Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.11.1961, Az.: AnwZ (B) 32/61
Zulassung als Rechtsanwalt; Anstellung eines Rechtsanwalts im öffentlichen Dienst
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.11.1961
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 32/61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 11880
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 20.03.1961
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 36, 71 - 77
- DB 1962, 28-29 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1962, 127-128 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 204-206 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Dem Gesuch des Geschäftsführers einer Industrie- und Handelskammer um Zulassung zur Rechtsanwaltschaft steht der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO entgegen.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 6. November 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann,
der Rechtsanwälte Heins und Dr. Wedesweiler,
der Bundesrichter Börtzler und Kirchhof,
des Rechtsanwalts Petersen sowie
des Bundesrichters Dr. Vogt
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Hamm (Westf.) vom 20. März 1961 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerderechtszug erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatte.
Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller steht seit dem 1. November 1955 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu der Industrie- und Handelskammer B., und zwar jetzt als Geschäftsführer Der Dienstvertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs kündbar. Sein Dezernat versieht der Antragsteller selbständig und selbstverantwortlich mit eigenem Zeichnungsrecht.
Der Antragsteller begehrt seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Landgericht und beim Amtsgericht in Bonn. Seine Tätigkeit bei der Industrie- und Handelskammer möchte er nach seiner Zulassung beibehalten. Im Gutachten vom 16. Mai 1960 hat sich der Vorstand der Antragsgegnerin gegen die Zulassung ausgesprochen und den Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO angeführt. Hiergegen hat der Antragsteller form- und fristgerecht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der in dem Vorstandsgutachten angeführte Versagungsgrund vorliege. Gegen diesen Beschluß wendet sich die sofortige Beschwerde.
Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet.
II.
1.
Die Frage, ob der Antragsteller seiner Arbeitgeberin gegenüber berechtigt und ob er tatsächlich in der Lage wäre, den Beruf als Rechtsanwalt in einem zwar begrenzten, jedoch nicht unerheblichen Umfang auszuüben, hat der Ehrengerichtshof bejaht.
Insoweit haben sich auch im Beschwerderechtszug keine Bedenken ergeben.
2.
Den entscheidenden, nach § 7 Nr. 8 BRAO zu beachtenden Versagungsgrund erblickt der Ehrengerichtshof in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin darin, daß der Antragsteller Angestellter des öffentlichen Dienstes ist. Im Ergebnis muß ihm beigepflichtet werden.
a)
Zutreffend hat der Ehrengerichtshof dargelegt, daß die Bediensteten einer Industrie- und Handelskammer, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 - BGBl I, 920 -), soweit sie nicht ins Beamtenverhältnis übernommen sind, Angestellte des öffentlichen Dienstes sind. Das trifft für den Antragsteller als Geschäftsführer einer Industrie- und Handelskammer zu.
b)
In § 7 BRAO, in dem - neben dem hier nicht in Betracht kommenden § 234 BRAO - sämtliche der Zulassung eines Bewerbers entgegenstehenden Versagungsgründe abschließend aufgeführt sind (§ 6 Abs. 2 BRAO), ist der Fall nicht besonders erwähnt, daß der Bewerber Angestellter des öffentlichen Dienstes ist. Nur die Berufe des nicht nur ehrenamtlich tätigen Richters und Beamten sind in § 7 BRAO, und zwar in seiner Nr. 10, besonders aufgeführt; danach sind die nicht nur ehrenamtlich tätigen Richter und Beamten ausnahmslos von der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Bei dem Gesuch eines Angehörigen jedes anderen Berufes, den jener neben der Anwaltschaft weiterführen will, muß dagegen nach § 7 Nr. 8 BRAO besonders geprüft werden, ob seine berufliche Tätigkeit mit dem Beruf eines Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar ist. Bei dieser unterschiedlichen Regelung der Nrn. 8 und 10 des § 7 BRAO ist es zweifelhaft, ob schon - wie offenbar der Ehrengerichtshof meint - der bloße Umstand, daß ein Bewerber als Angestellter im öffentlichen Dienst tätig ist, seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegengehalten werden darf oder ob nicht darüber hinaus die Vereinbarkeit seiner Tätigkeit mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nach den Verhältnissen des Einzelfalles geprüft werden muß. Die Frage braucht in der vorliegenden Sache nicht abschließend entschieden zu werden. Denn die Prüfung ergibt, daß jedenfalls die Tätigkeit eines Geschäftsführers einer Industrie- und Handelskammer mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar ist.
