Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.10.1997, Az.: 2 StR 314/97
Rechtsmangelhafte Beweiswürdigung; Zigarette mit Blutanhaftungen als erörterungsbedürftiges Beweisanzeichen; Freispruch vom Totschlag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.10.1997
- Aktenzeichen
- 2 StR 314/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 20994
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 20.12.1996
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessgegner
Heinz Theo W. aus K., geboren am ... 1950 in W.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 1. Oktober 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Detter, Dr. Bode,
und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... und Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Dezember 1996 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen. Nach der Anklage lag ihm zur Last, am 24. Juli 1994 mittags im Keller des in K. gemeinsam bewohnten Hauses seine Ehefrau getötet zu haben, indem er zunächst mit einem stumpfen Gegenstand auf ihren Kopf eingeschlagen und anschließend ihren Hals mit einer Hantelstange eingedrückt habe. Von seiner Täterschaft konnte sich das Landgericht nicht überzeugen.
Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg. Zwar sind die Verfahrensrügen offensichtlich unbegründet; doch dringt die Sachrüge durch, da die dem Freispruch zugrunde liegende Beweiswürdigung Rechtsmängel aufweist.
II.
1.
Nach den Urteilsfeststellungen hielten sich der Angeklagte und seine Ehefrau mit den beiden Töchtern Nicole (15 Jahre) und Stephanie (13 Jahre) am Vormittag des 24. Juli 1994 in ihrem K. Wohnhaus auf. Ein Onkel des Angeklagten, der an diesem Tag auf der Mülldeponie in L. die Aufsicht führte, hatte sie eingeladen, dorthin zu kommen, um mit ihm und weiteren Familienangehörigen den Tag zu verbringen. Die Ehefrau des Angeklagten verbot den Töchtern zunächst, der Einladung Folge zu leisten, erlaubte es ihnen auf Stephanies Bitten dann aber doch. Sie selbst wollte nicht mitfahren. Um die Mittagszeit verließen der Angeklagte und die Töchter das Haus. Sie fuhren im PKW zur Deponie, kamen nach 13 Uhr an und verbrachten dort den Nachmittag mit der Mutter des Angeklagten, seinem Onkel, dessen Frau sowie deren Kindern beim Grillen, Essen und Spielen. Gegen 18 Uhr traten sie die Heimfahrt an, setzten auf dem Rückweg die Mutter des Angeklagten ab und trafen kurz darauf wieder zuhause ein. Der Angeklagte öffnete die Hauseingangstür und ging, gefolgt von seinen Töchtern, in den Keller. Dort fand er im Fitneßraum die Leiche seiner Frau. Sie lag, mit einem schwarzen Bikini bekleidet, rücklings ausgestreckt auf der Hantelbank, wobei die Hände eine 30 kg schwere, quer über dem Hals liegende Langhantel umklammerten. Der Angeklagte schickte seine Töchter nach oben und benachrichtigte telefonisch Polizei und Feuerwache; er gab an, seine Frau sei offenbar beim Hanteltraining verunglückt.
Die Polizeibeamten entdeckten, daß die Leiche außer der (tödlichen) Halsverletzung noch zahlreiche weitere Verletzungen aufwies, unter anderem eine stark blutende Kopfplatzwunde, von der eine nicht lagegerechte Blutabrinnspur ausging. Auch fanden sie Blutanhaftungen an der Waschküchenwand, im Durchgangsbereich zum Fitneßraum, an den Sohlen der Pantoffeln, die neben der Hantelbank standen, und in der Duschtasse der ebenfalls im Keller gelegenen Waschküche. Daraus ergab sich, daß die Ehefrau die weiteren Verletzungen nicht erst im Fitneßraum erlitten haben konnte, der angebliche Unfall auf der Hantelbank gestellt war und das Opfer von dritter Hand getötet worden sein mußte. Der Tod war nach dem gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten zwischen 9.45 und 15.45 Uhr eingetreten.
