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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.01.1998, Az.: 5 StR 469/97

Verwertung eines widerlegten Alibis im Rahmen der Beweiswürdigung zum Nachteil des Angeklagten; Widerlegte Alibibehauptung als Beweiszeichen für Überführung des Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.01.1998
Aktenzeichen
5 StR 469/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 10838
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 13.02.1997

Verfahrensgegenstand

Mord u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Januar 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte,
Richter Häger,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Tepperwien,
Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt G. und Rechtsanwalt B. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 21. Januar 1998
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Februar 1997 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und versuchten Mordes zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

2

Die Schwurgerichtskammer hat folgendes festgestellt: Das spätere Opfer des versuchten Mordes, die Nebenklägerin Simone B, wies nach sehr problematisch verlaufender Beziehung am 24. August 1995 den Angeklagten, ihren bisherigen Verlobten, "nunmehr endgültig" aus ihrer Wohnung. Sie war als Krankenpflegerin des schwerkranken 69-jährigen Millionärs M in dessen Haus in Berlin-Dahlem tätig. Am 26. August 1995 zwischen 8.45 und 10.15 Uhr erschien der Angeklagte in diesem Haus mit einem Baseballschläger oder einem ähnlichen Gegenstand. Er hatte die Absicht, die Nebenklägerin aus Wut, Zorn und verletztem Stolz über die Trennung zu töten. Durch fünf Schläge mit dem genannten Gegenstand zertrümmerte er in schwerster Weise partiell den Schädel der Frau. Nach dieser Tat begab der Angeklagte sich in das Schlafzimmer im Obergeschoß, um den einzigen Zeugen seiner Tat zu töten. Der Angeklagte zertrümmerte mit dem genannten Gegenstand den Schädel des im Bett befindlichen M, der daran nach drei Wochen verstarb. Die Nebenklägerin überlebte nach monatelanger intensiv-medizinischer Behandlung.

3

Die Beweiswürdigung begegnet durchgreifenden Bedenken.

4

Der Angeklagte hat die Begehung der Taten bestritten. Zur Begründung ihrer Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten stellt die Strafkammer zunächst auf die Angaben der Nebenklägerin ab, die den Angeklagten "eindeutig als Täter identifiziert" hat. Alsdann beschreibt die Strafkammer zahlreiche hinzutretende Umstände, "die zusammen die Täterschaft des Angeklagten belegen". Darin heißt es u.a.: " Der Angeklagte hat insbesondere bei seiner zweiten polizeilichen Vernehmung am 4. September 1995, über die der Zeuge KHK S glaubhaft berichtet hat, ein Alibi hinsichtlich der Tatzeit - gegen 10.00/10.30 Uhr beim Training im Sportstudio 'Satori' (in Berlin-Spandau) gewesen zu sein - angegeben, das er in der Hauptverhandlung annähernd wiederholt hat und das nach der Überzeugung der Kammer nicht zutrifft." Es folgt die Widerlegung dieses Alibis. Daran wird angeschlossen: "Die Kammer vermag jedoch keinen plausiblen Grund zu erkennen, warum der Angeklagte - wenn er nicht die Tat begangen hat - ausgerechnet für diese Zeit ein falsches Alibi angibt" (UA S. 33).

5

Für die Verwertung eines widerlegten Alibis im Rahmen der Beweiswürdigung zum Nachteil des Angeklagten gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgendes: Eine widerlegte Alibibehauptung ist für sich allein kein Beweisanzeichen für die Überführung des Angeklagten. Der widerlegten Alibibehauptung kommt nur ein sehr begrenzter Beweiswert zu; denn unwahre Alibiangaben lassen sich nur mit Vorsicht als Beweiszeichen für die Schuld eines Angeklagten werten, weil auch ein Unschuldiger Zuflucht zur Lüge nehmen kann (BGHSt 41, 153 [BGH 05.07.1995 - 2 StR 137/95]; BGHR StPO § 261Überzeugungsbildung 11; BGH StV 1992, 259;  1997, 9 und 293). Entsprechendes gilt in Fällen der Lüge des Angeklagten zu anderen beweisrelevanten Umständen (BGH NStZ 1986, 325; BGH StV 1985, 356, 357; BGH, Urteil vom 1. Oktober 1997 - 2 StR 314/97 -), einer Fallgruppe, von der die Konstellation der widerlegten (nicht etwa nur fehlgeschlagenen) Alibibehauptung einen Ausschnitt bildet.

