Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1971, Az.: V ZR 177/68
Anspruch auf Eigentumsverschaffung an einem Grundstück; Hindernis infolge Pfändung der Eigentumsansprüche durch das Finanzamt; Rücktritt vom Kaufvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.04.1971
- Aktenzeichen
- V ZR 177/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11578
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 05.07.1968
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Ehefrau Martha W. geb. R. in G., K.stieg ...
Prozessgegner
Kraftfahrzeugmeister Wilhelm M. in Z. bei B., Haus Nr. ...
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Hill und Dr. Grell
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Juli 1968 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit notariellem Vertrag vom 8. Oktober 1958 verkaufte der Mechanikermeister E. ein in Z. gelegenes, mit einer Tankstelle und einer Raststätte bebautes Grundstück an die Beklagte und ließ es an sie auf; die Beklagte wurde hierbei von ihrem Ehemann, den sie bevollmächtigt hatte, vertreten. In der Folgezeit pfändete das Finanzamt G. wegen Steuerschulden die Rechte der Beklagten aus dem Kaufvertrag, insbesondere ihr Anwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb. Zu einer grundbuchlichen Umschreibung des Eigentums kam es nicht. Die Beklagte nahm das Grundstück in Besitz und errichtete dort eine Werkhalle sowie ein Wohnhaus. Die Raststätte wurde an eine Brauerei verpachtet.
Am 13. Dezember 1964 verkaufte die Beklagte das Grundstück zum Preise von 121.500 DM an den Kläger weiter. Gleichzeitig erklärten die Parteien die Auflassung und vereinbarten zum 1. Januar 1965 den Übergang des Besitzes auf den Kläger. Laut § 5 des Vertrages sollten durch den Verkauf die vertraglichen Beziehungen der Beklagten zu der Pächterin der Raststätte nicht berührt werden; in den §§ 6 ff räumte der Kläger der Beklagten und ihrem Ehemann auf Lebenszeit ein dingliches Wohnrecht an einem Nebengebäude des verkauften Anwesens ein.
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Durchführung des Vertrages vom 13. Dezember 1964 führten zu verschiedenen Prozessen. Mit der vorliegenden, zum Landgericht Göttingen erhobenen Klage begehrt der Kläger die Mitwirkung der Beklagten, damit er als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werde; er hat zuletzt ihre Verurteilung beantragt, ihm in notariell oder gerichtlich beglaubigter Form zu bestätigen, daß sie ihren Ehemann seinerzeit zum Abschluß des Kaufvertrages nebst Auflassung vom 8. Oktober 1958 mit E. bevollmächtigt habe, und eine Ausfertigung dieses Kaufvertrages bei dem Grundbuchamt in S. einzureichen. Die Beklagte hat die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt, da sie ihren Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Kassel habe. Hilfsweise hat sie Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, es müsse ihr allein überlassen bleiben, auf welche Weise sie dem Kläger das Eigentum am Grundstück verschaffe; wegen der Pfändung ihrer Rechte durch das Finanzamt sei zur Zeit eine Eigentumsübertragung ohnehin nicht möglich.
Das Landgericht hat nach Erhebung von Beweisen darüber, ob die Beklagte in Göttingen eine Wohnung habe, der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte ihren Rücktritt von dem mit dem Kläger am 13. Dezember 1964 geschlossenen Vertrag erklärt. Zur Begründung sind von ihr verschiedene Vorfälle behauptet und unter Beweis gestellt worden, in denen sie ein vertragswidriges Verhalten des Klägers erblickt und die nach ihrer Ansicht dazu geführt haben, daß ihr und ihrem Ehemann ein weiteres Zusammenleben mit dem Kläger auf dem verkauften Grundstück sowie ein Weiterbestehen des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar sei. Mindestens aber, so meint sie, müsse der Kläger das Wohnrecht und ihre Befugnis zum Verpachten der Raststätte durch Zahlung eines angemessenen, von einem Sachverständigen zu ermittelnden Geldbetrages "ablösen"; wegen dieses Zahlungsanspruchs stehe ihr nach Treu und Glauben gegenüber dem Klagebegehren ein Zurückbehaltungsrecht zu.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt diese ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Der Kläger beantragt
Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
1.
