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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.09.1992, Az.: BVerwG 4 NB 22.92

Normenkontrollantrag gegen veränderten Bebauungsvorstellungen Rechnung tragende Bebauungspläne ; Antragsbefugnis unter Berücksichtigung privater Interessen; Ungültigkeit eines Ursprungsbebauungsplans wegen Inkongruenz von Satzungsbeschluss und Genehmigung sowie Fehlens eines Beitrittsbeschlusses des Rates ; Verletzung der Vorlagepflicht durch das Normenkontrollgericht; Möglichkeit einer Verbesserung der Rechtsstellung durch Nichtigerklärung des Bebauungsplans ; Geltendmachung der Abweichung eines Urteils des Normenkontrollgerichtes von mehreren ausdrücklichen Entscheidungen; Erstreckung der Nichtigkeit eines Bebauungsplans auf nachfolgende Satzungen zur Änderung eines Bebauungsplans

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.09.1992
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 22.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 21535
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 11.02.1992 - AZ: 10 a NE 25/89

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 1992
durch
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann, Hien und Halama
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 1992 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks ... welches mit einem Einfamilienreihenwohnhaus bebaut ist. An dem Grundstück vorbei läuft in Nord-Süd-Richtung die vierspurig ausgebaute L 403 n. Grundlage für die Trassenführung und Dimensionierung der L 403 n sowie für die angrenzende Reihenhausbebauung sind die Bebauungspläne Nr. ... erste Änderung bzw. Nr. ... - erste Änderung Teil II der Antragsgegnerin.

2

Gegen diese Bebauungspläne, die den ursprünglich aufgestellten Bebauungsplan Nr. ... an veränderte Bebauungsvorstellungen angepaßt haben, wenden sich die Antragsteller mit ihrem Normenkontrollantrag. Sie haben hierzu im Normenkontrollverfahren insbesondere geltend gemacht, durch die inzwischen realisierte Straßenplanung verstärkten Lärmbelastungen ausgesetzt zu sein. Die Trassenführung der L 403 n durch ein Neubaugebiet wie auch die durch verkehrliche Erfordernisse nicht gerechtfertigte Vierspurigkeit seien abwägungsfehlerhaft. Der sich aus dem Nebeneinander von Straße und Wohnnutzung ergebende Konflikt sei bei der Planung der Antragsgegnerin nicht bewältigt worden.

3

Das Normenkontrollgericht hat die Änderungsbebauungspläne für nichtig erklärt und zur Zulässigkeit und Begründetheit des Antrages im wesentlichen ausgeführt: Die Antragsteller seien i.S. des § 47 Abs. 2 VwGO insofern antragsbefugt, als ihre privaten Interessen an der Schaffung von Wohnverhältnissen mit genügender Wohnruhe in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen. Eine Verwirkung der Antragsbefugnis sei nicht eingetreten. Auch fehle es nicht an dem zusätzlich erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Unbeschadet des Umstandes, daß der Bebauungsplan inzwischen realisiert, insbesondere die Landesstraße ausgebaut und tatsächlich dem Verkehr übergeben worden sei, lägen die Dinge hier nicht so, daß die Antragsteller durch die Nichtigerklärung des Planes ihre Rechtsstellung nicht mehr verbessern könnten. Bei der wegen des Wegfalls der bisherigen Rechtsgrundlage nicht ausgeschlossenen Schaffung einer neuen Rechtsgrundlage (Bebauungsplan, Planfeststellungsbeschluß) könnten die Antragsteller wiederum ihre Interessen einbringen. Davon abgesehen könnten sie u.U. einen Unterlassungsanspruch haben, was erst im Folgeverfahren näher geklärt werden könne. Begründet sei der Antrag zunächst schon deshalb, weil der Ursprungsbebauungsplan wegen Inkongruenz von Satzungsbeschluß und Genehmigung sowie Fehlens eines Beitrittsbeschlusses des Rates ungültig sei und dieses zugleich die Nichtigkeit der von der Normenkontrolle erfaßten Änderungsbebauungspläne nach sich ziehe, überdies sei die Änderungsplanung auch isoliert gesehen ungültig, weil nach dem Satzungsbeschluß inhaltliche Änderungen ohne erneute Bürgerbeteiligung nach § 2 a Abs. 6 oder Abs. 7 BBauG vorgenommen worden seien. Wegen unvollständigen Hinweises nach § 155 a Abs. 4 BBauG 1979 sei der Mangel beachtlich, obwohl es an einer schriftlichen Rüge binnen Jahresfrist (§ 155 a Abs. 1 BBauG 1979) fehle.

