Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.10.1996, Az.: VIII ZR 54/96
Darlehn; Formularvertrag; Klausel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.10.1996
- Aktenzeichen
- VIII ZR 54/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14422
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1997, 63-65 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1997, 90-91 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1997, 229-231 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1997, 304-305 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1997, 131-134 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1997, 70
Amtlicher Leitsatz
1. Soll in einem Formularvertrag, nach dem der langdauernden Verpflichtung zum Warenbezug als Gegenleistung die Gewährung eines - unter Umständen - zinslosen Darlehens gegenübersteht, die Bezugspflicht auch dann bestehen bleiben, wenn der Bezugsverpflichete die Voraussetzungen für die Darlehensgewährung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zu erfüllen vermag, so verstößt eine derartige Regelung gegen das Äquivalenzprinzip und ist nach § 9 I AGBG unwirksam.
2. Zur Auslegung der Klausel "Das Darlehen wird nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung ausgezahlt, nachdem der Partner Sicherheit durch Beibringung einer Bankbürgschaft geleistet hat" in einem formularmäßigen langfristigen Bezugsvertrag über Kfz-Schmiermittel, nach dem der Nichtabruf des vom Klauselverwender bereitgestellten Darlehens nicht die Warenabnahmepflicht des Partners berühren soll.
Tatbestand:
Die Klägerin ist ein Unternehmen der Mineralölbranche, der Beklagte Inhaber eines Kraftfahrzeughandels- und -reparaturbetriebs. Unter dem 20. August/2. September 1993 schlossen die Parteien eine formularvertragliche Vereinbarung, nach der die Klägerin dem Beklagten ein Darlehen in Höhe von 350.000 DM gewährte und der Beklagte sich auf die Dauer von acht Jahren zum Bezug von 90 % seines Gesamtbedarfs vor allem in Kraftfahrzeugschmiermitteln, mindestens 6.500 l jährlich, zu den Preisen der jeweils gültigen Preisliste der Klägerin verpflichtete. In dem Vertrag heißt es unter anderem.
"1. ...
Das Darlehen wird nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung ausbezahlt, nachdem der Partner Sicherheit durch Beibringung einer Bankbürgschaft geleistet hat.
2. Im Hinblick auf diese Leistungen verpflichtet sich der Partner, 90 % seines Gesamtbedarfes an Kraftfahrzeugschmiermitteln. unmittelbar von V. (= Klägerin) zu kaufen
Der Nichtabruf des gemäß Ziffer 1 bereitgestellten Darlehens... berührt nicht die Warenabnahmepflicht des Partners... "
Gemäß Nr. 1 Abs. 3 des Vertrages sollten bei ungestörter Vertragsabwicklung die Darlehenszinsen von der Klägerin getragen werden.
Die Bank des Beklagten lehnte es ab, die gewünschte Bürgschaft zu gewähren, weil der Beklagte keine hinreichenden Sicherheiten zur Verfügung stellte. Deshalb kam es nicht zur Auszahlung des Darlehens. Der Beklagte kündigte die Vereinbarung mit Schreiben vom 15. Oktober 1993. Unter dem 8. März 1994 stellte die Klägerin ihm 2.665 l Motorenöl zum Preis von 45.940,60 DM zur Verfügung, die der Beklagte weder abnahm noch bezahlte.
Mit der Klage verlangt die Klägerin Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen sowie die Feststellung, daß sich der Beklagte im Annahmeverzug befinde. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte auch ohne Auszahlung des Darlehens zur Abnahme von Produkten der Klägerin verpflichtet ist.
