Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1989, Az.: III ZR 26/88
Ausgleichsanspruch; Eigennutzung; Tonabbau; Gasspeicherung; Energieversorgungsunternehmen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1989
- Aktenzeichen
- III ZR 26/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13564
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 905 BGB
- § 906 BGB
- § 1004 BGB
- Art. 14 GG
- § 2b ABG ND
- § 135 ABG ND
- § 126 BBergG
- § 77 BBergG
Fundstellen
- BGHZ 110, 17 - 25
- DB 1990, 1232 (amtl. Leitsatz)
- JuS 1990, 582
- MDR 1990, 418-419 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 978-980 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 456 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1990, 502 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1990, 424-426 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1990, 775-778 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wird der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung (hier: Abbau von Ton für eine Ziegelei) dadurch beeinträchtigt, daß ein Energieversorgungsunternehmen das Grundstück zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Gas in Anspruch nimmt, so kann das vorbehaltlich bergrechtlicher Sonderregelung - einen bürgerlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch auslösen.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten eine Entschädigung für die Inanspruchnahme ihres Grundbesitzes zur unterirdischen Speicherung von Gas.
Die Klägerin ist Eigentümerin von Grundstücken in E. bei Hannover, die sie 1953 erworben hat und auf denen sie seit 1955 Ton für ihr Dachziegelwerk abbaut. Die Beklagte, ein Energieversorgungsunternehmen, unterhält u. a. unter diesen Grundstücken seit Anfang der 50er Jahre einen Gastiefspeicher, indem sie die unter der undurchlässigen Tonschicht liegende poröse Sandsteinformation durch Verdrängung des Wassers und Einspeisung des Gases unter Druck zur behälterlosen unterirdischen Speicherung nutzt (sog. Aquiferspeicher).
Ein von der Klägerin nach Inkrafttreten des niedersächsischen Bodenabbaugesetzes 1975 gestellter Antrag, ihr den Abbau von Ton bis zu einer Tiefe von 60 m zu genehmigen, wurde von der zuständigen Verwaltungsbehörde im Hinblick auf den Untergrundspeicher der Beklagten zunächst zurückgewiesen; im Laufe des Widerspruchsverfahrens wurde der Klägerin der Tonabbau bis zu einer Tiefe von 28 m (mit Auflage zur Wiederverfüllung bis 23 m) genehmigt. Die dagegen von der Klägerin erhobene, zuletzt auf eine Abbautiefe von 50 m beschränkte verwaltungsgerichtliche Klage ist in zwei Instanzen rechtskräftig abgewiesen worden; die Beklagte war beigeladen.
Während dieses Verwaltungsgerichtsprozesses nahm die Klägerin die Beklagte 1979 im ordentlichen Rechtsweg auf Beseitigung des Gasspeichers, soweit er den Tonabbau auf ihren Grundstücken unterhalb von 23 m hindere, und auf Feststellung, daß die Beklagte ihr zum Ersatz der durch die Beeinträchtigung der Grundstücke verursachten Schäden verpflichtet sei, in Anspruch. Landgericht (ZfB 122, 456) und Oberlandesgericht (ZfB 122, 447) haben die Klage rechtskräftig abgewiesen.
Nachdem die Klägerin 1985 bei dem zuständigen Oberbergamt vergeblich die Festsetzung einer Entschädigung beantragt hatte, hat sie die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit verklagt. Das Landgericht hat die zunächst auf Feststellung der Entschädigungspflicht der Beklagten, hilfsweise deren Verpflichtung zur Beantragung des bergrechtlichen Grundabtretungsverfahrens gerichtete Klage als im ordentlichen Rechtsweg unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin, die im zweiten Rechtszug in erster Linie einen bezifferten Entschädigungsanspruch geltend gemacht und hilfsweise ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt hat, hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
1. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Klägerin dafür zu entschädigen hat, daß sie die Grundstücke der Klägerin, die diese zum Abbau von Ton für ihr Dachziegelwerk nutzt, im öffentlichen Interesse zur Untergrundspeicherung von Gas in Anspruch nimmt.
