Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1972, Az.: I ZR 154/70
„Kaffeewerbung“
Verbot von Werbebehauptungen als Grundlage einer Zwangsvollstreckung; Verjährung von nichtbefriedigten Ansprüchen; Beginn der Verjährung des Anspruchs auf fernere Unterlassung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.06.1972
- Aktenzeichen
- I ZR 154/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11385
- Entscheidungsname
- Kaffeewerbung
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 16.02.1970
- KG Berlin - 23.10.1970
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 59, 72 - 76
- DB 1972, 1434 (Volltext mit amtl. LS)
- GRUR 1972, 721 "Kaffeewerbung"
- MDR 1972, 761-762 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 1460 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma H. Aktiengesellschaft, ... 5., H. straße,
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, Dr. Ludwig R., Dr. Wilhelm N. und Herbert
M.
Prozessgegner
Kommanditgesellschaft in Firma J. J. D.,
vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter, die Kaufleute Nikolaus, Albert und Herbert D., H., W. straße 35/43
Amtlicher Leitsatz
Hat der Schuldner ein durch Urteil ausgesprochenes, unbefristetes Verbot (§§ 1, 3 UWG) 30 Jahre lang nach Eintritt der Rechtskraft befolgt, dann kann eine nach Ablauf dieser Frist vom Schuldner erhobene Vollstreckungsabwehrklage nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, der Anspruch sei verjährt (§ 218 BGB).
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Juni 1972
unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Dr. Schönberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. Oktober 1970 aufgehoben und das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 16. Februar 1970 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Oktober 1935, das das Kammergericht durch Urteil vom 25. Juni 1936 bestätigt hat und das teilweise durch Urteil des Reichsgerichts vom 25. Mai 1937 abgeändert worden ist, sind der Klägerin folgende Behauptungen verboten worden:
- 1.
Es werde eine Massensuggestion betrieben, die mit ungeheurer Reklame die Menschen vor dem Koffein, dem anregendsten und daher wertvollsten Bestandteil des Kaffees, ängstlich zu machen suche,
- 2.
- a)
das Koffein macht das gesunde Herz nicht krank, aber das kranke gesund,
- b)
das Koffein kräftigt das Herz oder eine sinngleiche Behauptung,
- 3.
aus dem Idee-Kaffee würden vor dem Rösten giftige Stoffe, wie Furfurol usw. entfernt.
Mit der Behauptung, die Klägerin habe durch Anzeigen vom 30. Oktober 1967 und im Jahre 1969 gegen die Verbote zu 2 a) und 2 b) verstoßen, hat die Beklagte Festsetzung einer Strafe nach § 890 ZPO beantragt; dieses Verfahren ist in der Beschwerdeinstanz vor dem Kammergericht anhängig.
Die Klägerin hält die Zwangsvollstreckung, d.h. eine Straffestsetzung aus den genannten Urteilen insoweit für unzulässig, als diese wegen angeblicher, nach dem 25. Mai 1967 liegender Zuwiderhandlungen beantragt werde, weil die in den Urteilen zuerkannten Unterlassungsansprüche mit dem Ablauf des 25. Mai 1967 verjährt seien; sie hat deshalb beantragt, die Zwangsvollstreckung aus den genannten Urteilen insoweit für unzulässig zu erklären.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Der Auffassung des Berufungsgerichts, der hier erhobenen Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) sei stattzugeben, weil den in den Urteilen von 1935, 1936 und 1937 ausgesprochenen Verboten die Einrede der Verjährung (§ 218 BGB) entgegenstehe, kann nicht gefolgt werden.
Die Voraussetzungen des § 218 BGB liegen bei richtiger rechtlicher Wertung der Institution der Verjährung im Streitfall nicht vor.
