Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1958, Az.: I ZR 171/56
„Dia-Rähmchen“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.01.1958
- Aktenzeichen
- I ZR 171/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14366
- Entscheidungsname
- Dia-Rähmchen
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 22.09.1956
- OLG Düsseldorf - 20.09.1956
Rechtsgrundlagen
- § 9 PatG
- § 47 PatG
- § 16 UmstG
Fundstellen
- DB 1958, 337-338 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 406 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Gurt R., M., Z.straße ...,
Prozessgegner
1. die Firma C. Sch., Lü. in W.,
2. die Firma Johannes B. in D. Bez. K.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Übernimmt der Erwerber eines Patents vertraglich rückständige Patentamtsgebühren, so folgt hieraus noch nicht ohne weiteres, daß auf ihn auch Schadenersatzansprüche wegen Patentverletzungen aus der Zeit vor der Übertragung des Patents stillschweigend übergehen. Die Übertragung derartiger Schadensersatzansprüche bedarf - wie die Übertragung von Lizenzansprüchen - besonderer Abtretung.
- 2.
Die auf Zahlung einer angemessenen Lizenz gerichteten Schadensersatzansprüche wegen Patentverletzungen aus der Zeit vor der Währungsreform sind - wie die vor der Währungsreform bis zum 20. Juni 1948 fällig gewordenen Patentlizenzansprüche - im Verhältnis 10 zu 1 umzustellen.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. h. c. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland und Dr. Weiss
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf, den Parteien am 20. und 22. September 1956 an Verkündungs Statt mitgeteilt, werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden zu 3/8 dem Kläger , zu 4/8 der Beklagten zu 1) und zu 1/8 der Beklagten zu 2) auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Dem Kläger wurde auf die Anmeldung vom 13. Februar 1935 das Patent Nr. 747 675 erteilt. Die Anmeldung wurde am 17. Februar 1938, die Patenterteilung am 24. Februar 1944 bekannt gemacht. Der Patentanspruch 1 lautet:
"Vorrichtung zum Montieren photographischer Filme, insbesondere einzelner Diapositive von gleicher oder geringerer Größe als das doppelte Normalkinoformat, mit Schutzscheiben für den Film und einem quadratischen Filmträger, auf dem der Film vor einem die Bildgröße bestimmenden Ausschnitt, gegen Verschieben gesichert, befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Film und die beiden Schutzscheiben dieselbe Größe haben und alle drei Teile, gegen Herausfallen aus dem Filmträger gesichert, in ihrer Lage zum Bildausschnitt durch auf dem Filmträger befindliche Anschläge gehalten werden."
Der Kläger übertrug das Patent durch notariell beglaubigte Erklärung vom 29. Januar 1952 gegen Zahlung von 2.000,- DM und Übernahme der seit 1948 rückständigen Patentgebühren von rund 2.300,- DM auf die Firma A. C. W. M. in M.. Das Patent wurde am 19. März 1952 in der Patentrolle auf die A. umgeschrieben. Am 13. Februar 1953 ist das Patent infolge Zeitablaufs erloschen.
Der Kläger nimmt die Beklagten wegen Verletzung des Patents in der Zeit vor der Übertragung auf die A. in Anspruch.
Die Beklagte zu 1) hat Vorrichtungen zum Montieren photographischer Filme, sogenannte Dia-Rähmchen, hergestellt und unter den Bezeichnungen "Ro." und "e." vertrieben, die in ihren Merkmalen dem in Hülle Blatt 4/Anlage 2 zur Klage befindlichen "Ro."-Rähmchen entsprechen. Der einzulegende Film und die einzulegenden Schutzscheiben haben die gleiche Größe. Sie sind gegen Herausfallen aus dem Filmträger durch einen umgebördelten Rand des einen Teils des Filmträgers gesichert. Dieser Teil weist ferner auf der Innenseite zwei Erhebungen auf, die gegen den Film und die Schutzscheiben drücken und dadurch beide in ihrer Lage zum Bildausschnitt festhalten.
Die Beklagte zu 1) hat im Februar 1953 vergleichsweise an die A. 1.000,- DM für die Benutzung dieser Rähmchen gezahlt, wovon die A. 600,- DM an den Kläger abgeführt hat.
Die Beklagte zu 2) hat Dia-Rähmchen hergestellt und unter der Bezeichnung "J." vertrieben, die in ihren Merkmalen genau dem Wortlaut des Anspruchs 1 des Klagepatents entsprechen.
Der Kläger hat zunächst gegen beide Beklagte Klage auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten erhoben. Die Klage ist am 23. Juli 1954 eingegangen. Nachdem die Beklagte zu 2) ihre Umsätze in den angegriffenen Rähmchen mitgeteilt hatte, hat der Kläger bezüglich dieser Beklagten den Rechnungslegungsanspruch in der Hauptsache für erledigt erklärt und ist zu einem bezifferten Schadensersatzanspruch übergegangen. Er hat nunmehr beantragt,
- 1.
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, unter Angabe der Mengen, Preise und Zeiten der Lieferung sowie der Abnehmer, der Zulieferanten und der Zeiten der Herstellung dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfange die Beklagte zu 1) Vorrichtungen zum Montieren photographischer Filme (Dia-Rähmchen) bis zum 29. Januar 1952 hergestellt und vertrieben habe, bei denen der Film und die beiden den Film umschließenden Schutzscheiben dieselbe Größe haben, und bei denen der Film und die Schutzscheiben gegen Herausfallen aus dem Filmträger (Rähmchen) gesichert sind und in ihrer Lage zum Bildausschnitt durch Anschläge auf dem Filmträger gehalten werden;
- 2.
festzustellen, daß die Beklagte zu 1) verpflichtet sei, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der Benutzungshandlung gemäß Ziff. 1 entstanden sei, abzüglich bereits empfangener 600,- DM (A.);
- 3.
die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger einen angemessenen Schadenbetrag, mindestens aber 300,- DM, sowie 4 % Zinsen vom Schadensbetrag ab 1. Juli 1949 zu zahlen.
