Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.07.1955, Az.: IV ZR 57/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.07.1955
- Aktenzeichen
- IV ZR 57/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13142
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Hamm (Westf.) - 23.11.1954
Fundstelle
- DB 1955, 916-917 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Kohlensäurewerke C.G.R. G.m.b.H., vertreten durch ihre Geschäftsführer Carl-Gustav R., Hans-Joachim B. und Dr. Franz M., H. Krs. H.,
Prozessgegner
die Gewerkschaft B., K. B., in Liquidation, D. A., vertreten durch ihre Liquidatoren Hermann G., Generaldirektor Otto K. und Burkard Kn.,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr. Kregel, Dr. v. Werner, Scheffler und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 23. November 1954 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist eine bergrechtliche Gewerkschaft sachsenmeiningischen Rechts. Sie hatte früher ihren Sitz in L. bei B./Thüringen und befasste sich u.a. damit, Kohlensäure zu gewinnen. Diese versandte sie in eigenen Stahlflaschen an ihre Abnehmer. Sie wurde durch das thüringische "Gesetz zur Überführung der Bodenschätze und der Bergbaubetriebe in die Hände des Volkes" vom 30. Mai 1947 enteignet und später auch im Handelsregister gelöscht. Der vom thüringischen Minister für Wirtschaft als Gesamttreuhänder eingesetzte "Chefdirektor der Landeseigenen Betriebe" August K. ordnete mit Schreiben vom 27. Oktober 1947 an, dass "die Angehörigen der derzeitigen Betriebsleitung" des enteigneten Werkes der Klägerin ihre Tätigkeit fortzusetzen und sich bis zur weiteren Regelung als seine Beauftragten zu betrachten hätten. Demzufolge ist der im Jahre 1943 von der Klägerin zum "bevollmächtigten Direktor" bestellte Werner G. jun. noch bis in das Jahr 1948 in dem L. Werk tätig gewesen. In zwei ausserordentlichen Gewerkenversammlungen der Klägerin vom 28. Juli 1951 und 29. September 1951 wurde beschlossen, die Satzung in mehreren Punkten zu ändern, insbesondere den Sitz nach D.-R. zu verlegen. Gleichzeitig wurde ein neuer Grubenvorstand gewählt und wurden dessen Mitglieder zu Liquidatoren bestellt. Die Klägerin ist bisher in der Bundesrepublik nicht in das Handelsregister eingetragen worden.
Eine grössere Anzahl der Leihflaschen, die der Klägerin mindestens bis zu ihrer Enteignung gehört hatten, sammelte sich als Leergut bei der Beklagten an. Diese schrieb daher am 5. März 1948 an die "Gewerkschaft B. K., B.", ob sie vielleicht ein Interesse daran habe, ihre Flaschen gegen Flaschen der Beklagten einzutauschen, die letztere ihr "im dortigen Gebiet zur Verfügung stellen" würde. Das L.er Werk nahm das Angebot mit Schreiben vom 17. März 1948 an. Es bestätigte der Beklagten ferner unter dem 30. November 1948, davon Kenntnis genommen zu haben, dass die Beklagte laut Aufstellung 176 Flaschen zu 10 kg und 29 Flaschen zu 20 kg ihres Parkes übernommen und umgeschlagen habe. Es erhielt dafür von dem Zweigwerk F. (Thüringen) der Beklagten, das erst seit Anfang 1951 unter sowjetzonaler Treuhandschaft steht, dieselbe Anzahl Flaschen. Zu den Schreiben des L.er Werks vom 17. März 1948 und 30. November 1948 sind Briefbogen der Klägerin benutzt worden. Sie sind mit dem Stempelaufdruck "Gewerkschaft B. K. zu B." (im Schreiben vom 30. November 1948 ergänzt durch die Worte "Sitz L. bei B.") abgeschlossen und von F. R., einem früheren Schlosser des Werks, und G. jun. unterzeichnet worden.
In ähnlicher Weise tauschte die Beklagte in den Jahren 1949/50 weitere 528 Zehner- und 20 Zwanzigerflaschen mit dem L.er Werk. Das Werk hat den Briefwechsel hierüber auf Briefbogen der Gewerkschaft, jedoch mit dem Überdruck und mit der Unterschrift "VVB Mineral und Erz Thüringen K. B. L. (Kreis M.)" geführt. G. war hierbei nicht mehr beteiligt.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die eingetauschten 753 Flaschen heraus. Sie macht geltend, G. habe nicht für sie gehandelt, er habe sie auch nicht allein vertreten können; die Beklagte sei ferner beim Eintausch nicht gutgläubig gewesen.
Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Sie hat erwidert: Die Klägerin könne nicht klagen, weil sie weder im Handelsregister eingetragen noch von der zuständigen Bergbehörde anerkannt worden sei. G. sei alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin gewesen. Er habe auch noch für die Klägerin handeln können, weil sie ihre Tätigkeit in Westdeutschland erst im Jahre 1950 aufgenommen und bis dahin in der Sowjetzone fortbestanden habe. Sie, die Beklagte, habe zur Zeit des Tausches nicht gewusst, dass die Klägerin enteignet worden sei. Sie könne auch allenfalls Zug um Zug gegen Rückgabe der von ihrem Zweigwerk in F. abgegebenen Flaschen verurteilt werden. Im zweiten Rechtszuge hat sie ferner vorgetragen: Die Klägerin sei nicht ordnungsgemäss vertreten, weil ihr neuer Vorstand nicht gemäss dem Berggesetz von Sachsen-Meiningen der zuständigen Bergbehörde namhaft gemacht worden sei. Sie habe ihren Sitz auch noch heute in der Sowjetzone, weil die Satzungsänderung weder in das Handelsregister eingetragen noch vom Oberbergamt bestätigt worden sei und weil die Klägerin als bergrechtliche Gewerkschaft kraft Landesrechts ihren Sitz nicht an einen Ort ausserhalb des Geltungsbereichs des Berggesetzes von Sachsen-Meiningen verlegen könne. Eine staatliche Nachfolgegesellschaft der Klägerin sei nicht schon mit dem thüringischen Enteignungsgesetz, sondern erst Anfang 1949 auf Grund des SMA-Befehls Nr. 76 vom 23. April 1948 mit der Löschung der Klägerin im Handelsregister entstanden. Sie, die Beklagte, bestreite auch, dass die herausverlangten Flaschen im Zeitpunkt der Enteignung schon in Westdeutschland gewesen seien.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte verfolgt ihren Antrag auf Klagabweisung mit der Revision weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I.
Die Klägerin ist parteifähig und auch ordnungsgemäss vertreten.
1.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat das thüringische Gesetz vom 30. Mai 1947 (Regierungsblatt für das Land Thüringen I 53 f) das Vermögen der Klägerin in der Sowjetzone enteignet und es "in das Eigentum des Volkes" und damit des thüringischen Staates übertragen, ohne hierbei zugleich die Klägerin als juristische Person aufzulösen oder gar völlig zu vernichten. Diese Annahme entspricht dem Wortlaut des Gesetzes und ist auch sonst rechtlich bedenkenfrei. Es kann daher auf sich beruhen, ob das Revisionsgericht die Ausführungen des Berufungsgerichts - entgegen §549 ZPO - hier deshalb nachprüfen kann, weil sie Umstände betreffen, die von Amts wegen zu prüfen sind. Die Klägerin ist hiernach als juristische Person bestehen geblieben. Sie ist als solche rechtsfähig und damit auch parteifähig (§50 Abs. 1 ZPO; BGHZ 13, 106 [107 f]). Auf die Frage, ob die Klägerin ihren Sitz wirksam nach Westdeutschland verlegt hat, kommt es insoweit nicht an. Das Berufungsgericht hat zudem zutreffend dargelegt, da die Rechtsfähigkeit der Klägerin auf sachsen-meiningischem Bergrecht beruhe, würde eine wirksame Sitzverlegung von Leimbach nach Düsseldorf zwar die Auflösung der Klägerin bewirken; hieraus folge jedoch nur, dass sie als Gewerkschaft in Liquidation mit Rechtspersönlichkeit erhalten bleibe (RG JW 1918, 510 mit Anm. von Jsay = Warn 1918, 203 Nr. 134; vgl. auch Müller-Erzbach, Das Bergrecht Preussens und des weiteren Deutschlands 1917 S. 280/281 unter II und II 3).
Als solche gilt die Klägerin mindestens entsprechend §49 Abs. 2 BGB als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert. In diesen Rahmen fällt es auch, wenn sie ihr Westvermögen zu erfassen und zu sammeln versucht und hierzu Prozesse führt.
2.
Die Klägerin ist nach den getroffenen Feststellungen auch ordnungsgemäss vertreten. Die Beklagte macht insoweit nur geltend, der neue Grubenvorstand sei nicht gemäss Art 136 des Berggesetzes von Sachsen-Meiningen i.d.F. vom 18. Februar 1904 (Sammlung der landesherrlichen Verordnungen im Herzogtum Sachsen-Meiningen 24. Band S. 201 [239]) der Bergbehörde namhaft gemacht worden. Das Berufungsgericht hat dargelegt, dass es sich hierbei nur um eine bergpolizeiliche Ordnungsvorschrift handele, ein Verstoss hiergegen jedenfalls die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder und Liquidatoren nicht berühre. Auch insoweit ist kein Rechtsfehler ersichtlich.