6

Dabei besagt diese Rechtsprechung nicht etwa, daß ein widerlegtes Alibi in jedem Fall außer Betracht zu bleiben hätte. Treten besondere Umstände hinzu, so darf vielmehr auch der Umstand zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, daß dieser sich wahrheitswidrig auf ein Alibi berufen hat (BGHR StPO § 261Überzeugungsbildung 11). Dabei kann es insbesondere auf die Gründe und die Begleitumstände des Vorbringens der Alibibehauptung ankommen (BGHSt 41, 153 [BGH 05.07.1995 - 2 StR 137/95]; BGH StV 1982, 158; BGH, Urteil vom 1. Oktober 1997 - 2 StR 314 /97 -).

7

Auf besondere Umstände in dem genannten Sinne hat der Tatrichter sich hier offenbar stützen wollen. Der Angeklagte wurde am 4. September 1995 zum zweiten Mal polizeilich vernommen. Dabei nannte er das - von der Strafkammer für widerlegt erachtete - Alibi, gegen 10.00/10.30 Uhr im Sportstudio "Satori" gewesen zu sein. Wenn die Strafkammer danach daran anknüpft, daß der Angeklagte schon in dieser Vernehmung "ausgerechnet für diese Zeit" ein falsches Alibi angegeben hat, so findet sie darin ersichtlich einen besonderen Umstand in dem genannten Sinne. Eine solche Bewertung des Verhaltens des Angeklagten als ein Indiz für dessen Täterschaft wäre zulässig unter dem Gesichtspunkt, daß es eine Besonderheit wäre, wenn der Angeklagte für einen Teil des - nunmehr festgestellten - Tatzeitraums zwischen 8.45 und 10.15 Uhr (zuzüglich etwaiger Fahrzeit) ein unwahres Alibi vorgebracht hätte, obwohl er - wenn nicht durch die Tatbegehung - von der Tatzeit nicht hätte wissen können. Solches würde einen Schluß auf Täterwissen immerhin möglich machen. Indes wäre eine solche Argumentation an Voraussetzungen geknüpft, die dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen sind. Es müßte festgestellt sein, daß der Angeklagte bis zu der genannten Vernehmung nicht auf anderem Wege von der Tatzeit Kenntnis erlangt haben kann. Zudem müßte ausgeschlossen sein, daß der Angeklagte bei seinen Angaben zum Zeitraum des Aufenthaltes im Sportstudio etwa nur einem Irrtum erlegen ist. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß im angefochtenen Urteil die Angaben des Angeklagten zu seinen Aufenthalten am Vormittag des Tattages zweimal, jedoch nicht völlig deckungsgleich mitgeteilt werden (UA S. 30, 33).

8

Ähnliches gilt für ein paralleles Argument der Strafkammer. Sie stellt nämlich auch darauf ab, der Angeklagte habe "ebenfalls für den Abend des 24. August 1995, an dem nach der Überzeugung der Kammer Simone sich endgültig von ihm getrennt und ihn aus der Wohnung gewiesen hat, unzutreffend angegeben, außerplanmäßig bei 'Call a Pizza' gearbeitet zu haben" (UA S. 34). Offenbar meint der Tatrichter, daß der Angeklagte - auch - diese unwahre Angabe gemacht habe, "um das Motiv für die Tat - die durch Simone erfolgte Trennung - auszuschließen" (UA S. 35). Dem käme eine Beson-derheit der Art, daß mehr als ein bloßes widerlegtes Alibi für einen beweisrelevanten Zeitpunkt und damit ein verwertbares Indiz vorläge, nur dann zu, wenn festgestellt wäre, daß der Angeklagte im Zeitpunkt seiner erstmaligen unwahren Angaben hierzu mit dem Gesichtspunkt einer erfolgten Trennung noch nicht konfrontiert war, deren Offenbarwerden als Belastungsmerkmal auch im Zusammenhang mit seinem Nachtatverhalten jedoch fürchtete und damit im vorhinein eine Verteidigungsposition aufbauen wollte. Solches ist jedoch nicht festgestellt.

9

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Der Entwicklung der Aussage der Nebenklägerin wird vor dem Hintergrund ihrer schweren Erkrankung besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein. Gegebenenfalls wird - für das Revisionsgericht nachvollziehbar - darzulegen sein, weshalb der Tatrichter der zweiten von zwei unterschiedlichen durch die Nebenklägerin geschilderten Tatversionen folgt und gerade diese nicht auf "Konfabulation" oder "Suggestion" beruht. Auch wird dem Entstehen der Aussage zur Trennung der Nebenklägerin vom Angeklagten besondere Beachtung zu schenken sein, zumal da der Feststellung einer erfolgten Trennung zentrale Beweisbedeutung zum Nachteil des Angeklagten zukommt.

Laufhütte
Häger
Basdorf
Tepperwien
Gerhardt