Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.03.1987, Az.: I ZR 134/85
Zustandekommens eines Vertragshändlervertrages im Falle der Nichteinhaltung der an sich vorgesehenen Schriftform; Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nach fristloser Kündigung; Treuwidrigkeit einer Berufung auf ein vertraglich vereinbartes Formerfordernis; Bindung an den durch ein vorangegangenes Verhaltens erzeugten Rechtsschein; Verlängerung einer Kündigungsfrist durch frühere ununterbrochene Vertragsjahre; Zurückweisung nicht rechtzeitig vorgebrachter neuer Angriffsmittel und Verteidigungsmittel als verspätet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.03.1987
- Aktenzeichen
- I ZR 134/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 14949
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 11.04.1985
- LG Saarbrücken - 26.05.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1987, 905-906 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 1073-1075 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Matthias Sch. GmbH, F.Straße ..., K.-P.-L.,
vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Matthias Sch., ebenda,
Prozessgegner
P. T. Deutschland GmbH, S.Straße ..., Sa.,
vertreten durch den Geschäftsführer Bernhard J. M., ebenda,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage des Zustandekommens eines Vertragshändlervertrages im Falle der Nichteinhaltung der an sich vorgesehenen Schriftform.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 11. April 1985 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die gegen die Klagabweisung in Höhe von ... DM nebst Zinsen sowie gegen die Verurteilung aufgrund der Widerklage gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat.
Die Widerklage wird unter Abänderung des Urteils der Kammer für Handelssachen IV des Landgerichts Saarbrücken vom 26. Mai 1983 abgewiesen.
Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beklagte schloß mit dem jetzigen Geschäftsführer der Klägerin, einer GmbH, im Jahre 1972 einen Kfz-Vertragshändlervertrag. Der Geschäftsführer betrieb damals einen Kfz-Einzelhandel, den die Klägerin nach ihrer Gründung im Jahre 1976 übernahm. Die Klägerin führte das Vertragshändlerverhältnis mit der Beklagten fort. Der Vertrag aus dem Jahre 1972 enthält u.a. folgende Regelungen:
"V.
Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von P. Automobile darf der Vertragshändler nach Abschluß des Vertrages weder direkt noch indirekt andere fabrikneue Fahrzeuge anbieten, verkaufen oder vermitteln bzw. Kundendienstarbeiten an Fremdfabrikaten vertraglich übernehmen ...XIV.
Der vorliegende Vertrag beginnt mit dem 1.9.1972 und ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jede der vertragsschließenden Parteien kann den Vertrag ohne Angabe von Gründen zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen."
Im Jahre 1978 verhandelten die Parteien über eine Erweiterung des Betriebs der Klägerin. In der Folgezeit ließ die Klägerin neue Verkaufs- und Werkstatträume erstellen. Die Beklagte stellte der Klägerin dabei Berater zur Verfügung. Die Investitionen der Klägerin beliefen sich nach ihren Angaben auf ... DM.
Im Jahre 1979 erfuhr die Klägerin, daß die Beklagte plante, in K., dem Sitz der Klägerin, eine zweite Filiale zu errichten. Die Klägerin teilte ihr daraufhin mit Schreiben vom 3. Dezember 1979 mit, sie sei gezwungen, sich zusätzlich einen neuen Vertragspartner zu suchen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1979 wies sie ergänzend darauf hin, sie werde ab Januar 1980 auch Fahrzeuge des Fabrikats D. verkaufen. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 4. Januar 1980, sie bestehe auf Einhaltung des Exklusivvertrages. Als sie aus der Presse erfuhr, daß die Klägerin ab Januar 1980 D.-Fahrzeuge vertrieb, kündigte sie mit Schreiben vom 22. Januar 1980 das Vertragsverhältnis fristlos. In Besprechungen vom 4. und 11. Februar 1980 einigten sich die Parteien jedoch dahin, daß die Klägerin künftig unter zwei verschiedenen Firmen sowie in getrennten Werkstatt- und Verkaufsräumen Fahrzeuge der Marken P. und D. vertreiben dürfe. Der anwaltliche Vertreter der Klägerin faßte das Ergebnis der Besprechungen in einem Schreiben vom 22. Februar 1980 wie folgt zusammen:
"1.