Rechtsgrundlage des Klagebegehrens ist der Grundstückskaufvertrag der Parteien vom 13. Dezember 1964. Die Pflicht des Verkäufers, dem Käufer das Eigentum zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB), schließt, wie das angefochtene Urteil zutreffend darlegt, auch die Nebenverpflichtung ein, bei solchen Maßnahmen mitzuwirken, die erforderlich sind, damit der Eigentumswechsel im Grundbuch eingetragen werden kann; der Verkäufer muß alles in seinen Kräften Stehende tun, um Hindernisse zu beseitigen, die der Umschreibung des Eigentums im Wege stehen (RG JW 1931, 2626, 2628). Hierzu gehört im vorliegenden Fall insbesondere, daß die Beklagte ihren früheren Vertrag mit dem noch als Eigentümer eingetragenen Mechanikermeister E. vom 8. Oktober 1958 nebst Auflassungserklärung dem Grundbuchamt vorlegt und daß sie dem Kläger in gesetzlich vorgeschriebener Form (§ 29 GBO) bestätigt, sie habe damals ihren Ehemann zum Vertragsabschluß mit E. bevollmächtigt.
Die Eigentumsverschaffungspflicht der Beklagten ist entgegen ihrer in den Vorinstanzen geäußerten Ansicht dadurch, daß das Finanzamt 1961 ihre Rechte aus dem früheren Grundstückskaufvertrag gepfändet und deren Einziehung erklärt hat, nicht beseitigt worden. Denn diesen Maßnahmen kam lediglich die Bedeutung eines relativen Veräußerungsverbotes zu; gleichwohl vom Pfändungsschuldner vorgenommene Verfügungen waren nur insoweit unwirksam, als sie die Rechtsstellung des Pfändungsgläubigers beeinträchtigten (§§ 136, 135 BGB). Hierauf hat das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen. Überdies ist nach seiner Feststellung die finanzamtliche Pfändungsverfügung und Einziehungserklärung inzwischen aufgehoben worden, so daß zur Zeit der letzten Tatsachenverhandlung kein Pfändungspfandrecht mehr bestand.
Zu den vorstehenden Punkten erhebt auch die Revision keine Einwendungen.
2.
Der Streit geht darum, ob der von der Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragene Tatsachenstoff sie berechtigt, sich von ihrer Eigentumsverschaffungspflicht loszusagen oder wenigstens dem Klagebegehren, solange ihr nicht für das Wohnrecht und die Befugnis zur Verpachtung der Raststätte ein angemessener Ablösungsbetrag gezahlt wird, ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß §§ 273, 274 BGB (Zurückbehaltungsrecht) entgegenzusetzen. Das Oberlandesgericht hat beides verneint.
In seiner Hauptbegründung ist es, den neuen Sachvortrag der Beklagten als richtig unterstellend, davon ausgegangen, daß zwischen den Vereinbarungen der Parteien, soweit sie Rechtsbeziehungen von Dauer zum Gegenstand haben - Wohnrecht sowie Fortsetzung des Pachtverhältnisses durch die Beklagte -, und dem "wesentlichen Teil des Vertrages" - Pflicht der Beklagten zur Übertragung ihrer Eigentumsanwartschaft auf den Kläger - ein enger Zusammenhang bestehe. Es erachtet jedoch die behaupteten Beeinträchtigungen für nicht so schwerwiegend, daß der Beklagten eine Vertragserfüllung nicht mehr zuzumuten wäre. Die Reibereien der Parteien in Bezug auf das Wohnrecht und die Benutzung der Raststätte durch den Pächter berührten den eigentlichen, auf Eigentumsverschaffung gerichteten Vertragszweck nicht. Dieser stehe vielmehr im Vordergrund und entfalle durch Mißhelligkeiten in den untergeordneten Rechtsbeziehungen keineswegs. Soweit sich bei der Ausübung des Wohnrechts Schwierigkeiten ergäben, liege die angemessene rechtliche Lösung nicht in der Nichterfüllung des Kaufvertrages, sondern die Beklagte müsse ihre Rechtsstellung erforderlichenfalls mit gerichtlicher Hilfe wahren. Ähnlich verhalte es sich mit dem Pachtverhältnis, dessen etwaige Störung durch den Kläger der Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz gewähre. Ein wichtiger Grund, der sie zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtige, sei nach ihrem eigenen Vorbringen nicht gegeben. Auch stehe ihr kein Zurückbehaltungsrecht zu.
Hilfsweise hat das Berufungsgericht geprüft, wie die Rechtslage wäre, wenn man seiner Auffassung nicht folgen, sondern ein Rücktrittsrecht in Betracht ziehen sollte. In diesem Fall, so meint es, müsse der gesamte von der Beklagten im zweiten Rechtszug nachgebrachte Tatsachenvortrag wegen grob nachlässiger Verspätung nach § 529 Abs. 2 ZPO unbeachtlich bleiben; denn er sei bestritten und würde umfangreiche Beweiserhebungen erforderlich machen, die in der mündlichen Verhandlung nicht hätten durchgeführt werden können.