Die Beklagten leugnen die Sachbefugnis des Klägers. Sie vertreten die Ansicht, der Kläger habe mit dem Klagepatent auch die bereits entstandenen Schadensersatzansprüche auf die A. übertragen.
Die Beklagte zu 1) macht ferner geltend, der Kläger habe durch die Entgegennahme der von ihr an die Agfa gezahlten 600,- DM den zwischen ihr und der ACD geschlossenen Vergleich genehmigt und auch aus diesem Grunde keine Ansprüche mehr gegen sie.
Beide Beklagten erheben die Einrede der Verjährung und machen auch Verwirkung geltend.
Die Beklagte zu 2) hält allenfalls einen Lizenzsatz von 2 % für angemessen und weist darauf hin, daß sie die angegriffenen Rähmchen nur in den Jahren 1938/39 vertrieben habe; die sich ergebende Summe sei danach im Verhältnis 10 zu 1 umzustellen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat nach Beweiserhebung das landgerichtliche Urteil, wie folgt, abgeändert:
- I.
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, unter Angabe der Mengen, Preise und Zeiten der Lieferung sowie der Abnehmer und der Zeiten der Herstellung dem Kläger Rechnung zu legen, in welchem Umfange sie Vorrichtungen zum Montieren photographischer Filme (Dia-Rähmchen) bis zum 29. Januar 1952 gewerbsmäßig hergestellt und vertrieben hat, bei denen der Film und die beiden den Film umschließenden Schutzscheiben dieselbe Größe haben und bei denen der Film und die Schutzscheiben gegen Herausfallen aus dem Filmträger (Rähmchen) gesichert sind und in ihrer Lage zum Bildausschnitt durch Anschläge auf dem Filmträger gehalten werden.
- II.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger abzüglich bereits vom A.-C.-W. in M. empfangener 600,- DM allen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus den unter I gekennzeichneten Handlungen entstanden ist.
- III.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 3,35 (in Worten: Drei 35/100) Deutsche Mark nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
- IV.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
- V.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 3/8 dem Kläger , zu 1/2 der Beklagten zu 1) und zu 1/8 der Beklagten zu 2) auferlegt.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Die Klägerin und beide Beklagten haben Revision eingelegt.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision ihre in der Berufungsinstanz gestellten Schlußanträge weiter.
Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision der Klägerin und erstreben mit ihrer Revision die Abweisung der Klage in vollem Umfange.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klägerin macht mit der Klage Ansprüche aus Patentverletzungen lediglich für die Zeit vor dem 29. Januar 1952, dem Tage der Übertragung des Klagepatents auf die Agfa, geltend. Das Berufungsgericht hat die Sachbefugnis des Klägers für diese Ansprüche zu Recht bejaht.
1.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß bereits entstandene Schadenersatzansprüche keine Nebenrechte im Sinne des §401 Abs. 1 BGB sind und deshalb auch nicht automatisch mit dem Hauptrecht übergehen; sie bedürfen - ebenso wie etwaige Ansprüche aus Lizenzverträgen - einer besonderen Abtretung (Kohler, Handbuch des Deutschen Patentrechts S. 562; Kisch, Handbuch des Deutschen Patentrechts 1923 S. 212 Note 29; Moser v. Filseck, JR 1951, 306 mit weiteren Nachweisen). Unstreitig hat der Kläger vor dem 29. Januar 1952 entstandene Ansprüche nicht ausdrücklich an die A. abgetreten. Die Parteien streiten aber darüber, ob mit der Übertragung des Patents auf die Agfa die Abtretung der in Rede stehenden Schadensersatzansprüche stillschweigend als vereinbart anzusehen sei. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer stillschweigenden Vereinbarung verneint. Hierbei handelt es sich um die Auslegung eines Individualvertrages, deren Nachprüfung im Revisionsrechtszug nur in beschränktem Umfange zulässig ist.
Die Revision der Beklagten rügt insoweit Verletzung des §286 ZPO mit der Begründung, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung wesentliche Tatumstände unberücksichtigt gelassen. Diese Rüge ist nicht gerechtfertigt.
Für eine einwandfreie Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Berufungsgericht bedarf es keineswegs eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Parteien oder jedes einzelne Beweismittel und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3, 162, 175) [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50]. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben, und zwar auch gerade im Hinblick auf das Schreiben der A. vom 9. Februar 1951, auf das sich die Revision der Beklagten in diesem Zusammenhang zur Begründung ihrer Rüge aus §286 ZPO beruft. Das Berufungsgericht hat dieses Schreiben eingehend gewürdigt. Das Schreiben läßt in seiner allgemeinen Fassung völlig offen, um welche Ansprüche aus Patentverletzungen es sich im einzelnen handelt. Aus dem Schreiben geht nicht eindeutig hervor, ob die A. nur Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche für die Zeit nach Erwerb des Patents oder auch Schadensersatzansprüche für die frühere Zeit gemeint hat. Es ist also auch nicht richtig, wenn die Revision meint, dieses Schreiben sei hinsichtlich der Frage des Erwerbes von Patentverletzungsansprüchen "nicht auslegungsfähig". Das Berufungsgericht stellt nach dem Inhalt dieses Schreibens fest, daß die A. kein besonderes Interesse an der Übertragung von Schadensersatzansprüchen gezeigt und das Bestehen irgendwelcher Patentverletzungsansprüche nicht als eigentlichen Kaufanreiz angesehen hat. Für die A. lag "die entscheidende Bedeutung des Erwerbes des Patents" darin, daß sie bei der Ausübung anderer von ihr erworbener Schutzrechte nicht durch eine mögliche Abhängigkeit von dem Patent des Klägers behindert werden konnte. Aus dem Inhalt des Schreibens vom 9. Februar 1951 folgt also keineswegs zwingend, daß die Patentübertragung auch alle Rechte gegen frühere Patentverletzer mit umfassen sollte. Nach Würdigung der weiteren Korrespondenz zwischen dem Kläger und der A. ist das Berufungsgericht ohne Rechtsverletzung zu der Auslegung gelangt, daß der Kläger und die A. die Abtretung von Schadensersatzansprüchen nicht vereinbart haben. Diese Feststellung zeigt, daß das Berufungsgericht die Entscheidung auch nicht auf die Beweislast abgestellt hat. An dieser Feststellung des Berufungsgerichts konnte ersichtlich auch das spätere Verhalten des Klägers und der A., insbesondere die Art ihres Vorgehens gegen die Patentverletzer nichts ändern. Hierauf brauchte das Berufungsgericht nicht mehr ausdrücklich einzugehen.