Das zur Zeit im Bau befindliche und etwa Mitte März fertiggestellte neue Betriebsgelände unserer Mandantschaft wird - optisch und räumlich getrennt - zum Verkauf und zur Betreuung von P. sowie von Datsunfahrzeugen genutzt werden.2.
Der räumlich und optisch getrennte Vertrieb von D. fahrzeugen wird nicht unter dem Namen "Sch." erfolgen, so daß sich insoweit für den Kunden eine Trennung beider Fabrikate ergibt.3.
Das Vertragsverhältnis mit der Firma P. wird fortgeführt nach Maßgabe eines neuen Vertrages, der mit der Eröffnung in Kraft tritt. Für die Belieferung, insbesondere die Rabattierung etc. gelten jedoch schon jetzt die Grundsätze des neuen Vertrages."
Im März 1980 schickte die Beklagte der Klägerin die neuen Vertragsformulare zu und bat darum, diese unterschrieben zurückzusenden. Der Vertragsentwurf enthält unter XIV. folgenden Text:
"Der vorliegende Vertrag ersetzt den Vertrag vom 26. Juli/14. September 1972 und ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jede der vertragsschließenden Parteien kann den Vertrag ohne Angabe von Gründen zum Ende eines Quartals kündigen, und zwar während der ersten fünf Vertragsjahre mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, nach Vollendung des fünften Vertragsjahres mit einer Frist von zwölf Monaten."
Die Klägerin sandte den Formularvertrag Ende April 1980 unterschrieben an die Beklagte zurück, die den Vertrag jedoch nicht mehr unterzeichnete.
Mit Schreiben vom 21. Mai 1980 teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß bei der Trennung der Werkstatt Probleme aufgetreten seien. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten schlugen daraufhin in einem Schreiben vom 28. Juli 1980 vor, das Vertragsverhältnis einvernehmlich zum 31. Dezember 1980 zu beenden. Nachdem die Klägerin auf diesen Vorschlag nicht einging, kündigte die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 12. September 1980 "den Händlervertrag, auch in der derzeit praktizierten Fassung zum 31. März 1981". Die Klägerin widersprach der Kündigung.
Die Klägerin hat Klage auf Feststellung, daß das Vertragshändlerverhältnis bis zum 30. September 1981 fortbestanden habe, hilfsweise auf Zahlung von ... DM, sowie auf Zahlung von ... DM erhoben.
Sie hat die Ansicht vertreten, daß die Kündigung frühestens zum 30. September 1981 wirksam geworden sei. Weiter hat sie behauptet, wegen des vorzeitigen Abbruchs der Geschäftsbeziehungen sei ihr infolge Nichtverkaufs von Neufahrzeugen und Ersatzteilen ein Gewinn von ... DM entgangen. Außerdem hätte sie bis zum 30. September 1981 noch fünf Ausstellungsfahrzeuge verkauft und an ihnen ...,- DM verdient. Weiter seien ihr Abmahnkosten von ...,- DM entstanden. Im Zusammenhang mit der Betriebserweiterung sei ihr infolge fehlerhafter Beratung durch Mitarbeiter der Beklagten ein Schaden von ... DM entstanden. Schließlich sei die Beklagte auch verpflichtet, ihr einen Schaden von ...,- DM zu ersetzen, der ihr durch die Rücknahme eines ihr bereits von der Beklagten mangelhaft gelieferten Pkw P. entstanden sei; insoweit habe sie den Kaufvertrag mit der Beklagten angefochten, hilfsweise Wandlung erklärt.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat Widerklage auf Zahlung von ... DM erhoben. Sie hat die Ansicht vertreten, daß die Kündigung zum 31. März 1981 wirksam geworden sei. Im übrigen hat sie die Klageansprüche dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Zur Begründung ihrer Widerklage hat sie vorgetragen, die Klägerin habe sich noch nach dem 31. März 1981, nämlich in Schreiben vom 8. und 22. April 1981, als "P.-Händler" bezeichnet; durch die dadurch notwendig gewordene Abmahnung seien ihr Anwaltsgebühren in Höhe von ... DM entstanden.
