Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.02.1957, Az.: II ZR 175/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.02.1957
- Aktenzeichen
- II ZR 175/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13959
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 16.05.1955
- LG Hannover
Rechtsgrundlagen
- § 149 VVG
- § 1 Allg.Haftpflichtvers.Bed.
Fundstellen
- BGHZ 23, 355 - 361
- NJW 1957, 907 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Polyzell-Werke, H., Inhaber Adolf C. P., in M., B.-Str. ...,
Prozessgegner
den G., A. V.-AG in K., v.-Str. ... vertreten durch den Vorstand Dr. Hans G., Dr. Erich G., Edgar P. und Walter S.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zum Unterschied zwischen primärer und sekundärer Risikobeschränkung.
- 2.
Bei der Haftpflichtversicherung genügt der Versicherungsnehmer seiner Beweispflicht mit dem Nachweis, daß er aus dem im Versicherungsvertrag unter Versicherungsschutz gestellten Rechtsverhältnis haftpflichtig geworden ist. Unerheblich ist, ob sich seine Haftpflicht daneben auch noch aus einem anderen, nicht in den Versicherungsschutzbereich fallenden Rechtsverhältnis herleiten läßt.
- 3.
Das Vorliegen der Voraussetzungen von Risikoausschluß- oder Gefahrumstandsausschlußklauseln ist vom Versicherer zu beweisen.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Dr. Kuhn
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 16. Mai 1955 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin hatte von der Gesellschaft für reichseigene Lagereibetriebe mbH zwei Hallen zur Herstellung von Verpackungsmitteln gemietet. Sie nahm bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung. Als Gegenstand der Versicherung wurde in den besonderen Bedingungen der Police die Haftpflicht bezeichnet, die sich für die Klägerin als Mieterin nach dem Mietvertrag aus etwaiger Beschädigung der Lagerhallen ergibt. § 4 Ziff 1 und 6 a der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) wurde abbedungen. Die Versicherungssumme wurde für jeden Schadensfall auf 200.000 DM festgesetzt. Unter Ziff B 2 der Ergänzungsbedingungen war bestimmt: "Von der Versicherung ausgeschlossen und besonders zu versichern sind Wagnisse, die nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben sind, insbesondere die Haftpflicht aus der Haltung oder aus dem Besitz, ferner aus dem Inbetriebsetzen oder Lenken von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, ganz gleichgültig, durch wen bzw. aus welchem Anlaß oder zu welchem Zweck das Inbetriebsetzen oder Lenken erfolgt". In der Nacht zum 22. Januar 1949 brach in einer der Lagerhallen, in der ein Kübel-Volkswagen abgestellt war, ein Brand aus, der die Lagerhalle zerstörte. Die Vermieterin nahm die Klägerin als Mieterin auf Schadensersatz in Anspruch. Dieser Anspruch wurde in dem von ihr erwirkten rechtskräftigen Zwischenurteil vom 21. November 1950 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt mit der Begründung, daß der Brand entweder durch den in der Halle abgestellten Kraftwagen oder durch die Ofenheizung der Halle in Verbindung mit der Lagerung von Vorräten verursacht sei und daß die jetzige Klägerin als Mieterin beide Ursachen nach den § § 276, 278 BGB zu vertreten habe. Durch Endurteil vom 1. April 1952 wurde die jetzige Klägerin rechtskräftig verurteilt, an die Vermieterin 160.134,26 DM nebst 4 % Zinsen von 143.856,46 DM seit dem 1. April 1949 zu zahlen.