2.
Die A. hat für die Übertragung des Patents 2.000,- DM an den Kläger gezahlt und außerdem die seit der Währungsreform fällig gewordenen Patentamtsgebühren in Höhe von rund 2.300,- DM übernommen. Die Beklagten vertreten die Auffassung, daß in der Vereinbarung der Übernahme rückständiger Patentamtsgebühren zugleich die Vereinbarung der Übertragung von Nutzungen des Patents für die zurückliegende Zeit enthalten sei, und haben zur Begründung ausgeführt, es sei ein allgemeiner, nicht nur für Sachen, sondern auch für Rechte geltender Grundsatz des deutschen Rechts, daß mangels abweichender Vereinbarung "Nutzungen und Lasten zusammengehörig" seien. Der Kläger hätte, wenn er die alten Schadensersatzforderungen für sich habe behalten wollen, einen ausdrücklichen Vorbehalt machen müssen.
Aus der Tatsache der Übernahme rückständiger Patentamtsgebühren allein läßt sich aber in keinem Fall unter entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des §446 Abs. 1 Satz 2 BGB ein unmittelbarer Übergang von alten Schadensersatzforderungen herleiten. Entgegen der Ansicht der Revision, die sich insoweit die von den Beklagten in den Vorinstanzen vertretene Auffassung zu eigen gemacht hat, bedurfte es trotz der Übernahme rückständiger Patentamtsgebühren durch die A. keines "ausdrücklichen Vorbehalts" des Klägers, um den Übergang von Schadensersatzforderungen aus früheren Patentverletzungen auf die A. zu verhindern. Die Vorschrift des §446 BGB enthält eine für den Verkauf von Sachen getroffene Sonderregelung. Auf Rechte ist §446 BGB nicht anwendbar. Das verkennen an sich auch die Beklagten nicht. Sie übersehen aber, daß nach §446 BGB der Übergang von Nutzungen und der Übergang von Lasten nur für einen nach dem Vertragsschluß liegenden, nämlich für den mit der Übergabe der bereits verkauften Sache beginnenden Zeitraum als "zusammengehörig" behandelt werden. Mit dem Gefahrübergang erlangt der Käufer einer Sache regelmäßig überhaupt erst die rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit, Nutzungen zu ziehen. Es kann aber keine Rede davon sein, daß aus §446 BGB ein "allgemeiner Grundsatz" abzuleiten sei, wonach auch für die Vergangenheit Nutzungen und Lasten ohne weiteres als zusammengehörig behandelt werden müßten. Wer als Erwerber einer Sache - abweichend von der nach §446 BGB getroffenen Regelung - irgendwelche rückständigen, vor dem Gefahrübergang entstandenen Lasten übernimmt, kann in keinem Fall mehr die vollen Nutzungen ziehen; denn den Gebrauch der Sache hat er nicht gehabt, und ob und in welchem Umfang noch Früchte der Sache aus der Vergangenheit vorhanden sind oder gewonnen werden können, hängt ganz von den Umständen des Falles ab. Ob und in welchem Umfange rückständige Lasten übernommen werden sollen, bedarf ebenso der besonderen Vereinbarung wie der Übergang irgendwelcher auf die Vergangenheit entfallenden Früchte. Da in §446 Abs. 1 Satz 2 BGB nach Wortlaut, Sinn und Zweck nur für einen in die Zukunft greifenden Zeitraum eine Regelung getroffen werden sollte, kann diese Regelung nicht auch für die Vergangenheit Geltung beanspruchen. Wendet man die in §446 Abs. 2 BGB getroffene Regelung entsprechend auf den Erwerb von Rechten an, so kommt man zu dem - an sich selbstverständlichen - Ergebnis, daß auf den Erwerber eines Rechts, mangels abweichender Vereinbarung, Nutzungen und Lasten mit dem Zeitpunkt der Übertragung des Rechts übergehen. Daß im vorliegenden Fall mit der Abtretung des Patents, d.h. seit dem 29. Januar 1952, auch die Nutzungen und Lasten auf die Agfa übergegangen sind, ist deshalb auch unter den Parteien unstreitig.
Bei der Auslegung eines Vertrages, der die Übernahme rückständiger Lasten vorsieht, ist dieser Umstand allerdings bei der Prüfung der Frage, ob - stillschweigend - auch der Übergang von Ansprüchen aus Lizenzverträgen oder aus Schutzrechtsverletzungen für die zurückliegende Zeit vereinbart worden ist, zu beachten. Das hat aber auch das Berufungsgericht nicht verkannt und hierzu ausgeführt, die Übernahme rückständiger Patentgebühren durch den Erwerber eines Patents sei allgemein üblich und stelle in der Regel nur einen Teil des Kaufpreises dar. Wolle der Erwerber in ihr ein Äquivalent für die in der entsprechenden Zeit aufgelaufenen Nutzungen sehen und daher diese Nutzungen für sich beanspruchen, so müsse er dies besonders vereinbaren. Von einer Firma vom Range der A., die eine eigene Patentabteilung unterhalte und der derartige Fragen durchaus geläufig seien, müsse eine dahin gehende ausdrückliche Erklärung in besonderem Maße verlangt werden. Nach der ganzen Sachlage sei jedoch anzunehmen, daß die A. dieses Verlangen sogar bewußt nicht ausdrücklich gestellt habe, da der Kläger immer neue Schwierigkeiten gemacht habe und sie mit dem gänzlichen Scheitern der Verhandlungen oder mit noch höheren Forderungen des Klägers hätte rechnen müssen, wenn sie auf der Abtretung der alten Schadensersatzansprüche bestanden hätte.