Das Landgericht hat die Klage bis auf einen die Schadensposition von ...,- DM betreffenden Betrag von,- DM abgewiesen und der Widerklage in Höhe von ... DM stattgegeben.
Die Berufung der Klägerin, mit der sie vom Feststellungs- zum Zahlungsantrag übergegangen ist und mit der sie im übrigen ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag abzüglich ...,- DM weiterverfolgt hat, ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag in Höhe von insgesamt ... DM weiter (die Schadensposition von ... DM hat sie fallengelassen, die Position von ...,- DM um ...,- DM sowie die vom Landgericht zugesprochenen ...,- DM gekürzt).
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Anspruch auf Zahlung von ... DM sei unbegründet, weil der Klägerin weder aus Verzug noch aus positiver Vertragsverletzung ein Schadensersatzanspruch auf einen ihr in der Zeit vom 1. April bis 30. September 1981 entgangenen Gewinn zustehe. Das Vertragshändlerverhältnis sei durch die Kündigung der Beklagten zum 31. März 1981 beendet worden, so daß die Klägerin für die nachfolgende Zeit keinen Gewinnausfall verlangen könne. Maßgebend sei die mit Schreiben vom 12. September 1980 ausgesprochene Kündigung, die als ordentliche Kündigung zu werten und in entsprechender Anwendung des § 89 HGB zum 31. März 1981 wirksam geworden sei. Auf das gesetzliche Kündigungsrecht sei deshalb abzustellen, weil zum Zeitpunkt der Kündigung weder der alte Vertrag 1972 noch der neue Vertrag gegolten habe. Der alte Vertrag sei durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 22. Januar 1980 beendet worden, der neue Vertrag sei noch nicht zustandegekommen, da die Beklagte das Vertragsformular nicht unterzeichnet habe.
Auch ein Anspruch auf entgangenen Gewinn von ...,- DM wegen des unterbliebenen Verkaufs der fünf Ausstellungsfahrzeuge stehe der Klägerin nicht zu. Selbst wenn der Beklagten insoweit eine positive Forderungsverletzung vorzuwerfen sei, könne jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin den behaupteten Gewinn erzielt hätte. Denn die Klägerin habe lediglich behauptet, sie hätte die Fahrzeuge bis zum 30. September 1981 verkaufen können; sie habe nicht dargelegt, daß ihr dies auch schon bis zum 31. März 1981, dem Ende des Vertragsverhältnisses, möglich gewesen wäre.
Zahlung von ...,- DM könne die Klägerin deshalb nicht begehren, weil ihr bezüglich des im Jahre 1979 von der Beklagten gekauften P. weder ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung noch aus Mängelhaftung zustehe. Die Klägerin habe nicht dargetan, bei Abschluß des Kaufvertrages arglistig getäuscht worden und deshalb zur Anfechtung berechtigt gewesen zu sein. Sie habe auch nicht bewiesen, daß das Fahrzeug bei der Übergabe mängelbehaftet gewesen sei. Der erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sei als verspätet zurückzuweisen.
Der Widerklageantrag der Beklagten sei in Höhe des vom Landgericht zugesprochenen Betrages von ... DM begründet. Die Klägerin sei sowohl vertraglich als auch aus § 16 UWG verpflichtet gewesen, sich nach der zum 31. März 1981 eingetretenen Vertragsbeendigung nicht mehr "P.-Händler" zu nennen. Sie habe der Beklagten daher die durch die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung entstandenen Anwaltsgebühren zu ersetzen.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben teilweise Erfolg. Sie führen bezüglich der Klageforderung in Höhe eines Betrages von ... DM zur Aufhebung und Zurückverweisung und bezüglich der Widerklage zur Abweisung.
