Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.07.1996, Az.: 5 StR 370/96
Schweigen; Würdigung; Erfundenes Alibi
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.07.1996
- Aktenzeichen
- 5 StR 370/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12239
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ-RR 1996, 363 (Volltext mit red. LS)
- StV 1997, 9
Amtlicher Leitsatz
Einem erfundenen Alibi kommt nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert für die Täterschaft zu. Anfängliches Schweigen des Angeklagten zum Anklagevorwurf darf nicht zu seinem Nachteil verwendet werden.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten, der die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts beanstandet, hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Strafkammer stützt die Verurteilung des die Tat bestreitenden Angeklagten in erster Linie auf die Angaben der überfallenen Zeugin, die den Beschwerdeführer trotz Maskierung an seinen Augen und an einem Teil der Nase wiedererkannt habe.
Daran anschließend führt das Landgericht aus: Für die Täterschaft des Angeklagten spreche "aber auch sein Verhalten nach der Tat". Er habe sich um ein falsches Alibi bemüht; ferner habe er während des gesamten Ermittlungsverfahrens keine Angaben gemacht und erst in der Hauptverhandlung ein Alibi behauptet, obwohl es ihm jederzeit möglich gewesen sei, die ermittelnden Kriminalbeamten auf das Alibi und damit seine Unschuld hinzuweisen (UA S. 7).
Beide Erwägungen sind rechtsfehlerhaft.
Bei seiner Bewertung des Nachtatverhaltens hat der Tatrichter zum einen nicht erkennbar bedacht, daß den Bemühungen um ein erfundenes Alibi nur ein sehr begrenzter Beweiswert zukam (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 28. November 1995 - 5 StR 459/95 - insoweit in StV 1996, 251 nicht abgedruckt); Lügen lassen sich nur mit Vorsicht als Beweisanzeichen für die Schuld eines Angeklagten werten, weil auch ein Unschuldiger Zuflucht zur Lüge nehmen kann und ein solches Verhalten nicht ohne weiteres tragfähige Rückschlüsse darauf gestattet, was sich in Wirklichkeit ereignet hat (st. Rspr. BGHSt 41, 153, 156 [BGH 05.07.1995 - 2 StR 137/95] m.w.N.).
Zum anderen hat das Landgericht das anfängliche Schweigen des Angeklagten unzulässig zu seinem Nachteil berücksichtigt (vgl. etwa BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 4 m.w.N.; siehe auch BGHSt 34, 324 ff.).
Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Urteil auf den rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht.
Er verkennt nicht, daß die übrigen Beweisanzeichen für die Täterschaft des Angeklagten sprechen. Ob auf sie allein der Schuldspruch gestützt werden kann, hat der Senat nicht zu überprüfen.