Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1965, Az.: 1 StR 337/65
Stellung eines bauleitenden Architekten als Garant zur Verhütung von Gefahren für das von ihm zu überwachende Bauvorhaben; Umfang der Aufsichtstätigekeiten eines bauleitenden Architekten; Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess; Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.10.1965
- Aktenzeichen
- 1 StR 337/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10404
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Saarbrücken - 11.12.1964
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1965, 1855 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1966, 160-161 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung u.a.
Redaktioneller Leitsatz
Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit sind bauleitende Architekten als Garanten zur Verhütung der Gefahren verpflichtet, die für sie aufgrund ihres Fachwissens erkennbar sind.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. Oktober 1965,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer,
Bundesrichter Loesdau und
Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11. Dezember 1964 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Am 9. April 1963 kam es bei einem Bauvorhaben in Saarlouis, an dem der Angeklagte H. als Bauunternehmer und der Angeklagte Ha. als verantwortlicher Bauleiter beteiligt war, zum Einsturz von Mauerfeldern. Dabei fanden zwei Bauhandwerker den Tod, drei weitere erlitten Verletzungen. Das Landgericht hat beide Angeklagte für überführt erachtet, das Einsturzunglück verursacht und verschuldet zu haben, und sie daher wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu je einer Gefängnisstrafe von 5 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten rügen übereinstimmend Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel sind unbegründet.
I.
1.
Mit der Verfahrensrüge wird zunächst geltend gemacht, daß das erkennende Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Die Revision bemängelt, daß der nach der internen Geschäftsverteilung der Strafkammer als Berichterstatter vorgesehene Landgerichtsrat B. an der Verhandlung nicht teilgenommen habe. Aus der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 30. März 1965 geht indessen hervor, daß Landgerichtsrat B. am Verhandlungstag (11. Dezember 1964) Erholungsurlaub hatte und ordnungsgemäß vertreten worden ist. Ein Verstoß gegen § 338 Nr. 1 StPO liegt somit nicht vor.
2.
Die Revisionen halten ferner die Vernehmung des Zeugen J. in mehrfacher Hinsicht für fehlerhaft.
Beanstandet wird hier zunächst, daß das Landgericht bei diesem Zeugen nicht die in § 243 StPO (a.F.), § 244 Abs. 1 StPO vorgesehene Reihenfolge der Vernehmungen eingehalten habe, indem er vor dem Angeklagten H. zur Sache vernommen worden sei. Daran ist, wie das Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, nur so viel richtig, daß ein Teil der Vernehmung des Zeugen J. - im Anschluß an Sachangaben des Angeklagten Ha. und des ehemaligen Mitangeklagten K. - vor der Vernehmung des Angeklagten H. erfolgt ist, während die abschließende Vernehmung des Zeugen und seine Vereidigung erst durchgeführt wurde, nachdem alle Angeklagten zur Sache gehört worden waren. Hierin kann ein zur Aufhebung führender Verfahrensverstoß schon deshalb nicht erblickt werden, weil keiner der Verfahrensbeteiligten widersprochen hat (BGHSt 19, 93, 97) [BGH 19.06.1963 - 2 StR 179/63].
Zu Unrecht rügt die Revision aber auch die Vereidigung des Zeugen. Für ein Eingreifen des in § 60 Nr. 3 StPO festgelegten Vereidigungsverbots ergeben sich weder aus dem Urteil noch aus dem Akteninhalt zureichende Anhaltspunkte. Fin Beteiligungsverdacht läßt sich auch nicht daraus ableiten, daß J. am 7. Dezember 1964 vom Angeklagten Ha. als Zeuge für die Behauptung benannt worden war, ihm sei vom Bauherrn die Bauleitung für Statik und konstruktive Bearbeitung des Bauvorhabens verantwortlich übertragen worden. Nach dem bis dahin vorliegenden Ermittlungsergebnis war J. nämlich im wesentlichen nur mit der statischen Berechnung des in Stahlbeton-Skelettbauweise auszuführenden Bauvorhabens befaßt, während er mit der Überwachung der Bauausführung - abgesehen von der Überprüfung der Betonherstellung - offenbar nichts zu tun hatte. Die statische Berechnung war aber, wenngleich sie in einzelnen Punkten, so hinsichtlich der Berücksichtigung des Winddrucks, unvollständig gewesen sein mag, nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Karwat im Ergebnis richtig. Nach den Feststellungen des Urteils war sie daher auch für den Unfallseintritt nicht ursächlich. Daß das Mauerwerk an zwei Steilen einstürzte, lag vielmehr an einer wesentlichen Abweichung von dem statisch geprüften Bauplan, nämlich daran, daß einzelne Mauerfelder vor Errichtung der Betonstützen, deren Zwischenräume sie ausfüllen sollten, freistehend hochgeführt wurden. Dafür, daß der Zeuge J. diese Abweichung hätte beachten und für die hiernach gebotenen besonderen Sicherungsmaßnahmen hätte sorgen müssen, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Das Landgericht brauchte daher bei dem Zeugen einen Verdacht der Tatbeteiligung nicht anzunehmen und war infolgedessen auch durch § 60 Nr. 3 StPO nicht gehindert, ihn zu vereidigen.
3.