Zur Entscheidung über einen solchen Anspruch ist im Streitfall entgegen der Annahme des Landgerichts nicht (zunächst) eine Verwaltungsbehörde berufen, nämlich das Oberbergamt. Zuständig sind vielmehr die ordentlichen Gerichte, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat (§ 13 GVG; vgl. auch § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Nach dem vorliegenden Sachverhalt kommt als Rechtsgrundlage für einen Entschädigungsanspruch der Klägerin ein bürgerlichrechtlicher Ausgleichsanspruch in Betracht (vgl. Senatsurteile BGHZ 48, 98; 60, 119; 72, 289), über den im Zivilrechtsweg zu befinden ist.
a) Der von der Beklagten betriebene streitige Gastiefspeicher in E., der erste behälterlose Untertagespeicher in Europa (vgl. insoweit auch Boldt/Weller, BBergG § 2 Rn. 30, § 126 Rn. 1 ff. und Baur ZHR 150 (1986), 507 ff. sowie Willecke DVBl 1970, 373 ff.; zur Untergrundspeicherung von Rohöl durch den Inhaber einer Salzabbaugerechtigkeit s. Senatsurteil vom 23. Oktober 1980 - III ZR 146/78 = WM 1981, 129 = ZfB 122, 425 = LM Nr. 7 zu § 905 BGB), dient der Energieversorgung, insbesondere des Großraums Hannover. Er ist als regional bedeutsame unterirdische Gasspeicheranlage in das Regionale Raumordnungsprogramm aufgenommen.
Die unterirdische behälterlose Speicherung von Gas als verhältnismäßig neuer Zweig der Bergbautechnik war anfangs gesetzlich nicht besonders geregelt (vgl. Boldt/Weller aaO § 126 Rn. 2). Auch die in den 60er Jahren erlassenen Gesetze über Tiefspeicher (vgl. für Niedersachsen Gesetz vom 7. Januar 1966, Nieders GVBl S. 7, und Gesetz vom 20. Mai 1969, Nieders GVBl S. 118) enthielten keine Regelung der Inanspruchnahme fremder Grundstücke für Zwecke der unterirdischen Speicherung von Gas. Sie beschränkten sich auf eine öffentlich-rechtliche Ordnung des Sicherheitsbereichs und beließen es zivilrechtlich bei den allgemeinen Rechtsvorschriften wie § 905 BGB (vgl. Nieders. LT-Drucks. V/570 S. 6 und VI/646 S. 10). Der Beklagten war aber - zeitlich befristet - nach § 11 EnergWiG und § 2 PrEnteigG für den Bau und Betrieb des streitigen Gasspeichers das Enteignungsrecht verliehen (Nds MBl 1955, 364; vgl. auch schon Nds MBl 1952, 616).
Seit dem 1. April 1978 galten für eine solche Anlage nach § 2 b Abs. 1 des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Niedersachsen i. d. F. vom 10. März 1978 (Nieders. GVBl S. 253 - ABG; dazu LT-Drucks. 8/3407 und LT Sten.Ber. 8. Wahlperiode Sp. 8521 f.) die Vorschriften der §§ 135 ff. ABG über die bergrechtliche Grundabtretung (vgl. dazu Ebel/Weller, ABG 2. Aufl. Anm. 1 ff. vor § 135; Boldt/Weller, BBergG Rn. 1 ff. vor § 77; Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG § 77 Rn. 1 ff., § 79 Rn. 1 ff.; auch Senatsurteil vom 3. Juni 1982 - III ZR 189/80 = WM 1982, 968 = ZfB 123, 453 = LM Nr. 1 zu § 137 Preuß.) entsprechend. Konnten sich die Beteiligten über die Überlassung des Grundeigentums zur Benutzung für Zwecke der Untertagespeicherung nicht gütlich einigen, so entschied das Oberbergamt im Einvernehmen mit der Bezirksregierung über die Zulässigkeit, den Umfang und die Bedingungen einer Grundabtretung einschließlich der hierfür zu leistenden Entschädigung (§§ 142, 144 ABG). Die Entscheidung konnte durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Gerichten für Baulandsachen angefochten werden (§ 145 ABG).