Klage und Berufung der Klägerin blieben ohne Erfolg. Mit ihrer - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Vertrag über die Lieferung von Produkten der Klägerin sei unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen worden, daß der Beklagte die in dem Vertrag vereinbarte Bankbürgschaft zur Sicherung des vorgesehenen Darlehens beibringe. Die Annahme dieser aufschiebenden Bedingung ergebe sich aus dem Text des Vertrages, dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der angestrebten geschäftlichen Verbindung und werde gestützt durch die Hinweise, die die Aussagen zweier in erster Instanz vernommener Zeugen (Mitarbeiter der Klägerin) darauf enthielten, wie die für die Klägerin handeln den Personen den Vertrag verstanden hatten. Im Vordergrund der Geschäftsverbindung der Parteien habe das Lieferverhältnis bezüglich der Erzeugnisse der Klägerin gestanden, die Gewährung des Darlehens stelle sich demgegenüber als Hilfsgeschäft dar. Die im Vertrag enthaltene Klausel, der Nichtabruf des bereitgestellten Darlehens berühre nicht die Warenabnahmepflicht des Partners, stehe dieser Auslegung des Vertrages nicht entgegen.
Die aufschiebende Bedingung sei nicht eingetreten. Der Beklagte müsse sich auch nicht nach § 162 Abs. 1 BGB so behandeln lassen, als sei die Bedingung eingetreten, die darlegungspflichtige Klägerin habe nämlich nicht schlüssig vorgetragen, daß der Beklagte die von der Bank geforderten Sicherheiten habe beibringen können.
II. Hiergegen wendet sich die Revision vergebens.
1. Auf den im Revisionsrechtszug geführten Streit darüber, ob die tatrichterliche Auslegung des Formularvertrages vom Revisionsgericht in vollem Umfang nachprüfbar ist, weil er über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus Anwendung findet (vgl. dazu z.B. BGHZ 112, 204, 210 m.Nachw.), oder ob eine Nachprüfung nur auf die Beachtung von Auslegungsregeln, Denkgesetzen und Erfahrungssätzen stattzufinden hat, weil nach Nr. 8 des Vertrages H. als Gerichtsstand "für den Geschäftsverkehr mit Kaufleuten" vereinbart ist, kommt es nicht an. Denn der erkennende Senat teilt die Ansicht der Vorinstanz zur Auslegung des Vertrages. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der gesamte zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag, also nicht nur die Gewährung des Darlehens, sondern auch die Bezugspflicht des Beklagten, unter der aufschiebenden Bedingung stand, daß dieser die erforderliche Bankbürgschaft beibrachte.
a) Dafür spricht schon der Wortlaut des Vertrages.
aa) Nach dessen Nr. 1 sollte das Darlehen erst "nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung" ausgezahlt werden. Die sprachliche Verbindung dieses Hauptsatzes mit dem konjunktionalen Nebensatz ("nachdem der Partner Sicherheit durch Beibringung einer Bankbürgschaft geleistet hat") läßt die Auslegung zu, daß der ganze Vertrag erst nach Beibringung der Bankbürgschaft in Kraft treten sollte. Diese Deutungsmöglichkeit ist nach dem Prinzip der kundenfreundlichen Auslegung (§ 5 AGBG) zu Lasten der Klägerin als AGB-Verwenderin zugrunde zu legen.
bb) Die Auszahlung des Darlehens war von der Beibringung der Bankbürgschaft abhängig und war ihrerseits Bedingung für die Abnahmeverpflichtung des Beklagten. Dieses Verständnis liegt zumindest angesichts der Formulierung nahe, daß der Beklagte seine Verpflichtung (nur) "im Hinblick auf diese Leistungen", also auf die Darlehensgewährung, eingegangen ist (Nr. 2 Abs. 1 des Vertrages). Die Verknüpfung der beiderseitigen Leistungen (Darlehen und Abnahmepflicht) kann in rechtlicher Hinsicht die Vereinbarung einer Bedingung für die Bezugsverpflichtung des Beklagten zum Ausdruck bringen.
cc) Dieser Auslegung des Vertrages steht die Klausel in Nr. 2 Abs. 2 des Vertrages, wonach der Nichtabruf des Darlehens die Warenabnahmepflicht des Partners nicht berührt, nicht entgegen. Zu Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, die Regelung könne so verstanden werden, daß hiermit der Fall des Nichtabrufs des Darlehens trotz Beibringung der Bankbürgschaft gemeint sei, etwa im Falle anderweitigen Kapitalzuflusses an den Beklagten. Überdies regelt die Klausel die Folge eines Nichtabrufs des gemäß Ziff. 1 bereitgestellten Darlehens". Da es mangels Beibringung der Bankbürgschaft schon nicht zur Bereitstellung des Darlehens gekommen ist, konnte ein "gemäß Ziff. 1 bereitgestelltes Darlehen" auch nicht "nicht abgerufen" werden und die an einen Nichtabruf geknüpfte Folge nicht eintreten.
