Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.06.1983, Az.: I ZB 6/82
Voraussetzungen einer erfolgreichen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach einer Fristversäumung; Voraussetzungen der Nichtzurechnung einer Fristversäumung zu einer Partei
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.06.1983
- Aktenzeichen
- I ZB 6/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12275
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 04.08.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1983, 757
Prozessführer
Einzelhandelsverband für Stadt und Kreis O. e.V., K. straße ..., O. am M.,
vertreten durch den Vorstand, den Kaufmann Horst N., daselbst.
Prozessgegner
Firma E. GmbH & Co. KG, L. straße ..., B.,
vertreten durch die Firma E. GmbH, daselbst,
diese gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Günter B., Dr. Karl-Heinz G., Peter K. und Wolfgang S., daselbst.
Amtlicher Leitsatz
Über die Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung des Umstands, daß der Rechtsanwalt ungeachtet einer in derselben Sache bereits eingetretenen Fristversäumnis hinsichtlich der weiteren Behandlung der Sache auf die Zuverlässigkeit einer langjährig tätigen Bürovorsteherin vertrauen durfte.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 9. Juni 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Zülch, Dr. Piper und Dr. Erdmann
beschlossen:
Tenor:
Unter Aufhebung des Beschlusses des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. August 1982 wird dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird.
Gründe
I.
Der Kläger hat gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts Darmstadt mit dem vom 3. März 1982 datierten, mit dem Eingangsstempel der "Briefannahme der Justizbehörden in Darmstadt" vom 6. März 1982 (Samstag) versehenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 7. April 1982 (Mittwoch) eingegangen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung wegen verspäteten Eingangs der Berufungsbegründung gem. § 519 b Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 8. Juni 1982 beantragt,
ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist,
hilfsweise
ihm auch Wiedereinsetzung in den Torigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht erkannt:
Der Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zur Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, wird als unzulässig kostenpflichtig zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der als Hilfsantrag bezeichnete Antrag sei als der vorrangige anzusehen, mit dessen Zurückweisung der als Hauptantrag bezeichnete gegenstandslos sei. Der "Hilfsantrag" sei zurückzuweisen, weil der Kläger es durch Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten versäumt habe, rechtzeitig Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zu beantragen. Die Verspätung der Berufungsbegründung sei dem Prozeßbevollmächtigten spätestens am 12. Mai bekannt geworden. Die zweiwöchige Frist habe daher an diesem Tage begonnen und mit Ablauf des 26. Mai 1982 geendet. Das erst am 8. Juni 1982 eingegangene Wiedereinsetzungsgesuch sei daher verspätet gewesen. Verschuldet habe der Prozeßbevollmächtigte diese Verspätung, weil er trotz der besonderen Umstände die Fristwahrung nicht selbst in die Hand genommen habe, sei es, daß er das Fristende selbst im Fristenkalender eintrug, sei es, daß er es sich wenigstens zur Kontrolle vorlegen ließ. Die das erfordernde Besonderheit habe darin gelegen, daß ihm hätte auffallen müssen, spätestens aber am 12. Mai 1982 bekannt geworden war, daß seine Bürovorsteherin bereits die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist nicht habe gewährleisten können.
II.
Die dagegen gerichtete, gem. § 519 b Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt. Sie führt zur Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages, im übrigen zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß der Rechtsanwalt die Berechnung der einfachen und in seinem Büro geläufigen Fristen einer geschulten und zuverlässigen Bürokraft übertragen darf, daß er aber auch sicherstellen muß, daß ihm die Feststellung von Beginn und Ende der Fristen vorbehalten bleibt, die in seiner Praxis ungewöhnlich sind oder bei deren Berechnung Schwierigkeiten auftreten können (BGHZ 43, 148). Wenn das Berufungsgericht angenommen hat, im Streitfall hätten solche besonderen Umstände vorgelegen, dann kann ihm darin nicht beigetreten werden. Zwar hätte ein unsorgfältiges Verhalten der Bürovorsteherin anläßlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist für den Rechtsanwalt Anlaß sein müssen, sich über die mündliche Aufforderung hinaus zu vergewissern, daß diese Frist auch tatsächlich im Terminkalender eingetragen wurde. Nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt hatte aber der Rechtsanwalt am 12. Mai 1982 keinen Anlaß, der Bürovorsteherin die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist anzulasten. Denn wenn diese sich, wie sie selbst geltend gemacht hat, durch ihren Telefonanruf bei Gericht darüber zu vergewissern versucht hat, ob die am Samstag bei Gericht eingehende Berufungsschrift den Eingangsstempel vom Sonnabend, dem 6.3. oder vom Montag den 8.3. erhalte und sie, wie sie weiter geltend gemacht hat, die Auskunft dahin erhalten hat, es werde die am Wochenende eingehende Post erst am Montag gestempelt, dann durfte sie Jedenfalls in den Augen des mit dieser Darstellung konfrontierten Rechtsanwalts davon ausgehen, daß der Eingang der Berufungsbegründung am 7.4. - und eine entsprechend notierte Frist - nicht verspätet sein würde. Als der Rechtsanwalt am 12. Mai 1982 erfuhr, daß die Gerichtsbehörde gleichwohl die Berufungsschrift am Sonnabend mit dem Eingangsstempel versehen hatte, mußte ihm die Arbeitsweise der Bürovorsteherin dadurch nicht als so unsorgfältig erscheinen, daß er ihr die Notierung einer gewöhnlichen 2-Wochen-Frist nicht mehr hätte überlassen können.
Daß die Bürovorsteherin dann die Wiedereinsetzungsfrist unrichtig auf den 1.6. notiert hat, fällt dem Rechtsanwalt und damit der Partei nicht zur Last, weil hinreichend glaubhaft gemacht ist, daß der Rechtsanwalt auf die Zuverlässigkeit der langjährig in dieser Position tätigen Angestellten vertrauen durfte. Dem Kläger war daher Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages zu gewähren.
Hinsichtlich der Wiedereinsetzung bezüglich der versäumten Berufungsbegründungsfrist bedarf die Sache noch weiterer Aufklärung, nachdem der Kläger geltend gemacht hat, daß noch jetzt beim Oberlandesgericht in Frankfurt am Wochenende keinerlei Posteingang abgestempelt werde und daß bis April 1982 auch in Darmstadt so verfahren worden sei. Wenn es zutrifft, daß die neue Praxis in D. erst ab April 1982 eingeführt worden ist und daß die Anwaltschaft darüber nicht unterrichtet worden ist, daß auch erst nach dem hier vorliegenden Beschluß der Zivilsenat in Darmstadt Mitteilung über das Eingangsdatum der Berufung an die Rechtsmittelkläger übersendet, dann kann dem Kläger im Streitfall ein Verschulden nicht angelastet werden. Ob diese Behauptungen zutreffen, wird das Berufungsgericht noch aufzuklären haben.
Erst wenn das zu verneinen ist, stellt sich die Frage, ob die Bekundung der Bürovorsteherin glaubhaft ist, sie habe bei ihrem Telefonanruf, der als solcher von der befragten Justizangestellten bestätigt worden ist, nach der Stempelpraxis gefragt und nicht, wie die Angestellte sich zu erinnern meinte, nach dem Fristablauf in dem Falle, daß das Ende der Frist an sich auf das Wochenende falle.
Merkel
Zülch
Piper
Erdmann