Seit dem Inkrafttreten des Bundesberggesetzes (vom 13. August 1980, BGBl I S. 1310 - BBergG) am 1. Januar 1982, das die vorgenannte Regelung ersetzt hat (§§ 176, 178 BBergG), gilt im Grundsatz nichts anderes. Nach § 126 Abs. 1 BBergG sind auf Untergrundspeicher (§ 2 Abs. 2, § 4 Abs. 9 BBergG) die Vorschriften der §§ 77 ff. BBergGüber die Grundabtretung entsprechend anzuwenden. Zur Durchführung des Grundabtretungsverfahrens ist eine Behörde, regelmäßig das Oberbergamt, berufen (vgl. Boldt/Weller aaO § 77 Rn. 14, 17; Piens/Schulte/Graf Vitzthum aaO Rn. 3 ff. vor § 91); dies gilt auch in Niedersachsen (vgl. § 142 BBergG i. V. m. der für Niedersachsen geltenden Zuständigkeitsregelung, Nds MBl 1983, 407, 482, auch abgedruckt bei Boldt/Weller aaO Anh. III S. 1244 f.). Der das Grundabtretungsverfahren abschließende Verwaltungsakt unterliegt der Überprüfung durch die Gerichte, zwar nicht - wie nach dem Muster des Bundesbaugesetzes in Niedersachsen bisher vorgesehen (§ 145 ABG) - in einem einheitlichen Rechtsweg, sondern nach dem Vorbild des Landbeschaffungsgesetzes in einem zweigleisigen Rechtsweg: Die Entscheidung über die Zulässigkeit und den Umfang der Grundabtretung kann vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden (§ 40 VwGO; vgl. BT-Drucks. 8/1315 S. 158 und 8/3965 S. 145 f. sowie Boldt/Weiler aaO § 144 Rn. 1 und Piens/Schulte/Graf Vitzthum aaO § 144 Rn. 1). Für Rechtsstreitigkeiten über Entschädigungen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben (§ 144 BBergG).
b) Im Streitfall hat die Beklagte von dem ihr seinerzeit verliehenen Enteignungsrecht gegenüber der Klägerin keinen Gebrauch gemacht. Auch ein Grundabtretungsverfahren vor dem Oberbergamt hat nicht stattgefunden.
Dies beruhte darauf, wie sich aus den Urteilen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts im Vorprozeß ergibt, daß zur Zeit der Errichtung des Gasspeichers und zunächst auch später noch kein Anlaß für ein Enteignungs- oder Grundabtretungsverfahren - mit dem Ziel etwa der Belastung der Grundstücke der Klägerin mit einer Dienstbarkeit (vgl. § 78 Nr. 1 BBergG) - bestand. Der Betrieb des unterirdischen Gastiefspeichers durch die Beklagte kollidierte nicht mit dem Interesse der Klägerin an der Nutzung ihres Grundeigentums als Tongrube. Die Klägerin betreibt den Tonabbau auf ihren Grundstücken im Tagebau. Sie hat - naturgemäß - zunächst nur die oberen Schichten abgebaut und ist erst nach und nach im Laufe der Jahre zum Abbau auch tieferer Schichten gelangt. Für geraume Zeit berührte weder der Gasspeicher der Beklagten den Tonabbau der Klägerin noch beeinträchtigte oder gefährdete gar umgekehrt der Abbaubetrieb der Klägerin die untertägige Energiespeicherung der Beklagten. Deren Einwirkung auf die Grundstücke der Klägerin erfolgte in einer Tiefe, die damals ein Ausschließungsinteresse der Klägerin nicht nahelegte (§ 905 Satz 2 BGB). Die Normsituation, wie sie § 11 EnergWiG, §§ 2 b, 135 ff. ABG oder §§ 126, 77 ff. BBergG zugrunde liegt, war nicht gegeben.
Die Sachlage änderte sich erst, als der Tonabbau der Klägerin im Laufe der Zeit in tiefere Bodenschichten vordrang und das Interesse der Klägerin an der Nutzung ihres Grundeigentums (§ 905 Satz 1 BGB; vgl. Senatsurteil BGHZ 90, 17, 21) jetzt mit dem Interesse der Beklagten an der von ihr im Allgemeininteresse (§§ 1 ff. EnergWiG) bereits tatsächlich ausgeübten Tiefennutzung der Grundstücke der Klägerin kollidierte. Ein Enteignungs- oder Grundabtretungsverfahren hat die Beklagte auch dann nicht beantragt.
