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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.07.1960, Az.: II ZR 291/59

Wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des Handelsvertreters ; Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters; Pflichtverletzung eines Handelsvertreters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.07.1960
Aktenzeichen
II ZR 291/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10959
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 19.03.1959

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Dr. Haager, Liesecke und Hill
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 19. März 1959 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die Witwe und alleinige Erbin des am 10. Juli 1954 verstorbenen Handelsvertreters Josef D. in Köln.

2

Josef D. ist für die Beklagte, eine Beleuchtungskörperfabrik, auf Grund des Vertrages vom 10. Dezember 1920 bis zu seinem Tode als Handelsvertreter für Wohnraum-Lampen tätig gewesen. Ihm war durch § 6 des Vertrages untersagt, weitere Vertretungen ohne Zustimmung der Klägerin zu übernehmen.

3

Die Klägerin macht als Erbin ihres Ehemannes einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB geltend, den sie auf eine Jahresprovision nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre mit 37.900 DM berechnet. Ihr Ehemann habe 412 neue Kunden für die Beklagte geworben. Aus der Geschäftsverbindung mit diesen ziehe die Beklagte erhebliche Vorteile. Sie hat mit der Klage die Zahlung eines Teilbetrages von 6.100 DM begenrt.

4

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, ein Ausgleichsanspruch bestehe im Falle des Todes des Handelsvertreters nicht. Ferner hat sie behauptet, im Handel mit Beleuchtungskörpern wurden die Kunden jedesmal auf der Messe neu gewonnen. Josef D. sei wegen seines Alters nicht mehr voll leistungsfähig gewesen, sie habe ihm aber den Bezirk und die volle Provision belassen, so daß seine Tätigkeit durch die Provisionen voll abgegolten sei. Außerdem habe Josef D. jahrelang vertragswidrig ohne ihr Wissen die Posamentenfabrik S. in Wuppertal vertreten und für diese Posamente (= Bewicklungen nebst Fransen und Kordeln für die Aufhängevorrichtung der Beleuchtungskörper) verkauft. In den Fahren 1951 bis 1954 habe er 9.089,39 DM Provision von der Firma S. bezogen, so daß sein Umsatz vermutlich etwa 180.000 DM betragen haben werde. Solche Posamente gehörten auch zu ihrem Verkaufsprogramm. Sie liefere die Beleuchtungskörper im allgemeinen komplett, aber auch lose Posamente. Solche Posamente würden von den Händlern verlangt, wenn die zum Beleuchtungskörper mitgelieferten Posamente aus irgendwelchen Gründen (z.B. wegen der Länge oder der Farbe) nicht zusagten oder vergilbte Posamente ersetzt werden sollen. Sie habe in den Jahren 1951 bis 1954 jährlich etwa für 6.000 bis 8.000 DM Posamente umgesetzt. Wenn Josef D. die Bestellungen auf Posamente sämtlich an sie weitergeleitet hätte, wäre ihr Umsatz in Posamenten entsprechend größer gewesen. Sie berechnet den ihr dadurch entgangenen Gewinn auf 72.000 DM und hat von der Beklagten im Rechtsstreit 2 O 25/57 des Landgerichts Arnsberg (= 11 ZR 290/59 des Bundesgerichtshofes) die Zahlung eines Teilbetrages von 25.000 DM verlangt.

5

Die Klägerin hat behauptet, der frühere Inhaber der Beklagten, der verstorbene Vater des jetzigen Inhabers, habe ihrem Ehemann gestattet, auch die Firma S. zu vertreten.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin der Klage stattgegeben. Diese Entscheidung ist durch Urteil des erkennenden Senats vom 2. Oktober 1958 - II ZR 113/57 (= NJW 1958, 1966 = LM Nr. 5 zu § 89 b HGB) unter Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht aufgehoben worden. Das Oberlandesgericht hat der Klage erneut stattgegeben.

7

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt.

8

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I.

Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 2. Oktober 1958 eine Prüfung für erforderlich erachtet, ob und inwieweit der im übrigen zutreffend vom Berufungsgericht für begründet erachtete Ausgleichsanspruch der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit dadurch berührt werde, daß der Ehemann der Klägerin, wie die Beklagte behauptet hatte, vertragswidrig neben seiner Tätigkeit bei ihr für ein Konkurrenzunternehmen tätig gewesen sei. Die unerlaubte Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen stelle in der Regel einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Handelsvertreters dar. Dieser Tatsache könne unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit wesentliche Bedeutung auch dann zukommen, wenn der Unternehmer nicht gekündigt habe und das Handelsvertreterverhältnis wie hier durch den Tod des Randelsvertreters beendigt worden sei. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Ausgleichsanspruch der Klägerin stehe kein schuldhaftes Verhalten ihres Ehemannes entgegen, das einen wichtigen Grund zur Kündigung hätte abgeben können. Der Vater des jetzigen Inhabers der Beklagten habe Kenntnis davon gehabt, daß der Ehemann der Klägerin in losen Posamenten für die Firma S. gereist sei, und sich damit einverstanden erklärt.

10

II.