c)
Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BRAO darf ein bereits zugelassener Rechtsanwalt, sobald er - nicht nur ehrenamtlich - als Angestellter im öffentlichen Dienst vorübergehend verwendet wird, seinen Beruf als Rechtsanwalt nicht mehr ausüben; das Gesetz sieht die gleichzeitige Ausübung beider Berufe insbesondere wegen der damit häufig verbundenen gegensätzlichen Interessenlage als regelmäßig unvereinbar an (vgl. die Amtl. Begründung zu § 59 des Entwurfs = § 47 BRAO-BT. Drucks. 3/120, S. 78 -). Der Rechtsanwalt behält zwar seine Zulassung, darf aber von ihr, solange er - vorübergehend im öffentlichen Dienst tätig ist, keinen Gebrauch machen. Nur dann, wenn durch die gleichzeitige Ausübung der beiden Berufe die Interessen der Rechtspflege nicht gefährdet werden, kann die Landesjustizverwaltung in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens dem Rechtsanwalt nach Satz 2 a.a.O. die weitere Ausübung des Anwaltsberufes gestatten.
Ist sonach der Rechtsanwalt, der auch nur vorübergehend den Beruf eines Angestellten des öffentlichen Dienstes ergreift, von der Ausübung des Anwaltsberufes grundsätzlich ausgeschlossen, so kann es dem Rechtsanwalt, der den Beruf eines Angestellten des öffentlichen Dienstes für die Dauer erwählt, nach dem Willen des Gesetzes jedenfalls dann, wenn die gleichzeitige Ausübung beider Berufe die Interessen der Rechtspflege gefährdet, umso weniger gestattet sein, sich weiterhin als Rechtsanwalt zu betätigen Eine ausdrückliche Regelung für diesen Sonderfall ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vorgesehen. Das Gesetz geht ersichtlich davon aus, daß § 15 Nr. 2 BRAO eine befriedigende Lösung ermöglicht. Danach kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Das Gesetz hat sich, wie vorstehend dargelegt, dafür entschieden, daß diese Unvereinbarkeit der Berufe eines Rechtsanwalts und eine Angestellten des öffentlichen Dienstes jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn durch die gleichzeitige Ausübung der beiden Berufe die Interessen der Rechtspflege auch nur gefährdet werden.
Die Voraussetzungen des Versagungsgrundes des § 7 Nr. 8 BRAO und des Entziehungsgrundes des § 15 Nr. 2 BRAO sind völlig gleich. Beide Vorschriften unterscheiden sich nur dadurch, daß die Entziehung einer bereits erteilten Zulassung im pflichtgemäßen Ermessen der Landesjustizverwaltung steht, die dabei neben anderen Gesichtspunkten auch den Grad der Gefährdung der Interessen der Rechtspflege zu berücksichtigen haben wird, während die Versagung einer erst beantragten Zulassung die zwingende Folge des Vorliegens des Versagungsgrundes ist.
Das bisherige Ergebnis ist also, daß ein Angestellter des öffentlichen Dienstes jedenfalls dann nach § 7 Nr. 8 BRAO zur Rechtsanwaltschaft nicht zugelassen werden darf, wenn die Gefährdung der Interessen der Rechtspflege durch die gleichzeitige Ausübung beider Berufe nicht so fern liegt, daß sie ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden kann.
d)
Würde ein Geschäftsführer einer Industrie- und Handelskammer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, so wäre diese Befürchtung nicht von vornherein ausgeräumt.
Darauf, daß die Aufgaben, die den Industrie- und Handelskammern durch § 1 des oben genannten Gesetzes vom 18. Dezember 1956 und durch andere Vorschriften zugewiesen sind, teilweise hoheitlicher Art sind, kommt es nicht entscheidend an. Zu den wesentlichen Aufgaben der Kammern gehört es, auf dem Gebiete der gewerblichen Wirtschaft die Gerichte sachverständig zu beraten und unparteiische Gutachten zu erstatten. Hervorzuheben sind insbesondere die weitreichenden Befugnisse der Kammern auf dem Gebiete des Firmen- und Registerrechts (vgl. § 126 FGG). An der Erfüllung dieser Aufgaben hat der Geschäftsführer der Industrie- und Handelskammer, der ein Dezernat - zu dem des Antragstellers gehören gegenwärtig u.a. die wichtigen Gebiete des Einzelhandels, des Gewerberechts, des Wettbewerbsrechts und des Kartellrechts - selbständig und selbstverantwortlich mit eigenem Zeichnungsrecht versieht, maßgeblich mitzuwirken. Die Zahl der Mitglieder einer Industrie- und Handelskammer ist groß. Gerade diese Mitglieder, die den Kreisen der Industrie und der gewerblichen Wirtschaft angehören, werden naturgemäß häufig in Rechtsangelegenheiten und Rechtsstreitigkeiten verwickelt, in denen die Einholung der Stellungnahme oder eines Gutachtens der Industrie- und Handelskammer notwendig wird. Es liegt auf der Hand, daß der Geschäftsführer der Industrie- und Handelskammer nicht unbefangen an die Bearbeitung einer Angelegenheit herangehen kann, die ein Mitglied dieser Kammer - einen Kaufmann, einen Betrieb der Industrie oder der gewerblichen Wirtschaft - betrifft, das er als Rechtsanwalt vertritt oder vertreten hat. Hierdurch wären nicht nur die Interessen der Industrie- und Handelskammer selbst an der sachgerechten Erfüllung ihrer Aufgaben, sondern auch die der Rechtspflege gefährdet, die darauf angewiesen ist, daß wirklich unparteiische und auch nicht ungewollt und unbewußt von persönlichen Rücksichten und unsachgemäßen Gesichtspunkten beeinflußte Gutachten erstattet werden. Umgekehrt könnte der Geschäftsführer in einem Falle, in dem er in den Angelegenheiten eines Kammermitgliedes bereits einmal dienstlich tätig geworden war, nicht mehr als Rechtsanwalt die Vertretung eben dieses Mitgliedes oder auch seines Rechtsgegners mit der notwendigen Sachlichkeit und Unbefangenheit übernehmen, wie sie der Rechtsanwalt als das unabhängige Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO), der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO) auf weisen muß.