Am Abend desselben Tags begann - parallel zu Zeugenvernehmungen des Angeklagten, seiner Mutter und der beiden Töchter - die Spurensicherung. Dabei wurde im Toilettenraum des Kellers ein Papiertuch mit rötlichen Anhaftungen und einem darin eingewickelten Zigarettenfilter sichergestellt; Untersuchungen durch einen Sachverständigen ergaben, daß die Zigarette vom Angeklagten geraucht worden war und die rötlichen Anhaftungen vom Blut des Tatopfers herrührten. Weiterhin wurden durch Abklebungen der Leiche mit Folien Faserspurenbilder gesichert. Diese waren - wie das Landgericht auf Grund eines Textilfasergutachtens festgestellt hat - durch Kontakte mit zwei Bekleidungsstücken des Angeklagten entstanden; es handelte sich um ein blaues Muskel-T-Shirt der Firma Baltrik mit gelber Schmetterlingsapplikation aus der Kleiderkommode des im Dachgeschoß gelegenen Schlafzimmers (violette bis rotviolette Baumwoll- und königsblaue Polyesterfasern), das auf der Vorderseite unten eine Spur vom Blut des Tatopfers aufwies, und eine graue Sporthose (Boxershorts) der Firma Comberti (schiefergraublaue Baumwollfasern), von der zunächst nur eine Infofolie als Vergleichsobjekt vorlag, während das Textil selbst erst zwei Jahre später sichergestellt wurde. Dies - so heißt es im Urteil - bedeute, daß derjenige, der die Ehefrau getötet habe, bei dem Verbringen des Körpers auf die Hantelbank und dem Tötungsakt diese Bekleidungsstücke getragen habe.
2.
Das Landgericht hat sich von der Täterschaft des leugnenden Angeklagten nicht zu überzeugen vermocht; in seiner zusammenfassenden Beweiswürdigung bewertet es be- und entlastende Umstände im wesentlichen wie folgt:
a)
Es gebe eine "Fülle von Indizien", die nachhaltig gegen den Angeklagten sprächen. Von herausragender Bedeutung seien dabei die Ergebnisse des Textilfasergutachtens. Danach stehe fest, daß der Täter die Boxershorts und das überdies eine Blutspur vom Opfer aufweisende Muskel-T-Shirt getragen habe. Die Annahme, ein Außenstehender könne in die Kleidung des Angeklagten geschlüpft sein, anschließend das Opfer getötet, die Kleidung wieder ausgezogen und das T-Shirt in eine vom Angeklagten benutzte Schrankkommode gelegt haben, erscheine "geradezu abstrus".
Ungewöhnlich sei auch die Reaktion des Angeklagten beim Auffinden der Leiche; er habe die Hantel auf dem Hals seiner Ehefrau belassen, wiewohl es nahegelegen hätte, sie - wie es die Rettungssanitäter dann taten - sogleich zu entfernen. Dies Verhalten mache Sinn, wenn er den Anschein eines Unglücksfalls erwecken wollte. Auch könne, zumal niemand seine Ehefrau jemals bei einem Hanteltraining gesehen habe, "naheliegend" nur er die Idee gehabt haben, einen solchen Unglücksfall vorzutäuschen. Schließlich habe er - anders als außenstehende Dritte - auch ein denkbares Motiv für die Tat gehabt. Zwar habe er versucht, seine Ehe als intakt darzustellen, tatsächlich sei aber nach einer tätlichen Auseinandersetzung im nur kurze Zeit zurückliegenden Spanienurlaub von Trennung und Scheidung die Rede gewesen, und er habe auch einem Zeugen gegenüber geäußert, sich scheiden lassen zu wollen.
b)
Andererseits seien aber auch entlastende Umstände zutagegetreten.
