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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.05.1992, Az.: 5 AZR 324/91

Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist; Antrag auf Herabsetzung der Vertragsstrafe; Vertragsstrafenregelung unter dem Gesichtspunkt der Billigkeitskontrolle; Rechtsbegriffe der "unverhältnismäßig hohen Strafe" und des "angemessenen Betrages"

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.05.1992
Aktenzeichen
5 AZR 324/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 16300
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Bonn 19.07.1990 - 5 Ca 919/90
LAG Köln - 15.05.1991 - AZ: 7 Sa 778/90

Fundstelle

  • AuR 1992, 318 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen durch den Arbeitnehmer kann durch Vertragsstrafen gesichert werden.

  2. 2.

    Eine Vertragsstrafenvereinbarung für den Fall eines Vertragsbruchs oder einer sonstigen schweren Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer ist auch im Rahmen einer Billigkeitskontrolle nicht zu beanstanden, weil mit ihr der Arbeitgeber berechtigterweise den Schadensnachweis ersetzen kann, den er ansonsten nur schwer oder überhaupt nicht zu führen vermag, obwohl regelmäßig ein Vermögensschaden gegeben ist.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Pilot eine Vertragsstrafe zu zahlen hat.

2

Die Klägerin betreibt ein Linienflugunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit Sitz in N und beschäftigt etwa 500 Arbeitnehmer. Der Beklagte war bei ihr ab 1. April 1988 als Co-Pilot auf dem Flugzeugtyp ATR 42 (Linienflugzeug mit 48 Sitzen) gegen ein Monatsgehalt von zuletzt 4.125,00 DM aufgrund von zwei schriftlichen Verträgen tätig: Zum Erwerb der Musterberechtigung hat er einmal am 24. Februar 1988/ 5. März 1988 eine "Finanzierungs- und Tilgungsvereinbarung" und außerdem mit demselben Datum einen "Dienstvertrag für Luftfahrzeugführer" abgeschlossen. Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 18. August 1989 zum 31. Dezember 1989 gekündigt.

3

Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, die fristgerechte Kündigung habe erst zum 31. März 1990 erklärt werden können, weil in § 2 Abs. 3 des Dienstvertrages folgendes vereinbart ist:

"Die ordentliche Kündigung ist für jede Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten nur jeweils zum Monatsletzten eines solchen Monats zulässig, in dem ein Hauptflugplan (Sommer- und Winterflugplan) des N endet (derzeit März und Oktober eines jeden Jahres)."

4

Deswegen verlangt die Klägerin vom Beklagten eine Vertragsstrafe aufgrund des § 14 Abs. 1 des Dienstvertrages, der wie folgt lautet:

"Für den Fall der rechtswidrigen und schuldhaften Nichtaufnahme der Arbeit oder der vertragswidrigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet sich der Mitarbeiter, als pauschalierten Schadensersatz und Vertragsstrafe einen Betrag in Höhe von 50 % seines durchschnittlichen Bruttogehalts für diejenige Zeit zu bezahlen, in der er seine Dienste nicht vertragsgerecht geleistet hat, mindestens jedoch 10.000,00 DM."

5

Die Klägerin hat diesen Mindestbetrag vom Beklagten verlangt und daher beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 10.000,00 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 1. Januar1990 zu zahlen.

6

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt mit der Begründung, die vereinbarte Kündigungsfrist verstoße gegen Art. 12 GG und die Vertragsstrafenvereinbarung sei unbillig und rechtsunwirksam.

7

Der Beklagte hat außerdem beantragt,

die Vertragsstrafe herabzusetzen.

8

Das Arbeitsgericht hat diesem Antrag entsprochen und den Beklagten zur Zahlung von 6.225,00 DM verurteilt, im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

9

Der Beklagte hat Berufung eingelegt, mit der er die Abweisung der Klage in vollem Umfange erstrebt und im Wege der Widerklage die Rückzahlung der unter Androhung der Zwangsvollstreckung entrichteten Urteilssumme begehrt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung als unbegründet angesehen. Der Beklagte will mit der Revision erreichen, daß die Klage abgewiesen und die Klägerin zur Rückzahlung des mit der Widerklage begehrten Betrages verurteilt wird.