b) Zutreffend sind auch die Erwägungen des Berufungsgerichts zum wirtschaftlichen Sinn und Zweck der angestrebten geschäftlichen Verbindung der Parteien. Im Vordergrund ihrer Geschäftsbeziehung sollte das Lieferverhältnis, also der Bezugsvertrag hinsichtlich der Produkte der Klägerin stehen. Für die Klägerin macht dies den hauptsächlichen Bereich ihrer geschäftlichen Betätigung aus, für den Beklagten ist der Bezug von Schmierstoffen ein notwendiger Teil seiner Reparatur- und Wartungsarbeiten. Durch die Gewährung des Kredits und insbesondere die Abrede, daß die Zinsen im Fall der ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung von der Klägerin getragen werden, sollte der Beklagte veranlaßt werden, seinen Bedarf an Schmiermitteln bei der Klägerin zu decken, zur Eingehung der langfristigen Bezugsverpflichtung hatte für ihn anderenfalls kein Anlaß bestanden. Auch aus der Gestaltung der angestrebten Geschäftsbeziehungen ist daher zu schließen, daß die wirksame Verpflichtung des Beklagten zum dauernden Bezug von Produkten der Klägerin die Gewährung des Darlehens durch die Klägerin in den Beklagten voraussetzt, also durch letztere im Sinne des § 158 Abs. 1 bedingt BGB ist. Dem von der Revision unter Hinweis auf die Entscheidung BGHZ 109, 19, 22 angeführten Gebot einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 8. Juni 1994 - VIII ZR 103/93 = WM 1994, 1720 unter II 2 b m.w.Nachw.) ist durch Anwendung des § 162 Abs. 1 BGB Rechnung zu tragen. Dies macht die Befürchtung der Revision gegenstandslos, daß das Wirksamwerden auf schiebend bedingt abgeschlossener Verträge in treuwidriger Weise sanktionslos verhindert werden könnte (dazu unten II 2).
c) Für das von Wortlaut und Sinn der Vereinbarung sowie der Wertung der beiderseitigen Interessenlage getragene Auslegungsergebnis kommt es auf die Würdigung der vom Berufungsgericht nur als "Stütze" seiner Erwägungen herangezogenen Aussagen der Zeugen N. und W. nicht mehr an, so daß es auch eines Eingehens auf die gegen diese Würdigung gerichteten Angriffe der Revision nicht bedarf.
Nicht gefolgt werden könnte der Revision allerdings, wenn sie die Bekundungen der genannten Zeugen gerade für ihre gegenteilige Auslegung des Vertrages bemühen wollte. Beide Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, es sei bei den Vertragsverhandlungen nicht über mögliche Schwierigkeiten bei der Beibringung der Bürgschaft durch den Beklagten sowie darüber gesprochen worden, was geschehen solle, wenn die Bürgschaft nicht beigebracht werde. Die zusätzliche Bekundung des Zeugen W., er wäre in den Vertrag hineingeschrieben worden, wenn die (Nicht-) Beschaffung der Bürgschaft Einfluß auf die Ölabnahmeverpflichtung hatte haben sollen, dem Beklagten sei auch "durchaus bewußt" gewesen, daß er mit Abschluß der Vereinbarung mit der Klägerin "verheiratet" sei, gibt ersichtlich nur das Verständnis und die Einschätzung des Zeugen wieder, ohne indessen für die Vertragsauslegung verwertbare Gesichtspunkte aufzuzeigen.
