Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.11.1993, Az.: BVerwG 1 C 21/92
Bundesbank; Beschädigte Banknote; Unzulässige Rechtsausübung; Gutgläubigkeit; Inhaber; Besitz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.11.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 21/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13249
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt 15.11.1985 - VII/2 E 4658/82
- VGH Hessen - 25.06.1990 - AZ: 8 UE 237/86
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 94, 294 - 301
- DÖV 1994, 560-562 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1994, 675-677 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JuS 1994, 923-927 (Urteilsbesprechung von WissAss. Dr. Ulrich Häde)
- Kriminalistik 1994, 402
- MDR 1994, 473-475 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 954-955 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1996, 65
- NVwZ 1994, 584 (amtl. Leitsatz)
- WM 1994, 1324-1327 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1994, 182-183
- ZIP 1994, 364-367 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Einem Anspruch auf Ersatz nach § 14 III 2 BBankG kann der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen, wenn der Inhaber beim Erwerb der abhanden gekommenen Banknoten nicht in gutem Glauben war.
2. Inhaber der beschädigten Banknote i. S. des § 14 III 2 BBankG ist derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über sie hat; die materielle Berechtigung hierzu ist nicht Voraussetzung eines Anspruchs auf Ersatz.
3. Durch Bankeinbruch abhanden gekommene und dabei beschädigte Banknoten der Deutschen Bundesbank zum Zwecke des Ersatzes vorgelegt wird, sind nicht ungültig i. S. des § 14 III BBankG.
Tatbestand:
I. Die Klägerin begehrt von der Deutschen Bundesbank Ersatz für beschädigte Banknoten im Wert von 97 000 DM. Die Noten stammen aus einem Bankeinbruch und weisen Beschädigungen unterschiedlichen Ausmaßes, u. a. Brandstellen, dunkle Verfärbungen und runde Löcher, auf. Sie sind jeweils größer als die Hälfte der regulären Note.
Die Banknoten gelangten durch eine wegen Hehlerei verurteilte Prostituierte und eine weitere Person an die Klägerin die ihrerseits von dem Vorwurf der Hehlerei freigesprochen worden ist. Eigenem Vorbringen zufolge erhielt die Klägerin die Noten, deren Zustand ihr mit einem versehentlichen Anbrennen in einem Kamin erklärt worden sei, als Kaufpreis für drei wertvolle Teppiche, die sich jedoch noch im Besitz der Klägerin befinden. Die Klägerin ließ die Banknoten der Beigeladenen zu 2 zur Gutschrift vorlegen, die sie nachfolgend als in deren Eigentum stehend bei der Beklagten zum Zwecke der Ersatzleistung einreichte.
Die Beklagte lehnte den Ersatzanspruch ab, weil es sich um durch Einbruchsdiebstahl abhanden gekommene Noten handele, die ihre Umlauffähigkeit und damit ihre Eigenschaft als Geld verloren hätten; gutgläubiger Eigentumserwerb sei ausgeschlossen gewesen. Die Klägerin sei nicht berechtigte Inhaberin der Banknoten, so daß ihr kein Ersatzanspruch zustehe. Nach weiterer Korrespondenz hat die Klägerin Klage auf Erstattung von 945 Banknoten à 100 DM und 50 Banknoten à 50 DM, hilfsweise Rückgabe der eingereichten Banknoten, erhoben. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch Urteil vom 15. November 1985 abgewiesen, weil nicht die Klägerin, sondern die Beigeladene zu 2 bei Antragstellung Inhaberin der beschädigten Banknoten gewesen sei. Auf die Berufung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Beklagte durch Urteil vom 25. Juni 1990 verpflichtet, der Klägerin Ersatz für die beschädigten Noten zu leisten. Zur Begründung hat er ausgeführt, sämtliche Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (BBankG) lägen vor. Auf die materiellrechtliche Befugnis der Klägerin zur Verfügung über die Banknoten komme es nicht an. Die durch die auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsätze von Treu und Glauben gezogene Grenze einer Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz sei spätestens dann erreicht, wenn sich die Beklagte mit dem Umtausch selbst dem Vorwurf einer strafbaren Handlung aussetzen würde, was hier nicht zutreffe. Möglicherweise sei Treu und Glauben auch dann verletzt, wenn die Bösgläubigkeit des Inhabers offensichtlich und unwiderlegbar sei. Davon könne angesichts des Freispruchs der Klägerin von dem Vorwurf der Hehlerei und ihrer nicht auszuschließenden Gutgläubigkeit nicht ausgegangen werden.
Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. Sie macht geltend, es bestehe keine Ersatzpflicht, wenn der Inhaber der Banknote nicht zum Besitz berechtigt sei. Die ihr vorgelegten Banknoten hätten wegen ihres Zustandes geradezu unwiderlegbar vermuten lassen, daß sie abhanden gekommen seien. Damit hätten sie ihre Umlauffähigkeit eingebüßt. Es sei auch mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, in einem solchen Fall eine Umtauschpflicht anzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juni 1990 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 1985 zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das Berufungsurteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Entscheidungsgründe
Die Deutsche Bundesbank hat nach § 14 Abs. 3 Satz 2 BBankG für beschädigte Noten Ersatz zu leisten, wenn der Inhaber entweder Teile einer Note vorlegt, die insgesamt größer sind als die Hälfte der Note, oder den Nachweis führt, daß der Rest der Note, von der er nur die Hälfte oder einen geringeren Teil vorlegt, vernichtet ist. Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 BBankG ist sie nicht verpflichtet, für vernichtete, verlorene, falsche, verfälschte oder ungültig gewordene Noten Ersatz zu leisten.
a) Nach den Umständen des Falles kann hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 3 Satz 2 BBankG nur zweifelhaft sein, ob die der Beklagten vorgelegten Banknoten noch gültig sind und ob die Klägerin Inhaberin ist. Beide Fragen sind zugunsten der Klägerin zu beantworten.
aa) Banknoten verlieren ihre Gültigkeit nach § 14 Abs. 2 BBankG. Nach dieser Vorschrift kann die Deutsche Bundesbank Noten zur Einziehung aufrufen. Aufgerufene Noten werden nach Ablauf der bei Aufrufung bestimmten Umtauschfrist ungültig. Außer durch einen solchen Rechtsakt kann eine Note auch ungültig werden, wenn sie als für den Umlauf ungeeignet durch Lochung entwertet wird, um anschließend vernichtet zu werden (vgl. H. J. Hahn, Währungsrecht, 1990, § 5 Rn. 44). Der Auffassung, eine Banknote werde auch dann ungültig, wenn sie in ihrem Zustand so stark beeinträchtigt ist, daß ihre Annahme als Erfüllung von einem Gläubiger eines Zahlungsanspruchs abgelehnt werden kann (vgl. Fögen, Geld- und Währungsrecht, 1969, S. 26), vermag der Senat jedenfalls für den vorliegenden Zusammenhang nicht beizupflichten. Aus § 14 Abs. 3 Satz 2 BBankG folgt unmittelbar, daß unter den dort geregelten Voraussetzungen sogar eine Banknote, von der weniger als die Hälfte vorliegt, noch im Sinne dieser Vorschrift als gültig angesehen werden muß, obwohl eine solche Note nicht von jedermann als Erfüllung angenommen werden muß. Der erkennende Senat schließt sich für den Anwendungsbereich des § 14 Abs. 3 Satz 2 BBankG auch nicht der von der Beklagten vertretenen Auffassung an, Banknoten seien nicht mehr umlauffähig und deshalb ungültig, wenn aus ihrem Erscheinungsbild für jeden offensichtlich sei, daß sie abhanden gekommen seien, so daß niemand an ihnen gutgläubig Eigentum erwerben könne (§§ 929, 932, 935 BGB; RGZ 103, 286 (288)). Zum einen kann nicht in einer den Erfordernissen der Rechtssicherheit genügenden und dem Vertrauen in die Geldeigenschaft von Banknoten gerecht werdenden Weise festgelegt werden, unter welchen Umständen aus dem Erscheinungsbild zwingend auf ihr Abhandengekommensein geschlossen werden muß. Zum andern könnte unter Zugrundelegung der Auffassung der Beklagten nicht einmal ein Berechtigter für solche Noten Ersatz beanspruchen. Demgemäß ist der Senat der Auffassung, daß vorlegungsfähige, nicht falsche oder verfälschte Banknoten ihre Eigenschaft als gültiges Geld im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 BBankG solange behalten, bis sie gemäß § 14 Abs. 2 BBankG ungültig geworden oder von der Beklagten entwertet worden sind (vgl. auch Staudinger/Schmidt, Kommentar zum BGB, 12. Aufl., Vorbemerkung B 8 zu § 244 BGB; von Spindler/Becker/Starke, Die Deutsche Bundesbank, 4. Aufl., § 14 BBankG Anm. II (S. 284); ferner BGHSt 12, 344 (345) [BGH 27.01.1959 - 5 StR 428/57]).