Die Revision wendet sich gegen die Bemerkung des Berufungsgerichts, die Übernahme rückständiger Patentgebühren sei "allgemein üblich", und meint, diese Annahme sei weder richtig noch schlüssig. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich aber deutlich, daß das Berufungsgericht die Übertragung der früheren Nutzungen des Patents auf die A. nicht etwa nur deshalb verneint hat, weil die Übernahme rückständiger Patentgebühren "allgemein üblich" sei. Dieser - beiläufige - Hinweis war nicht entscheidungserheblich. Es ist also nicht richtig, wenn die Revision der Beklagten meint, die "Üblichkeit" der Übernahme der Patentgebühren sei eine "wesentliche Stütze" für die Auffassung des Berufungsgerichts gewesen. Die sachliche Entscheidung des Berufungsgerichts beruhte nicht auf dieser Feststellung. Auch die Revision verkennt nicht, daß es für die entscheidende Frage, ob mit der Übernahme der rückständigen Patentgebühren zugleich die Früchte für die zurückliegende Zeit übertragen worden sind, überhaupt nicht darauf ankommt, ob die Übernahme von Patentgebühren "allgemein üblich" ist oder nicht. Das Berufungsgericht hat aber ohne Rechtsirrtum - neben der Übernahme der Patentgebühren - für die Abtretung von Schadensersatzansprüchen aus Patentverletzungen eine besondere Vereinbarung für notwendig erachtet.
Entgegen der Auffassung der Revision kann auch die Höhe der von der A. übernommenen Gebühren an dieser Beurteilung nichts ändern. Die Übernahme der Gebühren stellt zumindest wirtschaftlich einen Teil des Kaufpreises dar. Aus der Höhe des Kaufpreises allein läßt sich aber niemals feststellen, ob und in welchem Umfange neben dem Erwerb des Patents auch die Übertragung von selbständigen Schadensersatzansprüchen vereinbart worden ist.
Auf die Frage, ob das Berufungsgericht die Feststellung der "allgemeinen Üblichkeit" als "gerichtskundig" prozeßgerecht getroffen hat, braucht aus den dargelegten Gründen nicht weiter eingegangen zu werden.
II.
1.
Das Berufungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandener Weise angenommen, daß die Beklagten mit der Herstellung und dem Vertrieb der "Ro."-, "e."- und "J."-Rähmchen den Hauptanspruch des Klagepatents verletzt haben. Hiergegen hat auch die Revision keine Einwendungen mehr erhoben.
2.
Nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen haben die Beklagten auch schuldhaft gehandelt. Die Anmeldung, die zur Erteilung des Klagepatents geführt hat, wurde bereits am 17. Februar 1938 bekannt gemacht. Die Beklagte zu 2), die erst Mitte 1938 die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen "J."-Rähmchen aufnahm, war ebenso wie die Beklagte zu 1) verpflichtet, die ausgelegten Patentanmeldungen und die bestehenden Patente zu überprüfen. Wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausführt, hätten die Beklagten bei Aufwendung auch nur geringer Sorgfalt feststellen können, daß ihre Rähmchen das Klagepatent verletzten. Sie haben also zumindest fahrlässig gehandelt und sich deshalb dem Kläger schadensersatzpflichtig gemacht (§§6, 47 Abs. 2 PatG).
Die von der Revision der Beklagten erbetene Nachprüfung der Verschuldensfrage kann bei dieser Sachlage keinen Erfolg haben. Die Beklagten können sich als Fachleute gegenüber dem Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht damit verteidigen, sie hätten nicht annehmen können, daß die in Frage stehenden Rähmchen, deren Gestaltung dem Anschein nach über bloße handwerkliche Gestaltung nicht hinausgingen, irgend eine Erfinderleistung enthielten. Sie hätten in jedem Fall Ermittlungen darüber anstellen müssen, ob der Herstellung und dem Vertrieb der Rähmchen nicht fremde Schutzrechte entgegenstünden. Es kann deshalb auch nicht darauf ankommen, ob ihnen tatsächlich die Patentanmeldung und später das Patent bekannt waren.
III.
Abweichend vom Landgericht hat das Berufungsgericht den Einwand der Beklagten zu 1), der Kläger habe durch die Entgegennahme der von ihr an die A. gezahlten 600,- DM dem zwischen ihr und der A. geschlossenen Vergleich zugestimmt und damit alle weiteren Rechte gegen sie verloren, auf Grund des Verhandlungs- und Beweisergebnisses, insbesondere auf Grund der zwischen dem Kläger und der A. geführten Korrespondenz, als widerlegt angesehen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, aus der Korrespondenz gehe hervor, daß der Kläger sich der Agfa gegenüber immer wieder auf den Standpunkt gestellt habe, die bis zur Übertragung des Patents entstandenen Schadensersatzansprüche seien ihm verblieben, die A. habe infolgedessen über diese Ansprüche nicht verfügen dürfen und sei daher um die hierfür eingezogenen Beträge ungerechtfertigt bereichert. Dementsprechend habe er die A. aufgefordert, ihm diese Beträge abzuliefern. In der Entgegennahme der Beträge liege allerdings eine Genehmigung der Zahlung dieser Beträge von den Verletzern an die A.. Eine Genehmigung der von der A. mit den Verletzern geschlossenen Vergleiche liege darin, jedoch nicht. Dies habe zwischen dem Kläger und der A. überhaupt nicht zur Diskussion gestanden. Denn die A. habe lediglich ein Interesse daran gehabt, ihr Verhältnis mit dem Kläger zu bereinigen, nicht aber daran, die Verletzer vor weiteren Ansprüchen des Klägers zu bewahren. Sie habe eine derartige Absicht dem Kläger gegenüber an keiner Stelle in der Korrespondenz zum Ausdruck gebracht. Ihre Weigerung, dem Kläger die Verletzer, mit denen sie sich geeinigt hatte, namentlich zu nennen, zeige vielmehr, daß sie damit gerechnet habe, der Kläger werde gegen diese noch weitere Ansprüche geltend machen. Wie sich insbesondere aus den Briefen des Klägers vom 21. Juli 1953 und 15. Februar 1954 ergebe, habe der Kläger stets ganz klar zum Ausdruck gebracht, daß er unabhängig von der Überweisung der bereits von der A. eingezogenen Beträge noch gegen die Verletzer vorgehen wolle.
