Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.08.1995, Az.: 4 StR 250/95
Anordnung des Verfalls; Gericht; Verpflichtung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.08.1995
- Aktenzeichen
- 4 StR 250/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12818
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Saarbrücken
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1995, 635
Redaktioneller Leitsatz
Das Gericht ist verpflichtet, den Verfall anzuordnen, wenn die Merkmale des § 73 Abs. 1 S. 1 StGB erfüllt sind.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und den Verfall eines Geldbetrages von 300.000 DM angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte mit einer Verkaufsmenge von insgesamt über 3,5 kg Heroin Handel getrieben und hieraus zusammen mit seiner Ehefrau 80.000 DM sowie allein weitere 220.000 DM eingenommen. "Aus den Heroinverkäufen" verfügen beide über einen Gesamtbetrag von 126.200 DM auf verschiedenen Konten in Deutschland und Luxemburg.
Keinen Bedenken begegnet die Anordnung des Verfalls in Höhe von 126.200 DM. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB hat das Gericht zwingend (vgl. Eser in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 73 c Rdn. 1; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 73 c Rdn. 2) den Verfall anzuordnen, wenn der Täter eine rechtswidrige Tat begangen und für sie oder aus ihr etwas erlangt hat. An die Stelle des Erlangten tritt - wie hier - der Verfall des Wertersatzes, soweit der Verfall eines bestimmten Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus anderem Grund nicht möglich ist. Da nach den Feststellungen der Strafkammer der Wert des "Erlangten" noch in Höhe von 126.200 DM im Vermögen des Angeklagten vorhanden war, hat das Landgericht insofern rechtsfehlerfrei den Verfall angeordnet (vgl. BGH StV 1985, 415).
Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Teiles war die Strafkammer jedoch gemäß § 73 c Satz 1 StGB gehalten zu prüfen, ob die Verfallsanordnung für den Angeklagten eine unbillige Härte darstellt (vgl. BGHSt 33, 37, 40 [BGH 12.09.1984 - 3 StR 333/84]; BGHR StGB § 73 c Härte 2, 3). Eine derartige Ermessensentscheidung hat die Strafkammer nicht erkennbar vorgenommen. Die Anwendung dieser Vorschrift schied angesichts der Tatsache, daß der Angeklagte Sozialhilfe bezieht, auch nicht von vornherein aus. Zwar hat das Landgericht im übrigen festgestellt, daß "die Angeklagten zwei Pkw" (UA 4) unterhielten und daß der Angeklagte 1992 ein 13 Hektar großes landwirtschaftliches Grundstück in Südfrankreich erworben hat; zum Wert der beiden Pkw's und des Grundstücks äußert sich das Urteil jedoch nicht.
Es bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung dazu, ob ein über 126.200 DM hinausgehender Betrag für verfallen erklärt werden kann.