Gegen diese Feststellung erhebt die Revision eine Reihe von Verfahrensrügen. Jedoch bedarf es keiner Prüfung, ob sie berechtigt sind. Das Berufungsgericht hat hilfsweise zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, auch dann, wenn der Ehemann der Klägerin unter Verstoß gegen den Vertrag vom 10. Dezember 1920 ein Konkurrenzunternehmen vertreten hätte, würde dieser Umstand nicht so schwer wiegen, daß die Zahlung eines Ausgleichs im vollen Umfange unbillig wäre. Die Beklagte habe aus der Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin für sich so erhebliche Vorteile gezogen und siehe sie immer noch, daß trotzdem ein Ausgleich zugebilligt werden müßte. Dieser wäre lediglich geringer festzusetzen als es sonst der Fäll gewesen wäre. Die Klägerin könnte darin zwar keine 37.900 DM mehr erwarten, ihr wären aber trotz allem mindestens noch 6.100 DM zuzubilligen. Diese Begründung trägt in jedem Falle die angefochtene Entscheidung.

11

III.

Die Revision rügt, daß die Frage, ob und in welcher rohe ein Ausgleichsanspruch bestehe, erst nach vollständiger Aufklärung aller Umstände (§ 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB), insbesondere der Art und des Umfanges der behaupteten unzulässigen Tätigkeit D., beurteilt werden könne. Die Beklagte habe geltend gemacht, daß ihr durch die jahrelange Konkurrenztätigkeit D. ein Schaden von 72.000 DM entstanden sei. Die Rüge ist nicht begründet. Der Sachverhalt ist bereits genügend geklärt, um über den Teilanspruch entscheiden zu können. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 15. Dezember 1950 in dem Rechtstreit 2 O 25/57 des Landgerichts Arnsberg die Auswirkungen der als unzulässig unterstellten Tätigkeit D. auf das Vertragsverhältnis dahin, beurteilt, sie hätten die Interessen der Beklagten nicht so schwerwiegend beeinträchtigt, daß ihr die Fortsetzung des Vortragsverhältnisses nicht zuzumuten gewesen und sie zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen wäre. Die Revislon der Beklagten gegen dieses die Schadensersatzklage abweisende Urteil ist durch die Entscheidung des erkennenden Senats vom heutigen Tage - II ZR 290/59 - zurückgewiesen worden. Das Berufungsgericht hat insbesondere festgestellt, der Verkauf loser Posamente habe nicht zum Verkaufsprogramm der Beklagten gehört und ihr Umsatz in diesem Artikel sei überhaupt nur ein gelegentlicher und geringfügiger gewesene. Der Ehemann der Klägerin habe daher, als er die Firma S. vertreten habe, der Beklagten keine Konkurrenz gemacht. Wie der Senat in seinem Urteil in der Sache II ZR 290/59 ausgeführt hat, ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum und Verfahrensverstoß zu der Ansicht gelangt, die Beklagte habe auch keine Aussicht gehabt, ihren Handel in Posamenten dadurch auszudehnen, daß sie das Geschäft D. in Posamenten an sich zog. D. war allerdings nach dem Vertrage vorn 10. Dezember 1920 die übernähme jeder anderen Vertretung, nicht nur die eines Konkurrenzunternehmens, untersagt. Auch eine etwaige nachteilige Einwirkung des gleichzeitigen Absatzes von Posamenten auf die Leistungen D. für die Beklagte konnte aber das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als nicht so schwerwiegend ansehen, daß die Zahlung eines Ausgleichs völlig entfallen müßte. Nach den Angaben der Beklagten hat D. in den Jahre 1951 bis 1954 von der Firma S. eine durchschnittliche monatliche Provision von etwa 300 DM bezogen, während die von der Beklagten an ihn bezahlte das Zehnfache und mehr betragen hat. Der besuchte Kundenkreis ist der gleiche gewesen, so daß insbesondere kein Zeitverlust durch Umwege entstanden sein kann, Welche Bedeutung einer Pflichtverletzung des Handelsvertreters beizumessen ist, kann auch aus ihrer Rückwirkung auf das Verhalten des Unternehmers geschlossen werden. Der Inhaber der Beklagten hatte sich dahin geäußert, er würde, wenn er von der Übernahme der weiteren Vertretung durch Dumalski erfahren hätte, mit siesem möglicherweise nicht gebrochen, sondern nur Änderungen des Vertrages verlangt haben. Er hält also selbst die Tätigkeit D. für die Firma S. nicht für so bedeutsam, daß sie die Fortsetzung des Vertreterverhältnisses in jedem Falle für ihn unzumutbar gemacht hatte.

12

IV.

Das Berufungsgericht hat hiernach die von ihm unterstellte Pflichtverletzung D. in ihrer Bedeutung für das Vertreterverhältnis ohne Rechtsfehler gewürdigt. Nach den frühe unbeanstandet getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kann die Beklagte noch erhebliche Vorteile aus dem von D. geschaffenen Kundenstamm ziehen. Wenn das Berufungsgericht bei der Billigkeitsprüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, angesichts dieser Vorteile sei trotz eines etwa gegebenen Verstoßes D. gegen § 6 des Vertrages vom 10. Dezember 1920 ein Ausgleichsanspruch mindestens in Höhe von 6.100 DM, d.h. etwa eines Sechstels der Jahresprovision nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre, begründet, so läßt diese im wesentlichen auf tatsächlichen Erwägungen beruhende Auffassung keinen Rechtsfehler erkennen.

13

V.

Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen, Die Beklagte hat die Konten ihres erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO zu tragen.

Dr. Nastelski
Dr. Nörr
Dr. Haager
Liesecke
Hill