II.
Die Klage ist sachlich gemäss §985 BGB voll gerechtfertigt. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin Eigentümerin der herausverlangten Stahlflaschen geblieben ist.
1.
Die Enteignung durch das thüringische Gesetz vom 30. Mai 1947 konnte das Vermögen der Klägerin in Westdeutschland nicht erfassen, weil eine Enteignung nicht weiter wirken kann, als die Gebietshoheit der enteignenden Macht reicht (BGHZ 13, 106 [108] mit Nachweisen). Die Klägerin ist schon deshalb trotz des Gesetzes Eigentümerin aller Stahlflaschen geblieben, die sich vor der Enteignung außerhalb der Sowjetzone befanden.
2.
Die Klage geht davon aus, dass alle herausverlangten Flaschen schon vor diesem Zeitpunkt in Westdeutschland gewesen und demzufolge nicht mit enteignet worden seien. Das Berufungsgericht hat es mit Recht für unerheblich gehalten, dass die Beklagte dies bestreitet. Die Klägerin ist zwar für die Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig, aus denen sich ihr Eigentum ergibt. Insoweit genügt es aber, wenn sie Tatsachen vorträgt, aus denen folgt, dass sie Eigentümerin war; sie braucht nicht ausserdem, was kaum möglich wäre; darzulegen, dass sie das Eigentum auf keine Weise wieder verloren hat. Insoweit steht ihr die Vermutung zur Seite, dass das Eigentum, das sie unstreitig ursprünglich an den Flaschen gehabt hat, fortdauert (vgl. BGB RGRK 10. Aufl. §985 Anm. 6 Abs. 1, S. 339 mit Nachweisen). Sie braucht daher auch nicht darzutun, die streitigen Flaschen seien nicht von der sowjetzonalen Enteignung ergriffen worden. Es wäre vielmehr Sache der Beklagten gewesen, darzulegen, welche der Flaschen erst nach der Enteignung aus der Sowjetzone nach Westdeutschland gelangt sein sollen. Es kann daher auch dahinstehen, inwieweit eine solche Enteignung hier anzuerkennen wäre.
Auf §1006 BGB kann die Beklagte sich dagegen ihrerseits nicht berufen. Hiernach wird zwar zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei (Abs. 1 Satz 1). Das gilt jedoch nicht, wenn der Besitzer zunächst unstreitig Fremdbesitzer war und er erst später Eigenbesitzer und damit Eigentümer geworden sein will (OGHZ 1, 285 [286]; BGH-Urteile vom 24. April 1952 - IV ZR 107/51 - S. 9 = LM Nr. 2 §1006 BGB und vom 2. Oktober 1952 - IV ZR 200/51 - S. 14; BGB RGRK 10. Aufl. §1006 Anm. 2 Abs. 1 S. 382; Wolff, Sachenrecht 9. Bearbeitung §22 I S. 57). So liegt es hier. Die Beklagte will nachträglich auf Grund des von ihr am 5. März 1948 begonnenen Schriftwechsels Eigentümerin der Stahlflaschen geworden sein.
3.
Nach ihrem eigenen Vortrag hat die Beklagte aber an keiner der Stahlfalschen Eigentum erlangt.
a)
Bei dem zweiten Tausch von insgesamt 548 Flaschen, der nach dem Schreiben der Beklagten an das L.er Werk vom 21. Februar 1950 um die Jahreswende 1949/50 vollzogen worden ist, ist das ganz eindeutig. In dem Schreiben hat sie der Firma "VVB Mineral und Erz Thüringen K.-B., L." mitgeteilt, nach Angabe ihres Werkes F. seien "inzwischen 528 Zehner und 20 Zwanziger für Sie fertig gemacht worden". Es heisst dann weiter: "Wir haben die gleiche Stückzahl Flaschen von Ihrer Firma in unseren Park übernommen". Der ganze vorangegangene Schriftwechsel über den zweiten Tausch (begonnen am 26. Januar/2. Februar 1949) war schon mit derselben neuen "Firma" geführt worden. Die Beklagte hat hiernach diesen Posten ausdrücklich von dem volkseigenen Betrieb, also von einem Nichtberechtigten übernommen. Ein gutgläubiger Erwerb scheidet hierbei schon deshalb aus, weil die Beklagte den Besitz nicht von dem volkseigenen Betrieb erlangt hatte (§§929 Satz 2, 932 Abs. 1 Satz 2 BGB; entsprechend wegen der Verfügungsbefugnis §366 HGB).