Angesichts dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kann die Revision der Beklagten zu 1) nicht mehr mit Erfolg unter Hinweis auf die vom Landgericht vertretene Auffassung eine Genehmigung des von der A. mit dem Kläger geschlossenen Vergleichs begründen.
IV.
Das Berufungsgericht hat die von beiden Beklagten erhobenen Einreden der Verjährung nicht für begründet erachtet.
Der Kläger hatte zwar schon am 19. April 1951 die Anschrift der Beklagten zu 1) erhalten, er wußte damals aber noch nicht, daß diese die genannten Rähmchen herstellte. Diese Kenntnis erlangte er erst am 28. Juli 1951 durch ein Schreiben der Firma Ro.-Be. & Co. in D. vom 24. Juli 1951. Da die dreijährige Verjährungsfrist (§48 PatG) erst zu laufen beginnt, nachdem der Verletzte von der Verletzung und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, begann der Lauf der Verjährungsfrist hinsichtlich der Verletzungshandlungen der Beklagten zu 1) erst am 28. Juli 1951. Durch die am 23. Juli 1954 eingereichte und am 31. Juli 1954 zugestellte Klage wurde die dreijährige Verjährungsfrist, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausführt, gemäß §261 b Abs. 3 ZPO noch rechtzeitig unterbrochen. Die Revision der Beklagten zu 1) hat insoweit keine Rüge erhoben.
Die Beklagte zu 2) hat die Patentverletzungshandlungen bereits in den Jahren 1938 und 1939 begangen. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Vernehmung des Klägers als erwiesen angesehen, daß dieser erst nach 1950 zufällig einmal einen alten "J."-Rahmen entdeckt, sich gleich darauf bemüht hat, den Hersteller zu ermitteln, den Namen der Beklagten zu 2) aber erst durch eine Postkarte vom 11. August 1951 erfahren hat.
Die Beklagte zu 2) behauptet, sie sei als Inhaberin der Marke "J." in der photographischen Branche allgemein bekannt. Sie hat hierfür gemäß Schriftsatz vom 26. Februar 1955 (S. 3/4) eine Reihe von Unterlagen vorgelegt und ausgeführt, der Kläger hätte danach die Firma der Beklagten ohne die geringste Schwierigkeit in Erfahrung bringen können. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 1955 (VI ZR 40/54, NJW 1955, 706) sei Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen auch dann gegeben, wenn der Verletzte, dem Namen und Anschrift des Ersatzpflichtigen unbekannt seien, sich in zumutbarer Weise ohne besondere Mühe diese zur Klageerhebung fehlenden Angaben hätte verschaffen können. Demgegenüber hat das Berufungsgericht jedoch im vorliegenden Falle Umstände, die zur Annahme einer früheren Kenntnis des Klägers von der Person der ersatzpflichtigen Beklagten zu 2) im Sinne der genannten Entscheidung hätte führen können, nicht für gegeben erachtet, sondern festgestellt, daß es für den Kläger sogar besondere Mühe gemacht habe, die Beklagte zu 2) zu ermitteln, da er damals in der sowjetischen Besatzungszone gewohnt und infolgedessen nur schlechte Verbindung mit dem Gebiet der Bundesrepublik gehabt habe; er habe auch nicht etwa diese Mühe gescheut, sondern alles getan, um die Person des Verletzers festzustellen.
Nach diesen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat für die Beklagte zu 2) die Verjährungsfrist erst nach dem 11. August 1951 zu laufen begonnen, so daß mit der am 31. Juli 1954 zugestellten Klage die Verjährungsfrist noch rechtzeitig unterbrochen worden ist.
Nach Ansicht der Revision der Beklagten zu 2) verstößt der Kläger mit der Einrede der Verjährung gegen Treu und Glauben, da er es unterlassen hat, die Beklagte zu 2) als branchebekannte Herstellerin von "J."-Erzeugnissen zu ermitteln. Mit dieser Rüge kann die Revision jedoch angesichts der besonderen, vom Berufungsgericht festgestellten tatsächlichen Verhältnisse keinen Erfolg haben.
V.
Das Berufungsgericht hat dem auf Auskunfterteilung und Rechnungslegung gerichteten Antrag gegen die Beklagte zu 1) mit der Einschränkung stattgegeben, daß die Zulieferer nicht angegeben zu werden brauchen, da die Zulieferungen für die Errechnung des Schadensersatzes ohne Bedeutung seien, daß eine besondere Verurteilung zur Auskunfterteilung entbehrlich sei, weil die Rechnungslegung schon umfassender als die Auskunfterteilung sei, und daß schließlich die erhobenen Ansprüche sich gemäß §6 PatG nur auf gewerbsmäßige Handlungen erstreckten.
1.
Die Revision des Klägers meint, das Berufungsgericht habe außer Acht gelassen, daß dem Kläger durch die Bekanntgabe der Zulieferer eine wirksame Kontrollmöglichkeit in die Hand gegeben würde. Eine solche Maßnahme zur Gegenkontrolle dürfe dem Kläger nicht abgeschnitten werden.
Die Rechenschaftsablegung, zu der die Beklagte unter entsprechender Anwendung der §§687 Abs. 2, 681, 666 BGB verpflichtet ist, besteht ihrem Inhalt nach im wesentlichen in der Rechnungsmitteilung oder Rechnungslegung (§259 BGB). Die Rechnungslegung soll dem Berechtigten allerdings eine Nachprüfung der Verletzungshandlungen ermöglichen. Hierzu genügen aber die Angaben, die der Beklagte etwa nach dem angefochtenen Urteil im einzelnen über Mengen, Preise, Zeiten der Lieferung, Abnehmer und Zeiten der Herstellung zu machen hat. Auf die Angabe von Zulieferern hat der Kläger keinen Anspruch, da deren Angabe weder für die Berechnung des Schadensersatzes noch für eine die berechtigten Interessen des Klägers berücksichtigende Nachprüfungsmöglichkeit erforderlich ist.
2.
