keine Angaben zur Bewertung des Feststellungsantrags gemacht, den sie ebenfalls mit der Revision weiterverfolgen will. Es kann offen bleiben, ob solche Angaben entbehrlich wären, wenn auch ohne sie klar ersichtlich wäre, dass der Feststellungsantrag einen Wert von 9.774,16 EUR und damit die mit der Revision insgesamt geltend zu machende Beschwer die Wertgrenze von 20.000,00 EUR übersteigt. Eine solche Feststellung ist hier nicht möglich, weil aus der Beschwerdebegründung hervorgeht, dass der Feststellungsantrag nicht den Ersatz der der Klägerin bereits entstandenen und von ihr mit über 12,1 Millionen DM bezifferten Schäden, sondern ausschließlich den Ersatz möglicherweise künftig noch entstehender Schäden betrifft. Zu Art und Umfang dieser künftig zu erwartenden Schäden enthält die Beschwerdebegründung keine Angaben.
Abgesehen davon sind alle von der Klägerin formulierten Fragen nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), sondern entweder nicht klärungsbedürftig oder solche des vorliegenden - rechtsfehlerfrei entschiedenen - Einzelfalles. Von einer näheren Begründung wird abgesehen.
Streitwertbeschluss:
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 15.000,00 EUR.