bb) Inhaber im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 BBankG ist derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über die vorgelegten Noten hat. Eine materielle Berechtigung hierzu ist nicht zu fordern. Das folgt aus dem Wortlaut, der systematischen Stellung sowie dem Sinn und Zweck der Norm. Das Gesetz gewährt den Anspruch dem Inhaber. Es stellt, anders als etwa § 74 AktG, nicht auf den Berechtigten ab und fordert auch nicht, wie etwa § 67 GBO, den Nachweis der Legitimation. Der Hinweis der Revision auf § 793 BGB spricht nicht für, sondern gegen die Ansicht, es sei eine materielle Berechtigung erforderlich. Das ergibt sich schon daraus, daß § 793 BGB - gerade anders als § 14 Abs. 3 Satz 2 BBankG für zum Umtausch vorgelegte beschädigte Banknoten - dem Wortlaut nach den Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber nicht gewährt, wenn der Inhaber zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Zudem sind die von der Deutschen Bundesbank ausgegebenen Banknoten das einzige unbeschränkte Zahlungsmittel (§ 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBankG), hingegen keine Inhaberschuldverschreibungen, weil sie keine Zahlungsversprechungen enthalten (vgl. von Spindler/Becker/Starke, a.a.O., § 14 Anm. II; Beck, Kommentar zum Bundesbankgesetz, § 14 Anm. K 349; vgl. auch RGZ 125, 273 (276)). Fehlt es an einem Zahlungsversprechen der Deutschen Bundesbank, geht es bei dem Ersatzanspruch nicht um einen Zahlungsanspruch, der nur dem berechtigten Gläubiger zusteht, sondern um den Austausch unbrauchbar gewordenen Geldes. Überdies entspricht § 14 Abs. 3 Satz 2 BBankG im Regelungsgehalt nicht dem § 793 BGB, sondern eher dem § 798 BGB. Diese Vorschrift, die den Ersatz beschädigter oder verunstalteter Schuldverschreibungen auf den Inhaber betrifft, gewährt den Ersatzanspruch, ohne eine materiellrechtliche Berechtigung zu fordern. Der Austausch von alter und neuer Urkunde wird in Anwendung des § 798 BGB als rein tatsächlicher Vorgang angesehen (vgl. Staudinger/Marburger, a.a.O., § 798 Rn. 4). Die Gesetzesmaterialien lassen nicht erkennen, daß der Gesetzgeber in § 14 Abs. 3 Satz 2 BBankG abweichend von dem allgemeinen Sprachgebrauch über die tatsächliche Inhaberschaft hinaus eine materielle Berechtigung vorausgesetzt hat (BT-Drucks. 2/2781, S. 34). Auch die Systematik des Gesetzes spricht gegen das Erfordernis der materiellen Berechtigung. § 14 BBankG steht im vierten Abschnitt des Gesetzes, der die währungspolitischen Befugnisse der Deutschen Bundesbank regelt. Diese dienen der Erfüllung der Aufgaben, die in § 3 BBankG aufgeführt sind. Danach regelt die Deutsche Bundesbank mit Hilfe der währungspolitischen Befugnisse den Geldumlauf und die Kreditversorgung der Wirtschaft mit dem Ziel, die Währung zu sichern, und sorgt für die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs. Der Ersatz beschädigter Banknoten ist ein, wenn auch im allgemeinen marginaler, Teilaspekt der Regelung des Geldumlaufs. Er soll bewirken, daß Banknoten in der von der Bundesbank vorgesehenen Menge tatsächlich dem Zahlungsverkehr dienen können. Das ist bei beschädigten Banknoten deshalb fraglich, weil nicht sichergestellt ist, daß sie von jedermann ohne weiteres akzeptiert werden. Die Umlauffähigkeit ist unabhängig von der materiellen Berechtigung des jeweiligen Inhabers der Noten. Es besteht auch nicht die Gefahr, daß durch Leistung an einen nicht berechtigten Inhaber eine unerwünschte Geldvermehrung durch zusätzliche Ersatzleistung an den materiell Berechtigten entsteht. Eine doppelte Inanspruchnahme der Deutschen Bundesbank scheidet bei Erstattung an den tatsächlichen Inhaber aus, weil ein von dem Vorlegenden abweichender berechtigter Dritter die beschädigten Noten nicht in Händen hat. Die Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Bundesbank erfordert nicht, daß Ersatz nur dem materiell Berechtigten geleistet wird, sondern würde durch ein solches Erfordernis erschwert.
cc) Die Inhaberstellung geht nicht dadurch unter, daß sich der Ersatzbegehrende zur Vorlage der Noten bei der Beklagten eines Kreditinstituts bedient. Dieses soll die beschädigten Noten nicht dem allgemeinen Geldumlauf zuführen, sondern weisungsgemäß der Deutschen Bundesbank vorlegen und dementsprechend gesondert von dem übrigen Geld behandeln. Das Kreditinstitut wird dabei nur zur technischen Abwicklung des geltend gemachten Ersatzanspruchs eingeschaltet.
b) Dem Ersatzanspruch nach § 14 Abs. 3 Satz 2 BBankG kann der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehen. Der vom Berufungsgericht dazu angelegte Maßstab steht mit Bundesrecht nicht in Einklang.
Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt als allgemeiner Rechtsgedanke auch im Verwaltungsrecht (vgl. z. B. Urteil vom 18. Dezember 1973 - BVerwG 1 C 34.72 - Buchholz 451.52 § 19 MuFG Nr. 2 = NJW 1974, 2247 (2248)). Er ist u. a. als Ergänzung von Bundesrecht revisibel (BVerwGE 55, 337 (339) [BVerwG 14.04.1978 - 4 C 6/76]; Urteil vom 18. Dezember 1973, a.a.O.). Er wird aus § 242 BGB abgeleitet, der über seinen Wortlaut hinaus das allgemeine Gebot der Beachtung von Treu und Glauben im rechtlichen Verkehr als allgemeinen Maßstab enthält, unter dem das gesamte private und öffentliche Recht steht (vgl. BGHZ 12, 154 (157) [BGH 27.01.1954 - VI ZR 16/53]). Der genannte Grundsatz bedarf wegen seiner Allgemeinheit der Konkretisierung. Diese erfolgt durch Typisierung anhand von Fallgruppen. Im öffentlichen Recht spielt vornehmlich die unzulässige Ausübung von Rechten eine Rolle, die dann gegeben ist, wenn eine atypische Situation vorliegt, die die Geltendmachung eines an sich vorgesehenen Rechts als mißbräuchlich erscheinen läßt. Dabei kann die Unzulässigkeit in der Rechtsausübung selbst liegen, etwa wenn eine Leistung beansprucht wird, die sofort wieder zurückgewährt werden müßte. Sie kann aber auch gegeben sein, wenn die Voraussetzungen eines (vertraglichen oder gesetzlichen) Anspruchs in mißbilligenswerter Weise begründet worden sind. Der Anwendungsfall, daß in einer zu mißbilligenden Schaffung von tatbestandsmäßigen Voraussetzungen eines gesetzlichen Anspruchs der Grund für die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung liegt, ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelt (vgl. z. B. RGZ 152, 147 (150)) und vom Bundesgerichtshof anerkannt worden (vgl. z. B. BGHZ 9, 94 (97) [BGH 25.02.1952 - II ZR 108/52]). Er findet einen gesetzlichen Ausdruck in § 162 Abs. 2 BGB und ist in der zivilrechtlichen Literatur weitgehend anerkannt (vgl. z. B. Erman/Werner, Handkommentar zum BGB, 9. Aufl. 1993, § 242 Rn. 80; Palandt/Heinrichs, BGB, 52. Aufl., § 242 Rn. 43; Roth, in: Münchner Kommentar zum BGB, 2. Aufl., § 242 Rn. 263; Teichmann, in: Soergel, BGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 281; Alff, in: RGRK, 12. Aufl., § 242 Rn. 89, 120; vgl. auch Teubner, in: AK-BGB, § 242 Rn. 43; grundsätzlich anders: Schmidt, Staudinger, BGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 580 ff., 589, 594).
Danach kann die Geltendmachung des Ersatzanspruchs nach § 14 Abs. 3 Satz 2 BBankG hier eine unzulässige Rechtsausübung sein.