Die Revision des Klägers beanstandet weiter zu Unrecht, daß das Berufungsgericht eine besondere Verurteilung zur Auskunfterteilung für entbehrlich gehalten hat. Für die Vorbereitung der Berechnung des Schadensersatzanspruches, wie er im vorliegenden Fall vom Kläger geltend gemacht wird, kommt nach Art und Inhalt der geforderten Rechnungslegung eine darüber hinausgehende "Auskunfterteilung" nicht in Betracht. Es ist nicht ersichtlich, welches Interesse der Kläger noch nach einer solchen Verurteilung zur Auskunfterteilung haben könnte, da er sachlich nicht mehr beanspruchen kann, als ihm mit der umfassenden Rechnungslegung zugesprochen worden ist. Der Urteilsausspruch hält sich insoweit im Rahmen der üblichen Ausdrucksweise, so daß der Kläger nicht als beschwert angesehen werden kann.
3.
Soweit das Berufungsgericht die Rechnungslegung ausdrücklich auf gewerbsmäßige Handlungen beschränkt hat, handelt es sich lediglich um eine dem §6 PatG entsprechende Klarstellung.
VI.
Das Berufungsgericht hat dem gegen die Beklagte zu 2) gerichteten bezifferten Schadensersatzanspruchs der als "Lizenzentschädigung" berechnet wird, in Höhe von 3,35 DM stattgegeben. Diese Schadensberechnung beruht im wesentlichen auf einer gemäß §287 ZPO vorgenommenen Schätzung.
1.
Das Berufungsgericht ist bei der Berechnung des Schadens mangels anderer vom Kläger bewiesener Zahlen von den Zahlenangaben ausgegangen, die die Beklagte zu 2) im Laufe des Rechtsstreits gemacht hat. Danach hat sie in den Jahren 1938/39 7.000 bis 8.000 Bakelite-Rähmchen und etwa 5.000 Blechrähmchen hergestellt, von den Bakelite-Rähmchen jedoch nur 3.500 bis 4.000 Stück und von den Blechrähmchen nur 2.500 bis 3.000 Stück vertrieben, während der Rest vernichtet worden ist. Das Berufungsgericht hat es für angemessen erachtet, die von der Beklagten zu 2) angegebenen Höchstzahlen zugrunde zu legen. Danach kann der Kläger eine Lizenz für 4.000 vertriebene Bakelite-Rähmchen und 3.000 vertriebene Blech-Rähmchen verlangen.
Die Revision des Klägers meint, das Berufungsgericht hätte nicht ohne weiteres von den berichtigten Angaben der Beklagten zu 2) im Schriftsatz vom 26. Oktober 1954 ausgehen dürfen. Die Beklagte zu 2) habe auch sonst widersprechende Angaben über die Höhe der angeblich von ihr erzielten Verkaufserlöse gemacht. Das Berufungsgericht hätte nicht ausgerechnet die "niedrigsten" Angaben der Beklagten zu 2) der Schadensberechnung zugrunde legen dürfen, ohne sich damit auseinanderzusetzen, warum es ihnen den Vorzug gebe. Auch im Rahmen des §287 ZPO bestehe die Pflicht zur ausreichenden Begründung des Urteils.
Diese Rüge der Revision ist nicht gerechtfertigt. Die Vorschrift des §287 ZPO dehnt für die Feststellung der Schadenshöhe das richterliche Ermessen über die Schranken des §286 ZPO aus. Das Gericht ist daher im Rahmen des §287 ZPO auch nicht verpflichtet, das gewonnene Ergebnis als solches durch die Angabe der einzelnen für die Schadensabmessung maßgebenden Tatsachen zu begründen. Das Revisionsgericht hat nur nachzuprüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Acht gelassen sind (BGHZ 3, 162, 175 f) [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50]. Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze ausreichend begründet, weshalb es die von der Beklagten zu 2) berichtigten Höchstzahlen der vertriebenen Rähmchen zugrunde gelegt hat. Daß als Grundlage für die Schadensermittlung eine Vertriebslizenz - und nicht, wie die Revision verlangt, eine Herstellungslizenz - angenommen worden ist, kann den Umständen nach jedenfalls nicht als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden.
Die Revision meint weiter, es widerspreche der "allgemeinen Lebenserfahrung", daß die Beklagte zu 2) eine Ausschußquote von 50 % gehabt habe. Abgesehen davon, daß es für die Schadensberechnung nicht auf die Höhe der "Ausschußquote", sondern nur auf die Höhe der tatsächlich vertriebenen Rähmchen ankommt, hat die Beklagte zu 2) nähere Angaben darüber gemacht, worauf die hohe Ausschußquote zurückzuführen war (Schriftsatz vom 26. Oktober 1954 S. 2/3). Den Umständen nach kann von der Verletzung eines "Erfahrungssatzes" nicht die Rede sein. Für die Darstellung der Beklagten zu 2), die das Geschäft mit den Dia-Rähmchen als reines Verlustgeschäft bezeichnet, spricht die Tatsache, daß sie dieses Geschäft schon nach verhältnismäßig kurzer Zeit aufgegeben hat.
2.
Das Berufungsgericht hat einen Lizenzsatz von 5 % als angemessen angesehen.
Der Kläger hat 10 % verlangt, die Beklagte zu 2) hat mit Rücksicht darauf, daß die A. von der Beklagten zu 1) nur 2 % verlangt hat, 2 % für angemessen gehalten. Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, den von der A. verlangten Lizenzsatz als Maßstab zugrunde zu legen, weil es sich hierbei um eine vergleichsweise Regelung gehandelt habe. Den vom Kläger verlangten Satz von 10 % hat es für zu hoch erachtet, da es sich um Massenartikel handele und für solche nur ein geringer Lizenzsatz gerechtfertigt sei (RGZ 92, 329, 331). Von der Hinzuziehung eines Sachverständigen hat das Berufungsgericht abgesehen, weil die hierbei entstehenden Kosten in keinem Verhältnis zu dem Streitobjekt stehen würden. Das Berufungsgericht hat diesen Lizenzsatz auf die nach den unwiderlegten Angaben der Beklagten zu 2) von ihr erzielten Preise von je 0,10 RM für 4.000 Bakelite-Rähmchen und von je 0,09 RM für 3.000 Blech-Rähmchen berechnet. Danach ergibt sich eine Lizenzentschädigung von 33,50 RM.
