Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.04.2026, Az.: B 12 KR 2/26 BH

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.04.2026
Aktenzeichen
B 12 KR 2/26 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15608
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:220426BB12KR226BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Ulm - 20.08.2025 - AZ: S 8 KR 98/24
LSG Baden-Württemberg - 17.12.2025 - AZ: L 5 KR 2951/25

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2025 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde in einem Verfahren betreffend die Festsetzung von Beiträgen für die Zeit vom 1.8.2013 bis zum 31.8.2014 sowie Säumniszuschlägen und Gebühren in Höhe von insgesamt 3939,03 Euro sowie deren Vollstreckung durch Pfändung und Einziehung.

2

Die Klägerin war bis zum 30.6.2013 und ab dem 1.9.2014 wegen des Bezugs von Leistungen der Agentur für Arbeit bei der beklagten Krankenkasse in der gesetzlichen Kranken- (GKV) und bei der beklagten Pflegekasse in der sozialen Pflegeversicherung (sPV) pflichtversichert. Die Beklagten führten die Versicherung der Klägerin in der Zeit vom 1.7.2013 bis zum 31.8.2014 fort (Bescheid vom 15.12.2014) und setzten zuletzt für diesen Zeitraum Mindestbeiträge fest (Bescheid vom 8.4.2015, Widerspruchsbescheid vom 12.9.2024). Sie meldeten rückständige Beiträge und Säumniszuschläge für die Zeit bis zum 6.7.2014 zur Tabelle des am 7.7.2014 über das Vermögen der Klägerin eröffneten Insolvenzverfahrens an. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 8.6.2018 aufgehoben (seit 4.7.2018 rechtskräftig), die Gläubiger mit einer Quote von 5,63 % befriedigt. Eine Restschuldbefreiung wurde nicht erteilt.

3

Die Vollstreckungsbehörde erließ nach Mahnung der Beklagten gegenüber der Bank der Klägerin und den Finanzbehörden eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung (Bescheid vom 28.6.2022, Widerspruchsbescheid vom 1.10.2024). Zuletzt hat die Beklagte noch Beiträge für die Zeit vom 1.8.2013 bis zum 31.8.2014 von 1987,83 Euro, Säumniszuschläge von 1858,50 Euro bis einschließlich 16.1.2024 und Auslagen und Gebühren von 92,70 Euro gefordert.

4

Klage (SG Gerichtsbescheid vom 20.8.2025) und Berufung (LSG Urteil vom 17.12.2025) sind erfolglos geblieben. Die Klägerin wende sich gegen die Forderungen beider Beklagten und begehre die Unterlassung der Vollstreckung. Ob der Bescheid vom 8.4.2015 als Vollstreckungstitel "aufgezehrt" worden und nur noch eine Vollstreckung aus der Tabelle (§ 201 Abs 2 Insolvenzordnung - InsO) möglich sei, müsse nicht entschieden werden. Für Vollstreckungen nach § 201 InsO sei das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig.

II

5

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einer Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

6

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

  • die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

  • das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder - bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl bereits BSG Beschluss vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).

7

Die Durchsicht der Akten und die Würdigung des Vorbringens der Klägerin in den Schreiben vom 21.1.2026 nebst Anlagen und vom 19.3.2026 sowie 2.4.2026 haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines der Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs 2 SGG ergeben.