Gründe

10

Die Revision ist nicht begründet, denn das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß der Beklagte die auf einen Betrag von 6.225,00 DM herabgesetzte Vertragsstrafe entrichten muß.

11

I.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat sich der Beklagte rechtswirksam zur Zahlung der von der Klägerin begehrten Vertragsstrafe verpflichtet. Diese Vereinbarung unterliege nicht der gerichtlichen Billigkeitskontrolle, weil dafür neben der Sonderregelung des § 343 Abs. 1 Satz 1 BGB (Antrag auf Herabsetzung der Vertragsstrafe) kein Raum sei. Die Rechtsansicht des Beklagten, die Vertragsstrafenvereinbarung sei unwirksam, weil er danach auch für unverschuldete Vertragsverletzungen einstehen müsse, sei unzutreffend. Vielmehr sei eine Vertragsstrafe schon nach der gesetzlichen Regelung nur dann verwirkt, wenn der Schuldner in Verzug gerate (§ 339 Satz 1 BGB). Der Schuldnerverzug wiederum setze Verschulden voraus. Außerdem könne der Beklagte die Rechtsunwirksamkeit der Vertragsstrafenregelung nicht aus dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen herleiten, denn die Anwendung dieses Gesetzes sei auf arbeitsrechtliche Vereinbarungen ausgeschlossen (§ 23 Abs. 1 AGB-Gesetz). Der Beklagte habe gegen die durch eine Vertragsstrafe gesicherte Vereinbarung verstoßen, wonach er erst zum 31. März des Folgejahres und nicht schon zum 31. Dezember 1989 hätte kündigen dürfen. Die vereinbarte Verlängerung der gesetzlichen Regelkündigungsfrist sei im Rahmen des § 622 Abs. 5 BGB zulässig. Das Arbeitsgericht habe den Beklagten zu Recht zur Zahlung der Vertragsstrafe für verpflichtet gehalten und habe diese auf den angemessenen Umfang von einem halben Monatsgehalt für jeden nicht gearbeiteten Monat (Januar, Februar und März 1990) herabgesetzt. Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse daran, zur Aufrechterhaltung ihres Flugbetriebes eine Kündigung nur zum Flugplanwechsel zuzulassen. Durch die Herabsetzung der Vertragsstrafe - wie vom Beklagten beantragt - seien die Vermögensinteressen des Beklagten demgegenüber angemessen berücksichtigt. Die Vereinbarung über die Rückzahlung der Ausbildungskosten bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei nicht Gegenstand des Rechtsstreits und berühre die Vereinbarung über die Vertragsstrafe nicht.

12

II.

Die Angriffe der Revision gegen die Urteilsbegründung vermögen am Ergebnis der Entscheidung nichts zu ändern.

13

Rechtsgrundlage für die mit der Klage geforderte Vertragsstrafe ist § 14 des Dienstvertrages. Dagegen hat der Beklagte mit seiner vorzeitigen Kündigung verstoßen. Er hat sein Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1989 aufgekündigt. Nach der Regelung des § 2 Abs. 3 des Dienstvertrages hätte er eine Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils zum Ende des Monats März oder Oktober eines jeden Jahres einhalten müssen. Für diesen Fall der "vertragswidrigen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses" hat er sich zur Zahlung eines "pauschalierten Schadensersatzes und einer Vertragsstrafe" in Höhe der Hälfte seines durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts für diejenige Zeit verpflichtet, in der er seine Arbeitsleistung nicht vertragsgerecht erbracht hat, mindestens jedoch zur Zahlung von 10.000,00 DM. Die Klägerin beschränkt sich in diesem Rechtsstreit auf den vereinbarten Mindestbetrag von 10.000,00 DM. Gegen die Vereinbarung einer solchen Vertragsstrafe ergeben sich im vorliegenden Fall keine durchgreifenden Bedenken.

14

1.