1.
Die Klagabweisung in Höhe von ... DM (Schadenspositionen von ... DM und ...,- DM) und die Verurteilung aufgrund der Widerklage beruhen auf der Annahme des Berufungsgerichts, das Vertragshändlerverhältnis der Parteien sei durch die Kündigung der Beklagten zum 31. März 1981 beendet worden. Diese Annahme ist rechtsfehlerhaft.
a)
Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht die gesetzliche Kündigungsregelung des § 89 HGB (entsprechend) angewendet hat. Die Auffassung des Berufungsgerichts, zum Zeitpunkt der hier maßgebenden Kündigung vom 12. September 1980 habe weder der Vertragshändlervertrag 1972 noch der Vertrag 1980 gegolten mit der Folge, daß der Inhalt des Vertragshändlerverhältnisses nach dem Gesetz zu bestimmen sei, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt und nicht alle rechtlichen Gesichtspunkte beachtet.
Die Revision beruft sich zu Recht darauf, daß im Streitfall der Vertragshändlervertrag 1980 mit der in Ziff. XIV enthaltenen Kündigungsregelung anzuwenden ist. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen haben sich die Parteien im Februar 1980 - nach der im Januar 1980 von der Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigung - darauf geeinigt, das Vertragshändlerverhältnis fortzusetzen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß ein neuer Vertrag abgeschlossen werden sollte, der mit der Neueröffnung der Geschäftsräume in Kraft treten sollte. Dies ergibt sich aus dem unwidersprochen gebliebenen Schreiben des anwaltlichen Vertreters der Klägerin vom 22. Februar 1980, in dem das Ergebnis der Besprechung vom Februar 1980 zusammengefaßt wird. Dementsprechend hat die Beklagte der Klägerin auch im März 1980 durch Übersendung eines Formularvertragsentwurfs ein neues Vertragsangebot unterbreitet. Dieses ist von der Klägerin dadurch angenommen worden, daß sie den Vertrag unterzeichnet und an die Beklagte zurückgesandt hat. Das Vorbringen der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung, der Formularvertrag sei von der Klägerin handschriftlich geändert worden, kann in der Revisionsinstanz mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht berücksichtigt werden. Es ist allerdings zu beachten, daß im Streitfall dem offensichtlich von den Parteien gewollten Schriftformerfordernis wegen der fehlenden Unterschrift der Beklagten nicht genügt war, so daß der Vertrag grundsätzlich noch nicht als abgeschlossen angesehen werden konnte (vgl. §§ 127, 154 Abs. 2 BGB). Die Berufung auf ein fehlendes Formerfordernis kann im Einzelfall jedoch treuwidrig (§ 242 BGB) sein; dies gilt nicht nur bei gesetzlichen Formvorschriften, sondern auch bei rechtsgeschäftlich vereinbarter Form (vgl. BGH, Urt. v. 27.3.1963 - VIII ZR 186/61, LM BGB § 127 Nr. 2). Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß im Streitfall besondere Umstände vorliegen, die die Geltendmachung des Formmangels als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die Beklagte hat der Klägerin im März 1980 einen Formularvertrag zur Unterzeichnung zugesandt, nachdem die Parteien sich zuvor mündlich auf eine Fortsetzung des Vertragshändlerverhältnisses, den Abschluß eines neuen Vertrages und dessen Inkrafttreten mit Eröffnung der neuen Geschäftsräume geeinigt hatten (vgl. die das Ergebnis der Besprechung vom Februar 1980 zusammenfassenden anwaltlichen Schreiben der Klägerin vom 7. und 22. Februar 1980, deren Inhalt die Beklagte mit Schreiben vom 28. März 1980 im wesentlichen bestätigt hat). Wenn die Beklagte daraufhin den von der Klägerin unterzeichneten Vertrag im April 1980 entgegengenommen hat, ohne dem innerhalb einer angemessenen Zeit zu widersprechen, und sich darüber hinaus bei der Neueröffnung der Geschäftsräume am 17./18. Mai 1980 dadurch beteiligte, daß sie gemeinsam mit der Klägerin eine Sonderschau durchführte (vgl. Schreiben der Beklagten vom 19. Juni 1980), so konnte ihr Verhalten unter Kaufleuten nur dahin verstanden werden, daß sie den Formularvertrag mit der Neueröffnung als zustandegekommen betrachtete. Soweit den Akten zu entnehmen ist, hat die Beklagte sich offensichtlich erstmals in ihrem Schreiben vom 19. Juni 1980 darauf berufen, daß der neue Vertrag noch nicht zustandegekommen sei. Nach Treu und Glauben muß sie sich jedoch an dem aufgrund ihres vorangegangenen Verhaltens erzeugten Rechtsschein festhalten lassen. Die nachträgliche Berufung auf das fehlende Schriftformerfordernis ist unter den gegebenen Umständen treuwidrig.