3.
Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Verneinung des Zurückbehaltungsrechts.
a)
Sie rügt zunächst Verletzung des § 551 Nr. 7 ZPO, weil insoweit das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht mit Gründen versehen habe.
Das ist jedoch nicht richtig. Zur Anwendbarkeit der §§ 273, 274 BGB wird allerdings im angefochtenen Urteil nur mit wenigen Worten am Schluß der Entscheidungsgründe Stellung genommen. Es heißt dort: Ob der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zustehen könnte, wie sie es für den Fall einer Ablösung des Wohnrechts und des Rechts zur Weiterverpachtung geltend gemacht habe, könne hier offen bleiben, weil eine derartige Anpassung des Vertrages aus den dargelegten Gründen abzulehnen sei. Damit hat indessen das Berufungsgericht unmißverständlich auf seine früheren Erwägungen Bezug genommen, aus denen es im Rahmen seiner Hauptbegründung zu dem Ergebnis gelangt war, daß die Beklagte sich trotz der behaupteten Vertragsverletzungen des Klägers an den getroffenen Vereinbarungen festhalten lassen müsse. Das Urteil entbehrt daher auch hinsichtlich des Zurückbehaltungsrechts keineswegs der Begründung.
Soweit die Revision einwendet, jene vorhergehenden Ausführungen beträfen allein die Frage, ob die Beklagte vom Kaufvertrag zurücktreten könne, und enthielten nichts darüber, inwieweit die Geschäftsgrundlage weggefallen und infolgedessen eine Änderung des Vertragsinhalts mit dem Ziel der Ablösung des Wohnrechts und des Rechts zum Weiterverpachten der Raststätte geboten sei, wird von ihr übersehen, daß das Berufungsgericht sich bei Erörterung des Zurückbehaltungsrechts gerade auch mit diesem Gesichtspunkt befaßt hat; denn es prüft und verneint ausdrücklich die Möglichkeit, den Vertrag an die angeblich veränderten Verhältnisse "anzupassen", wofür laut höchstrichterlicher Rechtsprechung nur bei einem Geschäftsgrundlage-Wegfall Raum gewesen wäre (BGH LM BGB § 242 Bb Nr. 8 und 12). Daß letztere Voraussetzung hier nicht erfüllt sei, belegt es mit dem Hinweis auf seine zuvor "dargelegten Gründe"; dort war unter Würdigung der behaupteten Einzeltatsachen ausgeführt worden, der Beklagten sei eine Vertragserfüllung nach wie vor zuzumuten und sie könne sich gegen etwaige Beeinträchtigungen des Wohnrechts und des Pachtbetriebes erfolgreich durch Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe oder Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zur Wehr setzen.
Für die Annahme, das Berufungsgericht habe verkannt, daß diese Vorschriften grundsätzlich auch gegenüber einem Anspruch auf Eigentumsverschaffung gälten und daß das Zurückbehaltungsrecht ein Sonderfall des allgemeinen Rechtsgedankens aus § 242 BGB sei, bieten die Darlegungen im angefochtenen Urteil keinen Anhaltspunkt. Die Behauptung der Revision, der Kläger habe durch das ihm von der Beklagten vorgeworfene Verhalten - Störung des Wohnrechts und des Pachtverhältnisses - die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen unmöglich gemacht und es sei nicht mehr zu erwarten, daß die Parteien friedlich auf dem Grundstück zusammenleben würden, steht im Widerspruch zu der tatrichterlichen Würdigung. Hiernach sind diese Störungen nicht so schwerwiegender Natur, daß sie eine Beendigung der auf Dauer angelegten Rechtsbeziehungen hinsichtlich des Wohnrechts und der Verpächterstellung der Beklagten zwingend erforderten; zusätzlich wird im Urteil noch hervorgehoben, die Beklagte und ihr Ehemann wohnten ohnehin nicht mehr auf dem Grundstück, wodurch die Verfeindung der Parteien weiterhin an Bedeutung verloren habe. Daß diese Erwägungen rechtsfehlerhaft seien und der Berufungsrichter es entgegen § 286 ZPO unterlassen habe, im Zusammenhang mit dem Zurückbehaltungsrecht die gesamten Umstände des Vertragsverhältnisses zu würdigen, kann der Revision nicht zugegeben werden. Damit entfällt ihre Schlußfolgerung, die Geschäftsgrundlage sei weggefallen und die Beklagte habe im Wege der Vertragsanpassung einen fälligen Anspruch auf Ablösung des Wohnrechts und der Rechte aus dem Pachtverhältnis erworben, den sie gemäß § 273 BGB dem Eigentumsverschaffungsanspruch des Klägers entgegenhalten könne.
