Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 24.03.1997, Az.: 2 BvR 1024/95
Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Antrages auf Asylgewährung; Verfassungsgerichtliche Anforderungen an die Abweisung eines Asylbegehrens als offensichtlich unbegründet; Inländische Fluchtalternative eines Kurden in der Türkei; Aufbürdung eines Nachweises für das Nichtbestehen einer inländischen Fluchtalternative ; Überprüfungsumfang des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf die einen Asylsuchenden in dessen Heimatland erwartende (Verfolgungs-) Situation ; Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriff der "Offensichtlichkeit" ; Voraussetzungen für den Verweis eines Asylsuchenden bei angenommener regionaler Gruppenverfolgung auf eine inländische Fluchtalternative; Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums weder aus eigener Kraft noch mit Hilfe Dritter am Ort der Fluchtalternative; Notwendigkeit der Einholung von Auskünften über ein mögliches Leben von allein stehenden Jugendlichen in der Westtürkei außerhalb der Großstädte unter menschenunwürdigen Bedingungen auf der Straße
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 24.03.1997
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1024/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 22677
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 14.03.1995 - AZ: 11 VG A 5190/93
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- InfAuslR 1997, 273-276 (Volltext mit red. LS)
- NVwZ 1997, 673 (Pressemitteilung)
- NVwZ (Beilage) 1997, 65-66 (Volltext mit red. LS)
- ZAR 1997, 143 (red. Leitsatz)
Prozessführer
Türkischer Staatsangehöriger A ...
Rechtsanwältin Ursula Hein und Kollege
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richter Sommer, Jentsch, Hassemer
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 24. März 1997
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. März 1995 - 11 VG A 5190/93 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft aus Art. 16a Abs. 1 GG folgende verfassungsrechtliche Anforderungen an die zur Abweisung einer Klage als offensichtlich unbegründet führende Feststellung einer inländischen Fluchtalternative.
I.
1.
a)
Der Beschwerdeführer, ein inzwischen 16-jähriger Kurde aus dem von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem Militär und der PKK betroffenen Osten der Türkei, reiste im Alter von elf Jahren in das Bundesgebiet ein und stellte im März 1993 einen Asylantrag. Zur Begründung gab er an, er habe in seinem Heimatdorf Angriffe und Razzien des türkischen Militärs miterlebt, bei denen Einwohner misshandelt und als PKK-Mitglieder verdächtigte Bauern getötet worden seien. Er sei von seinem Vater ins Ausland geschickt worden, als das Militär angekündigt habe, dass es die Jugendlichen aus dem Dorf entfernen wolle.
b)
Mit Bescheid vom 29. Juli 1993 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab, stellte fest, dass keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, und drohte dem Beschwerdeführer die Abschiebung an. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe keine individuelle staatliche Verfolgung vorgetragen und allein wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit keine kollektive Verfolgung zu befürchten.
c)
Mit der daraufhin beim Verwaltungsgericht Hamburg erhobenen Klage berief sich der Beschwerdeführer auf eine Gruppenverfolgung als kurdischer Jugendlicher. In seinem Heimatdorf gebe es inzwischen keine männlichen Jugendlichen mehr. Sie seien alle als Unterstützer der PKK angesehen und aus diesem Grunde systematisch verfolgt und misshandelt worden. Als 13-jähriger habe er keine Möglichkeit, an einem anderen Ort in der Türkei menschenwürdig zu leben. Er habe keine Verwandten in der Westtürkei, die ihn aufnehmen könnten. In Istanbul lebten bereits jetzt 15.000 Kinder und Jugendliche unter menschenunwürdigen Umständen auf der Straße.
In der mündlichen Verhandlung berichtete der Beschwerdeführer, sein Heimatdorf sei zwischenzeitlich zum größten Teil zerstört worden. Von Verwandten habe er gehört, dass seine Familie das Dorf verlassen habe. Sie wüssten jedoch nicht genau, wo sich seine Angehörigen jetzt aufhielten. Er habe außer ihnen nur Verwandte in der Provinzhauptstadt, wo die Situation nicht viel besser sei als in seinem Dorf.
Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers stellte zwei Hilfsbeweisanträge, um zu belegen, dass Jugendliche, die ohne Verwandte in Großstädten der Westtürkei leben, unter menschenunwürdigen Bedingungen auf der Straße dahinvegetieren müssten und dass Jugendliche aus dem kurdischen Teil der Türkei, die von Sicherheitskräften allein in der Westtürkei aufgegriffen würden, zwangsweise zu ihren Eltern zurückgebracht würden.
2.