4

Mit der Nichtvorlagebeschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, das Normenkontrollgericht hätte die Sache gemäß § 47 Abs. 5 Nrn. 1 und 2 VwGO dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen müssen, weil hinsichtlich der Annahme eines Rechtsschutzinteresses für die Normenkontrolle trotz der schon in vollem Umfange realisierten Planung eine Divergenz zu mehreren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Obergerichte bestehe, und die Frage, ob in einem eigenständigen Verfahren geänderte Bebauungspläne noch von der Rechtswidrigkeit des Ursprungsplanes erfaßt würden, grundsätzliche Bedeutung besitze.

5

Die Antragsteller sind der Beschwerde entgegengetreten. Sie verneinen eine Divergenz und halten die behauptete Grundsatzfrage nicht für entscheidungserheblich.

6

II.

Die gemäß § 47 Abs. 7 Satz 1 VwGO statthafte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß das Normenkontrollgericht seine Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwGO verletzt hat.

7

1.

Die Antragsgegnerin macht geltend, das Urteil des Normenkontrollgerichts weiche von den Beschlüssen des beschließenden Senats vom 9. Februar 1989 - BVerwG 4 NB 1.89 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 37 = BRS 49 Nr. 37) und vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 3.86 - (BVerwGE 78, 85 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 74 = BRS 47 Nr. 185) ab. Das trifft im Ergebnis nicht zu.

8

Das Normenkontrollgericht geht übereinstimmend mit den vom beschließenden Senat aufgestellten Grundsätzen im Ansatz davon aus, daß es für die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrages - neben der (besonderen) Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO - eines (allgemeinen) Rechtsschutzbedürfnisses bedarf und dieses dann fehlt, wenn der Antragsteller mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung - hier: der Nichtigerklärung des Bebauungsplans - seine Rechtsstellung nicht (aktuell) verbessern kann. Ob letzteres der Fall ist, richtet sich im wesentlichen nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall (so ausdrücklich die Beschlüsse vom 28. August 1987 und vom 9. Februar 1989 a.a.O.). Wenn die Beschwerde beanstandet, das Normenkontrollgericht habe die Möglichkeit einer Verbesserung der Rechtsstellung der Antragsteller im vorliegenden Verfahren "zu Unrecht angenommen", dann wendet sie sich vor allem gegen diese Rechtsanwendung im Einzelfall mit der maßgeblichen tatrichterlichen Würdigung, die nicht Gegenstand einer Nichtvorlagebeschwerde sein kann.

9

Das Normenkontrollgericht hat die Möglichkeit einer Verbesserung der Rechtsstellung der Antragsteller im Falle der Nichtigerklärung der angegriffenen Änderungsbebauungspläne auf mehrere Gesichtspunkte gestützt. Zum einen hat es auf der Grundlage des nichtrevisiblen § 38 Abs. 1 und 4 StrWG NW angenommen, daß die Planung einer Landesstraße, deren einzige Rechtsgrundlage ein Bebauungsplan ist, mit dessen (ex tunc wirkenden) Nichtigerklärung "formelle Rechtswidrigkeit" erlangt. Es hat daraus die bei Beachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung jedenfalls objektiv nicht fernliegende Schlußfolgerung gezogen, daß nunmehr möglicherweise von den in Betracht kommenden Planungsträgern Anstrengungen unternommen werden, eine neue, wie auch immer geartete Rechtsgrundlage für das Straßenbauvorhaben zu schaffen. Gleich, ob es sich dabei um ein neues Bebauungsplanverfahren oder um ein Planfeststellungsverfahren handeln sollte, könnten die Antragsteller in diesem Falle ihre abwägungsrelevanten Interessen neuerlich einbringen. Zum anderen hat das Normenkontrollgericht zusätzlich darauf hingewiesen, daß die Antragsteller unter Umständen nach Nichtigerklärung des Bebauungsplans einen Unterlassungsanspruch haben könnten, wobei Voraussetzungen und Grenzen dieses Anspruchs erst in einem Folgeverfahren näher geklärt werden könnten.

