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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.11.1968, Az.: VII ZR 89/66

Anpassung des Vertrages; Änderung der Geschäftsgrundlage; Weigerung einer Vertragspartei; Kündigung; Bauvertrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.11.1968
Aktenzeichen
VII ZR 89/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 11012
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1969, 169 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1969, 212 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 233-234 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1969, 65
  • ZfBR 2000, 108

Redaktioneller Leitsatz

Bei der Weigerung einer Vertragspartei, dem berechtigten Verlangen der anderen Partei auf Anpassung des Vertrages wegen Änderung der Geschäftsgrundlage zu entsprechen, besteht die Möglichkeit für die betroffene Partei sich grundsätzlich vom Vertrag zu lösen. Dies gilt insbesondere für einen der VOB unterliegenden Bauvertrag durch Kündigung.