Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.08.1978, Az.: BVerwG 7 B 123/77
Kanalanschlussbeitrag ; Heilung eines zunächst rechtswidrigen Beitragsbescheides durch Inkrafttreten einer gültigen Beitragssatzung mit zeitlich auch den Beitragsbescheid erfassender Rückwirkung; Grenzen des Vertrauensschutzes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.08.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 123/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 13554
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 22.08.19755 - AZ: K 1667/75
- OVG Nordrhein-Westfalen - 29.06.1977 - AZ: II A 1641/75
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBerA 1979, 57
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. August 1978
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Willberg und Dr. Franßen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 1977 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 318,06 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einem Kanalanschlußbeitrag. Ihre Klage und Berufung waren erfolglos. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil haben sie Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu.
Der angefochtene Heranziehungsbescheid vom 30. Juli 1974 hat, wie in dem Berufungsurteil dargelegt wird, seine Rechtsgrundlage in § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG - vom 21. Oktober 1969 (GVBl. S. 712) in Verbindung mit der Beitragssatzung der Stadt ... vom 23. September 1976, die rückwirkend am 1. Januar 1971 in Kraft getreten ist und die frühere - wegen ihres Verteilungsmaßstabes vom Oberverwaltungsgericht als unwirksam beurteilte - Anschlußbeitragssatzung vom 24. Dezember 1970 ersetzt hat.
Die Kläger machen geltend, die mit Genehmigung des Oberkreisdirektors erfolgte rückwirkende Inkraftsetzung der Beitragssatzung verletze Art. 2 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GG, weil sie, nachdem sie ihr beitragspflichtiges Grundstück bereits vor Erlaß des Heranziehungsbescheides veräußert hatten, mit einer Beitragsbelastung nicht mehr zu rechnen hätten brauchen. Die hierzu von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen sind jedoch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits ausreichend geklärt, so daß sie die Zulassung der Revision wegen Grundsätzlichkeit nicht rechtfertigen.
Ein infolge Fehlens einer gültigen Beitragssatzung zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid kann nachträglich dadurch geheilt werden, daß eine gültige Beitragssatzung mit einer Rückwirkung in Kraft tritt, die zeitlich auch den Beitragsbescheid erfaßt (vgl. Urteil vom 28. November 1975 - BVerwG 4 C 75.74 - [BVerwGE 50, 2 [BVerwG 28.11.1975 - IV C 45/74]/7 f.]). Allerdings setzt das Grundgesetz, insbesondere das in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegte Rechtsstaatsprinzip, zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit und der durch sie gewährleistete Vertrauensschutz gehören, der rückwirkenden Belastung der Abgabenschuldner Grenzen. Der Vertrauensschutz greift aber dann nicht ein - d.h. die Rückwirkung ist insoweit zulässig -, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen mußte (vgl. BVerfGE 13, 261 [271 f.]; Urteil des Senats vom 19. Februar 1971 - BVerwG 7 C 43.67 - [BVerwGE 37, 252 [253 f.]). Im vorliegenden Fall mußten die Kläger als Grundstückseigentümer bereits seit Inkrafttreten des nordrhein-westfälischen Kommunalabgabengesetzes damit rechnen, daß die Gemeinde bei Herstellung einer öffentlichen Entwässerungsanlage von ihrem Recht zur Erhebung von Anschlußbeiträgen Gebrauch macht, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Kläger mußten auch damit rechnen, daß der Satzungsgeber die ungültige frühere Anschlußbeitragssatzung rückwirkend durch eine gültige neue Satzung, die die Betroffenen nicht zusätzlich belastet, ersetzen werde. Die Kläger können ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, daß sie nach Veräußerung des Grundstücks oder nach Feststellung der Ungültigkeit der früheren Anschlußbeitragssatzung von jeder Beitragspflicht verschont bleiben würden, nicht geltend machen (vgl. BVerwGE 50, 2 [BVerwG 28.11.1975 - IV C 45/74] [8]), zumal eine Schlechterstellung der Kläger hinsichtlich der Höhe der Abgabe nicht eingetreten ist.
Da den Klägern kein Vertrauensschutz gegen ihre Heranziehung zu dem streitigen Kanalanschlußbeitrag zusteht, scheidet auch eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG aus. Die gesetzlich geregelte Belastung der Kläger mit der Abgabe auf Grund der rückwirkenden Beitragssatzung hält sich im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung. Dies gilt auch für die durch Auslegung des maßgebenden Landes- und Ortsrechts gewonnene Auffassung des Berufungsgerichts, daß beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht Eigentümer des Grundstücks ist, und daß die hiernach entstandene Beitragspflicht der Kläger dadurch unberührt blieb, daß die Kläger noch vor Zugang des Beitragsbescheides ihr Grundstück veräußert haben. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Landesrechts und Ortsrechts betrifft nicht revisibles Recht und kann daher vom Bundesverwaltungsgericht nicht überprüft werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 318,06 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 GKG.