10

Mit dieser Auffassung setzt sich das Normenkontrollgericht nicht in Widerspruch zu abstrakten Rechtssätzen, die der beschließende Senat in den von der Beschwerde bezeichneten Beschlüssen vom 28. August 1987 und vom 9. Februar 1989 aufgestellt hat. Zwar hat der Senat in seinem Beschluß vom 28. August 1987 ausgeführt, in einer Situation, in der der Bebauungsplan oder die mit den Antrag angegriffene einzelne Festsetzung "durch genehmigte (oder genehmigungsfreie) Maßnahmen vollständig verwirklicht" sei, könne der Antragsteller "in der Regel" seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff gegen den Bebauungsplan nicht mehr aktuell verbessern. Der Senat hat diesen - immerhin noch Raum für abweichende Einzelfallgestaltungen lassenden - Regelbefund damit begründet, daß an den Wegfall des Bebauungsplans oder einzelner Festsetzungen anknüpfende Ansprüche in Folgeverfahren, wie insbesondere solche auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Rücknahme einer unanfechtbaren Baugenehmigung, bei Beachtung des Vertrauensschutzes des Bauherrn "regelmäßig" fernlägen und auch die Möglichkeit, künftige Änderungen oder Erweiterungen der vorhandenen Nutzung auf einer nach Wegfall des Bebauungsplans veränderten und möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Rechtsgrundlage zu beurteilen, nicht hinreichend konkret sei, um ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen die durch unanfechtbare Baugenehmigung zugelassene und tatsächlich verwirklichte Festsetzung eines Bebauungsplans zu bejahen (BVerwGE 78, 85 <92 f.>[BVerwG 28.08.1987 - 4 N 3/86]). Hierbei hat der Senat in erster Linie an die - dort auch entscheidungserhebliche - Vorhabensrealisierung aufgrund eines unanfechtbar gewordenen Verwaltungsaktes gedacht, um die es hier nicht geht. Das Normenkontrollgericht hat in diesem Zusammenhang dargelegt, daß die hier allenfalls in Betracht kommende straßenrechtliche Widmung - anders als bei sonstigen Bauvorhaben die Baugenehmigung - nicht zur Freigabe des Baus der Straße führt und insbesondere nicht die nach § 38 StrWG NW für den Bau der Straße notwendige Rechtsgrundlage (Planfeststellungsbeschluß oder Festsetzung im Bebauungsplan) ersetzen kann. Eine Landesstraße darf nach § 38 StrWG NW nur für den Fall einer - gültigen - Festsetzung in einem Bebauungsplan ohne den ansonsten nötigen Planfeststellungsbeschluß gebaut werden. Fehlt - wie hier - ein solcher Planfeststellungsbeschluß, so stellt sich der Bau der Straße mit der Unwirksamkeit der Festsetzung im Bebauungsplan als gesetzeswidrig dar. Es erscheint nicht als eine von vornherein fernliegende und damit für das Rechtsschutzbedürfnis zu vernachlässigende Prognose, wenn es das Normenkontrollgericht für tatsächlich möglich hält, daß hier zum Zwecke der Beseitigung des Gesetzesverstoßes die in Betracht kommenden Planungsträger von sich aus zu einer den für nichtig erklärten Bebauungsplan ersetzenden Neuplanung schreiten werden. Kommt es aber zu einer solchen Neuplanung, so ist auch ein für die Lärmsituation der Antragsteller günstigeres Abwägungs- und Planungsergebnis (z.B. durch Rückbau bzw. Verzicht auf die Vierspurigkeit) nicht ausgeschlossen.