d) Entgegen der Auffassung der Revision, die weitere Gesichtspunkte gegen die Auslegung des Berufungsgerichts nicht anführt, steht dem dargelegten Verständnis des Formularvertrages nicht das Urteil des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 1969 (IV ZR 798/68 = NJW 1969, 1957 = WM 1969, 1107) entgegen. Zu dem dortigen Streit eines Finanzmaklers mit seinem Auftraggeber hat der Bundesgerichtshof zwar ausgeführt, daß die von der Hypothekenbank vor Auszahlung des Darlehens dem zukünftigen Kreditnehmer gestellten "Bedingungen" nicht zum Abschluß eines nur aufschiebend bedingten Vertrages über die Gewährung eines Darlehens geführt hatten, vielmehr sei ein unbedingter Vertrag geschlossen worden mit der Folge, daß der Darlehensnehmer der Bank gegenüber verpflichtet gewesen sei, die Voraussetzungen zur Auszahlung des Darlehens zu erfüllen, insbesondere die gestellten Bedingungen zu erfüllen und das Darlehen entgegenzunehmen.
Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß dieser Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist. Denn anders als im Falle des IV. Zivilsenats ist hier die Kreditgewährung nicht der Kernbereich der wirtschaftlichen Betätigung des Kreditgebers. Daher greift die tragende Erwägung des IV. Zivilsenats, der Kreditgeber wolle sein Geld verzinslich anlegen, er könne nur bei unbedingtem Vertragsschluß das Geld beschaffen und für den Darlehensnehmer bereithalten, nicht durch. Es liegt auf der Hand, daß die Klägerin, die gemäß Nr. 1 Abs. 3 des Vertrages bei ordnungsgemäßer Abwicklung der Öllieferung insbesondere die Zinsen des Darlehens tragen sollte, dieses Darlehen nicht zum Zwecke der verzinslichen Anlage eigenen Geldes, sondern zur Steigerung des Warenabsatzes ausreichen wollte. Zu Recht hat daher das Berufungsgericht die Darlehensgewährung für die Klägerin als ein Hilfsgeschäft eingestuft. Darüber hinaus hat der IV. Zivilsenat in zusätzlichen - nur in WM 1969, 1107 abgedruckten - Erwägungen darauf abgestellt, da der unbedingte Vertragsschluß sich auch aus einem Schreiben der Hypothekenbank an den Kreditnehmer ergab, wonach schon "mit der Annahme des Darlehensvertrages durch die Bank ... ein beide Teile bindender Darlehensvertrag zustande gekommen" und der Kunde verpflichtet sei, die "Bedingungen" innerhalb der vereinbarten Fristen zu erfüllen und das Darlehen abzunehmen. Vergleichbare Erklärungen enthält die hier zu beurteilende Vereinbarung nicht.
2. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den Eintritt der Bedingung, also die Beibringung der Bankbürgschaft, nicht wider Treu und Glauben im Sinne von § 162 Abs. 1 BGB verhindert.
a) Soweit die Revision darauf verweist, bei gutgehenden Kraftfahrzeug-Handelsbetrieben würden auch ungesicherte Personalkredite gewährt und dem Beklagten habe auch die Möglichkeit einer Globalzession offengestanden, handelt es sich um neuen und somit in der Revisionsinstanz unbeachtlichen Tatsachenvortrag (§ 561 Abs. 1 ZPO).
b) Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, die dem Beklagten und seiner Ehefrau gehörende Immobilie weise eine "belastungsfreie Spitze" von nur 310.000 DM auf, also einen Betrag, der zur Absicherung von 350.000 DM nicht ausgereicht hatte, wendet sich die Revision mit der Argumentation, der Beklagte selbst habe nicht behauptet, daß seine Bank die Bürgschaft über den Darlehensbetrag von 350.000 DM von einem Grundpfandrecht in genau gleicher Höhe abhängig gemacht habe. Er habe nicht einmal substantiiert dargelegt, daß die Bank überhaupt konkrete Forderungen in bezug auf die zu stellende Sicherheit erhoben hatte.