So hätten sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, daß es in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Tatgeschehen zu einer verbalen oder tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten gekommen sein könnte. Wenn der Angeklagte seine Ehefrau vor dem Aufbruch nach Liblar getötet hätte, müßte er ein "ganz außergewöhnlich hohes Maß an Kaltschnäuzigkeit" an den Tag gelegt haben. Er müßte sich zunächst umgezogen und das Muskel-T-Shirt angelegt haben. Ihm wäre nur sehr wenig Zeit verblieben, seine Frau außerhalb des Fitneßraums niederzuschlagen, sie in den Fitneßraum zu tragen, auf die Hantelbank zu legen, mit der Hantel zu erdrosseln und Spuren so gründlich zu beseitigen, daß - wie es der Fall war - der Ort des dem Tötungsakt vorangehenden Geschehens nicht mehr festgestellt werden konnte. Auch hätte er gewärtigen müssen, daß die Töchter, nachdem seine Ehefrau ihnen die Besuchsfahrt erlaubt hatte, jederzeit in den Keller kommen konnten. Anschließend müßte er ins Dachgeschoß gestiegen sein, sich umgezogen und das T-Shirt in den Schrank gelegt haben. Dies erscheine wenig lebensnah, zumal das Geschehen im Keller nicht geräuschlos vonstatten gegangen seine könne, die Töchter aber keinerlei Kampfgeräusche oder ähnliches wahrgenommen hätten. Wäre der Angeklagte der Täter, dann hätte es im übrigen nahegelegen, nicht nur das Wischmaterial, sondern auch die bei der Tat getragene Kleidung zu beseitigen. Kaum nachzuvollziehen wäre dann auch, daß er die Boxershorts aufbewahrte, obwohl er wußte, daß nach ihnen geforscht wurde. Schließlich sei keinem der vernommenen Zeugen auf der Deponie irgend etwas Ungewöhnliches an ihm aufgefallen.
Entscheidende Bedeutung komme den Bekundungen der Töchter zu. Sie hatten angegeben, den ganzen Tag über mit dem Angeklagten zusammen gewesen zu sein, insbesondere ausgesagt, sie seien, nachdem die Mutter schließlich die Erlaubnis zur Fahrt nach L. erteilt habe, sogleich durch den Keller nach oben in ihre Zimmer gelaufen, hätten dort ihre Rucksäcke geholt, seien nach kurzer Zeit wieder herausgekommen, hätten den Angeklagten da bereits an der Haustür stehend angetroffen und mit ihm zusammen sogleich das Haus verlassen. Träfen - so das Landgericht - diese Aussagen zu, dann könne der Angeklagte die Tat nicht begangen haben. In Übereinstimmung mit dem Glaubwürdigkeitsgutachten der Sachverständigen hat das Landgericht die Aussagen der Töchter für glaubhaft erachtet und den Feststellungen zugrunde gelegt. Auch eine andere zeitliche Lücke vermochte es nicht zu finden. Es hat sich - wie in den Urteilsgründen abschließend ausgeführt wird - nicht in der Lage gesehen, die "Diskrepanz zwischen Sach- und Zeugenbeweis" dahin aufzulösen, daß nach dem Textilfasergutachten und den sonst gegen ihn sprechenden Umständen nur der Angeklagte der Täter gewesen sein könne und deshalb "trotz glaubhafter Aussagen glaubwürdiger Alibizeugen" die Tat "zu einer nicht näher bestimmten Zeit in einer nicht näher bekannten Version" auch begangen habe.
III.
1.
Diese Beweiswürdigung hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Allerdings muß es das Revisionsgericht grundsätzlich hinnehmen, wenn das Gericht den Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2; BGH StV 1994, 580; zuletzt BGH, Urt. vom 21. August 1997 - 5 StR 339/97). So verhält es sich aber hier.
Zwar verstößt die Beweiswürdigung des Urteils - entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Meinung - nicht gegen Denkgesetze. Wenn das Landgericht ausführt, die Annahme, ein Außenstehender könne die Tat in der Kleidung des Angeklagten begangen haben, erscheine "geradezu abstrus", so ist diese Annahme damit noch nicht denkgesetzlich ausgeschlossen. Das Wort "abstrus" bedeutet nach seiner Herkunft aus dem Lateinischen (abstrusus = verborgen, versteckt) so viel wie "dunkel, verworren, schwer verständlich", steht aber nicht etwa für "unmöglich".
Indessen weist die Beweiswürdigung Lücken auf, die in der mangelnden Würdigung festgestellter Umstände bestehen.