11

Im Beschluß des beschließenden Senats vom 9. Februar 1989 - BVerwG 4 NB 1.89 - (BRS 49 Nr. 37) ist unter starker Betonung der Maßgeblichkeit der Verhältnisse des Einzelfalles lediglich aufgezeigt worden, daß auch Fallgestaltungen "denkbar" seien, in denen der Antragsteller seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr verbessern könne, obwohl eine für ihn verbindliche Genehmigung nicht erteilt worden ist. Als Beispiel wird auf den Fall der Verwirkung des materiellen Abwehrrechts gegen eine durch eine genehmigungsfreie Maßnahme vollständig verwirklichte Festsetzung des Bebauungsplans hingewiesen. Das kann hier nach der tatrichterlichen Würdigung des Normenkontrollgerichts jedenfalls nicht ohne weiteres angenommen werden. Auf der anderen Seite hat der Senat in seinem Beschluß vom 9. Februar 1989 (a.a.O.) betont, daß sich bei Nichtigerklärung des Bebauungsplans die Erfolgsaussichten des Antragstellers für einen etwa beabsichtigten Folgenbeseitigungsantrag verbessern könnten und daß für eine Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses für die Normenkontrolle schon jetzt "auf der Hand liegen" müsse, daß eine nachfolgende Klage gegen die verwirklichte Festsetzung unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt aussichtslos sein werde. Gerade das läßt sich hier in bezug auf einen Unterlassungs- oder Folgenbeseitigungsanspruch gegen die gebaute Landesstraße nicht feststellen. Zum einen sind die Voraussetzungen und Grenzen des Anspruchs auf Folgenbeseitigung gegen eine auf der (alleinigen) Grundlage eines für nichtig erklärten Bebauungsplans durchgeführte Straßenplanung höchstrichterlich noch weitgehend ungeklärt (vgl. dazu den Beschluß des Senats vom 26. Juni 1991 - BVerwG 4 B 76.91 -). Zum anderen ist es dann, wenn die Angaben der Antragsteller im Normenkontrollverfahren zu den Lärmwerten in dem im übrigen schon aus dem Jahre 1978 stammenden TÜV-Gutachten (65 dB<A> tags 60 dB<A> nachts) zutreffen sollten, nicht von vornherein auf der Hand liegend; daß diese Straßenverkehrslärmwerte in einem Wohngebiet auch bei einer neuerlichen Planung in jedem Falle hinzunehmen wären (vgl. dazu die niedrigeren Richtwerte nach § 2 der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV -).

12

2.

Die Antragsgegnerin macht darüber hinaus geltend, das Urteil des Normenkontrollgerichts weiche von mehreren, ausdrücklich bezeichneten Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg, des OVG Berlin und des OVG Lüneburg ab. Auch dem kann nicht zugestimmt werden.

13

Ein Teil der angeführten obergerichtlichen Entscheidungen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. März 1983 - 5 S 1751/82 - BRS 40 Nr. 38; OVG Berlin, Urteil vom 10. Juli 1980 - 2 A 3.76 - BRS 36 Nr. 31; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Januar 1979 - VI C 9.77 - BRS 35 Nr. 27) betrifft - im Unterschied zu dem vom Normenkontrollgericht entschiedenen Fall - jeweils Sachlagen, die mit derjenigen bei einer nachträglichen Legalisierung eines Straßenbauvorhabens im Wege eines neuen Bebauungsplans oder einer Planfeststellung schon wegen der Bestandskraftproblematik keine wesentlichen Gemeinsamkeiten aufweisen und daher nicht Grundlage für eine Divergenz sein können.

14

Soweit die Nichtvorlagebeschwerde eine Abweichung von dem Beschluß des OVG Berlin vom 10. Juli 1981 - 2 A 2.80 - (BRS 38, Nr. 51) rügt, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Normenkontrollgericht hat nämlich nicht einen zu dieser Entscheidung in Widerspruch stehenden abstrakten Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, ein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag bestehe auch dann, wenn beabsichtigte Ansprüche des Antragstellers in einem Folgeverfahren (z.B. auf Folgenbeseitigung) offensichtlich nicht mehr durchgesetzt werden könnten. Vielmehr ist das Normenkontrollgericht - in der Sache vertretbar - davon ausgegangen, daß im vorliegenden Einzelfall derartige Ansprüche noch nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können.

15

Schließlich besteht wegen der unterschiedlichen Fallgestaltung auch keine Abweichung des Normenkontrollurteils von dem Beschluß des VGH Baden-Württemberg vom 12. August 1982 - 5 S 2520/81 - (BRS 39 Nr. 40). Dort ging es in der Sache darum, daß angesichts der Außenbereichslage des Grundstücks im Falle der Nichtigerklärung des angegriffenen Bebauungsplans im Normenkontrollverfahren das vom Antragsteller erstrebte Bauvorhaben aus Rechtsgründen gleichfalls nicht errichtet werden durfte.

16

3.

Die Beschwerde erachtet die Frage für rechtsgrundsätzlich, ob auch ein solcher Änderungsbebauungsplan, zu dessen Aufstellung ein eigenständiges, d.h. sämtliche Merkmale des Planaufstellungsverfahrens erfüllendes Verfahren durchgeführt worden ist, von einer etwaigen Ungültigkeit des ursprünglichen Bebauungsplans erfaßt wird. Auch unter diesem Gesichtspunkt bestand keine Vorlagepflicht des Normenkontrollgerichts.

