Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.07.1975, Az.: 5 AZR 273/74
Verurteilung eines Schuldners; Vornahme einer Handlung; Zahlung einer Entschädigung; Ablauf der Frist; An Erfüllungs Statt; Annahmewille; Erteilung einer Auskunft
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 11.07.1975
- Aktenzeichen
- 5 AZR 273/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 10057
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 05.02.1974 - 3 Sa 704/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1976, 59-60 (Volltext mit amtl. LS)
- SAE 1976, 270
Amtlicher Leitsatz
1. Ist ein Schuldner zur Vornahme einer Handlung und zugleich gemäß ArbGG § 61 Abs. 4 zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt worden für den Fall, daß er die Handlung nicht innerhalb der im Urteil gesetzten Frist erfüllt, so kann der Gläubiger auch noch nach Ablauf der Frist die ursprünglich geschuldete Leistung an Erfüllungs Statt annehmen; mit der Annahme verliert er den Anspruch auf die ihm zugesprochene Entschädigung (Bestätigung von BAG 23.01.1958 2 AZR 62/56 = BAGE 5, 75 = AP Nr. 22 zu § 61 ArbGG 1953). Dies setzt jedoch voraus, daß der Gläubiger seinen Annahmewillen deutlich zum Ausdruck bringt.
2. Besteht die vorzunehmende Handlung in der Erteilung einer Auskunft, so ist eine den Anspruch auf die Entschädigung tilgende Annahme an Erfüllungs Statt nicht bereits darin zu erblicken, daß der Gläubiger die verspätet erteilte Auskunft in seinen Geschäftsunterlagen verbucht.