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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.12.1970, Az.: 3 AZR 510/69

Einheitsregelung; Vertragsparität; Sondervergütung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.12.1970
Aktenzeichen
3 AZR 510/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10106
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 23.09.1969 - 3 Sa 30/69

Fundstellen

  • BAGE 23, 160 - 167
  • DB 1971, 727-728 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1971, 520 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1971, 1149-1150 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Bei der sog. vertraglichen Einheitsregelung, ferner bei der Bestimmung einer vertraglichen Leistung durch den Arbeitgeber sowie bei der Ausschüttung freiwilliger Leistungen unter Ausschluß des Rechtsanspruchs setzt nur eine der Vertragsparteien, nämlich der Arbeitgeber, Leistungen fest, die der Arbeitnehmer erhält. Der Arbeitgeber bestimmt damit einseitig den Inhalt des Arbeitsverhältnisses. Die Vertragsparität kann in diesen Fällen einen Interessenausgleich nicht gewährleisten. Deshalb darf der Arbeitgeber nicht nur seine Interessen verfolgen; er muß auch den Interessen des Arbeitnehmers angemessen Rechnung tragen: Seine Leistungsbestimmung muß billig und gerecht sein; ob sie dies ist, müssen die Gerichte im Streitfall nachprüfen.

2. Bei der Ausschüttung von Sondervergütungen steht es dem Arbeitgeber frei, Bedingungen aufzustellen, sofern er dabei nach billigem Ermessen verfährt.

3. Wenn der Arbeitgeber die Zahlung einer Sondervergütung an solche Voraussetzungen binden will, mit denen der Arbeitnehmer nicht ohne weiteres zu rechnen braucht, muß er rechtzeitig in geeigneter Weise bekanntgeben, welche Bedingungen im einzelnen gelten sollen.