8

Die Klägerin rügt die Missachtung der Vorschriften der InsO. Sie meint, das LSG habe sich nicht an Recht und Gesetz gehalten (Art 1 Abs 3 GG), das Gebot der Rechtsstaatlichkeit (Art 20 Abs 3 GG) und den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG) missachtet. Es habe übersehen, dass nur Insolvenzgläubiger restliche Forderungen nach § 201 Abs 1 und 2 InsO geltend machen könnten. Gläubiger nach dem SGB könnten ihre Forderungen insolvenzrechtlich objektiv nicht durchsetzen. Das LSG habe willkürlich der Beklagten einen vollstreckungsfähigen Vorteil verschafft, obwohl sie auf die Vollstreckung nach § 201 Abs 2 InsO beschränkt sei. Die Beklagte habe keinen Schuldtitel, sie habe die Forderung zur Tabelle angemeldet, habe aber keine vollstreckungsfähige Ausfertigung der Tabelle erhalten. Die Beklagte habe den eingetragenen Widerspruch beseitigen müssen. Forderungen ohne Schuldtitel könnten nicht durch neue Bescheide umgangen werden. Es könne nur eine Gläubigereigenschaft geben - entweder nach dem SGB oder nach der InsO. Sie rügt weiterhin einen vom SG nicht beschiedenen PKH-Antrag und einen Gehörsverstoß, weil das LSG keinen Hinweis zur Verfahrensart erteilt habe. Ihr Antrag sei auf Unterlassung, nicht auf Leistung gerichtet gewesen.

9

1. Dass eine Zulassung der Revision auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) gestützt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass sich eine Rechtsfrage ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Ungeklärte Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, liegen nicht vor.

10

Wenn die Klägerin behauptet, dass LSG habe sich nicht an Recht und Gesetz gehalten, weil es Vorschriften der InsO missachtet habe, ergibt sich daraus keine grundsätzliche Bedeutung. Sie macht geltend, das LSG habe die Bedeutung des § 201 Abs 2 InsO verkannt. § 201 Abs 1 und 2 InsO schlössen die weitere Verfolgung der Beitragsforderungen der Beklagten ganz oder jedenfalls nach anderen Vorschriften als der InsO aus. Die Beklagten seien keine Insolvenzgläubigerinnen gewesen, weil sie den Widerspruch der Klägerin als Schuldnerin im Insolvenzverfahren nicht beseitigt hätten. § 201 Abs 2 InsO stünde der Geltendmachung von Beitragsforderungen mittels Verwaltungsakt entgegen. Damit ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr legt die Klägerin ihr vom angefochtenen Urteil abweichendes Rechtsverständnis betreffend die InsO dar. Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 4.4.2018 - B 12 R 38/17 B - juris RdNr 10 mwN).

11

Ob neben einer Vollstreckung aus der Eintragung in die Tabelle (§ 201 Abs 2 InsO) eine vorläufige Vollstreckung des Bescheids zulässig ist, der zur Anmeldung der Forderung zur Tabelle geführt hat, ist keine im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage. Schon nach dem Vortrag der Klägerin liegen die Voraussetzungen einer Vollstreckung aus der Eintragung in die Tabelle nicht vor. Eine "nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestrittene Forderung" behauptet die Klägerin gerade nicht, vielmehr habe sie als Schuldnerin die Forderungen im Insolvenzverfahren bestritten (Satz 1) und der Widerspruch sei nicht beseitigt (Satz 2).

12

Sofern die Klägerin meint, die Beklagten seien nicht (mehr) Insolvenzgläubigerinnen gewesen und für alle anderen Gläubiger wirke § 201 InsO als Einwand gegen ihre Forderungen, ergibt sich auch daraus keine ungeklärte Rechtsfrage. Die Klägerin übersieht hier einerseits die Folgen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens auf das Vollstreckungsverbot (§§ 89, 201 f InsO, dazu BGH Urteil vom 10.10.2013 - IX ZR 30/12 - juris RdNr 19) und verwechselt sie mit den Wirkungen der Restschuldbefreiung (§ 301 InsO). Andererseits unterscheidet sie nicht zwischen Insolvenzgläubigern, deren Forderung unbestritten festgestellt wurde (§ 201 Abs 2 Satz 1 InsO), und den übrigen Insolvenzgläubigern (§ 201 Abs 1 InsO). Wer Insolvenzgläubiger ist, ergibt sich aus der gesetzlichen Definition in § 38 InsO und ist nicht klärungsbedürftig. Die Frage, ob den Forderungen anderer Gläubiger § 201 InsO entgegengehalten werden kann, ist im angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Soweit die Klägerin im Schreiben vom 19.3.2026 vorträgt, die Beklagten hätten Feststellungsklage erheben müssen, und auf die Entscheidungen des BGH zu den Auswirkungen einer Restschuldbefreiung (Beschluss vom 3.4.2014 - IX ZB 93/13 - juris) sowie zur unbestrittenen Feststellung einer Steuerforderung (Urteil vom 10.10.2013 - IX ZR 30/12 - juris) Bezug nimmt, sind Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ebenfalls nicht erkennbar.

