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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.03.1974, Az.: 1 StR 553/73

Strafbarkeit wegen Untreue, Unterschlagung und versuchten Betruges; Rüge des Mangels einer Verfahrensvoraussetzung sowie der Verletzung formellen und sachlichen Rechts; Voraussetzungen für den Eintritt der Strafverfolgungsverjährung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.03.1974
Aktenzeichen
1 StR 553/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11967
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Karlsruhe - 02.10.1972

Verfahrensgegenstand

Untreue u.a.

Prozessführer

Kaufmann Willi H. aus K., geboren am ... 1915 in M.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. März 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 2. Oktober 1972 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. II.

    Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Die Kosten dieses Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten hieraus erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue, Unterschlagung in zwei Fällen und versuchten Betruges unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtgeldstrafe von 20.000.- DM verurteilt.

2

Mit der Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung. Er rügt den Mangel einer Verfahrensvoraussetzung sowie Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Zugleich greift die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil zuungunsten des Angeklagten mit der Sachbeschwerde an.

3

Während das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft erfolglos bleibt, führt die Revision des Angeklagten zur Aufhebung und Zurückverweisung.

4

I.

Revision des Angeklagten

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1.

Strafverfolgungsverjährung ist entgegen der Annahme des Beschwerdeführers im Fall II 4 (Verurteilung wegen versuchten Betruges) nicht eingetreten. Zwar hatte der Angeklagte den ihm zur Last gelegten Versuch, die erkennenden Richter durch Aufstellung unrichtiger Behauptungen zum Nachteil seines Prozeßgegners zu täuschen, bereits mit seiner am 31. Januar 1964 eingereichten Klageschrift eingeleitet (UA S. 16). Käme es für den Beginn der fünf jährigen Verjährungsfrist des § 67 Abs. 2 StGB auf diesen Zeitpunkt an, dann wäre die Strafverfolgung in der Tat schon vor der am 21. August 1969 vorgenommenen ersten richterlichen Verfolgungshandlung verjährt gewesen. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen ist der Versuch des Prozeßbetruges aber erst beendet, wenn über das aufrechterhaltene unrichtige Vorbringen rechtskräftig in ablehnendem Sinne entschieden worden ist, weil bis dahin die der Vollendung dienende Tätigkeit fortdauert (RGSt 72, 150). Das war hier am 29. April 1965 der Fall (UA S. 57). Erst damit begann nunmehr die Frist nach § 67 Abs. 2 StGB zu laufen (Dreher, StGB 34.Aufl. § 67 Anm. 1 A a), die sodann am 21. August 1969 gemäß § 68 StGB wirksam unterbrochen worden ist.

6

2.

Der Revisionsführer hat jedoch mit der Rüge Erfolg, daß dem Angeklagten nicht das letzte Wort gewährt worden sei.

7

Ausweislich der Sitzungsniederschrift hatte nur der Verteidiger des Angeklagten das letzte Wort. Er konnte allerdings - auch beim letzten Wort - für den Angeklagten sprechen. Das allein genügt aber nicht. Nach § 258 Abs. 3 StPO muß der Angeklagte auch dann, wenn der Verteidiger für ihn gesprochen hat, befragt werden, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe. Daß dies geschehen ist, kann gemäß § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden. Die Sitzungsniederschrift weist indessen nicht aus, daß dem Angeklagten nach dem letzten Wort des Verteidigers noch einmal Gelegenheit zur eigenen, abschließenden Stellungnahme gegeben worden ist. Damit ist § 258 Abs. 3 StPO verletzt (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1956 - 5 StR 182/56; BGHSt 21, 288, 290; 22, 278, 279). Dieser Verstoß ist auch mit der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Bestimmtheit gerügt; daß der Revisionsführer nur § 258 Abs. 2 2. Halbsatz als verletzt bezeichnet, schadet nicht.

8

Auf der Nichtanwendung von § 258 Abs. 3 StPO kann das Urteil auch beruhen. Richtig ist, daß der Angeklagte ausweislich der Sitzungsniederschrift nach den mit Antragsstellung verbundenen Schlußausführungen des Verteidigers - jedoch vor Erteilung des letzten Wortes an diesen - befragt worden ist, ob er selbst noch etwas zur Verteidigung anzuführen habe, und daß er hierauf erklärt hat, er schließe sich den Ausführungen seines Verteidigers an. Damit entfällt jedoch nicht jede denkbare Möglichkeit, daß der Angeklagte, der seine Schuld hinsichtlich aller Straftaten nach wie vor bestritt (UA S. 17), auf Grund der nach dem letzten Wort des Verteidigers gebotenen erneuten Befragung vielleicht doch noch weitere Ausführungen gemacht oder Anträge gestellt hätte, die dem Strafverfahren eine Wendung zu seinen Gunsten hätten geben können. Welche Ausführungen oder Anträge das im einzelnen gewesen wären, brauchte die Revision nicht darzulegen (BGHSt 21, 290).