Mit dem angegriffenen Urteil vom 14. März 1995 wies das Verwaltungsgericht Hamburg die Klage als offensichtlich unbegründet ab:
Der Beschwerdeführer sei als Kind vor seiner Ausreise weder individuell politisch verfolgt worden, noch könne er sich darauf berufen, als Kurde einer landesweiten Gruppenverfolgung ausgesetzt zu sein. Denn ihm stehe trotz seines jugendlichen Alters eine inländische Fluchtalternative offen. Den dazu gestellten Hilfsbeweisanträgen sei das Gericht nicht nachgegangen, weil das insoweit in der Dokumentation des Verwaltungsgerichts vorliegende Material ausreichend erscheine. Die Behauptung, Jugendliche, die ohne Verwandte in Großstädten der Westtürkei leben, müssten unter menschenunwürdigen Bedingungen auf der Straße leben, werde zwar von Sachverständigen in dieser allgemeinen Form bestätigt. Dies besage jedoch nichts für die Frage, ob für den Beschwerdeführer in der gesamten Türkei keine inländische Fluchtalternative bestehe. Zum einen seien die Fluchtalternativen nicht auf die wenigen Großstädte in der Westtürkei begrenzt, über welche entsprechende Sachverständigengutachten erstattet worden seien. Zum anderen müsste ausgeschlossen werden, dass die Familie des Beschwerdeführers selbst, Verwandte, Bekannte, Dorfangehörige oder politische Freunde sich des Jugendlichen in der Westtürkei an irgendeinem Ort annehmen könnten. Im Übrigen sei es unschlüssig, vom Fehlen einer inländischen Fluchtalternative zu sprechen, weil der Rest seiner großen Familie, darunter seine Geschwister, nach wie vor in der Türkei lebte. In der mündlichen Verhandlung habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe gehört, dass seine Familie inzwischen das Dorf verlassen habe. Darüber, wo die Familie jetzt lebe, sei nichts vorgetragen worden, auch nicht darüber, aus welchem Grunde der Beschwerdeführer dort nicht leben könne.
II.
1.
Mit seiner rechtzeitig erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, das Urteil verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1, Art. 16a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG. Die angegriffene Entscheidung werde insbesondere den verfassungsgerichtlichen Anforderungen an die Abweisung eines Asylbegehrens als offensichtlich unbegründet nicht gerecht:
Wenn das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass allein lebende kurdische Jugendliche in den Großstädten der Westtürkei unter menschenunwürdigen Bedingungen dahinvegetierten, müsse auch davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein solches Schicksal drohe, solange es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gebe, dass in seinem Falle diese Regelvermutung nicht gelte. Es sei unerfindlich, wie das Gericht zu der Annahme komme, es gebe außerhalb der Großstädte Fluchtalternativen für den jugendlichen Beschwerdeführer. Willkürlich sei es, die unter Beweis gestellten Lebensbedingungen für Jugendliche in den Großstadtslums für unerheblich zu halten, weil der Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen habe, dass sich seine Familie, Verwandte, Bekannte, Dorfangehörige oder politische Freunde seiner in der Westtürkei annehmen könnten. Es sei ihm schlechterdings nicht möglich, das Nichtbestehen einer Tatsache unter Beweis zu stellen.
Allein der Umstand, dass seine Familie noch in der Türkei lebt, bedeute nicht, dass er dort Schutz vor einem menschenunwürdigen Leben auf der Straße finden könnte. Es sei ihm weder zuzumuten, in seine Heimatregion zurückzukehren, noch wisse er, wo sich seine Familie derzeit aufhalte. Dies habe das Verwaltungsgericht offenbar nicht zur Kenntnis genommen, weil es ausführe, dass weder der Aufenthaltsort der Familie vorgetragen worden sei, noch weshalb der Beschwerdeführer dort nicht leben könne. Kein Gehör gefunden habe er auch mit seinem unter Beweis gestellten Vortrag, dass in der Westtürkei allein lebende kurdische Jugendliche damit rechnen müssten, zwangsweise zu ihrer Familie in den kurdischen Teil der Türkei zurückgebracht zu werden.
2.
Das Bundesverfassungsgericht hat der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Beteiligten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die Justizbehörde hat sich zu der Verfassungsbeschwerde unter anderem wie folgt geäußert: Das Verwaltungsgericht habe sich mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer als Kurden eine inländische Fluchtalternative offen stehe, auseinander gesetzt. Im Hinblick auf die obergerichtliche Rechtsprechung, die für Kurden vom Bestehen einer inländischen Fluchtalternative in westlichen Landesteilen der Türkei ausgehe, dürfte die Abweisung der Klage hinreichend begründet sein. Auch die Frage, ob dem Beschwerdeführer wegen seines jugendlichen Alters etwa eine inländische Fluchtalternative nicht offen stehen könnte, sei in der angegriffenen Entscheidung gewürdigt worden.