Ob schon der Gesichtspunkt, daß die Klägerin etwas verlangt, was sie sofort wieder herausgeben müßte, eingreift, kann zweifelhaft sein, weil die Klägerin die Ersatzbanknoten im Falle ihrer Bösgläubigkeit nicht der Beklagten, sondern der Beigeladenen zu 1 herausgeben müßte. Die Beigeladene zu 1 könnte ihre Ansprüche vor den Zivilgerichten verfolgen. Demgegenüber ist es nicht Aufgabe der Deutschen Bundesbank, zivilrechtliche Ansprüche Dritter zu sichern oder über den Rahmen des § 36 Abs. 1 BBankG hinaus gleichsam polizeiliche Funktionen wahrzunehmen. Dem braucht aber nicht weiter nachgegangen zu werden. Jedenfalls ist die Erhebung des Ersatzanspruchs bei bösgläubigem Erwerb der beschädigten Banknoten wegen zu mißbilligender Schaffung einer Tatbestandsvoraussetzung eine unzulässige Rechtsausübung. Wenn die Klägerin im Sinne des § 932 Abs. 2 BGB bösgläubig war und deshalb nicht Eigentümerin der beschädigten Banknoten geworden ist, hat sie die Inhaberschaft hieran in einer objektiv zu mißbilligenden Weise erlangt. Dann hat sie zumindest die nach den Umständen im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich außer acht gelassen und nutzt die dadurch erlangte Stellung als Inhaberin der Banknoten dazu aus, von der Deutschen Bundesbank - problemlos verwertbaren - Ersatz für gestohlenes und wegen seiner Beschädigung für sie im Verkehr allenfalls unter Schwierigkeiten verwendbares Geld zu verlangen. Im Rahmen des § 14 Abs. 3 Satz 2 BBankG ist unter diesen Umständen die Verschaffung der Inhaberschaft zu mißbilligen, wenn abhanden gekommene Banknoten in einer Weise erworben wurden, die nach der Rechtsordnung nicht geeignet war, dem Erwerber das Eigentum an ihnen zu verschaffen. In einem solchen Fall darf der Erwerber nicht trotz des Umstandes, daß er zumindest die im Verkehr erforderliche Sorgfalt grob verletzt hat, das Instrumentarium des Währungsrechts nutzen, um faktisch uneingeschränkt über Ersatzgeld anstelle der kaum verwertbaren gestohlenen Noten verfügen zu können. Auf weitergehendes Verschulden kommt es nicht an (vgl. zur Frage, ob es im gegebenen Zusammenhang überhaupt auf Verschulden ankommt, z. B. Erman/Werner, a.a.O., Rn. 80; Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rn. 43). Die Deutsche Bundesbank ist eine dem redlichen Geldverkehr verpflichtete juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Stellung mit derjenigen eines Regierungsorgans verglichen wird (vgl. Schmidt, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. 3, S. 1133). Einer solchen Einrichtung darf nicht angesonnen werden, an einem Vorgang mitzuwirken, der der Verwertung unrechten Gutes dient. Die Deutsche Bundesbank darf Banknoten, von denen sie nach ihrer fachlichen Kenntnis annehmen darf, daß sie aus einem Bankeinbruch stammen, einbehalten, ohne sogleich Ersatz zu leisten. Das bedeutet nicht, ohne daß dies hier vertieft werden müßte, daß sie generell verpflichtet wäre, zum Zwecke der Erstattung eingereichte Banknoten auf ihre Herkunft zu überprüfen. Sie wird zumindest in aller Regel durch Erstattung an den vorlegenden Inhaber befreit; anderes mag gelten, wenn sie die fehlende Berechtigung kennt und sie auch leicht nachweisen kann. Wenn indessen wie hier feststeht, daß die beschädigten Banknoten durch Einbruchsdiebstahl abhanden gekommen sind, würde eine Ersatzleistung der Beklagten an einen Antragsteller, der nicht gutgläubig Eigentum an den Noten erlangt hat, in der praktischen Anwendung bedeuten, daß die Deutsche Bundesbank daran mitwirkt, aus gestohlenem Geld ein umlauffähiges Zahlungsmittel zu machen und damit letztlich dem Bankeinbruch erst den wirtschaftlichen Erfolg zu verschaffen.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Schwelle des Verstoßes gegen Treu und Glauben sei allenfalls erreicht, wenn die Bösgläubigkeit des Inhabers offensichtlich und unwiderlegbar ist, vermischt demgegenüber die Voraussetzungen der unzulässigen Rechtsausübung mit ihrer Erkennbarkeit. Das Berufungsgericht wird sich darüber Gewißheit zu verschaffen haben, ob die Klägerin bei Erwerb der beschädigten Geldscheine gut- oder bösgläubig im Sinne des § 932 Abs. 2 BGB war. Der Freispruch von dem Vorwurf der Hehlerei rechtfertigt für sich allein - abgesehen von der fehlenden Bindungswirkung des Strafurteils - schon deswegen nicht die Annahme der Gutgläubigkeit, weil die Prüfungsmaßstäbe unterschiedlich sind. Eine Verurteilung nach § 259 StGB setzt nämlich Vorsatz voraus, während Bösgläubigkeit im Sinne des § 932 Abs. 2 BGB schon bei grober Fahrlässigkeit gegeben ist.