9

Der dargelegte Mangel zwingt im Umfang der Verurteilung zur Aufhebung und Zurückverweisung, so daß es einer näheren Erörterung der weiteren Rügen der Revision nicht bedarf.

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II.

Revision der Staatsanwaltschaft

11

Die Beschwerdeführerin rügt, daß das Landgericht in den Fällen II 2 und 3 (Verurteilung wegen Unterschlagung gesellschaftseigener Kraftfahrzeuge) den Tatbestand des § 239 Abs. 1 KO rechtsirrig nicht angenommen habe. Der Strafkammer sei zwar insoweit zu folgen, als sie für die Anwendung des § 239 KO in Verbindung mit § 50 a StGB voraussetzte, daß der Täter "in seiner Eigenschaft als Organ der juristischen Person in deren Interesse tätig geworden ist, die Handlung also für die juristische Person vorgenommen hat" (UA S. 56). Entgegen der Meinung des Tatrichters seien diese Voraussetzungen hier aber gegeben. Die Strafkammer habe verkannt, daß Handeln für und im Interesse einer juristischen Person lediglich bedeutet, daß der Geschäftsführer als deren Vertreter handelt, nicht jedoch, daß das Handeln für die Gesellschaft (wirtschaftlich) von Nutzen ist. Die Tatsache, daß der Angeklagte sich durch seine Handlungen persönlich begünstigt habe, hindere seine Verurteilung gemäß § 239 KO in Verbindung mit § 50 a StGB nicht.

12

Diese Ausführungen stehen nicht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zu § 239 KO und § 83 GmbHG (nunmehr § 50 a StGB), von der das Landgericht ausgeht (UA S. 56). Hiernach handelt der Geschäftsführer einer GmbH nicht "im Interesse" der Gesellschaft, wenn er sich Gesellschaftseigentum durch Diebstahl, Unterschlagung oder Untreue aneignet und damit Handlungen vornimmt, die nicht für die Gesellschaft wirken, sondern sogar zu ihren Lasten gehen (RGSt 42, 278, 282; 60, 234, 237; BGHSt 6, 314, 316; BGH GA 63, 307). Dieser für § 83 GmbHG aufgestellte Grundsatz gilt uneingeschränkt auch für § 50 a StGB (BGH NJW 1969, 1494; BGH GA 71, 35, 36; Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB Anm, 10 zu § 239 KO). Die von der Revision zitierte Entscheidung des BGH vom 19. Oktober 1956 - 5 StR 182/56 - betrifft einen anderen Sachverhalt. Die Annahme der Unterschlagung - an Stelle eines Konkursverbrechens - kann daher schon von diesem Ausgangspunkt her rechtlich nicht beanstandet werden. Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, daß etwas anderes gelten könnte, wenn der Täter nicht nur - regelmäßig auf Gehaltsansprüche und allenfalls auf Gewinnanteile beschränkter - Geschäftsführer, sondern zugleich wirtschaftlicher Alleineigentümer der GmbH ist. Denn dann ließe sich sein eigennütziges Bestreben nur schwerlich von dem wirtschaftlichen Interesse der Gesellschaft trennen. Ein solches Verhältnis stellt das Landgericht jedoch entgegen den Ausführungen der Revisionsbegründung nicht fest. Das Urteil geht vielmehr davon aus, daß der Angeklagte nicht einmal persönlich an der Gesellschaft beteiligt war, wenngleich er seiner Ehefrau die von dieser zu leistende Stammeinlage von 12.600.- DM zur Verfügung gestellt hatte (UA S. 7, 8); außerdem hatte der Mitgesellschafter Mader eine Stammeinlage von 8.400.- DM übernommen (UA S. 8).

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Abgesehen davon hält die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung - und nicht wegen Konkursverbrechens - auch deswegen der rechtlichen Nachprüfung stand, weil der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils im Zeitpunkt seiner Aneignungshandlungen nicht mehr Geschäftsführer war. Der Angeklagte hatte zwar die Stellung eines tatsächlichen Geschäftsführers innegehabt und war als solcher einem ordnungsmäßig bestellten Gesellschaftsorgan im Sinne des § 50 a StGB gleichzusetzen (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1969 - 5 StR 426/69; vgl. auch BGHSt 3, 32; 21, 101), er hatte diese auf tatsächlichen Verhältnissen beruhende Funktion aber mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft und mit der Bestellung eines Konkursverwalters verloren (UA S. 55/56). Auch aus diesem Grund kann kein Rechtsfehler darin erblickt werden, daß das Landgericht sich nicht vom Vorliegen eines Handelns für die Gemeinschuldnerin, wie es die Anwendung des § 239 KO in Verbindung mit § 50 a StGB unter solchen Umständen voraussetzt, überzeugen konnte.

14

Da die Revision auch sonst weder zugunsten noch zuungunsten des Angeklagten Rechtsverstöße aufzuzeigen vermag - das gilt insbesondere auch für die Strafzumessung - muß die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen werden.

Pfeiffer
Loesdau
Pikart
Woesner
Zipfel