Die Beklagte hatte der Klägerin bis zur Rechtskraft des Zwischenurteils zunächst Rechtsschutz gewährt, lehnte dann aber einen weiteren Versicherungsschutz mit der Begründung ab, daß der Brand durch den Pkw entstanden und dieses Risiko von der Versicherung ausgeschlossen sei. Die Klägerin verlangt nunmehr von der Beklagten Befreiung von der ihr rechtskräftig auferlegten Haftpflichtverbindlichkeit sowie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihr bis zur Versicherungssumme von 200.000 DM Versicherungsschutz auch für etwaige weitere Haftpflichtansprüche der Vermieterin zu gewähren. Sie bestreitet, daß der Brand durch den Pkw verursacht worden sei. Die Beklagte meint hingegen, die Klägerin müsse beweisen, daß der Pkw als Brandursache ausscheide und diesen Beweis könne sie nicht führen. Außerdem hat die Beklagte im zweiten Rechtszug behauptet, daß die Klägerin in der abgebrannten Halle verbotswidrig leicht entzündliche und feuergefährliche Stoffe gelagert und ihr dies beim Abschluß des Vertrages verheimlicht habe. Sie hat deshalb den Versicherungsvertrag nach § 22 VVG angefochten und sich wegen dieser Umstände auf die § § 16, 23, 25 VVG sowie auf die Risikoausschlüsse der Ziff C 1 der Ergänzungsbedingungen und Ziff 4 der Besonderen Bedingungen berufen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin weiter den Erfolg ihrer Klage.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision gegen das am 20. Juni 1955 zugestellte Urteil ist rechtzeitig eingelegt. Die Revisionsschrift ist zwar nach der dienstlichen Erklärung des zuständigen Geschäftsstellenbeamten des Bundesgerichtshofs erst am Morgen des 22. Juli 1955 dem Nachtbriefkasten des Bundesgerichtshofs entnommen worden und hat deshalb den Eingangsstempel vom 21. Juli 1955 erhalten. Auf Grund der dienstlichen Äußerungen der beteiligten Beamten des Bundesgerichtshofs sowie der eidesstattlichen Versicherungen der beteiligten Büroangestellten des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ist jedoch erwiesen, daß die Revisionsschrift schon am Abend des 20. Juli 1955, also rechtzeitig in den Nachtbriefkasten eingeworfen worden ist und nur infolge einer am 21. Juli 1955 festgestellten Störung des Kippmechanismus nicht sofort, sondern erst nach der am 21. Juli 1955 durchgeführten Reparatur in das Entleerungsfach des Briefkastens gelangt ist. Da hiernach die Revisionsschrift tatsächlich schon am 20. Juli 1955 beim Revisionsgericht eingegangen ist, ist die Revisionseinlegung gemäß § 552 ZPO rechtzeitig erfolgt, so daß für die von der Klägerin vorsorglich beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist kein Raum ist.
II.
Die Revision ist auch sachlich begründet. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, es sei Sache der Klägerin als Versicherungsnehmerin, zu beweisen, daß ihr Schaden in den vertraglich festgelegten Versicherungsbereich fällt. Hierzu gehöre auch der Nachweis, "daß der sich aus Ziff B 2 der Ergänzungsbedingungen ergebende, den Versicherungsbereich begrenzende Ausschließungsgrund nicht vorliegt". Mit diesem "Risikoausschluß" sei die Haftung für Schäden aus dem Besitz eines Kraftfahrzeugs aus dem Rahmen der versicherten Risiken herausgenommen und als besonders zu versicherndes Wagnis aufgeführt. Sachlich mache es keinen Unterschied, ob die versicherten Risiken im Einzelfall positiv durch Einschlüsse oder negativ durch "Ausschlüsse" gekennzeichnet würden. Nachdem sich die Beklagte auf den vertraglichen Ausschließungstatbestand eines durch den Besitz eines Kraftfahrzeuges verursachten Haftpflichtschadens berufen habe, müsse die Klägerin nunmehr den vollen Beweis führen, daß der in der Halle abgestellte Pkw als Brandursache ausscheide. Diesen Nachweis habe sie nicht erbringen können. Es stehe zwar nicht fest, daß der Brand durch den Pkw entstanden sein müsse, das Feuer könne vielmehr auch durch einen Kurzschluß der Lichtleitung in der Hallenwand hervorgerufen worden sein. Diese Möglichkeit reiche aber ebensowenig wie andere Brandentstehungsmöglichkeiten für den der Klägerin obliegenden Nachweis aus, daß der Pkw als Brandursache ausscheide. Deshalb brauche die Beklagte keinen Versicherungsschutz zu gewähren. Diese Entscheidung beruht auf einer unrichtigen Beurteilung der Beweislast.
1.)
Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach der Versicherungsnehmer zu beweisen hat, daß der eingetretene Schaden in den vom Versicherungsvertrag abgesteckten Versicherungsschutzbereich fällt. Bei der Haftpflichtversicherung bedeutet das für den Versicherungsnehmer die Notwendigkeit des Nachweises, daß seine eingetretene Haftpflicht auf einem Rechtsverhältnis beruht, das unter den im Versicherungsvertrag festgelegten Schutzbereich fällt (RGZ 148, 282; Brück PrVersR 646; Schack JW 1939, 449 [450]). Entsprechend dem die Haftpflichtversicherung beherrschenden Grundsatz der Spezialität der versicherten Gefahr wird bei ihr gemäß § 1 Ziff 2 a AHB immer nur ein bestimmtes Haftpflichtverhältnis unter Versicherungsschutz gestellt, nämlich das im Versicherungsvertrag bezeichnete Rechtsverhältnis, aus dem eine Haftpflichtverbindlichkeit erwachsen kann (Ehrenzweig, Deutsches (österreichisches) Versicherungsvertragsrecht 356). Diese im Versicherungsvertrag vorgenommene Beschreibung der vom Versicherer übernommenen Gefahr wird alsprimäre Risikobeschränkung bezeichnet (Henke, Ausschlüsse und Grenzfälle in der Unfallversicherung S 19; R. Schmidt, Versicherungsalphabet, Stichwort Risikobeschränkung). Bei der Haftpflichtversicherung genügt hiernach der Versicherungsnehmer seiner Beweispflicht mit dem Nachweis, daß er aus dem im Versicherungsvertrag unter Versicherungsschutz gestellten Rechtsverhältnis haftpflichtig geworden ist. Unerheblich ist, ob sich seine Haftpflicht auch noch aus einem anderen, nicht in den Versicherungsschutzbereich fallenden Rechtsverhältnis herleiten läßt (RGZ 113, 286; 148, 282; 154, 341; RG SeuffArch 92 Nr. 150; Schack JW 1939, 449 [450]).
Neben der primären Risikobeschränkung durch vertragliche Beschreibung der übernommenen Gefahr kann nun allerdings die Gefahrtragung des Versicherers noch weiter eingeschränkt werden, indem aus diesem Gefahrenkreis durch weitere Klauseln einzelne Gefahren oder Gefahrumstände wieder ausgesondert und vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Solche Bestimmungen pflegen als "Risikoausschluß"- oder "Gefahrumstandsausschlußklauseln" bezeichnet zu werden. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß auch solche Klauseln im Ergebnis die Gefahrtragung des Versicherers einschränken. Man bezeichnet sie deshalb auch als sekundäre Risikobeschränkungen (Henke und R. Schmidt a.a.O.). Sie unterscheiden sich aber - und das hat das Berufungsgericht verkannt - von den primären Risikobeschränkungen dadurch, daß das Vorliegen ihrer Voraussetzungen nicht vom Versicherungsnehmer, sondern vom Versicherer zu beweisen ist; denn da diese Tatbestände an sich in den durch den Versicherungsvertrag festgelegten Schutzbereich fallen und nur mit Hilfe der in den Ausschlußklauseln getroffenen Ausnahmeregelung aus diesen Schutzbereich wieder ausgesondert sind, stellen sie vom Versicherer zu beweisende Ausnahmetatbestände dar (Brück a.a.O. 647; Schack a.a.O. 450; Möller Jr PrV 1929, 325; Oberbach, Grundlagen der Haftpflichtversicherung B 3 S 8; Wussow AHB § 4 Anm. 1, 2).
2.)
Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Streitfall führt zu folgender Beurteilung: Der Versicherungsschutzbereich ist hier in der Police unzweideutig dahin abgegrenzt, daß als unter den Versicherungsschutz gestelltes Haftpflichtverhältnis der von der Klägerin abgeschlossene Mietvertrag über die beiden Hallen bezeichnet ist, derart, daß die aus diesem Rechtsverhältnis der Klägerin erwachsenden Haftpflichtverbindlichkeiten und nur sie unter den Versicherungsschutz fallen. Schon diese positive Umgrenzung des Versicherungsschutzbereichs ergibt ohne weiteres, daß Haftpflichtverbindlichkeiten, die der Klägerin etwa in ihrer Eigenschaft als Besitzerin, Halterin oder Führerin eines Kraftfahrzeugs erwachsen, von der Versicherung ebensowenig gedeckt sind, wie z.B. die gegen sie in ihrer Eigenschaft als Tierhalterin hergeleiteten Haftpflichtansprüche. Der von der Beklagten mit angeführte § 2 Ziff 3 d AHB, der bestimmt, daß sich der Versicherungsschutz bei der nach § 1 Ziff 2 c AHB in die Versicherung eingeschlossenen Vorsorgeversicherung nicht auf die Gefahren erstreckt, die mit dem Führen oder Halten von Kraftfahrzeugen verbunden sind, besagt also bei dieser Vertragsgestaltung nur etwas Selbstverständliches.