Es bedarf nicht der Entscheidung, ob ein Grundabtretungsverfahren - entgegen der vom Oberbergamt unter Hinweis auf den Wortlaut des § 77 Abs. 1 BBergG gegenüber der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung (zum Antragsrecht nach dem ABG vgl. Boldt, ABG 1.-3. Aufl. § 142 Anm. 3) - auch auf Antrag der Klägerin als Grundeigentümerin hätte durchgeführt werden können, so wie der erkennende Senat zum Planungsschadensrecht des Bundesbaugesetzes entschieden hat, daß in bestimmten Fällen der Eigentümer die Einleitung eines Enteignungsverfahrens gegen sich selbst beantragen kann (vgl. das zu § 40 Abs. 5 BBauG 1960 ergangene Senatsurteil BGHZ 63, 240, 254 f. = LM Nr. 4 zu § 40 BBauG mit Anm. Kreft und jetzt die Klarstellung in § 44 b Abs. 1 BBauG 1976 und § 43 Abs. 1 BauGB). Ein Enteignungs- oder Grundabtretungsverfahren - mit der Möglichkeit der Festsetzung einer Entschädigung, wie sie von der Klägerin verlangt wird - hat jedenfalls tatsächlich nicht stattgefunden. Ob es der Beklagten über die ihr unstreitig erteilte Genehmigung zum Bau und Betrieb des Untergrundspeichers hinaus zusätzliche Rechte hätte verschaffen können, kann dahinstehen. Die Festsetzung einer Entschädigung für die Inanspruchnahme des Grundeigentums der Klägerin durch die Beklagte hat das Oberbergamt auf verschiedene Eingaben der Klägerin hin jedenfalls ausdrücklich abgelehnt; es hat die Klägerin auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen.
Es liegt damit so, daß die Beklagte das Grundeigentum der Klägerin aufgrund der ihr seinerzeit erteilten Betriebsgenehmigung tatsächlich nutzt, ohne daß demgegenüber das gegenläufige Interesse der Klägerin an der Nutzung ihres Grundeigentums berücksichtigt worden wäre. Der zwischen den Parteien bestehende Interessenkonflikt ist auch durch den vorausgegangenen Verwaltungsgerichtsprozeß, in dem die Beklagte beigeladen war, nicht geklärt worden. Die Verwaltungsgerichte haben über die von der Klägerin beantragte und ihr im Hinblick auf den Untergrundspeicher der Beklagten aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit versagte Bodenabbaugenehmigung entschieden; das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil ausdrücklich dahinstehen lassen, ob die Versagung dieser Genehmigung eine entschädigungspflichtige Inanspruchnahme des Grundeigentums der Klägerin darstelle.
Daß im Streitfall die Durchführung eines - vorausschauend eingeleiteten - Enteignungs- oder Grundabtretungsverfahrens dazu geführt hätte, daß die Klägerin mit ihren Einwendungen gegen die Errichtung oder Fortführung des streitigen Gastiefspeichers durchgedrungen wäre, kann nicht angenommen werden. Der von der Beklagten betriebene Untergrundspeicher dient der Aufrechterhaltung und Sicherung der Energieversorgung im Großraum Hannover und damit der öffentlichen Energieversorgung (§ 2 Abs. 2 EnergWiG), die die Beklagte in der Rechtsform und mit den Mitteln des Privatrechts betreibt. Die Bedeutung dieser Aufgabe zeigt sich außer in der Aufnahme in das Regionale Raumordnungsprogramm besonders eindringlich in dem der Beklagten seinerzeit verliehenen Enteignungsrecht. Die Klägerin hatte und hat deshalb die Anlage der Beklagten hinzunehmen. Ein Abwehr- oder Beseitigungsanspruch (§ 1004 BGB) ist ihr versagt, wie aufgrund der Entscheidung im zivilgerichtlichen Vorprozeß inzwischen rechtskräftig feststeht. Die Klägerin war auch nicht in der Lage, im Wege des sogenannten Primärrechtsschutzes ihre Eigentümerinteressen im Genehmigungsverfahren vor der Errichtung des Gastiefspeichers hinreichend geltend zu machen. Die Berücksichtigung der Belange auch des Grundeigentümers in derartigen Verfahren, wie sie inzwischen in der Rechtsprechung entwickelt worden ist (vgl. BVerwG DVBl 1989, 663 zur Auslegung des § 48 Abs. 2 BBergG unter Beachtung der berechtigten Schutzinteressen auch des Oberflächeneigentümers), war nicht gewährleistet.
c) Bei dieser Situation kommt ein bürgerlichrechtlicher Ausgleichsanspruch der Klägerin in Betracht, wie er in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem anerkannt ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 48, 98; 60, 119; 72, 289 m. w. Nachw.).