Nach § 339 BGB kann eine Vertragsstrafe für den Fall vereinbart werden, daß der Schuldner eine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt. Die Vertragsstrafe ist ein vom Gesetzgeber zur Verfügung gestelltes besonderes Rechtsinstitut des Bürgerlichen Rechts für Schuldverhältnisse und kann demgemäß auch in Arbeitsverhältnissen als privatrechtliches Schuldverhältnis vereinbart werden. Das Bundesarbeitsgericht hat daher in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß gegen derartige einzelvertragliche Strafabreden zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages keine rechtlichen Bedenken bestehen, wenn der Arbeitgeber mit ihnen die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen durch den Arbeitnehmer sichern will (vgl. u.a. BAGE 15, 11, 14 f. = AP Nr. 2 zu § 67 HGB; BAG Urteil vom 27. Juli 1977 - 5 AZR 337/76 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB Entwicklungshelfer; BAGE 39, 155 = AP Nr. 4 zu § 5 BBiG; BAGE 46, 50, 54 = AP Nr. 9 zu § 339 BGB; BAG Urteil vom 5. Februar 1986 - 5 AZR 564/84 - AP Nr. 12 zu § 339 BGB, zu B II 1 der Gründe).

15

2.

Ebensowenig bestehen Bedenken dagegen, daß die Vertragsstrafenabrede in einem formularmäßigen Arbeitsvertrag getroffen wurde. Die Vorschrift des § 11 Nr. 6 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz), nach dem Vertragsstrafenklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, ist auf den Arbeitsvertrag nicht übertragbar und findet auch keine entsprechende Anwendung (BAGE 46, 50, 55 = AP Nr. 9 zu § 339 BGB; BAG Urteil vom 5. Februar 1986 - 5 AZR 564/84 - AP Nr. 12 zu § 339 BGB, zu B II 2 der Gründe).

16

Soweit der Beklagte mit einer "Verfahrensrüge" sich dagegen gewandt hat, daß das Landesarbeitsgericht angenommen hat, einheitlich formulierte Verträge seien nicht mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichzusetzen, liegt keine Verfahrensrüge vor; vielmehr wendet sich der Beklagte damit gegen die rechtliche Beurteilung durch die Vorinstanz.

17

3.

Der Beklagte hält die vereinbarte Vertragsstrafenregelung unter dem Gesichtspunkt der Billigkeitskontrolle für unzulässig. Das Landesarbeitsgericht hat sich gegen eine Billigkeitskontrolle mit der Begründung ausgesprochen, neben den Vorschriften über die Herabsetzung einer Vertragsstrafe sei dafür kein Raum. Demgegenüber hat sich der erkennende Senat im Urteil vom 5. Februar 1986 (- 5 AZR 564/84 - AP Nr. 12 zu § 339 BGB, zu B II 2 der Gründe) für eine Billigkeitskontrolle von Vertragsstrafenabreden ausgesprochen, wenn es sich dabei um eine vertragliche Einheitsregelung handelt (unter Hinweis auf BAGE 23, 160, 163 f. [BAG 21.12.1970 - 3 AZR 510/69] = AP Nr. 1 zu § 305 BGB Billigkeitskontrolle). Allerdings ging es in jenem Fall darum, daß dem Gläubiger das Recht eingeräumt war, die Höhe der Vertragsstrafe zu bestimmen und insoweit ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht - wie § 315 BGB voraussetzt - gegeben war, an dem es hier fehlt.

18

Aber selbst wenn man diese Vertragsstrafenregelung einer Billigkeitskontrolle unterwirft, weil sie in einer vertraglichen Einheitsregelung enthalten ist (vgl. BAGE 46, 50, 55 = AP Nr. 9 zu § 339 BGB), dann ist die Abrede nicht zu beanstanden, weil die Klägerin mit ihr berechtigterweise den Schadensnachweis ersetzen kann, der ihr bei einem Vertragsbruch und sonstigen schweren Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers nur schwer oder überhaupt nicht möglich wäre, obwohl regelmäßig ein Vermögensschaden eingetreten ist. Es ist in diesem Zusammenhang weiter zu berücksichtigen, daß Piloten mit der Ausbildung des Beklagten für das Flugzeugmuster ATR 42 auf dem Arbeitsmarkt nicht zu haben waren. Deswegen mußte die Klägerin sich gegen die vorzeitige Abwanderung von Piloten zur Aufrechterhaltung ihres Flugbetriebes sichern. Der erkennende Senat hat schon im Urteil vom 24. Juli 1991 (- 5 AZR 443/90 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) darauf hingewiesen, daß der Arbeitgeber zur Vermeidung der vorzeitigen Abwanderung des Arbeitnehmers die Ausbildung davon abhängig machen könne, daß ein Langzeitvertrag abgeschlossen oder lange Kündigungsfristen vereinbart werden, z.B. auch abgestimmt auf den Zeitpunkt des Flugplanwechsels (zu III 5 a der Gründe). Diese Ausführungen zur Sicherung der Ausbildungskosten lassen sich auf den Streitfall übertragen.