Die Frage der Kündigung beurteilt sich daher im Streitfall nicht nach der gesetzlichen Regelung des § 89 HGB, sondern nach dem Händlervertrag 1980. Nach Ziff. XIV dieser als Formularvertrag im Sinne des AGBG zu beurteilenden Vereinbarung beträgt die Kündigungsfrist "während der ersten fünf Vertragsjahre" sechs Monate und bei längerer Vertragsdauer zwölf Monate. Wie der Senat in seinem Urteil vom 19. März 1987 - I ZR 166/85 - näher ausgeführt hat, sind bei der Berechnung der Vertragsdauer die dem neuen Vertrag vorangegangenen Vertragsjahre mit einzubeziehen, sofern sie keine Unterbrechung erfahren haben. Dies folgt aus einer am Sinn und Zweck der im Streit befindlichen Kündigungsregelung orientierten Auslegung sowie der Berücksichtigung des Umstandes, daß die Regelung in einem Formularvertrag enthalten ist.
Die Regelung, daß im Falle einer längeren Vertragsdauer auch eine längere Kündigungsfrist gelten soll, dient dem Schutz beider Vertragspartner. Erfahrungsgemäß ist eine langjährige Geschäftsbeziehung schwerer zu ersetzen. Deshalb soll den Vertragspartnern ausreichend Zeit verbleiben, sich auf die Vertragsbeendigung einzustellen. Dieser Schutzgedanke ergibt grundsätzlich nur dann einen Sinn, wenn auf die tatsächliche Dauer des nicht unterbrochenen Vertragsverhältnisses insgesamt und nicht gesondert auf die jeweilige rechtliche Dauer eines jeden - im Laufe einer Gesamtvertragszeit abgeschlossenen - Änderungsvertrages abgestellt wird. Dem entspricht auch die gesetzliche Kündigungsregelung bei Dauerschuldverhältnissen. So bemißt sich zum Beispiel die Dauer der Kündigungsfrist beim Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB danach, wie lange das Arbeitsverhältnis überhaupt bestanden hat; beim Handelsvertretervertrag gemäß § 89 Abs. 2 HGB grundsätzlich nach der Vertragsdauer insgesamt; beim Mietvertrag gemäß § 565 Abs. 2 Satz 2 BGB nach der Dauer der Überlassung des Wohnraums. Angesichts dieser Umstände kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß bei einer Kündigungsregelung der vorliegenden Art frühere ununterbrochene Vertragsjahre außer Betracht bleiben sollen. Es hätte nahegelegen, die Nichtberücksichtigung der bisherigen Vertragsdauer, falls gewollt, ausdrücklich klarzustellen; zumal es sich vorliegend um einen Formularvertrag handelt, dessen Vertragsinhalt insgesamt - einige handschriftliche Änderungen ausgenommen - vorgedruckt ist, und der ersichtlich nicht als Änderungsvertrag ausgestaltet worden ist, sondern auf ein erst beginnendes Vertragsverhältnis zugeschnitten ist.