b)
Soweit die Beklagte geltend macht, Grunwald habe den Tausch als alleinvertretungsberechtigter Vertreter der Klägerin mit ihr vereinbart und vollzogen, kann es sich nur um den ersten Tausch über insgesamt 205 Stahlflaschen handeln. Insoweit hat allerdings G. - neben R. - mit Schreiben vom 30. November 1948 noch davon Kenntnis genommen, dass die Beklagte "laut der ... mitgesandten Aufstellung" 205 Flaschen "übernommen und umgeschlagen" habe. In diesem Briefwechsel lag die Einigung über den Eigentumsübergang. Damit konnte aber schon deshalb kein Eigentum nach §929 Satz 2 BGBübergehen, weil G., wie das Berufungsgericht feststellt, seit Oktober 1947 Beauftragter des "Chefdirektors der Landeseigenen Betriebe" in dem L.r Werk war, er seitdem nur noch in dieser Eigenschaft in dem enteigneten Betrieb tätig gewesen ist und sein wollte und er auch nur im Rahmen dieser Tätigkeit die erste Tauschvereinbarung getroffen und durchgeführt hat. Auf die Frage, ob G. die Klägerin allein hätte vertreten können, und auf alle insoweit erhobenen Revisionsrügen kommt es hiernach nicht an.
Die Revision meint zu Unrecht, die Auffassung des Berufungsgerichts, G. habe nicht im Namen der Klägerin gehandelt, sei mit den vorgelegten Urkunden unvereinbar. Dass die Vertreter eines enteigneten Betriebes zunächst die alte Firma weiterführen und deren Briefbogen unverändert benutzen, zwingt nicht zu der Annahme, dass sie im Namen der alten Firma handeln wollen und handeln. Wie das Beispiel der Firmenfortführung (§25 HGB) zeigt, können im Geschäftsleben hinter demselben Betriebsnamen verschiedene Rechtsträger stehen. Es ist daher für sich allein unerheblich, dass G. unter dem Namen der Klägerin aufgetreten ist, sofern nicht feststeht, dass er gerade für die Klägerin und nicht für den zunächst noch gleichnamigen staatseigenen Betrieb gehandelt hat. Das erstere hat das Berufungsgericht jedoch - rechtlich unangreifbar - verneint. Für seine Ansicht spricht, dass wohl der staatseigene Betrieb, aber nicht die enteignete Klägerin an dem Tausch interessiert sein konnte, und dass ferner die streitigen Schreiben an erster Stelle von einem früheren Schlosser der Klägerin, F.R., unterzeichnet worden sind, der unstreitig erst nach dem Zusammenbruch in die Betriebsleitung eingerückt und nie von der Klägerin bevollmächtigt worden ist. Der Schluss der Revision, R. habe möglicherweise den volkseigenen Betrieb, G. dagegen die Klägerin verpflichtet, entspricht nicht der Sachlage. Das Berufungsgericht konnte vielmehr bedenkenfrei annehmen, dass beide mit ihrer gemeinsam abgegebenen Erklärung für die enteignete "Gewerkschaft B." in ihrer damaligen Rechtsstellung innerhalb der Sowjetzone, also für den landeseigenen Betrieb, gehandelt haben.
Wenn der landeseigene Betrieb im Jahre 1948 in dem Schriftwechsel mit der Beklagten noch die Briefbogen der Klägerin und deren Firma benutzt hat, ohne auf die eingetretenen Änderungen hinzuweisen, und wenn die Beklagte hierauf vertraut haben sollte, so ergibt sich hieraus allein nichts gegen die Klägerin. Insbesondere können die Grundsätze der sog. Anscheins- oder Duldungsvollmacht, auf welche die Revision in der mündlichen Verhandlung verwiesen hat, nicht eingreifen. Ihre Anwendbarkeit ist schon zweifelhaft, weil das Wirtschaftsleben die Fortführung eines Betriebs unter der bisherigen Firma, ohne dass ein "das Nachfolgeverhältnis andeutender Zusatz" beigefügt wird, kennt (§25 HGB). Außerdem ist nicht ersichtlich, dass die verantwortlichen Organe der Klägerin diesen Zustand gekannt und geduldet haben oder dass sie gar etwas dagegen hätten unternehmen können. Die Beklagte musste überdies nach allgemeiner Erfahrung schon im Jahre 1948 damit rechnen, dass die Klägerin enteignet war, falls sie, wie sie behauptet, von der Enteignung der Klägerin nichts gewusst hat; sie konnte daher auch nicht ohne weiteres annehmen, dass sie die Tauschgeschäfte mit der wahren Eigentümerin der streitigen Stahlflaschen schloss.
Ein Erwerb kraft guten Glaubens scheidet auch hinsichtlich des ersten Rausches schon aus den zu II 3 a erörterten Gründen aus.
III.
Die Revision war daher mit Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.