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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.06.1967, Az.: II ZR 217/64

Gewährung von Versicherungsschutz aus einer Berufshaftpflichtversicherung für Architekten; Planungsfehler beim Schallschutz; Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes; Schadenereignis bzw. Schadensursache als Versicherungsfall; "Rückwärtsversicherung"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.06.1967
Aktenzeichen
II ZR 217/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 12344
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 10.07.1964

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Liesecke, Dr. Bukow, Dr. Schulze und Stimpel
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Juli 1964 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger war als Architekt bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Zur Errichtung einer Kneipp-Kuranstalt in P. (C.) hatte die Gemeinde - kurz der Bauherr - im März 1959 mit dem Kläger einen Architektenvertrag geschlossen und ihm darin die Ausarbeitung der Pläne, die technische und künstlerische Oberleitung der Bauausführung und die örtliche Bauleitung übertragen. Mit Schreiben vom 3. Mai 1961 machte der Bauherr gegen den Kläger Schadensersatzansprüche geltend, weil der Schallschutz zwischen den einzelnen Stockwerken und zwischen benachbarten Räumen, insbesondere zwischen Schlafräumen und Toiletten, unzureichend sei und zu zahlreichen Beanstandungen geführt habe. Wegen dieser Mängel schwebt beim Landgericht Traunstein (2 O 107/64) ein Haftpflichtprozeß, in dem der Bauherr 25.000 DM Schadensersatz vom Kläger verlangt.

2

Der Kläger begehrt dafür von der Beklagtem Versicherungsschutz. Die Beklagte hat das abgelehnt, weil die erhobenen Schadensersatzansprüche auf Planungsfehler zurückzuführen seien, die der Kläger vor der Versicherungszeit begangen habe.

3

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren, und zwar Rechtsschutz in dem anhängigen Haftpflichtprozeß sowie Freistellung mit der Einschränkung, daß der Beklagten vorbehalten bleibt, nach rechtskräftiger Feststellung eines in den Zeitraum der Rückwärtsversicherung fallenden Verstoßes den Einwand zu erheben, der Kläger habe bei Abschluß des Versicherungsvertrages diesen Verstoß gekannt. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger in dem anhängigen Haftpflichtprozeß Rechtsschutz zu gewähren. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung des zuerkannten Rechtschutzanspruches. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

4

I.

Dem Versicherungsverhältnis der Parteien liegen die Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflicht-Versicherung (AHB) und die Besonderen Bedingungen für die Haftpflicht-Versicherung von Architekten und Bauingenieuren (BHB) zugrunde. Nach I Nr. 1 BHB wird Versicherungsschutz für den Fall gewährt, daß der Versicherungsnehmer wegen eines bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangenen Verstoßes für die Folgen dieses Verstoßes auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

5

Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die gegen den Kläger erhobenen Schadenersatzansprüche fallen nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. LM Nr. 3 zu § 1 AHB = VersR 1960, 1074; LM Nr. 12 zu § 4 AHB = VersR 1961, 265) in den gegenständlichen Versicherungsschutzbereich.

6

II.

Zum zeitlichen "Umfang des Versicherungsschutzes" heißt es in I Nr. 3 BHB:

"Die Versicherung umfaßt die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsvertrages ab bis zu seinem Ablauf vorkommenden Verstöße. Außerdem umfaßt die Versicherung auch die Folgen aller im Zeitraum eines Jahres vor dem Beginn der Versicherung vorgekommenen Verstöße, welche dem Versicherungsnehmer bis zum Abschluß des Vertrages nicht bekannt geworden sind.

Als bekannt gilt ein Verstoß auch dann, wenn ein Vorkommnis vom Versicherungsnehmer als objektiv fehlerhaft erkannt oder ihm als objektiv fehlerhaft bezeichnet worden ist, auch wenn Schadensersatzansprüche weder erhoben noch angedroht, noch befürchtet worden sind. Es genügt bereits auch nur die Vermutung, in einem bestimmten Falle könne ein Verstoß nicht unmöglich sein."

7

Der zeitliche Deckungsbereich erstreckt sich danach über die Dauer des Vertrages der Parteien vom 15. November 1960 bis 15. November 1961 hinaus rückwärts bis zum 15. November 1959.

8

Nach dem Berufungsurteil hatte der Kläger die Planung des Bauvorhabens bereits 1958 abgeschlossen, also vor dem Anfangstermin des Versicherungsschutzes. Der Bau ist dann unter der technischen Oberleitung und örtlichen Bauführung des Klägers von Mitte Mai 1959 bis Mitte Mai 1960 ausgeführt worden.