Diese gemäß §287 ZPO vorgenommene Schätzung läßt keinen Rechtsverstoß erkennen. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers, der eine Lizenzgebühr von 10 % als angemessen bezeichnet hat, hinreichend gewürdigt. Weiterer Erhebungen hierüber bedurfte es nicht. Das gilt auch für die Behauptung des Klägers, für vergleichbare Rähmchen seien Preise von 0,35 RM erzielt worden und eine Firma (Ernst L. GmbH, We.) habe eine Lizenz von 10 % des Ladenverkaufspreises angeboten. In dem von der Revision des Klägers vorgelegten Schreiben vom 19. August 1937 weist übrigens auch die Firma Ernst L. GmbH. zur Begründung ihres "besonders günstigen" Angebots ausdrücklich darauf hin, daß im allgemeinen nur ein Lizenzsatz von 5 % des Katalogpreises im Maximum vereinbart werde.
3.
Unter Bezugnahme auf BGHZ 1, 109; 1, 52, 54 [BGH 12.01.1951 - I ZR 43/50]; 11, 156 [BGH 04.11.1953 - VI ZR 64/52]hat das Berufungsgericht auf den Schadensersatzanspruch von 33,50 RM als einen vor der Währungsreform entstandenen "reinen Geldanspruch" das Umstellungsgesetz angewendet und danach die Beklagte zu 2) zur Zahlung von 3,35 DM verurteilt. Die hiergegen von der Revision des Klägers erhobenen Rügen sind nicht begründet.
a)
Die Revision des Klägers rügt, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des §286 ZPO außer acht gelassen daß der Kläger nach Erhalt des Briefes des Patentamts vom 10. Juni 1950 gelegentlich einer Reise nach West-Berlin in Photoläden u.a. auf "Jobo"-Rähmchen gestoßen sei. Daraus ergebe sich, daß die vom Beklagten zu 2) hergestellten Rähmchen auch nach der Währungsreform noch gewerblich vertrieben worden seien. Es handle sich dabei um eine von der Beklagten zu 2) eingeleitete fortgesetzte Verletzung des Klagepatents. In einem Falle, in dem eine Vertragsstrafe durch eine fortgesetzte Handlung während der Zeit vor und nach der Währungsreform verwirkt worden sei, sei die Vertragsstrafe in voller Höhe in DM zu zahlen (BGH LM BGB §339 Nr. 1). Die Revision meint, wenn hiernach der strafrechtliche Grundsatz der fortgesetzten Handlung auf ein vertragswidriges Verhalten Anwendung finden könne, dürften erst recht keine Bedenken bestehen, ihn auf eine unerlaubte Handlung, hier eine Patentverletzung, anzuwenden und danach die Schadensersatzforderung des Klägers im Verhältnis 1 zu 1 umzustellen.
Der Unterschied, der zwischen der Verwirkung einer Vertragsstrafe und einem Schadensersatzanspruch aus einer unerlaubten Handlung besteht, läßt einen solchen Schluß nicht zu. Die Bedeutung der angeführten Entscheidung liegt darin, daß die Annahme einer fortgesetzten Handlung zwar zugunsten des Schuldners zur Verwirkung nur einer Vertragsstrafe führt, daß aber der vertragswidrig Handelnde andererseits auch nicht dadurch begünstigt werden darf, daß sein späteres, nach der Währungsreform liegendes Verhalten überhaupt unberücksichtigt bleibt; sonst würde er unverständlicherweise dadurch besser gestellt werden, daß er seine Vertragspflichten nicht nur in der Zeit nach der Währungsumstellung, sondern auch schon vorher verletzt hat. Die einmalige Verwirkung einer Vertragsstrafe kann aber nicht in dem von der Revision dargelegten Sinn mit der Begründung von Schadensersatzansprüchen aus fortgesetzten unerlaubten Handlungen (hier Patentverletzungen) verglichen werden, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken. Bei derartigen unerlaubten Handlungen, die teils vor, teils nach der Währungsumstellung liegen, hängt die Höhe des in DM zu leistenden Schadensersatzes ganz davon ab, wie die vor und nach der Währungsreform entstandenen Schäden im einzelnen zu bewerten sind.
b)
Das Berufungsgericht hat es für die Beurteilung der Frage, ob der geltend gemachte Schadenersatzanspruch im Verhältnis 10 zu 1 umzustellen sei, als entscheidend angesehen, daß es sich von vornherein um einen vor der Währungsreform entstandenen "reinen Geldanspruch" gehandelt habe. Demgegenüber macht die Revision unter Hinweis auf BGHZ 3, 321, 327 [BGH 06.11.1951 - I ZR 61/51]/328; 11, 156, 165 geltend, daß eine Schadensersatzforderung regelmäßig als Wertforderung behandelt werde, die auch dann, wenn der die Schadensersatzpflicht auslösende Verletzungsfall vor der Währungsreform gelegen habe, aber erst danach geltend gemacht werde, nicht in Reichsmark, sondern gleich in DM entstanden sei.