B.
I.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, da dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b, § 93b Satz 1 BVerfGG). Dem Beschwerdeführer würde durch die Versagung einer Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entstehen.
Das hier zuständige Hamburgische Oberverwaltungsgericht vertritt zwar im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte grundsätzlich die Auffassung, dass es Kurden aus den traditionellen Siedlungsgebieten im Osten der Türkei generell zumutbar sei, in der Westtürkei Zuflucht vor Verfolgung zu suchen. Jedoch sei eine Berücksichtigung individueller Umstände unter anderem hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Annahme einer inländischen Fluchtalternative (Gewährleistung des Existenzminimums) nicht ausgeschlossen. So sei bei sehr jungen Asylbewerbern im Einzelfall zu prüfen, ob sie in der Lage sind, am Ort der inländischen Fluchtalternative ihren Unterhalt zu sichern; dies könne insbesondere dann zweifelhaft sein, wenn sie dort keine Unterstützung von Verwandten oder anderen Personen zu erwarten haben (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 1. November 1995 - OVG Bs V 150/95). Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer nach Aufhebung des angegriffenen Urteils und Zurückverweisung der Sache bei einer erneuten, verfassungskonformen Entscheidung mit seiner Klage zumindest in der Berufungsinstanz Erfolg haben könnte (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>[BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92]).
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG auch offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Danach ist es mit Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 16a Abs. 1 GG unvereinbar, dass das Verwaltungsgericht mit letztlich spekulativen Erwägungen dem Beschwerdeführer den vollen Nachweis für das Nichtbestehen einer inländischen Fluchtalternative aufgebürdet und zugleich den weiteren Rechtsweg abgeschnitten hat.
1.
a)
Das Bundesverfassungsgericht hat in Bezug auf die einen Asylsuchenden in seinem Heimatland erwartende (Verfolgungs-)Situation sowohl hinsichtlich der Ermittlung des Sachverhalts selbst als auch seiner rechtlichen Bewertung zu prüfen, ob die tatsächliche und rechtliche Wertung der Gerichte sowie Art und Umfang ihrer Ermittlungen der Asylgewährleistung gerecht werden (vgl. BVerfGE 76, 143 <162>). Den Fachgerichten ist dabei ein gewisser Wertungsrahmen zu belassen. Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist eine fachgerichtliche Bewertung aber dann, wenn sie anhand der gegebenen Begründung nicht mehr nachvollziehbar ist oder nicht auf einer verlässlichen Grundlage beruht (vgl. 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschlüsse vom 20. Juni 1990 - 2 BvR 1727/89 -, InfAuslR 1991, S. 85 <88> und vom 12. März 1992 - 2 BvR 721/91 -, InfAuslR 1992, S. 231 <233>).
b)
Besondere Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung sind bei der Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet zu stellen, welche die Unanfechtbarkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zur Folge hat. Denn die Asylgewährleistung des Grundgesetzes fordert geeignete verfahrensrechtliche Vorkehrungen, die der Gefahr unanfechtbarer Fehlurteile entgegenwirken. Es muss sich die auf der Hand liegende Aussichtslosigkeit der Klage zumindest eindeutig aus der Entscheidung selbst ergeben. Das Bundesverfassungsgericht hat den unbestimmten Rechtsbegriff der Offensichtlichkeit in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin ausgelegt, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt (vgl. BVerfGE 65, 76 <95 f.>[BVerfG 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82]; 71, 276 <293>; BVerwG, DÖV 1979, S. 902 f.). Den sich aus Art. 16a Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG ergebenden Mindestanforderungen an die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet ist durch die Neuregelung des Asylgrundrechts sowie des Asylverfahrensrechts nicht die Grundlage entzogen worden (vgl. Kammerbeschluss vom 3. September 1996 - 2 BvR 2353/95 -, NVwZ Beilage 2/1997, S. 9 m.w.N.).
c)
Soll der Asylsuchende bei angenommener regionaler Gruppenverfolgung auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden, so setzt dies verlässliche Feststellungen darüber voraus, dass der Betroffene dort nicht in eine ausweglose Lage gerät. Er muss danach in dem in Betracht kommenden Gebiet nicht nur vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sein; es dürfen ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (vgl. BVerfGE 80, 315 <343 f.>; 81, 58 <65 f.>). Eine existenzielle Gefährdung kann sich auch daraus ergeben, dass der Asylbewerber am Ort der Fluchtalternative für sich das wirtschaftliche Existenzminimum weder aus eigener Kraft noch mit Hilfe Dritter gewährleisten kann.