9

Zu dem Streit der Parteien, ob die gegen den Kläger erhobenen Schadensersatzansprüche, die Gegenstand des anhängigen Haftpflichtprozesses sind, in die Versicherungszeit fallen, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Bauherr verlange Schadensersatz wegen unzureichenden Schallschutzes mit der Begründung, daß der Kläger seine Verpflichtungen bei der technischen Oberleitung und der örtlichen Bauleitung verletzt habe. Diese Tätigkeit des Klägers falle unstreitig in die Zeit der Rückwärtsversicherung vom 15. November 1959 bis 15. November 1960. Dem könne die Beklagte nicht entgegenhalten, daß der mangelhafte Schallschutz auf einem Planungsfehler des Klägers beruhe, für den kein Versicherungsschutz bestehe. Als Fehlerquelle für die beanstandeten Mängel komme sowohl die Planung als auch die Aufsicht über die Bauausführung in Betracht. Dabei ständen die Fehler im Vordergrund, die bei der Ausführung des Baues unterlaufen sein könnten. Es komme u.a. darauf an, ob der Kläger bei der Abnahme der Baustoffe und der Bauarbeiten die mangelhafte Schalldämmung habe erkennen können und rügen müssen. Hier handele es sich, nicht um die fortdauernden Auswirkungen früher begangener und später nicht beseitigter Planungsfehler, sondern um einen neuen selbständigen Verstoß gegen Verpflichtungen, die dem Kläger aus der technischen Oberleitung und örtlichen Bauführung erwachsen seien.

10

Diese Ausführungen tragen die angefochtene Entscheidung nicht.

11

1.

Zu den anspruchsbegründenden Voraussetzungen der Gewährung von Versicherungsschutz, die der Versicherungsnehmer nachzuweisen hat, gehört der Eintritt des Versicherungsfalls während des zeitlichen Deckungsbereichs. Versicherungsfall ist hier abweichend von der allgemeinen Haftpflichtversicherung (§§ 1 Nr. 1 und 5 Nr. 1 AHB) nicht das Schadenereignis, sondern die Schadensursache, der in die Versicherungszeit fallende Verstoß des Versicherungsnehmers, für dessen Folgen er auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Wie das Schadenereignis ist auch die Schadensursache ein tatsächlicher Vorgang.

12

Hierdurch unterscheidet sich der Nachweis des Versicherungsfalls von dem auch vom Versicherungsnehmer zu erbringenden Nachweis, daß er auf Grund eines Rechtsverhältnisses in Anspruch genommen wird, das unter den gegenständlichen Schutzbereich des Versicherungsvertrages (siehe unter I) fällt. Dafür genügt, daß der von einem Dritten erhobene Anspruch mit einem unter den Versicherungsschutzbereich fallenden Rechtsverhältnis begründet wird. Ob der Anspruch berechtigt ist, kann dahingestellt bleiben, weil der Versicherungsschutz nach § 3 II Nr. 1 AHB auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche umfaßt und die Frage, ob der Versicherte dem Dritten haftet, in einem Rechtsstreit zwischen diesen Personen, aber nicht zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer auszutragen ist. Diese von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. RGZ 148, 282; 159, 17, 19; BGH VersR 1956, 187 m.w.N.; BGHZ 23, 355, 358) [BGH 21.02.1957 - II ZR 175/55] gelten aber nicht, wenn es nicht um die Haftung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Dritten, sondern um die Leistungspflicht des Versicherers, d.h. darum geht, ob der Versicherer nach den Versicherungsbedingungen zur Deckung verpflichtet ist (vgl. Kisch, JW 1932, 1732, Anm.). Auch unberechtigte Ansprüche sind immer nur insoweit abzuwehren, als sie auf einem während der Versicherungszeit eingetretenen Versicherungsfall beruhen. Über diesen tatsächlichen Vorgang, der nicht haftungsrechtlich, sondern nur versicherungsrechtlich bedeutsam ist, kann die rechtliche Begründung, die der Dritte seinen gegen den Versicherungsnehmer erhobenen Ansprüchen gibt, nichts aussagen.

13

Der Eintritt des Versicherungsfalls hängt davon ab, worin der vermeintliche Verstoß liegt, für dessen Folgen der Versicherungsnehmer in Anspruch genommen wird. Hierfür sind auch die tatsächlichen Behauptungen des Dritten her anzuziehen. Weiter wird die Art der beanstandeten Mängel regelmäßig Rückschlüsse auf die wahrscheinliche Schadensursache und deren Zeitpunkt zulassen. Auf dieser Grundlage ist zu entscheiden, ob die dem Kläger zur Last gelegten Verstöße in die Versicherungszeit fallen. Das Berufungsgericht konnte, wie der Revision zuzugeben ist, diese Frage weder offenlassen noch sich insoweit mit allgemeinen Ausführungen begnügen.