Der Revision ist zuzugeben, daß es an dem Charakter einer Schadensersatzforderung als Wertforderung an sich nichts ändert, wenn der Schadensersatz von vornherein nur in Geld zu leisten war. Auf der anderen Seite schließt der Charakter als "Wertforderung" die Berücksichtigung der Währungsumstellung bei der Schadensberechnung keineswegs schlechthin aus. Es kommt vielmehr in jedem Fall darauf an, welcher Art der zu ersetzende Schaden ist und welcher Betrag in der bei der Zahlung geltenden Währung erforderlich ist, um diesen Schaden auszugleichen. Besteht der Schaden in dem Verlust von Sachwerten, so kann nach der Währungsumstellung der DM-Betrag gefordert werden, der notwendig ist, um diesen Sachwert zu ersetzen (vgl. BGHZ 1, 34, 39 [BGH 01.11.1951 - III ZR 83/50]; 3, 321, 327 f. [BGH 06.11.1951 - I ZR 61/51]; 11, 156, 165) [BGH 16.11.1953 - GSZ - 5/53]. Ist der Verlust von Geldmitteln, also einer Reichsmarksumme, zu ersetzen, so besteht der Schadensausgleich nach der Währungsreform darin, daß für die RM-Summe der sich nach der Währungsumstellung ergebende DM-Betrag, der einem Zehntel des Nennbetrages der RM-Summe entspricht, zu zahlen ist. Hat sich der Geschädigte schon vor der Währungsreform durch Aufwendung von RM-Beträgen Ersatz für einen verloren gegangenen Sachwert beschafft, so besteht der zu ersetzende Schaden nicht mehr in dem Verlust des Sachwertes, sondern in dem für die Ersatzbeschaffung aufgewendeten RM-Betrag, der demgemäß im Verhältnis 10 zu 1 umzustellen ist (vgl. BGHZ 1, 34, 40 [BGH 01.11.1951 - III ZR 83/50]; 5, 197) [BGH 22.02.1952 - I ZR 117/51]. Etwaige besondere Nachteile, die dem Geschädigten dadurch entstanden sein können, daß er den zur Beseitigung des Sachschadens aufgewendeten RM-Betrag anderweit nutzbringend hätte verwenden können, z.B. durch Anlegung in Sachwerten, können möglicherweise unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens geltend gemacht werden. Bestand aber im Zeitpunkt der Währungsreform der Schaden lediglich in einer Minderung der Geldmittel des Geschädigten, so stellt ein solcher Schadensersatzanspruch einen "primären Geldersatzanspruch" (Krause BB 1948, 425) oder "Geldsummenanspruch" (Harmening-Duden, Währungsgesetze 1949 S. 177) dar, der nach §16 UmstG der Umstellung 10 zu 1 unterliegt (vgl. BGHZ 1, 109, 115) [BGH 16.01.1951 - V ZR 43/50]. Demgemäß ist auch anerkannt, daß ein Barentschädigungsanspruch aus §11 des Einheitsmietvertrages für Baugeräte im Verhältnis 10 zu 1 umzustellen ist. Der VIII. Zivilsenat hat in der Entscheidung vom 30. April 1957 (VIII ZR 207/56) ausdrücklich unter Bezugnahme auf die Entscheidung BGHZ 2, 176 (= LM UmstG §16 Nr. 6) eine entsprechende Anwendung der umstellungsrechtlichen Grundsätze abgelehnt, die der Große Senat für Zivilsachen in der Entscheidung BGHZ 11, 156 zur Entschädigung für Schäden aus der Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz und allgemein für Enteignungen und enteignungsgleiche Eingriffe ausgesprochen hat. Reine Nutzungsentschädigungen, die auf Grund des Reichsleistungsgesetzes für die Zeit vor der Währungsreform geltend gemacht werden, sind ebenfalls im Verhältnis 10 zu 1 umzustellen (BGHZ 5, 217, 222 f) [BGH 28.02.1952 - III ZR 69/51].
Auch im vorliegenden Fall besteht der dem Kläger für die Patentverletzungen vor der Währungsreform zu ersetzende Schaden in reinen Reichsmarkbeträgen, nämlich in den für die - an sich unzulässige - Benutzung des Patents zu zahlenden angemessenen Lizenzgebühren. Nach der besonderen Art der hier gewählten, zulässigen Schadensberechnung ist der Kläger so zu stellen, wie er gestellt sein würde, wenn die Beklagte zu 2) unter Vereinbarung der angemessenen Lizenz lizenzpflichtig gewesen wäre. Bei einer derartigen "Nutzungsentschädigung" handelt es sich also um einen reinen "Geldsummenanspruch". Wäre die Auffassung der Revision richtig, so würde der Kläger infolge der Patentverletzung besser gestellt sein, als wenn er mit der Beklagten zu 2) für die in den Jahren 1938/39 vorgenommene Benutzung des Klagepatents eine angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätte. Auch derartige Lizenzgebühren gehören zu den in §18 Abs. 1 Nr. 1 UmstG genannten "anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen" und sind, da sie vereinbarungsgemäß vor dem 20. Juni 1948 fällig geworden wären, nach §16 UmstG im Verhältnis 10 zu 1 umzustellen. Das Berufungsgericht hat nach alledem den vor der Währungsreform wirksam entstandenen Schadensersatzanspruch des Klägers mit Recht auf 3,35 DM umgestellt. Dieser Umstellung steht nicht entgegen, daß der Kläger den Anspruch mangels Kenntnis der Patentverletzung noch nicht vor der Währungsreform geltend machen konnte. Der Schaden war zwar vom Kläger damals tatsächlich noch nicht festgestellt worden, aber nach Art und Umfang bereits ohne weiteres feststellbar. Jedenfalls kann der Kläger nicht deshalb besser als andere Geschädigte gestellt werden, weil ihm persönlich aus irgendwelchen Gründen die Ermittlung des Schadens erst in einem späteren Zeitpunkt möglich war.
VII.
Der Kläger hat auch Diskreditierungsschaden geltend gemacht mit der Begründung, die Beklagte zu 2) habe nach ihren eigenen Angaben die das Klagepatent verletzenden Rähmchen in schlechter Qualität geliefert. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen des Klägers nicht für ausreichend erachtet. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht dargetan, daß sein Absatz oder der Absatz einer seiner Lizenznehmer irgendwie durch den Vertrieb minderwertiger Rähmchen seitens der Beklagten zu 2) gelitten habe. Diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Erwägung des Berufungsgerichts kann von der Revision nicht mit Erfolg angegriffen werden. Es kann nicht anerkannt werden, daß das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen das Vorliegen eines "typischen Tatbestandes" oder die "allgemeine Lebenserfahrung" verkannt habe. Das Berufungsgericht war nicht gehindert, den auf Diskreditierung gestützten Schadensersatzanspruch für unbegründet zu erachten. Umstände, die zu einem positiven Schätzungsergebnis hätten führen müssen, sind nicht ersichtlich.
Nach alledem waren die Revisionen des Klägers und beider Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§97, 92 ZPO.