Auf die Ausführungen der Revision darüber, was zu geschehen habe, wenn der Kläger nur eine unzureichende Ablösungssumme anbieten sollte, kommt es bei dieser Sachlage ebensowenig an wie auf die von ihr aufgeworfene Frage, ob das Zurückbehaltungsrecht ordnungsgemäß geltend gemacht worden sei und ob, wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, das Berufungsgericht nach § 139 ZPO gehalten gewesen wäre, die Beklagte zur Stellung eines Hilfsantrages auf Zug um Zug-Verurteilung zu veranlassen.
4.
Weitere Revisionsangriffe richten sich gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts, wonach die Wirksamkeit des Kaufvertrages durch den von der Beklagten im zweiten Rechtszug erklärten Rücktritt nicht berührt worden ist. Hierbei verkennt die Revision selbst nicht, daß die tatrichterliche Würdigung der Schwere eines Vertragsverstoßes im gegenwärtigen Verfahrensstande nicht angreifbar sei und daß rechtliche Beurteilung einerseits und Tatsachenwürdigung andererseits nahe beieinander lägen. Allein sie meint, im vorliegenden Fall seien dem Oberlandesgericht sowohl Verfahrensfehler als auch Verstöße gegen materielle Rechtsgrundsätze unterlaufen; es habe insbesondere den Prozeßstoff nicht vollständig berücksichtigt (§ 286 ZPO) und verkannt, daß bei erheblicher Störung von Vertrauensverhältnissen ein Rücktrittsrecht gegeben sei.
In Wirklichkeit handelt es sich jedoch bei allem, was die Revision in diesem Zusammenhang vorbringt, um einen nach § 561 Abs. 2 ZPO unzulässigen Versuch, den Sachverhalt anders zu würdigen als der Tatrichter. Dieser ist auf sämtliche Vorwürfe gegen den Kläger eingegangen und hat geprüft, ob sie - ihre Richtigkeit unterstellt - die Annahme rechtfertigten, der Beklagten sei eine Portsetzung der vertraglichen Beziehungen nicht mehr zuzumuten. Wenn er eine Unzumutbarkeit unter Abwägung der beiderseitigen Interessen verneint hat, dann ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Was insbesondere das von der Revision in den Vordergrund gestellte Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien anbetrifft, dessen Zerstörung oder Erschütterung durch den einen Vertragspartner den anderen nach Treu und Glauben zum Rücktritt berechtige (unter Bezugnahme auf RG SeuffArch 88, 333 und BGH LM BGB § 326 H Nr. 4; vgl. dazu auch a.a.O. § 276 Hb Nr. 10), so hat das Berufungsgericht den Dauercharakter des Wohnrechts und der Befugnis zur Weiterverpachtung der Raststätte nicht übersehen; aber es mißt den hierdurch begründeten Rechtsbeziehungen im Rahmen des gesamten Vertragsverhältnisses eine untergeordnete Bedeutung bei und hat den Vertrag ohne Rechtsirrtum dahin ausgelegt, daß er in erster Linie auf den Austausch von Sachwerten gerichtet sei und daß die Eigentumsverschaffungspflicht der Beklagten auch durch Mißhelligkeiten in jenen Rechtsbeziehungen nicht entfalle. Soweit die Revision dies nicht wahrhaben und dem Vertrag einen anderen Sinn geben möchte, überschreitet sie ihre verfahrensrechtlichen Grenzen.