Der Klägerin steht hiernach Versicherungsschutz nur zu, wenn sie auf Grund des fraglichen Mietverhältnisses haftpflichtig geworden ist. Ist dies aber der Fall, so ist es aus den bereits dargelegten Gründen unerheblich, ob sich diese ihr entstandene Haftpflichtverbindlichkeit daneben auch noch aus einem anderen Rechtsverhältnis, etwa auch aus ihrer Eigenschaft als Besitzerin eines Kraftfahrzeugs herleiten läßt. Die Klägerin hat demgemäß lediglich zu beweisen, daß sie auf Grund des bezeichneten Mietverhältnisses haftpflichtig geworden ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung steht aber nach dem Urteil des vorausgegangenen Haftpflichtprozesses fest und ist zudem auch im vorliegenden Deckungsprozeß nicht bestritten, bedarf also gar keines Beweises. Dies gilt auch für den im Grundurteil des Vorprozesses als möglich in Rechnung gestellten Fall, daß der Brand allein durch den in der Halle abgestellten Pkw verursacht worden sein sollte; denn auch dann haftet die Klägerin der Vermieterin nach den zutreffenden Ausführungen im Grundurteil des Vorprozesses auch aus dem Mietvertrag, also ebenfalls aus dem unter Versicherungsschutz gestellten Mietverhältnis.
Nun schließt allerdings Ziff B 2 der Ergänzungsbedingungen Haftpflichtschäden, die aus dem Besitz eines Kraftfahrzeuges erwachsen, vom Versicherungsschutz aus. (Die ähnlich lautende Klausel der Ziff A III 3 der Ergänzungsbedingungen, auf die sich die Beklagte ebenfalls beruft, betrifft lediglich die hier nicht in Betracht kommende Versicherung als Privatperson, ist also für den Streitfall bedeutungslos.) Der Sinn von Ziff B 2 der Ergänzungsbedingungen ist in der Tat der, daß dieser Ausschluß gerade auch dann eingreifen soll, wenn der Versicherungsnehmer als Besitzer eines Kraftfahrzeugs zugleich auf Grund des den Gegenstand des Versicherungsvertrages bildenden Haftpflichtverhältnisseshaftpflichtig wird; denn die Beklagte wollte ersichtlich die aus dem Besitz eines Kraftfahrzeugs entstehenden Haftpflichtgefahren schlechthin aus dem Versicherungsschutz ausgesondert haben, auch dann, wenn ein solcher Haftungstatbestand gegen den Versicherungsnehmer zugleich auch einen Schadensersatzanspruch aus dem im Versicherungsvertrag bezeichneten Rechtsverhältnis begründen sollte. Damit charakterisiert sich diese Bestimmung, wie auch schon ihr Wortlaut zeigt, aber als eine echte Ausschlußklausel mit der Folge, daß das Vorliegen des in ihr normierten Ausnahmetatbestandes vom Versicherer zu beweisen ist. Diesem obliegt also der Beweis dafür, daß der in der Halle abgestellte Pkw die Brandursache war. Da dieser Beweis nicht zu erbringen ist, weil die wahre Brandursache nach den rechtlich bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mehr aufklärbar ist, geht dies zu Lasten der Beklagten.
III.
Die Abweisung der Klage läßt sich also mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht halten. Ob die von der Beklagten gegen den Versicherungsanspruch weiter erhobenen Einwendungen, die sie daraus herleitet, daß in der zerstörten Halle verbotswidrig leicht entzündliche und feuergefährliche Stoffe gelagert worden seien, gerechtfertigt sind, läßt sich noch nicht beurteilen, weil die hierzu erforderlichen Feststellungen bisher nicht getroffen worden sind. Dies wird also vom Berufungsgericht nunmehr nachzuholen sein. Zu diesem Zweck war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Da der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif ist, war dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.