14

Hier hatte der Bauherr zunächst einen Sachverständigen, Professor Dr. Dipl.-Ing. Bü., mit der Überprüfung des Schallschutzes in der fertiggestellten Kuranstalt beauftragt. Dieser erstattete nach umfangreichen Messungen an Ort und Stelle dem Bauherrn ein Gutachten, in dem er sich über die einzelnen Mängel und ihre wahrscheinliche Ursache äußerte. In einem Schreiben vom 3. Mai 1961 machte der Bauherr dann erstmals seine Schadensersatzansprüche geltend und begründete diese mit dem wiedergegebenen Inhalt des Gutachtens. An erster Stelle wird darin der Schallschutz zwischen benachbarten Bäumen infolge der Verwendung viel zu leichter Trennwände als völlig unzureichend beanstandet. Der Schallschutz bleibt danach schon erheblich hinter den allgemein anerkannten Mindestanforderungen für Wohnräume zurück, ganz abgesehen von den weit höheren Ansprüchen, die an den Schallschutz in Krankenhäusern und Sanatorien gestellt werden.

15

Nach diesen Ausführungen - die Schadensersatzklage gegen den Kläger ist ebenso begründet worden - und dem eigenen Vorbringen des Klägers, daß die verwendeten Leichtbauwände aus Gips so, wie von ihm geplant, eingebaut worden seien, kam als wahrscheinliche Schadensursache ein Planungsfehler, d.h. ein nicht in die Versicherungszeit fallender Verstoß in Betracht (vgl. BGH BB 1956, 739).

16

Von der Kausalität dieser Ursache ist das Berufungsgericht nicht überzeugt, weil dem Kläger auch bei der Bauausführung noch weitere, in die Versicherungszeit fallende Verstöße dadurch unterlaufen sein könnten, daß er das gelieferte Baumaterial nicht auf seine Tauglichkeit geprüft habe. Die Möglichkeit, daß ein entstandener Schaden auf mehreren selbständigen Verstößen beruht, ist an sich nicht auszuschließen, muß aber konkret festgestellt werden. Neue selbständige Verstöße des Klägers während der Bauausführung können außerdem nur angenommen werden, wenn ihm insoweit entsprechende Verpflichtungen aus der technischen Oberleitung oder der örtlichen Bauführung obgelegen haben. Die in dieser Hinsicht am weitesten reichende örtliche Bauaufsicht umfaßt u.a. die Überwachung der Herstellung des Baues in Übereinstimmung mit den Zeichnungen und Angaben des Architekten und die Abnahme der Bauarbeiten und Baustoffe (§ 19 Abs. 4 GOA). Der örtliche Bauführer hat danach die fehlerfreie Lieferung und Verarbeitung der geplanten Baustoffe zu überprüfen; er hat hingegen nicht die Aufgabe, die Planungsunterlagen erneut auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, z.B. darauf, ob die geplanten Trennwände nach Art und Stärke einen ausreichenden Schallschutz gewährleisten. Das wird deutlich, wenn Planung und Bauleitung nicht demselben, sondern verschiedenen Architekten übertragen sind. Vorhandene Planungsfehler werden daher nicht dadurch, daß sie während der Bauausführung unbemerkt bleiben, zu neuen selbständigen Verstößen, die während der technischen Oberleitung oder örtlichen Bauaufsicht eintreten.

17

Das alles hat das Berufungsgericht nicht erkannt.

18

2.

Der Kläger wird auch wegen unzureichenden Schallschutzes zwischen den Toiletten und Schlafräumen in Anspruch genommen. Die Ursache für diesen Mangel ist nach den Angaben des Bauherrn, die mit der Auffassung des von ihm beauftragten Sachverständigen (Professor Dr. Bü.) übereinstimmen, in dem unzweckmäßigen Einbau der Wasserleitungen und Spüleinrichtungen zu sehen. Das läßt anders als bei dem ungenügenden Schallschutz zwischen benachbarten Räumen durch zu leichte Trennwände einen Verstoß vermuten, der dem Kläger bei der Bauaufsicht unterlaufen sein könnte und damit in die Versicherungszeit fiele (vgl. BGH BB 1956, 739). Hierzu hat das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen getroffen. Wird der Versicherungsnehmer aber für die Folgen verschiedener Verstöße in Anspruch genommen, so muß für jeden Verstoß festgestellt werden, ob er in die Versicherungszeit fällt oder nicht.

19

3.