Freilich können und müssen die Gründe auch eines freisprechenden Urteils nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich würdigen. Das Maß der gebotenen Darlegung hängt von der jeweiligen Beweislage und insoweit von den Umständen des Einzelfalls ab. Dieser kann so beschaffen sein, daß sich die Erörterung bestimmter einzelner Beweisumstände erübrigt. Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht. Das Tatgericht hat vielmehr auf Freispruch erkannt, obwohl eine "Fülle" von Belastungsindizien vorlag, bei deren isolierter Betrachtung - wie es selbst bemerkt - "an der Täterschaft des Angeklagten vernünftigerweise kein Zweifel bestehen" könnte. Bei solcher Sachlage muß es in seine Beweiswürdigung und deren Darlegung alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägungen einbeziehen. Dem wird das angefochtene Urteil nicht in jeder Hinsicht gerecht:
a)
Die Würdigung der Belastungsindizien erstreckt sich zum einen nicht auf den Umstand, daß im Toilettenraum des Kellers ein Papiertuch gefunden wurde, das Blutspuren vom Tatopfer aufwies und in dem der Filter einer vom Angeklagten gerauchten Zigarette eingewickelt war. Diesem Umstand konnte und mußte erhebliches Gewicht im Sinne eines auf die Täterschaft des Angeklagten deutenden Anzeichens zukommen; denn die Tatsache, daß der im Tuch eingewickelte Filter von einer Zigarette herrührte, die der Angeklagte geraucht hatte, legte es nahe, ihn mit demselben Geschehen in Verbindung zu bringen, das auch die auf dem nämlichen Tuch befindliche Blutspur vom Opfer verursacht hatte, und es mußte sich dann - nicht zuletzt im Hinblick auf den Fundort des Tuchs - die Annahme aufdrängen, daß es sich dabei eben um die dem Tötungsakt vorangegangenen Mißhandlungen des Opfers gehandelt hat. Die fehlende Erörterung dieses Beweisanzeichens ist nicht etwa deshalb unschädlich, weil das Landgericht ihn jedenfalls festgestellt hat und im beweiswürdigenden Teil der Urteilsausführungen allgemein die "Fülle von Indizien" und die "gewichtigen objektiven Befunde" erwähnt, überdies auch eine "Gesamtwürdigung aller Beweisumstände" als Grundlage seiner Überzeugungsbildung bezeichnet. Daß der genannte Umstand dazu gehört, steht außer Frage. Die Besorgnis, er könne gleichwohl außer Betracht geblieben sein, ist damit aber nicht ausgeräumt; sie besteht namentlich deshalb, weil vergleichsweise schwächere und "tatfernere" Belastungsmomente (Reaktion des Angeklagten beim Auffinden der Leiche, Motivlage) in den Urteilsgründen eine ausdrückliche Erörterung und Bewertung erfahren, was für das hier in Rede stehende Belastungsindiz aber gerade nicht zutrifft.
Nicht gewürdigt worden ist auch der Umstand, daß der Angeklagte, obwohl dies nicht zutraf, behauptet hat, beim Aufbruch nach Liblar sei seine Ehefrau noch hochgekommen und habe sich auf der Kellertreppe stehend im Flur des Erdgeschosses von ihm und den Töchtern verabschiedet. Kommt nicht - was für das letzte Wahrnehmungsbild von einem langjährigen Ehepartner denkbar fernliegt - ein Erinnerungsfehler in Frage, dann hat der Angeklagte insoweit bewußt die Unwahrheit gesagt. Allerdings lassen sich Lügen nur mit Vorsicht als Beweisanzeichen für die Schuld eines Angeklagten werten, weil auch ein Unschuldiger Zuflucht zur Lüge nehmen kann und ein solches Verhalten nicht ohne weiteres tragfähige Rückschlüsse darauf gestattet, was sich wirklich ereignet hat (st. Rspr., BGHSt 41, 153, 156 [BGH 05.07.1995 - 2 StR 137/95]; BGH, Beschl. v. 16. Juli 1996 - 5 StR 370/96). Im vorliegenden Fall wäre die in Betracht zu ziehende Lüge aber angesichts der gesamten Beweislage, vor allem im Hinblick darauf, daß ein Unglücksfall vorgetäuscht worden war (und der Angeklagte den Tod seiner Ehefrau auch als Unfall gemeldet hatte), ein gegen ihn sprechendes Indiz, das der Erörterung und Bewertung bedurft hätte.
b)
Darüber hinaus hat das Landgericht bei der Darlegung und Würdigung entlastender Umstände einzelne Tatsachen unbeachtet gelassen, deren Berücksichtigung geeignet gewesen wäre, die Entlastungswirkung der gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Beweisgründe wesentlich zu vermindern.