Danach bleibt zumindest unklar, welche Vertragsdauer maßgebend sein soll; die des konkreten Händlervertrages 1980 oder die des gesamten Vertragsverhältnisses. Diese Unklarheit geht im Streitfall zu Lasten der Beklagten. Dies folgt aus der Regelung des § 5 AGBG. Die Unklarheitenregel kommt zwar nicht schon dann zur Anwendung, wenn Streit über die Auslegung besteht. Voraussetzung ist vielmehr, daß nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind (BGH, Urt. v. 2.7.1962 - VIII ZR 92/61, LM BGB § 157 A Nr. 14; BGH, Urt. v. 11.7.1984 - VIII ZR 35/83, BB 1984, 1511, 1512). Das ist nach den vorangegangenen Ausführungen vorliegend aber der Fall. Auf die von der Revision vertretene Ansicht, daß die vertragliche Kündigungsregelung einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht standhalte, kommt es daher nicht mehr an.
Im Streitfall ist somit von der einjährigen Verjährungsfrist nach Ziff. XIV des Händlervertrages 1980 auszugehen; denn das Vertragsverhältnis bestand zum Zeitpunkt der Kündigung vom 12. September 1980 länger als fünf Jahre, nämlich seit 1972.
Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung wäre die Kündigung überdies auch auf der Grundlage des Vertrages 1972 nicht zum 31. März 1981 wirksam geworden. Denn in Ziff. XIV dieses Vertrags ist eine dreimonatige Kündigungsfrist jeweils nur zum Ende eines Kalenderjahres vorgesehen. Für die gegenteilige Auslegung des Berufungsgerichts finden sich keine Anhaltspunkte.
b)
Ist die Kündigung nach alledem frühestens zum 30. September 1981 wirksam geworden, so entfällt der vom Berufungsgericht angeführte Abweisungsgrund bezüglich der Zahlungsansprüche über ... DM und ...,- DM. Das Berufungsurteil bedarf daher insoweit der Aufhebung und Zurückverweisung. Das Berufungsgericht wird erneut zu prüfen haben, ob die Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt sind.
c)
Der Widerklageantrag auf Zahlung von Abmahnkosten erweist sich dagegen schon jetzt als abweisungsreif. Da das Vertragshändlerverhältnis erst zum 30. September 1981 beendet worden ist, durfte sich die Klägerin auch nach dem 31. März 1981 noch als "P.-Händler" bezeichnen. Die Abmahnung war daher nicht gerechtfertigt.
2.
Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von ...,- DM mit der Begründung versagt hat, die Klägerin habe nicht bewiesen, daß der im Jahre 1979 von der Beklagten gelieferte Pkw P. zum Zeitpunkt der Übergabe mängelbehaftet gewesen sei. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den erstmals in der Berufungsbegründung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens als verspätet zurückgewiesen hat.
Nach § 528 Abs. 2 ZPO können im ersten Rechtszug nicht rechtzeitig vorgebrachte neue Angriffs- und Verteidigungsmittel als verspätet zurückgewiesen werden, wenn das Vorbringen im ersten Rechtszug aus grober Nachlässigkeit unterlassen worden ist und seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Ein grob nachlässiges Verhalten der Klägerin ist vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt worden. Soweit das Berufungsgericht auch eine Verzögerung bejaht hat, fehlt es allerdings an einer näheren Begründung. Das Berufungsgericht ist aber offensichtlich davon ausgegangen, daß die Einholung eines Sachverständigengutachtens eine gewisse Zeit in Anspruch genommen und daher unter Berücksichtigung der Geschäftslage des Gerichts zu einer Verfahrensverzögerung geführt hätte. Dazu war das Berufungsgericht nach seiner freien Überzeugung berechtigt.
III.
Die Revision ist nach alledem wegen eines Betrages von ...,- DM zurückzuweisen. Im übrigen führt sie zur Abweisung der Widerklage und wegen eines Betrages von ... DM zur Aufhebung. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Piper
Erdmann
Teplitzky
Mees