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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.11.1994, Az.: AnwZ (B) 44/94

Rechtsschutzversicherung; Nebentätigkeit Anwalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.11.1994
Aktenzeichen
AnwZ (B) 44/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 15497
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AnwBl 1995, 194-195 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1995, 1031-1032 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Amtlicher Leitsatz

Zur Vereinbarkeit einer dienstabhängigen Stellung bei einer Rechtsschutzversicherung mit der gleichzeitigen Ausübung des freien Rechtsanwaltsberufs.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 21. November 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke,
die Richter Kutzer, Groß und Dr. Schmitz,
die Rechtsanwälte Dr. von Hase und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1994 ergangenen Beschluß des 2. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller wohnt in Burgbrohl (Rheinland-Pfalz) und ist seit 1992 juristischer Sachbearbeiter in der Rechts- und Schadenabteilung der Deutschen Mieterbund Rechtsschutz-Versicherung AG in Köln. Seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38 Stunden. Durch ergänzende Vereinbarung vom 18. Januar 1994 hat ihm seine Arbeitgeberin die Erlaubnis erteilt, sich als Rechtsanwalt niederzulassen und diesen Beruf frei auszuüben. Er darf während seiner Dienststunden Termine wahrnehmen, die der Erfüllung seiner Rechtsanwaltsmandate dienen. Einer Erlaubnis für den Einzelfall bedarf es nicht. Die Bindung an die Gleitzeitordnung wurde aufgehoben.

2

Mit Schreiben vom 19. Januar 1994 hat der Antragsteller seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Sinzig und dem Landgericht Koblenz beantragt. Er möchte seine Kanzlei in seinem Haus in Burgbrohl einrichten, wo er wohnt. Die Antragsgegnerin hat den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht: Der Antragsteller sei tatsächlich nicht in der Lage, eine Rechtsanwaltstätigkeit in nennenswertem Umfang auszuüben. Die Entfernung zwischen seinem Dienstort in Köln und dem vorgesehenen Kanzleisitz in Burgbrohl sei zu groß. Außerdem bestehe die Gefahr von Interessenkollisionen zwischen den Berufen als Rechtsanwalt und als Angestellter in der Rechtsabteilung einer Rechtsschutzversicherung. Gegen dieses Gutachten hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.

3

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 3 und 4 BRAO), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Ein Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO a.F. oder n.F. besteht nicht. Das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl I S. 2278) hat den Unvereinbarkeitstatbestand des § 7 Nr. 8 BRAO a.F. präzisiert, ohne ihn inhaltlich zu erweitern. Zutreffend hat der Ehrengerichtshof festgestellt, daß der Antragsteller als Sachbearbeiter in der Rechtsschutz-Versicherung AG in Köln keine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts in Burgbrohl unvereinbar ist.

4

1.

Diese Tätigkeit beeinträchtigt nicht die für einen Rechtsanwalt erforderliche Unabhängigkeit und Integrität sowie dessen maßgebende Orientierung am Recht und den Belangen seiner Mandanten. Interessenkollisionen, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden, liegen entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht schon dann vor, wenn das Wissen aus der einen oder anderen Tätigkeit für die jeweils andere von Interesse und ihr vorteilhaft ist. Für die Berufswahlbeschränkung des § 7 Nr. 8 BRAO ist vielmehr darauf abzustellen, ob die zweitberufliche Tätigkeit des Rechtsanwalts bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise von Seiten der Mandantschaft die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisionen nahelegt (amtliche Begründung zur Neufassung des § 7 Nr. 8 BRAO, abgedruckt bei Kleine-Cosack, BRAO 1993, Anhang III S. 655). Dabei bleiben solche Pflichtenkollisionen außer Betracht, die sich ergäben, wenn der Rechtsanwalt in ein und derselben Angelegenheit sowohl als Rechtsanwalt wie auch in seinem Zweitberuf tätig würde. Denn insoweit greifen die neuen Tätigkeitsverbote des § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 n.F. sowie des § 46 BRAO n.F. als Berufsausübungsbeschränkungen ein. Nur wenn diese Tätigkeitsverbote nicht ausreichen, der Gefahr von Interessenkollisionen und der hieraus resultierenden Gefahr von Vertrauensverlusten wirksam zu begegnen, ist von der Unvereinbarkeit des Zweitberufs mit dem Rechtsanwaltsberuf auszugehen (vgl. die Begründung zur Neufassung des § 45 BRAO a.a.O. S. 663). Der Senat hat eine durch Tätigkeitsverbote nicht ausreichend zu bannende Gefahr von Interessenkollisionen z.B. bejaht, wenn der Rechtsanwalt zweitberuflich als Versicherungsmakler tätig ist (Senatsbeschluß vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 15/93, BRAK-Mitt. 1994, 43).