19

4.

Die Vertragsstrafe ist zur Sicherung einer Kündigungsfrist vereinbart worden, die über die gesetzliche Kündigungsfrist hinausgeht. Die Angriffe des Beklagten dagegen überzeugen nicht. Der erkennende Senat hat im Urteil vom 17. August 1983 (- 5 AZR 251/81 -, n.v.) ausgeführt, daß gegen eine Vertragsstrafenvereinbarung in einem Arbeitsvertrag, die das Ziel verfolgt, den Arbeitnehmer zur Einhaltung von Kündigungsfristen anzuhalten, grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken bestehen. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit sei es zulässig, längere Kündigungsfristen und weiter hinausgeschobene Kündigungsfristen als in § 622 BGB geregelt unter Beachtung des § 622 Abs. 5 BGB zu vereinbaren. Davon geht der erkennende Senat ebenfalls in dem schon erwähnten Urteil vom 24. Juli 1991 (- 5 AZR 443/90 -) aus, wenn er den Arbeitgeber zur Vermeidung vorzeitiger Abänderung auf die Vereinbarung langer Kündigungsfristen zum Zeitpunkt des Flugplanwechsels hinweist.

20

III.

Soweit der Beklagte geltend macht, die nach den vorstehenden Ausführungen rechtswirksam vereinbarte Vertragsstrafe sei unangemessen hoch und müsse auf den sich aus § 124 b der Gewerbeordnung ergebenden Höchstbetrag eines halben Wochenlohnes herabgesetzt werden, kann der Beklagte mit seiner Auffassung nicht durchdringen. Der Hinweis auf die (aufgehobene) Bestimmung des § 124 b GewO geht schon deswegen fehl, weil obsoletes Recht nicht zur einschränkenden Anwendung des § 343 BGB führen kann. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob die Tatsacheninstanz bei der Herabsetzung einer Vertragsstrafe zutreffend die Rechtsbegriffe der "unverhältnismäßig hohen Strafe" und des "angemessenen Betrages" im Sinne von § 343 Abs. 1 BGB erkannt und für die von ihm zu treffende Ermessensentscheidung alle in Betracht kommenden tatsächlichen Umstände vollständig und widerspruchsfrei erwogen hat (vgl. u.a. BAGE 15, 11 = AP Nr. 2 zu § 67 HGB). Das Landesarbeitsgericht hat die Erwägungen des Arbeitsgerichts übernommen. Es hat die Herabsetzung der Vertragsstrafe damit begründet, daß ein halbes Monatsgehalt für jeden Monat nicht eingehaltener Vertragstreue nach § 14 Abs. 1 des Dienstvertrages regelmäßig geschuldet sein soll. Außerdem sei die wirtschaftliche Situation des Beklagten für die Herabsetzung maßgebend, denn nach der Entlassung aus der Bundeswehr habe er erhebliche Eigenmittel aufwenden müssen, um die Musterberechtigung zu erwerben. Außerdem müsse bedacht werden, daß der Beklagte bei der Klägerin kein so erhebliches Gehalt bezogen habe, daß er damit merklich seine Schuldenlast hätte verringern können. Der Beklagte habe die Klägerin auch nicht kurzfristig im Stich gelassen, sondern er hat eine Ankündigungsfrist von viereinhalb Monaten eingehalten.

21

Diese Darlegungen des Arbeitsgerichts, die sich das Landesarbeitsgericht zu eigen gemacht hat, sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Der Beklagte hat in seiner Revisionsschrift dagegen nichts vorgebracht. Deswegen kommt eine weitere Herabsetzung der Vertragsstrafe nicht in Betracht.

Dr. Thomas,
Dr. Gehring,
Dr. Olderog,
Dr. Hirt,
Blank-Abel