Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.10.1983, Az.: I ZB 8/83
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Änderung der Behandlung der an Sonnabenden bei den Zivilsenaten eingereichten Post; Glaubhaftmachung einer Auffassung durch eine telefonische Rückfrage bei der Geschäftsstelle; Zurechenbares Verschulden des Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.10.1983
- Aktenzeichen
- I ZB 8/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 13502
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 11.07.1983
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Einzelhandelsverband für Stadt und Kreis O. e.V., K. straße ..., O. a. M.,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand, den Kaufmann Horst N., daselbst.
Prozessgegner
Firma E. GmbH & Co KG, L. straße ..., B.,
vertreten durch die Firma E. GmbH, daselbst,
diese gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Günter Br., Dr. Karl-Heinz G., Peter Kl. und Wolfgang Schl., daselbst.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 21. Oktober 1983
durch
die Richter Dr. Merkel,
Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 1983 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger hat gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts in Darmstadt mit dem vom 3. März 1982 datierten Schriftsatz Berufung eingelegt. Dieser Schriftsatz trägt den Eingangsstempel der "Briefannahme der Justizbehörden in Darmstadt" vom 6. März 1982, einem Samstag. Die Berufungsbegründung ist am 7. April 1982, einem Mittwoch, eingegangen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung wegen verspäteten Eingangs der Berufungsbegründung als unzulässig verworfen.
Einen weiteren Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung auch gegen die Versäumung der Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag zu gewähren, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Diesen Beschluß hat der Senat mit Beschluß vom 9. Juni 1983 (I ZB 6/82) aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Senat hat dabei eine weitere Aufklärung für erforderlich gehalten, weil der Kläger vorgetragen hatte, bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main werde an Wochenenden eingehende Post erst mit einem Eingangsstempel für den Jeweiligen Montag versehen. Von dieser Praxis sei für die Zivilsenate in Darmstadt im April 1982 abgewichen worden, ohne daß die Anwälte hiervon unterrichtet worden seien. Ferner seien die Angaben über den Inhalt eines Telefongesprächs zwischen einer Angestellten des Bevollmächtigten des Klägers und einer Justizangestellten zu werten.
Das Berufungsgericht hat nunmehr in dem Beschluß, in dem es die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt hat, ausgeführt, ausweislich der Generalakten erhalte die bei den Zivilsenaten in Darmstadt eingehende Post bereits seit vielen Jahren von dem für die Zivilgerichtsbarkeit eingerichteten Eildienst bei Eingängen am Samstagvormittag auch noch einen Eingangsstempel von diesem Tag. Der Kläger könne sich auch nicht, um ein Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten auszuschließen, mit Erfolg darauf berufen, daß dieser keine Nachricht mit dem Datum des Berufungseingangs von der Geschäftsstelle der Zivilsenate in Darmstadt erhalten habe, weil der Bevollmächtigte in der Geschäftsstelle der Senate habe anrufen lassen, um die Verfahrensweise zu erfragen. Es sei ferner nicht glaubhaft gemacht, daß der Angestellten des Bevollmächtigten des Klägers eine falsche oder irreführende Auskunft erteilt worden sei. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hätte sich im übrigen alsbald nach dem tatsächlichen Eingang der Berufungsschrift erkundigen können und müssen.
II.
Der gegen diesen Beschluß gerichteten, nach §§ 519 Abs. 2, 238 Abs. 2 S. 1 ZPO statthaften, sofortigen Beschwerde war der Erfolg zu versagen. Zutreffend hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen, denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, daß die Versäumung nicht auf einem Verschulden seines Bevollmächtigten, das er sich zurechnen lassen muß, § 85 Abs. 2 ZPO, beruhe. Das aber wäre Voraussetzung für die Wiedereinsetzung gewesen, § 233 ZPO.
Nachdem sich die von dem Bevollmächtigten des Klägers aufgestellte Behauptung, erst im April 1982 sei die Behandlung der an Sonnabenden bei den Zivilsenaten in Darmstadt eingehenden Post geändert worden, als unzutreffend herausgestellt hatte - an Sonnabenden eingehende Post erhält seit Jahren den Eingangsstempel dieses Tages -, wäre es Sache des Bevollmächtigten gewesen, glaubhaft zu machen, wie er zu dieser Annahme kommen konnte, und daß er deshalb die Frist versäumt habe, wenn er sich entlasten wollte. Das Oberlandesgericht verweist zutreffend darauf, daß er etwaige Zweifel durch den Anruf klären lassen konnte. Mit dieser Aufgabe durfte er seine Angestellte betrauen, denn es waren nur einfach zu ermittelnde Tatsachen zu erfragen und nicht etwa Rechtsfragen zu erwägen. Der Kläger hätte sich nach dieser Rückfrage aber nur entlasten können, wenn er glaubhaft gemacht hätte, die seinem Bevollmächtigten erteilte Auskunft sei falsch gewesen. Da sich über den Inhalt des Telefongesprächs die Aussagen der beiden Teilnehmerinnen gegenüberstehen, beide die Richtigkeit ihrer Bekundungen versichert haben, und für beide glaubhaft gemacht ist, daß sie zuverlässig arbeiten, hätte der Kläger den ihm obliegenden Nachweis nur führen können, wenn weitere Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Darstellung gesprochen hätten. Das ist nicht der Fall. Insbesondere lassen sich solche dem Vorbringen seines Prozeßbevollmächtigten im Schriftsatz vom 14. Mai 1982 nicht entnehmen, denn er hat dort gerade den Standpunkt vertreten, die Frist gewahrt zu haben, obwohl der Eingang für den Sonnabend feststand. Da auch sonstige Umstände nicht ersichtlich sind, die ein Verschulden des Klägers ausräumen könnten, war dem Rechtsmittel der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Piper,
Erdmann,
Teplitzky,
Mees