Indessen ist zwischen den Parteien ausweislich des Tatbestands des Berufungsurteils unstreitig, daß es die Bank des Beklagten angesichts nicht ausreichender Sicherheiten abgelehnt hat, dem Beklagten die gewünschte Bürgschaft zur Verfügung zu stellen. Entgegen der Auffassung der Revision traf die Klägerin nach allgemeiner Ansicht die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der Beklagte treuwidrig den Eintritt der Bedingung verhindert hat (z.B. BGH, Urteil vom 11. Juli 1957 - VII ZR 214/56 = WM 1957, 1312 unter IV, Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., § 162 BGB Rdnr. 1 m.w.Nachw.). Entsprechenden Vortrag ihrer Partei in den Vorinstanzen vermag die Revision jedoch nicht aufzuzeigen. Auch aus den von der Revisionserwiderung angeführten Aktenstellen ergibt sich nur, daß die Klägerin selbst wußte, die der Bank angebotenen Sicherheiten seien nicht für ausreichend erachtet worden. Angesichts des substantiierten Vortrages des Beklagten, wo nach sein und seiner Ehefrau Grundeigentum hoch belastet, die bankübliche Belastungsgrenze überschritten und die Sicherheiten deshalb von der Bank als nicht ausreichend angesehen worden seien, hätte die Klägerin in den Vorinstanzen anderweitige, zumutbare Sicherungsmittel bezeichnen oder die Behauptungen des Beklagten im einzelnen bestreiten und hierfür Beweis antreten müssen, dies ist nicht geschehen. Danach kommt es nicht mehr darauf an, daß der Beklagte sich darauf berufen hat, er hatte als Sicherheit ohnehin nur seinen halben Miteigentumsanteil einsetzen können.
3. Die Klage hatte im übrigen selbst dann keinen Erfolg, wenn der Auslegung des Berufungsgerichts nicht zu folgen wäre. In diesem Falle müßte die Wirksamkeit der vertraglichen Vereinbarungen an § 9 Abs. 1 AGBG scheitern.
Unangemessen sind nach ständiger Rechtsprechung allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen der Verwender versucht, auf Kosten des Verwendungsgegners nur seine eigenen Interessen durchzusetzen, ohne von vornherein die Interessen des Gegners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzubilligen (z.B. BGHZ 12 [BGH 26.10.1950 - ARZ 1/50]O, 108, 118, BGH, Urteil vom 21. Februar 1995 - KZR 33/93 = WM 1995, 1636, jeweils m.w.Nachw.). Unwirksam sind danach insbesondere auch Regelungen, die gegen das für schuldrechtliche gegenseitige Verträge wesentliche Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung verstoßen (BGHZ 96, 103, 109; Senatsurteil vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 117/86 = WM 1987, 1131 unter A II 2 d aa; Soergel/Stein, BGB, 12. Aufl., § 9 AGBG Rdnr. 33 m.w.Nachw.).
Die einzige die Klägerin wirtschaftlich belastende und den Beklagten begünstigende Gegenleistung für dessen langdauernde Verpflichtung zum Bezug von Waren, deren Preis die Klägerin zudem in den Grenzen des § 315 BGB einseitig zu andern sich vorbehielt (vgl. dazu BGHZ 93, 252 [BGH 16.01.1985 - VIII ZR 153/83]), war das - gegebenenfalls zinslos zu gewährende - Darlehen. Die aus dem Kaufvertrag über die Schmierstoffe herrührende Lieferverpflichtung, bei der es sich um ein für die Klägerin mutmaßlich rentables Geschäft handelt, fallt demgegenüber nicht ins Gewicht. Die von der Revision befürwortete Auslegung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages müßte in dem Fall, daß der Beklagte - auch aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen - die Bankbürgschaft nicht beizubringen vermag, zu einem für ihn wirtschaftlich aus schließlich belastenden, für die Klägerin ausschließlich vorteilhaften Rechtsgeschäft führen. Das benachteiligt den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben in unangemessener Weise. Die einschlägigen Bestimmungen des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages könnten daher in dem von der Klägerin verstandenen Sinne gemäß § 9 Abs. 1 AGBG keinen Bestand haben und die Klageforderung nicht begründen.