13

2. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Deshalb verspricht auch eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg. Entscheidungen des BGH, auf die die Klägerin verweist, sind nicht geeignet, eine Divergenz nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG zu begründen.

14

3. Für entscheidungserhebliche Verfahrensmängel ist ebenso nichts ersichtlich.

15

Die Klägerin rügt, dass das SG ihren Antrag auf PKH nicht beschieden habe. Unabhängig von der Frage, ob sie vor dem SG überhaupt einen PKH-Antrag gestellt hat, begründet dies keinen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Denn dafür ist grundsätzlich ein Verstoß im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug zu rügen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 13.4.2015 - B 12 KR 109/13 B - juris RdNr 9). Dasselbe gilt hinsichtlich des Vortrags, es sei kein faires Verfahren, aus Altbescheiden zu vollstrecken.

16

Soweit die Klägerin vorträgt, das LSG habe keinen Hinweis erteilt, ob nach dem Antrag auf Unterlassung verfahren werde, ist eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 128 Abs 2, § 62 SGG) nicht ersichtlich. Diese liegt insbesondere vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl BSG Urteil vom 16.3.2016 - B 9 V 6/15 R - SozR 4-3100 § 60 Nr 7 RdNr 26; BVerfG Beschluss vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188, 190). Das LSG hat den Antrag der Klägerin, die Vollstreckung aus den angefochtenen Bescheiden zu unterlassen, in das Urteil aufgenommen und in seinen Ausführungen zum Streitgegenstand die Unterlassung der Vollstreckung als ihr Begehren bezeichnet. Dass das LSG den Antrag nicht in seine Erwägungen einbezogen hätte, ist nicht erkennbar.

17

Der Hinweis des LSG auf die fehlende Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für die Vollstreckung nach § 201 InsO führt ebenso wenig zu einem Verfahrensfehler. Das LSG hat damit nicht entgegen § 17a Abs 1 GVG eine Entscheidung (nur) über den Rechtsweg getroffen statt in der Sache zu entscheiden. Es hat vielmehr § 201 InsO keinen Einwand einer Insolvenzschuldnerin gegen die Forderungen ihrer Gläubiger entnommen und die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung durch § 201 InsO nicht berührt gesehen. Es hat sich den Ausführungen des SG angeschlossen, dass nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen Beitragsbescheide einschließlich Nebenkosten (§ 86a Abs 2 Nr 1 SGG) wieder greift und deren vorläufige Vollstreckbarkeit bewirkt. Über Erinnerungen, die die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das zu beachtende Verfahren betreffen, hat das LSG nicht entschieden.

18

Soweit die Klägerin Willkür und eine Verletzung von Art 1 Abs 3, 20 Abs 3 GG geltend macht und meint, das LSG habe den Beklagten einen vollstreckungsfähigen Vorteil verschafft, begründet das ebenfalls keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör (Art 103 Abs 1 GG). Die Klägerin rügt wiederum nur, das LSG sei ihrem Verständnis von § 201 InsO nicht gefolgt. Art 103 Abs 1 GG schützt nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 6.6.2023 - B 12 KR 34/22 B - juris RdNr 11).

19

Dass sowohl das SG nach § 105 Abs 1 SGG als auch das LSG nach § 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden haben, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Beteiligten haben das Einverständnis zu einer Entscheidung des LSG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung jeweils erteilt. Eine wesentliche Änderung der Prozesssituation, durch die der erklärte Verzicht auf eine mündliche Verhandlung unwirksam geworden sein könnte (vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 31.8.2021 - B 5 R 151/21 B - juris RdNr 16 mwN), ist nicht zu erkennen.

20

Da der Klägerin keine PKH zusteht, kann sie auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).