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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.01.1958, Az.: 2 AZR 62/56

Herausgabe einer Sache; Verurteilung zur Herausgabe; Lohnsteuerkarten; Versicherungskarten; Entgegennahme der geschuldeten Leistung; Fristablauf; Verzicht auf Entschädigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
23.01.1958
Aktenzeichen
2 AZR 62/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10149
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 5, 75
  • BAGE 4, 75 - 81
  • AP Nr. 22 zu § 61 ArbGG

Amtlicher Leitsatz

1. Die Vorschrift des ArbGG § 61 Abs. 4 S. 1 gilt nicht für die Verurteilung zur Herausgabe einer Sache (Lohnsteuerkarten, Versicherungskarten).

2. Nimmt der Kläger, der ein Urteil nach ArbGG § 61 Abs. 4 S. 1 erstritten hat, vom Beklagten die ursprünglich geschuldete Leistung nach dem Ablauf der im Urteil bestimmten Frist entgegen, so verzichtet er damit auf die ihm zugesprochene Entschädigung.