Diese Gefährdung der Interessen der Rechtspflege wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Antragsteller versichert hat, er sei sich der Gefahr bewußt, wolle die anwaltliche Vertretung von Mitgliedern seiner Kammer in Zivilrechts Streitigkeiten grundsätzlich ablehnen und seine anwaltliche Tätigkeit möglichst nur auf Strafsachen sowie familienrechtliche und verwaltungsrechtliche Angelegenheiten erstrecken. Daß sich der Klientenkreis des Antragstellers in der Hauptsache aus Mitgliedern der Industrie- und Handelskammer zusammensetzen würde, liegt in der Natur der Sache. Auch dann, wenn der Antragsteller als Rechtsanwalt ein Kammermitglied oder etwa einen Angehörigen oder einen Mitarbeiter eines solchen Mitglieds in einer verwaltungs- oder familienrechtlichen Angelegenheit oder in einer Strafsache vertreten und sich dadurch Einblick in die Verhältnisse des betreffenden Unternehmens verschafft hätte, könnte er später in die Lage versetzt werden, als Geschäftsführer der Industrie- und Handelskammer ein Gutachten über eben diese Verhältnisse erstatten oder jedenfalls an der Erstattung eines solchen Gutachtens mitwirken zu müssen. Auch dann wären die Interessen der Rechtspflege in der oben erwähnten Weise gefährdet. Es besteht, wie auch die Antragsgegnerin anerkannt hat, kein Anlaß, an der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers zu zweifeln. Es muß aber berücksichtigt werden, daß erfahrungsgemäß ein Rechtsanwalt bei der Übernahme eines Mandates in vielen Fällen überhaupt noch nicht überblicken kann, wie sich die Angelegenheit entwickeln und ausweiten werde.
Der Senat hat zwar wiederholt ausgesprochen, daß die Gefahr, ein Anwaltsbewerber könne künftig bei der Ausübung des Anwaltsberufes in Widerstreit mit seinen dienstlichen und standesrechtlichen Obliegenheiten kommen, regelmäßig bei der Prüfung, ob ein Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO vorliegt, nicht zu seinen Ungunsten verwertet werden darf (vgl. BGHZ 33, 266, 270 [BGH 07.11.1960 - AnwZ B 2/60]; 33, 276, 281 [BGH 07.11.1960 - AnwZ B 4/60]; NJW 1961, 1723, 1724 [BGH 05.06.1961 - AnwZ B 16/60] rechte Spalte Mitte). Regelmäßig muß es der Standesaufsicht der Rechtsanwaltskammer und gegebenenfalls der anwaltlichen Ehrengerichtsbarkeit überlassen bleiben, mit den geeigneten Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß der Rechtsanwalt solche Gefahren vermeidet und, wenn er doch in eine derartige Lage geraten ist, sich in einer den standesrechtlichen Erfordernissen Rechnung tragenden Weise daraus löst. Bei einem Angestellten des öffentlichen Dienstes zwingt aber aus den oben angeführten Gründen schon die bloße Gefahr von solchen Interessengegensätzen, sofern sie nicht ganz fern liegt und zugleich eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege in sich schließt, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 7 Nr. 8 BRAO zu versagen.
Nach all dem hat der Ehrengerichtshof zu Recht festgestellt, daß dem Gesuch des Antragstellers der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO entgegensteht.
3.
Im Kostenpunkt beruht die Entscheidung auf § 201 Abs. 1 BRAO und § 13 a Abs. 1 FGG.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Geschäftswertes gründet sich auf § 202 Abs. 2 BRAO, § 30 Abs. 2 KostO.
Heins
Wedesweiler
Börtzler
Kirchhof
Petersen
Dr. Vogt