5

Der vorliegende Fall liegt wesentlich anders. Dem Antragsteller ist durch die Ergänzungsvereinbarung mit seiner Arbeitgeberin vom 18. Januar 1994 eine akquisitorische Tätigkeit untersagt. Er hat vielmehr als Angestellter Rechtsschutz-Schadensfälle aus der ganzen Bundesrepublik zu bearbeiten, insbesondere dazu Stellung zu nehmen, ob den örtlichen Mietervereinen als Versicherungsnehmern für deren Mitglieder Rechtsschutz zu gewähren ist. Die Ausübung dieses Zweitberufs als von seiner Arbeitgeberin abhängiger juristischer Sachbearbeiter in Köln läßt sich hinreichend deutlich von der Ausübung der unabhängigen anwaltlichen Tätigkeit an seinem - in einem anderen Bundesland gelegenen - Wohnort in Burgbrohl abgrenzen. Es ist nicht erkennbar, inwieweit seine Angestellten-Tätigkeit die Wahrnehmung eines Anwaltsmandats zum Vor- oder Nachteil der Mandantschaft in rechtserheblicher Weise beeinflussen und damit das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden könnte. Auch die Antragsgegnerin vermag insoweit eine sich aus beiden Berufen ergebenden Interessen- oder Pflichtenüberschneidung nicht zu konkretisieren. Daß der Antragsteller Mandanten eine Rechtsschutzversicherung bei seiner Arbeitgeberin empfehlen könnte, ist zwar nicht auszuschließen, begründet aber keine sich "deutlich abzeichnende" Gefahr im Sinne von BVerfGE 87, 287, 330, zumal ihm jede Akquisition vertraglich verboten ist.

6

2.

Ohne Erfolg wendet sich die Antragsgegnerin auch gegen die Wertung des Ehrengerichtshofs, daß der Antragsteller tatsächlich in der Lage sei, den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang und nicht nur gelegentlich auszuüben. Erforderlich hierfür ist, daß der Bewerber ungeachtet seiner anderweitigen beruflichen (Vollzeit-)Beschäftigung über seine Dienstzeit frei verfügen kann, daß er während der Dienststunden nicht nur in Ausnahme fällen erreichbar ist und daß die Entfernungen zwischen Dienststelle, Kanzleiort und Zulassungsgerichten zu keinen weiteren erheblichen Erschwernissen führen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 77/93; vom 29. November 1993 - AnwZ (B) 34/93, BRAK-Mitt. 1994, 47; vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 14/93, AnwBl. 1993, 536 = BGHR BRAO § 7 Nr. 8 Nebenbeschäftigung 1; vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 39/92, BRAK-Mitt. 1993, 43; BGHZ 71, 138 [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77]; vgl. auch BVerfGE 87, 287). Dies hat der Ehrengerichtshof rechtsfehlerfei angenommen. In der Beschwerdeinstanz ist zwischen den Beteiligten insoweit noch streitig, ob die Entfernung zwischen der Arbeitsstelle des Antragstellers in Köln und seiner künftigen Kanzlei so groß ist, daß dem Antragsteller in Anbetracht seiner Verpflichtung, wöchentlich 38 Stunden in Köln zu arbeiten, keine Zeit mehr für eine nennenswerte Anwaltstätigkeit in Burgbrohl verbleibt. Die Antragsgegnerin hält an ihrer Behauptung, diese Entfernung betrage 100 km, ersichtlich nicht mehr fest, so daß von der vom Ehrengerichtshof angenommenen Entfernung von 69 km auszugehen ist. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Maßgebend ist vielmehr die Zeit, die der Antragsteller benötigt, um diese Fahrtstrecke mit seinem Pkw zurückzulegen. Der Ehrengerichtshof folgt seinen Angaben, daß dies wegen der guten Autobahnverbindung etwa 25 bis 30 Minuten und in der Hauptverkehrszeit etwa 40 Minuten dauert. Die dagegen von der Antragsgegnerin in der Beschwerde vorgebrachten allgemeinen Bedenken geben dem Senat keinen Anlaß zu einer wesentlich anderen Wertung. Denn der Antragsteller hat substantiiert dargelegt, daß der Firmensitz seiner Arbeitgeberin im Süden von Köln nur wenige 100 Meter von der dreispurigen BAB 555 entfernt liege und seine Fahrtroute nicht, wie von der Antragsgegnerin behauptet, über den vielbefahrenen Kölner Ring verlaufe. Hierauf hat die Antragsgegnerin nicht mehr erwidert. Der Senat geht daher von einer gewöhnlichen Fahrtdauer zwischen Anwaltskanzlei und Arbeitsstätte von nicht mehr als 45 Minuten aus. Sie erschwert die Ausübung des Anwaltsberufs jedenfalls dann nicht in rechtserheblicher Weise, wenn der Antragsteller - wie hier - seine Kanzlei in dem Haus, in dem er wohnt, einrichten will. Dies ermöglicht ihm, in Verbindung mit der freien Gestaltung seiner Arbeitszeit auch unter Inanspruchnahme an sich dienstfreier Tage, vor der arbeitstäglichen Fahrt nach Köln oder nach der Rückkehr von dort in seiner Kanzlei tätig zu sein, so daß er zusätzliche Fahrten zwischen Köln und Burgbrohl auf ein Mindestmaß beschränken kann (vgl. Senatsbeschluß vom 29. November 1993 - AnwZ (B) 34/93, BRAK-Mitt. 1994, 47).

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Jähnke
Kutzer
Groß
Schmitz
Hase
Kieserling
Christian