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§ 32 NVerfSchG - Übermittlung zur Gefahrenabwehr

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
NVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000

(1) 1Die Verfassungsschutzbehörde darf die in § 30 Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten an inländische öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies im Einzelfall zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut erforderlich ist. 2Abweichend von Satz 1 ist die Verfassungsschutzbehörde im Fall einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr oder einer im Einzelfall bestehenden Gefahr, die von einer Bestrebung oder Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 ausgeht, zur Übermittlung an die Polizeibehörden des Landes verpflichtet.

(2) Eine konkretisierte Gefahr nach Absatz 1 Satz 1 liegt vor, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf zwar noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bereits bestimmte Tatsachen im Einzelfall auf die Entstehung einer konkreten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut hinweisen.

(3) Besonders gewichtige Rechtsgüter nach Absatz 1 Satz 1 sind

  1. 1.

    die freiheitliche demokratische Grundordnung, einschließlich des Gedankens der Völkerverständigung und des friedlichen Zusammenlebens der Völker,

  2. 2.

    der Bestand und die Sicherheit des Bundes, der Länder sowie überstaatlicher und internationaler Organisationen, denen die Bundesrepublik Deutschland angehört,

  3. 3.

    sonstige Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz des Menschen berührt, Sachen von bedeutendem Wert und bedeutende Vermögenswerte, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist,

  4. 4.

    das Leben sowie bei einer erheblichen Gefährdung im Einzelfall die körperliche Integrität und Freiheit einer Person.