Daß die Beklagte nach § 6 des Kaufvertrages den Hof und die Zufahrten zum Grundstück mitbenutzen darf, ist vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dahin gewürdigt worden, die behaupteten Unzuträglichkeiten könnten sich in ähnlicher Form auch zwischen Grundstücksnachbarn ergeben, die miteinander keine dauerrechtlichen Beziehungen im eigentlichen Sinne unterhielten. Die gemeinschaftliche Benutzung von Räumen beschränkt sich laut tatrichterlicher Feststellung auf seltene Fälle. Wieso dadurch, daß die Beklagte Kanalgebühren und sonstige Umlagen anteilsmäßig zu tragen hat, ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien begründet worden sein sollte, ist nicht ersichtlich. Der allgemeine Hinweis auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung und im Schriftsatz vom 20. Mai 1968, die jeweils viele Seiten umfassen, stellt keine den Erfordernissen des § 554 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO entsprechende Rüge dar; außerdem hat das Berufungsgericht das dortige Vorbringen berücksichtigt. Gegen die angeblich vom Kläger verschuldete Kündigung des Pachtvertrages durch die Brauerei hat die Beklagte, wie sie selbst vorträgt (Schriftsatz vom 31. Mai 1968, S. 9) und auch die Revision bestätigt, sich schriftlich und im Klagewege gewehrt; daß der Pachtprozeß zu ihrem Nachteil ausgegangen sei, ist weder behauptet noch festgestellt worden. Die Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien über das Inventar sind laut Darstellung der Beklagten noch in der Schwebe; ob den Kläger in dieser Hinsicht ein Verschulden trifft, steht bislang nicht fest. Auch die sonstigen Meinungsverschiedenheiten rechtfertigen nach der rechtsirrtumsfreien Würdigung des Tatrichters keine Freistellung der Beklagten von ihrer Eigentumsverschaffungspflicht. Was die Revision ("zur Information") an neuen Tatsachen vorträgt, unterliegt gemäß § 561 Abs. 1 ZPO nicht der Beurteilung durch den Senat.
Da der Sachverhalt, wie das Urteil zutreffend dargetan hat, keinen Anlaß bietet, das Vertragsverhältnis gemäß § 242 BGB an veränderte Umstände anzupassen, geht die Bezugnahme der Revision auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. November 1968, VII ZR 89/66 (NJW 1969, 233) ins Leere, wonach ein Vertragspartner, wenn seinem berechtigten Verlangen auf Anpassung seitens des Gegners nicht entsprochen wird, sich vom Vertrag lösen darf. Nicht zu beanstanden ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß es Sache der Beklagten sei, etwaige Ansprüche wegen Beeinträchtigung ihres Wohnrechts oder ihrer Befugnis zur Weiterverpachtung gerichtlich geltend zu machen. Der Tatrichter hat auch ohne Rechtsverstoß darauf abgestellt, ob die dem Kläger vorgeworfenen Störungen so schwerwiegend seien, daß sie eine Beendigung der auf Dauer angelegten Rechtsbeziehungen "zwingend erforderten"; wenn die Revision dem entgegenhält, für ein Rücktrittsrecht genüge es, daß "die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar" sei, so ist nicht erkennbar, zu welchen rechtlichen Folgerungen dieser Unterschied im vorliegenden Fall führen sollte. Die von der Beklagten angebotenen Beweise brauchte das Berufungsgericht nicht zu erheben, weil es ihre Behauptungen als wahr unterstellt hat. Welche Einzelheiten aus dem Schriftwechsel der Parteien nicht gewürdigt seien, hat die Revisionsbegründung nicht aufgezeigt. Daß die Beklagte eine einseitige Auflösung des Kaufvertrages mit rückwirkender Kraft beabsichtigte, ist dem Oberlandesgericht ersichtlich nicht verborgen geblieben; es hat jedoch rechtsirrtumsfrei die Voraussetzungen für eine solche Vertragsauflösung verneint.
Ob die Beklagte, wie die Revision meint (unter Hinweis auf OLG Hamburg, MDR 1964, 414), ihr Auflösungsverlangen auch auf die Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff BGB) hätte stützen können mit der Begründung, der mit ihrer Vertragsleistung bezweckte Erfolg sei hinsichtlich des Wohnrechts und des Rechts zur Weiterverpachtung nicht eingetreten, mag dahinstehen; denn dieser Einwand wäre auf jeden Fall daran gescheitert, daß ihr die Durchsetzung der genannten Rechte nicht unmöglich geworden ist. Da die Beklagte den Kläger durch Inanspruchnahme der zuständigen Gerichte zur Erfüllung der getroffenen Vereinbarungen zu zwingen vermag, trifft es entgegen der Ansicht der Revision auch nicht zu, daß sie, wenn das angefochtene Urteil bestehen bliebe, praktisch von dem Grundstück verdrängt würde.
5.
Erweist sich mithin bereits die Hauptbegründung des Urteils als rechtsfehlerfrei, so kommt es auf die Hilfsbegründung nicht mehr an. Zu den übrigen Revisionsrügen braucht infolgedessen keine Stellung genommen zu werden. Vielmehr ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Rothe
Dr. Freitag
Hill
Dr. Grell