Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.01.1958, Az.: 2 AZR 62/56
Herausgabe einer Sache; Verurteilung zur Herausgabe; Lohnsteuerkarten; Versicherungskarten; Entgegennahme der geschuldeten Leistung; Fristablauf; Verzicht auf Entschädigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 23.01.1958
- Aktenzeichen
- 2 AZR 62/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10149
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BAGE 5, 75
- BAGE 4, 75 - 81
- AP Nr. 22 zu § 61 ArbGG
Amtlicher Leitsatz
1. Die Vorschrift des ArbGG § 61 Abs. 4 S. 1 gilt nicht für die Verurteilung zur Herausgabe einer Sache (Lohnsteuerkarten, Versicherungskarten).
2. Nimmt der Kläger, der ein Urteil nach ArbGG § 61 Abs. 4 S. 1 erstritten hat, vom Beklagten die ursprünglich geschuldete Leistung nach dem Ablauf der im Urteil bestimmten Frist entgegen, so verzichtet er damit auf die ihm zugesprochene Entschädigung.