Bundesfinanzhof
Beschl. v. 11.03.1988, Az.: V R 150/83
Zulässigkeit der Erhebung von Einwendungen gegen Umsatzsteuerfestsetzungen in einem Haftungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 11.03.1988
- Aktenzeichen
- V R 150/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 15437
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1989, 109
Tatbestand
Streitig war die Inanspruchnahme des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) als Haftungsschuldner für die Umsatzsteuerrückstände zweier Gesellschaften, deren Geschäftsführer der Kläger gewesen war. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts waren die Umsatzsteuerbescheide gegen die beiden Gesellschaften unanfechtbar geworden. Den Einwendungen des Klägers gegen seine Heranziehung als Haftungsschuldner stehe daher, so führte das FG u. a. aus, § 119 der Reichsabgabenordnung entgegen. Nach dieser Vorschrift hätte der Kläger als Geschäftsführer die fraglichen Umsatzsteuerbescheide anfechten müssen.
(Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und der Entscheidung des FG wird abgesehen).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers wurde als unzulässig verworfen. Der BFH führte u. a. aus:
Die Rüge mangelnder Sachaufklärung begründet der Kläger damit, daß das FG seinem Hinweis vom 3. März 1983 auf einen beim LG Y gestellten Wiederaufnahmeantrag, in dem die streitigen Umsätze dargestellt seien, nicht nachgegangen sei. Mit diesem Vorbringen ist der Verfahrensfehler einer mangelnden Sachaufklärung durch das FG nicht schlüssig gerügt. Bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung müssen die das Verfahrensrecht verletzenden Tatsachen genau angegeben werden (BFH-Urteil vom 3. November 1982 I R 39/80, BFHE 137, 183, BStBl II 1983, 182). Erforderlich sind u. a. genaue Angaben dazu, was das Ergebnis weiterer Sachaufklärung gewesen wäre und weshalb das angefochtene Urteil auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann (BFH-Urteil vom 14. Januar 1981 I R 133/79, BFHE 132, 508, BStBl II 1981, 443).
Im Streitfall hat der Kläger nicht - wie erforderlich innerhalb der Rechtsmittelfrist - schlüssig vorgetragen, weshalb das Urteil darauf beruhen kann, daß die Akten des LG Y zum Wiederaufnahmeverfahren vom FG nicht beigezogen wurden. Nach seinem Vortrag sind im Wiederaufnahmeverfahren die Umsätze detailliert aufgeführt worden. Im Hinblick auf dieses Vorbringen hätte es insbesondere deshalb der Darlegung des Inhalts bedurft, daß die Vorentscheidung auf der nur in Rede stehenden Nichtbeiziehung der Akten zum Wiederaufnahmeverfahren beruhen kann, weil für das FG bei seiner Entscheidung die detaillierten Umsätze lt. Wiederaufnahmeverfahren nicht entscheidungserheblich waren und deshalb die Vorentscheidung nicht auf dem behaupteten Mangel der unterlassenen Beiziehung der entsprechenden Akten beruhen kann. Die Vorentscheidung geht nämlich davon aus, daß Einwendungen gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen, die der Haftungsinanspruchnahme zugrunde liegen, vom Kläger gemäß § 119 AO im Haftungsverfahren nicht mehr erhoben werden können. Die Umsatzsteuerschulden seien gegenüber den Steuerpflichtigen insoweit unanfechtbar festgesetzt worden, und der Kläger habe es unterlassen, die Steuerfestsetzungen aus eigenem Recht anzufechten. Aufgrund dieser Rechtsauffassung bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen des FG zu den im Wiederaufnahmeverfahren aufgeführten Umsätzen.
Zu der Frage, ob die Rechtsauffassung des FG zutreffend ist, braucht der Senat nicht Stellung zu nehmen. Das Vorliegen eines Verfahrensmangels beurteilt sich, soweit die verfahrensmäßige Handhabung von einem bestimmten materiellen Standpunkt abhängt - wie im vorliegenden Fall zu der Vorschrift des § 119 AO -, nach der Auffassung, die das FG zugrunde gelegt hat (vgl. BVerwG-Beschluß vom 16. Januar 1984 7 B 169/83, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ - 1984, 307; BVerwG-Urteil vom 25. November 1981 8 C 16-19/81, NVwZ 1982, 555; BFH-Urteil vom 7. Juli 1976 I R 218/74, BFHE 119, 274, BStBl II 1976, 621 unter I), und zwar ungeachtet dessen, ob das Revisionsgericht diese für rechtlich einwandfrei hält oder nicht (BVerwG-Beschluß vom 3. Oktober 1972 VI B 57.71, Buchholz, 310, § 132 VwGO Nr. 92 m. w. N.). Denn dem FG kann nicht der Vorwurf eines fehlerhaften Verfahrens gemacht werden, wenn es so vorgegangen ist, wie es nach der von ihm angenommenen materiellen Rechtslage vorgehen mußte (vgl. Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rdnr. 141).
Anmerkung: Das Verfahren wegen Prozeßkostenhilfe zu dem Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen V R 150/83 blieb für den Antragsteller ebenfalls erfolglos. Die Begründung des ablehnenden Beschlusses des BFH vom 11. März 1988 V S 11/83 entspricht im wesentlichen derjenigen des Beschlusses.