2.
Die maßgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum offensichtlichen Bestehen einer inländischen Fluchtalternative halten einer Überprüfung anhand der dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht stand. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer in der Westtürkei eine zumutbare Zuflucht vor der vom Verwaltungsgericht unterstellten Gruppenverfolgung in seiner Heimatregion finden könnte, beruht nicht auf einer verlässlichen Grundlage. Um eine inländische Fluchtalternative als offensichtlich gegeben ansehen zu können, durfte sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Feststellung begnügen, es sei nach den Angaben des Beschwerdeführers und den vorhandenen Erkenntnissen nicht ersichtlich, warum er nicht an irgendeinem Ort in der Westtürkei - gegebenenfalls mit Hilfe Dritter - sollte leben können. Vielmehr musste sich das Gericht in Wahrnehmung seiner Aufklärungspflicht durch geeignete Fragen und Nachforschungen selbst davon überzeugen, dass eine inländische Fluchtalternative außerhalb vernünftiger Zweifel gegeben ist. Das ist nicht geschehen.
a)
Der Beschwerdeführer hatte angegeben, dass seine Familie aus dem Heimatdorf vertrieben worden sei und er bisher nicht habe in Erfahrung bringen können, wo sie sich gegenwärtig aufhalte. Die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ist vom Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar in Zweifel gezogen worden. Das Verwaltungsgericht hätte deshalb davon ausgehen müssen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers zu seiner Familie im Zeitpunkt seiner Entscheidung ausschied, weil weder ihr Aufenthaltsort bekannt war noch feststand, ob dieser Ort eine hinreichend sichere, nicht mit existenzieller Not erkaufte Zuflucht vor Verfolgung bot. Den Beschwerdeführer traf zwar die Pflicht, nach bestem Wissen Auskunft über den Verbleib seiner Familie zu geben, nicht aber die volle Darlegungs- und Beweislast für ihren Aufenthaltsort, den er - unwidersprochen - selbst nicht kannte. Eine Beweislastentscheidung vermochte daher die für die Annahme einer inländischen Fluchtalternative erforderlichen Feststellungen des Gerichts zum Aufenthaltsort der Familie nicht zu ersetzen.
b)
Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, wenn schon die Familie oder Verwandte nicht in Betracht kommen sollten, so könnten sich doch Bekannte, Dorfangehörige oder politische Freunde des Beschwerdeführers in der Westtürkei annehmen, ist ebenfalls nicht tragfähig. Das Verwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer nicht danach gefragt, ob er möglicherweise andere Bezugspersonen in der Westtürkei habe, die ihm die notwendige Unterstützung leisten könnten. Es hat ihn lediglich zum Aufenthaltsort seiner Familie und dazu angehört, ob er keine Verwandten an anderen Orten habe, wo er hingehen könne. Mit keinem Wort hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es auch Personen außerhalb des Verwandtenkreises als Garanten einer inländischen Fluchtalternative in Betracht ziehe. Der Beschwerdeführer hatte deshalb keine Veranlassung, bereits in der mündlichen Verhandlung - wie später in der Verfassungsbeschwerde - darzulegen, dass er in der Westtürkei auch außerhalb des Familien- und Verwandtenkreises niemanden kenne, der bereit wäre, ihn aufzunehmen.
c)
Das Offensichtlichkeitsurteil lässt sich auch nicht mit der Erwägung begründen, dass möglicherweise allein stehende Jugendliche in der Westtürkei außerhalb der Großstädte nicht unter menschenunwürdigen Bedingungen auf der Straße leben müssten, weil dies so bisher lediglich in Gutachten über die Situation in den Großstädten bestätigt worden sei. Es wäre Sache des Gerichts gewesen, sich erst durch die Einholung entsprechender Auskünfte sachverständiger Stellen zu vergewissern, ob der von ihm angenommene Ausweg für Jugendliche zumutbar ist, ehe es das Asylbegehren des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet beurteilen durfte.
d)
Auch der - von ihm auf der Grundlage nicht tragfähiger Erwägungen offenbar für nicht entscheidungserheblich erachteten - Frage, ob Jugendliche wie der Beschwerdeführer zwangsweise zu ihren Eltern in das Krisengebiet zurückgebracht werden, wenn sie von der Polizei allein in der Westtürkei angetroffen werden, hat sich das Verwaltungsgericht nicht gestellt.
III.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist aufzuheben; die Sache ist an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, damit über den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylantrag neu entschieden werden kann (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Jentsch
Hassemer