Schon wegen der unter 1 und 2 dargelegten Mängel kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichen, um zu entscheiden, ob die Verstöße, die dem Kläger vorgeworfen werden, in den zeitlichen Deckungsbereich fallen, muß die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.

20

III.

Nach I Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 BHB hängt die Deckungspflicht des Versicherers bei Verstößen des Versicherungsnehmers, die in die Zeit der Rückwärtsversicherung fallen, auch noch davon ab, daß diese Verstöße dem Versicherungsnehmer bis zum Abschluß des Vertrages nicht bekannt geworden sind. Der Kenntnis steht dabei die Vermutung gleich, in einem bestimmten Falle könne ein Verstoß nicht unmöglich sein (Abs. 2 Satz 2). Das Berufungsgericht meint dazu: Gegenüber einem Anspruch auf Rechtsschutz könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, daß der Kläger den ihm zur Last gelegten Verstoß gekannt habe, weil noch offen sei, ob er überhaupt einen Verstoß begangen habe. Diese Frage solle erst in dem Haftpflichtprozeß, für den Rechtsschutz zu gewähren sei, entschieden werden.

21

Auch dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

22

Die Unkenntnis eines in die Zeit der Rückwärtsversicherung fallenden Verstoßes ist Voraussetzung jeden Anspruchs auf Versicherungsschutz, gleichviel, ob der Versicherungsnehmer Rechtsschutz oder Freistellung begehrt. Diese. Voraussetzung kann ebenso wenig wie der Zeitpunkt des Verstoßes, der Eintritt des Versicherungsfalls, dahingestellt bleiben, weil noch nicht feststeht, ob der Versicherungsnehmer den ihm vorgeworfenen Verstoß tatsächlich begangen hat. Anderenfalls wäre die Folge, daß der Versicherer ungeachtet der zeitlichen und sachlichen Begrenzung des Versicherungsschutzes in I Nr. 3 BHB stets, insbesondere ohne zeitliche Begrenzung, Rechtsschutz zu leisten hätte. Das ist verfehlt. Bei der Anwendung von I Nr. 3 BHB ist von dem gegen den Versicherungsnehmer erhobenen Vorwurf des Dritten, wie er sich nach dessen tatsächlichen Angaben und dem ergänzenden Vorbringen des Versicherungsnehmers darstellt, auszugehen, ohne Rücksicht darauf, ob die im Haftpflichtprozeß zu prüfenden Ansprüche des Dritten sich als berechtigt erweisen oder nicht.

23

Bei der Prüfung der Nichtkenntnis des Verstoßes ist jedoch zu berücksichtigen, daß an den vom Versicherungsnehmer zu führenden Negativbeweis keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind, zumal wenn der Versicherungsnehmer bestreitet, den ihm vorgeworfenen Verstoß begangen zu haben. Gegenüber der Behauptung des Versicherungsnehmers, den ihm zur Last gelegten Verstoß bei Abschluß des Versicherungsvertrages nicht gekannt zu haben, kann der Versicherer sich nicht mit einem einfachen Bestreiten begnügen, sondern muß substantiiert Umstände darlegen, die für die Kenntnis oder für die Vermutung des Verstoßes sprechen.

24

Die danach auch insoweit unrichtige Anwendung der Besonderen Bedingungen (I Nr. 3 Abs. 1 Satz 2) bildet einen weiteren Aufhebungsgrund.

25

IV.

Die Revision wiederholt schließlich die Bedenken, welche die Beklagte schon in der Vorinstanz gegen den nach ihrer Ansicht unklaren Urteilstenor des Landgerichts geäußert hatte. Das Berufungsgericht hat diese Bedenken zurückgewiesen, weil das Landgericht dem Feststellungsantrage des Klägers durch ein Feststellungsurteil entsprochen habe und ein Feststellungsurteil ohnehin nicht vollstreckbar sei. Das ist insofern unrichtig, als der Kläger die Gewährung von Versicherungsschutz, also Leistung, begehrt (Antrag vom 11. Januar 1963) und das Landgericht dem durch ein Leistungsurteil entsprochen hat. Bei seiner erneuten Entscheidung kann das Berufungsgericht dem berechtigten Anliegen der Beklagten an einem klaren Urteilsspruch genügen, weil dann feststeht, welche Verstöße des Klägers in die Versicherungszeit fallen und die Beklagte zur Deckung verpflichten.

26

V.

Auf die Revision der Beklagten ist die Sache daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

27

Die Entscheidung über die Kosten hängt von dem Ausgang des Rechtsstreits ab und wird deshalb dem Berufungsgericht übertragen.

Dr. Fischer
Liesecke
Dr. Bukow
Dr. Schulze
Stimpel