Soweit in den Urteilsgründen angeführt wird, das der Tötung vorangegangene Geschehen im Keller könne nicht geräuschlos vonstatten gegangen sein, die Töchter hätten aber keinerlei Kampfgeräusche oder ähnliches wahrgenommen, ist nicht dargelegt, inwiefern eine solche Wahrnehmung unter den gegebenen Umständen zu erwarten gewesen wäre. Vor allem aber hat das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht erkennbar bedacht, daß im Keller bereits vor dem Weggang des Angeklagten mit seinen Töchtern - wie übrigens auch noch bei ihrer Rückkunft - ein von ihm selbst eingeschaltetes Radio lief, das die Kampfgeräusche (als gleichsam "akustischer Schutzschild") übertönt und abgedeckt haben könnte.
Auch die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte hätte den Angriff auf seine Ehefrau, deren Mißhandlung und Tötung sowie die Beseitigung der Tatspuren nicht in der kurzen Zeit seines unbeobachteten Aufenthaltes im Keller bewerkstelligen können, läßt eine Beweiswürdigungslücke erkennen. Denn dabei ist nicht berücksichtigt, daß er womöglich noch nach seiner Rückkehr - von dem Zeitpunkt ab, als er die Töchter nach oben schickte, bis zum Eintreffen der Feuerwehrleute und der Polizei - Gelegenheit gehabt haben kann, im Keller jedenfalls einen restlichen Teil der Tatspuren zu beseitigen. Das Urteil enthält keine Feststellungen dazu, wieviel Zeit zwischen dem Weggang der Töchter bis zur telefonischen Benachrichtigung von Polizei und Feuerwache und vom dortigen Eingang der ersten Meldung bis zum Eintreffen der benachrichtigten Feuerwehrleute und Polizeibeamten verstrich. Hätte der sich daraus insgesamt ergebende Zeitraum ausgereicht, um dem Angeklagten die Beseitigung etwa übriggebliebener Spuren zu ermöglichen, so würde das zu seinen Gunsten angeführte Zeitargument seine entlastende Wirkung zumindest teilweise einbüßen.
c)
Auf diesen Beweiswürdigungsmängeln kann das Urteil beruhen; es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei ihrer Vermeidung die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gewonnen hätte.
2.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß gegebenenfalls auch eine Verurteilung wegen Mordes (Heimtücke, niedrige Beweggründe) in Betracht kommt.
Was die Beweiswürdigung anbelangt, so wird die Glaubhaftigkeit der von den Töchtern des Angeklagten gemachten Angaben nicht allein nach aussageimmanenten Merkmalen (wie Erlebnisbezug, Detailreichtum, Konsistenz usw.), sondern auch danach zu beurteilen sein, ob und wie sich ihre Aussagen inhaltlich mit anderweit gewonnenen Beweisergebnissen, insbesondere Sachbeweisen, vereinbaren lassen. Die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben kann übrigens nicht - wie das Landgericht gemeint hat - mit der Erwägung begründet werden, daß sie "bei ihrer ersten Vernehmung sicher noch frei von der Vorstellung gewesen sind, es könne der eigene Vater gewesen sein, der ihre Mutter getötet hat" (UA S. 125). Denn diese Erwägung beruht auf einer Annahme, die, um Beweisbedeutung erlangen zu können, erst selbst verifiziert werden müßte und es jedenfalls bislang nicht ist. Auch wenn die Angaben der Töchter über den Tagesablauf, die Besonderheiten und die Reihenfolge der Geschehnisse für verläßlich befunden werden, kann schließlich ihre Einschätzung des Zeitraums, in dem der Angeklagte ihrer Wahrnehmung entzogen war, Zweifeln begegnen.
3.
Mit der Aufhebung des Urteils entfällt der an den Freispruch anknüpfende Ausspruch über die Entschädigung des Angeklagten für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen, so daß die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegenstandslos ist.
Detter
VRiBGH Dr. Jähnke und
RiBGH Dr. Otten können wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
Niemöller
Bode