17

Das Normenkontrollurteil leitet die Ungültigkeit der angegriffenen Änderungsbebauungspläne aus zwei selbständigen Gesichtspunkten her. Zum einen vertritt es die These, daß die in Rede stehenden Änderungsbebauungspläne keine eigenständigen Bebauungspläne, sondern nur Änderungen einzelner Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans enthielten und daß deshalb die Ungültigkeit des Ursprungsplans auch die von seinem Bestand abhängigen Planänderungen erfasse. Zum anderen führt es aus, daß auch isoliert gesehen der Änderungsplan ungültig sei, weil nach dem Satzungsbeschluß durch die Herausnahme des späteren Geltungsbereiches der ersten Änderung Teil II ohne eine erneute Bürgerbeteiligung nach § 2 a Abs. 6 oder Abs. 7 BBauG inhaltlich geändert worden und dieser Verfahrensfehler beachtlich sei. Diese Entscheidungsbegründung könnte zunächst vermuten lassen, daß es letztlich für das Ergebnis auf die Erstreckung der Ungültigkeit des Ursprungsbebauungsplans auf die Änderungsplanung nicht ankommt. Es fällt jedoch auf, daß der isoliert auf die Änderungsplanung bezogene Verfahrensfehler nur den Bebauungsplan Nr. ... - erste Änderung und nicht auch den Bebauungsplan Nr. ... - erste Änderung Teil II betrifft. Die letztgenannte Planänderung ist ausweislich des Tatbestandes des Normenkontrollurteils in einem eigenen Verfahren mit Offenlegung nach § 2 a Abs. 6 BBauG beschlossen worden, ohne daß es hierbei nochmals zu inhaltlichen Änderungen während des weiteren Verfahrens gekommen wäre. Jedenfalls für einen Teil des Streitgegenstandes erweist sich damit das Erstrecken der Nichtigkeitsfolge - sei es derjenigen des Ursprungsplans, sei es derjenigen der voraufgegangenen Planänderung - auf die Nachfolgeplanung als entscheidungserheblich.

18

Jedoch ist die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der gestellten Frage zu verneinen, weil diese sich weder in dem einen noch in dem anderen Sinne allgemeingültig beantworten läßt. Ob sich die (vom Planungsträger unerkannte) Nichtigkeit eines Bebauungsplans notwendig auf nachfolgende Satzungen zur Änderung dieses Bebauungsplans erstreckt, hängt - wenn man die Gesamtheit möglicher Fehler des Ursprungsplans betrachtet - weniger vom Umfang des durchlaufenen Verfahrens ab, welches sich ohnehin im Grundsatz vom Planaufstellungsverfahren nicht unterscheidet (vgl. § 2 Abs. 4 BauGB, § 2 Abs. 6 BBauG 1979), als vielmehr davon, ob und inwieweit der Änderungsbebauungsplan vom Inhalt seiner Festsetzungen her gegenüber dem alten Plan verselbständigt ist. Werden etwa sämtliche Festsetzungen des Ursprungsplans im Zuge der "Änderung" durch neue Festsetzungen ersetzt oder aber jedenfalls erneut in den planerischen Abwägungsprozeß einbezogen, so ist letztlich ein eigenständiger Plan entstanden, bei dem ein "Fortwirken" alter Fehler des Ursprungsplans nicht mehr sachgerecht erschiene. Werden demgegenüber unter dem Fortbestehen der Ursprungsplanung im übrigen nur einzelne Festsetzungen geändert, so bedeutet dies, daß nicht bezüglich der Gesamtheit der Planung nochmals inhaltlich in den Abwägungsprozeß eingetreten zu werden braucht. Dann kann die nunmehr geltende planungsrechtliche Ordnung im Bebauungsplangebiet regelmäßig nur als Einheit der alten und der geänderten Planung angesehen werden. Das schließt dann entsprechend den Grundsätzen der Teilnichtigkeit eine verbleibende alleinige Gültigkeit der Änderungsplanung aus. Darauf, ob die Änderung im "normalen" (§ 2 Abs. 4 i.V.m. §§ 3 und 4 BauGB; § 2 Abs. 6 i.V.m. § 2 a BBauG 1979) oder im sog. "vereinfachten" (§ 13 BauGB/BBauG 1979) Verfahren beschlossen wurde, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Ob demnach eine geänderte Planung noch von der Rechtswidrigkeit der Ursprungsplanung erfaßt wird, läßt sich anhand der eben genannten Grundsätze nur nach den Umständen des Einzelfalls feststellen.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertgegenstandes [beruht] auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG.

Berkemann
Hien
Halama