Die Verjährung dient der Sicherheit des Verkehrs und dem Rechtsfrieden. Ansprüche, die jahrelang nicht geltend gemacht werden, sind vermutlich nicht oder nicht mehr gerechtfertigt; deshalb ist der Schuldner zu schützen. "Der Schwerpunkt der Verjährung liegt nicht darin, daß dem Berechtigten sein gutes Recht entzogen, sondern darin, daß dem Verpflichteten ein Schutzmittel gegeben wird, gegen voraussichtlich unberechtigte Ansprüche ohne ein Eingehen auf die Sache sich zu verteidigen. Die Verjährung ist ein Mittel zum Zweck, nicht Selbstzweck" (Motive I Seite 291). Folgerichtig ist die Geltendmachung der Verjährung ein Recht des Schuldners, das nicht aus seinem, sondern aus dem Verhalten des Gläubigers erwächst (Motive Seite 296, vgl. auch RGZ 120, 355, 358; BGHZ 17, 199, 206) [BGH 04.05.1955 - VI ZR 37/54]. Hat demnach der Gläubiger keinen Anlaß und keine Möglichkeit, in irgendeiner Beziehung gegen den Schuldner gerichtlich oder außergerichtlich vorzugehen, eben weil der Schuldner das ihm auferlegte Gebot oder Verbot achtet, dann ist kein Ausgangspunkt für den Beginn einer Verjährung vorhanden. Nur ein nichtbefriedigter Anspruch, der dem Gläubiger einen Zugriff ermöglicht, kann verjähren. Unbefristete Ansprüche auf ein Dauerverhalten, wie im Streitfall auf Unterlassen bestimmter, nach den §§ 1, 3 UWG unzulässiger Behauptungen, befinden sich im Zustand des Befriedigtseins, solange sich der Verpflichtete dem Anspruch gemäß verhält (vgl. Planck, 4. Aufl., Vorbem. 5 e zu § 194 BGB); es fehlt demnach der Anlaß zu Vollstreckungsmaßnahmen und damit die Grundlage für den Beginn der Verjährung (§ 198 S. 2 BGB).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist auch nicht das Verhalten der Klägerin, aufgrund dessen die Verbotsurteile der Jahre 1935, 1936 und 1937 erlassen worden sind, eine den Verjährungsbeginn nach § 198 S. 2 BGB auslösende Zuwiderhandlung. Denn dieses Verhalten hat das schon durch die Vorschriften der §§ 1,3 UWG zugunsten des Gläubigers gegenüber jedermann bestehende Verbot nicht begründet, sondern dieses Verbot nur in Richtung auf den Schuldner konkretisiert und weiter gerechtfertigt, dieses Verbot durch ein die Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO ermöglichendes Urteil auszusprechen. Dieses durch Urteil festgestellte, in die Zukunft gerichtete, unbefristete Verbot ist nicht auf das bereits vollzogene, gegen die Vorschriften der §§ 1, 3 UWG verstoßende Verhalten bezogen, das als solches auch nur Gegenstand von Ansprüchen auf Beseitigung der durch dieses Verhalten eingetretenen Beeinträchtigungen oder auf Schadensersatz sein könnte; vielmehr beruht dieses urteilsmäßig festgestellte Verbot auf dem allgemeinen zugunsten des Gläubigers gegen jedermann wirkenden gesetzlichen Verbot (§§ 1, 3 UWG), das in einen von dem früheren Verhalten nunmehr unabhängigen materiell-rechtlichen Anspruch gegen den Schuldner umgewandelt worden ist. Dieser rechtskräftig festgestellte Unterlassungsanspruch ist, solange sich der Schuldner dem Verbot entsprechend verhält, befriedigt und unterliegt daher, wie bereits ausgeführt, nicht der Verjährung.
Ob eine nach Erlaß des Verbotsurteils vom Schuldner begangene Zuwiderhandlung geeignet wäre, die Verjährung des Anspruchs auf fernere Unterlassung beginnen zu lassen, falls der Gläubiger nicht die Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO wegen der Verletzung des Anspruchs betriebe, kann im Streitfall offen bleiben. Denn unstreitig hat die Klägerin sich jedenfalls bis zu den hier zur Erörterung stehenden und Gegenstand eines Straffestsetzungsverfahrens nach § 890 ZPO bildenden Fällen aus den Jahren 1967 und 1969 an die in den Urteilen der Jahre 1935, 1936 und 1937 ausgesprochenen Verbote gehalten. Vor diesen Zuwiderhandlungen aus den Jahren 1967 und 1969 lief somit keine Verjährungsfrist.
Auf die Revision war daher das Berufungsurteil aufzuheben und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Alff
Sprenkmann
Merkel
Schönberg