Ein solcher Anspruch ist nicht nur gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner - wie hier - privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die über das Maß dessen hinausgehen, was ein Grundstückseigentümer nach § 906 BGB entschädigungslos hinzunehmen hat, gegen die nach § 1004 BGB vorzugehen dem betroffenen Eigentümer jedoch aus besonderen Gründen eines höheren Interesses versagt ist (vgl. BGHZ 90, 255, 262 f. m. w. Nachw.). Die Interessenlage ist nicht anders, wenn die Einwirkungen zwar nicht von einem anderen, benachbarten Grundstück ausgehen, den Eigentümer aber deshalb treffen, weil er in der Nutzung seines Grundeigentums (§ 905 Satz 1 BGB; Senatsurteil BGHZ 90, 17, 21) durch die von ihm aus übergeordneten Interessen hinzunehmende Tiefennutzung seines Grundstücks durch einen anderen unzumutbar beeinträchtigt wird. Auch in solchen Fällen einer Einwirkung auf das Grundeigentum nicht von einem Nachbargrundstück aus, sondern im vertikalen Bereich kommt deshalb ein bürgerlichrechtlicher Ausgleichsanspruch in Betracht (zur Zubilligung eines Anspruchs, soweit der Eigentümer Einwirkungen nach § 905 Satz 2 BGB dulden muß, vgl. Erman/Hagen, BGB 8. Aufl. § 905 Rn. 8; vgl. auch BGB-RGRK/Augustin 12. Aufl. § 905 Rn. 14).
2. Ein solcher Anspruch ist der Klägerin entgegen der Annahme der Revision nicht bereits rechtskräftig aberkannt worden.
Gegenstand des zwischen den Parteien vor den Zivilgerichten geführten Vorprozesses waren der von der Klägerin verfolgte Anspruch auf Beseitigung des Gasspeichers und Schadensersatzansprüche. Insoweit ist die Klage abgewiesen worden. Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte auf Entschädigung sind dagegen, wie das Oberlandesgericht in seinem Urteil ausdrücklich hervorgehoben hat, als von der Klägerin nicht geltend gemacht auch nicht mit abgewiesen worden.
3. Die vorliegende Klage ist hiernach zulässig.
Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden, sondern den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen hat (§§ 538 Abs. 1 Nr. 2, 540 ZPO). Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch (bürgerlichrechtliche Ausgleichsanspruch) ist nicht von vornherein als unbegründet abzuweisen, wie die Revision meint.
Die Unbegründetheit der vorliegenden Klage folgt weder aus dem Umstand, daß die Klägerin aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung in dem vorausgegangenen Zivilrechtsstreit den von der Beklagten betriebenen Gastiefspeicher auf ihren Grundstücken dulden muß, noch daraus, daß es ihr aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsgerichtsprozeß verwehrt ist, auf ihren Grundstücken in einer Tiefe von mehr als 28 m Ton abzubauen. Darin zeigt sich vielmehr gerade die Beeinträchtigung der Klägerin in ihrem Grundeigentum, die abzuwehren ihr aus besonderen Gründen, nämlich im Hinblick auf die Versorgung der Allgemeinheit mit Gas, versagt ist. Daß der Klägerin dafür eine Entschädigung gebührt, kann nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht ausgeschlossen werden.
Das Berufungsgericht hat die Prüfung der Frage, ob der Klägerin gegen die Beklagte wegen der Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung ein Ausgleichsanspruch zusteht, dem Landgericht übertragen, das darüber bisher nicht sachlich entschieden hat. Damit hat das Berufungsgericht den Begriff der Sachdienlichkeit (§§ 538 Abs. 1 Nr. 2, 540 ZPO) nicht verkannt. Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung wirksamen Rechtsschutzes gegen Beeinträchtigungen ihres Eigentums ergibt sich unmittelbar aus der Eigentumsgarantie (vgl. Senatsurteil BGHZ 63, 240, 255 m. w. Nachw.). Es erscheint zweckmäßig und angemessen, wenn das Berufungsgericht den Parteien im Streitfall entsprechend der Regel des § 538 ZPO zur sachlichen Bewältigung des zwischen ihnen bestehenden Konflikts und zum Ausgleich ihrer einander (inzwischen) widerstreitenden Interessen beide Tatsacheninstanzen belassen hat.