Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.07.2003, Az.: XI ZR 93/02
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde; Unbegründetheit bei fehlender grundsätzlicher Bedeutung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.07.2003
- Aktenzeichen
- XI ZR 93/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 16739
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 06.02.2002
Rechtsgrundlage
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl
am 15. Juli 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beklagte es versäumt hat, darzulegen, in welchem Umfang sie mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils anstreben will. Während der Geltungszeit der Übergangsregelung des § 26 Nr. 8 EGZPO hat der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist nicht nur die Revisionszulassungsgründe vorzutragen, sondern auch darzulegen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000,00 EUR übersteigt, erstreben will (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, WM 2002, 2431, 2433). Diesem Erfordernis ist die Beklagte, wie die Beschwerdeerwiderung mit Recht rügt, nicht nachgekommen. Die Frage, ob ausdrückliche Darlegungen zum Umfang der mit der beabsichtigten Revision angestrebten Abänderung des Berufungsurteils ausnahmsweise entbehrlich sein können, wenn der Streitgegenstand nicht teilbar ist und die Wertgrenze von 20.000,00 EUR zweifelsfrei übersteigt (so BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, WM 2002, 1899), bedarf keiner Entscheidung. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, weil die vorliegende Vollstreckungsabwehrklage keinen unteilbaren Streitgegenstand hat.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist im Übrigen auch unbegründet, weil die von der Beklagten geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht vorliegen. Grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) kommt der Rechtssache entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der tatrichterlichen Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls beruht. Die von der Beklagten für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage nach der Beurteilung der Kreditnehmereigenschaft eines Ehegatten in Fällen der Darlehensaufnahme durch beide Ehegatten in Gesellschaft bürgerlichen Rechts stellt sich deshalb nicht, weil zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts zu keiner Zeit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden hat.
Streitwertbeschluss:
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 204.516,75 EUR.