Die Revisionen rügen weiterhin Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Vernehmung der Sachverständigen J., Siewers und Karwat. Soweit vorgetragen wird, J. sei wegen des Verdachts der Tatbeteiligung als Sachverständiger ungeeignet gewesen, ist das Revisionsvorbringen aus den bereits erörterten Gründen unbeachtlich. Entgegen der Ansicht der Revision enthält aber auch der Umstand, daß bei allen drei Sachverständigen ein Beschluß über die Nichtvereidigung unterblieben ist, keinen zur Aufhebung führenden Mangel. Richtig ist, daß nach ständiger Rechtsprechung das Gericht oder sein Vorsitzender zur Frage der Vereidigung eines Sachverständigen Stellung zu nehmen hat (BGH NJW 1952, 233; MDR 1965, 313). Das kann jedoch auch stillschweigend geschehen. Im vorliegenden Fall ergibt das Hauptverhandlungsprotokoll, daß unmittelbar nach Vernehmung der Sachverständigen keine Anträge zur Beweisaufnahme mehr gestellt wurden, also auch keine Anträge auf Vereidigung der Sachverständigen. Die Beweisaufnahme wurde darauf in allseitigem Einverständnis geschlossen. Hierin liegt unter den gegebenen Umständen auch die Entscheidung des Gerichts, daß von der Möglichkeit der Vereidigung (§ 79 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StPO) kein Gebrauch gemacht werde. Im übrigen kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dem Unterlassen der Beschlußfassung über die Nichtvereidigung beruht. Bei dem Sachverständigen J. folgt das schon daraus, daß das Landgericht sein Gutachten ersichtlich nicht verwertet hat. Die Sachverständigen Siewers und Karwat waren, wie sich aus den Akten ergibt, für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art allgemein vereidigt; ihrer besonderen Vereidigung bedurfte es also nicht (§ 79 Abs. 3 StPO). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern eine ausdrückliche Entscheidung über die Frage der Vereidigung die Beweislage zugunsten der Angeklagten hätte ändern können. Auch die Revision hat hierzu nichts Sachdienliches vorgebracht.
4.
Die Revision kann auch daraus nichts herleiten, daß das Landgericht den Zeugen Andreas Th. zwar vernommen, den Inhalt seiner Aussage aber nicht mitgeteilt hat. Daraus ergibt sich nicht, daß die Aussage bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden ist. Entgegen der Ansicht der Revision schreibt § 261 StPO keine ausdrückliche Erörterung sämtlicher Beweistatsachen in den Urteilsgründen vor.
5.
Die von der Revision schließlich noch erhobene Rüge, daß das Landgericht es unterlassen habe, einen vom Verteidiger des Angeklagten H. hilfsweise gestellten Beweisantrag in den Urteilsgründen zu bescheiden, ist bei der Bedeutungslosigkeit des Beweisthemas offensichtlich unbegründet.
II.
Die Verurteilung der beiden Angeklagten hält aber auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.
1.
Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Verpflichtung des Angeklagten Ha. zur Abwendung des Unfallereignisses rechtfertigt, lassen einen Rechtsirrtum ebensowenig erkennen wie die Ausführungen des Urteils darüber, daß die dem Angeklagten zur Last fallende Unterlassung des gebotenen Einschreitens für den eingetretenen Erfolg ursächlich war und daß er diesen Erfolg bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt auch hatte voraussehen können. Die Ansicht der Revision, daß der Angeklagte als bauleitender Architekt nur dann zum Einschreiten verpflichtet gewesen wäre, wenn er die von den einsturzgefährdeten Mauerfeldern ausgehende Gefahr nicht nur erkennen konnte, sondern sie auch wirklich erkannt hat, geht an den Feststellungen des Landgerichts über den landesgesetzlich festgelegten Pflichtenkreis des Angeklagten (§§ 20 c, 123 Abs. 1 SaarlBauG) vorbei, wonach ihm ausdrücklich aufgegeben war, Vorkehrungen zur Vermeidung von Unfällen zu treffen. Hieraus erwuchs für den Angeklagten jedenfalls die Pflicht, im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit auf der Baustelle solche Gefahren abzuwehren, die sich aus einer von ihm wahrgenommenen und für ihn als Fachmann auch in ihrer Bedeutung offen erkennbaren Gefahrenquelle ergaben. Daß die später vom Einsturz betroffenen Mauerpartien aber schon deshalb Gefahrenquellen erster Ordnung bildeten, weil sie entgegen dem ursprünglichen Bauplan freistehend, bis zu einer Höhe von 6,57 m errichtet waren, durfte dem Angeklagten, der den Zustand der Mauern als solchen und das Fehlen jeder Absicherung nach den Urteilsfeststellungen erkannt hat, nicht verborgen bleiben. Das Landgericht stellt auch ohne Rechtsirrtum fest, daß dem Angeklagten Sicherungsvorkehrungen, die das Unfallereignis abgewendet hätten, ohne weiteres möglich und zumutbar waren.
Auch gegen die Annahme der Verantwortung des Angeklagten H. wendet die Revision sich vergeblich. Als Bauausführender hatte er erst recht Vorkehrungen zur Verhütung von Unfällen auf der Baustelle zu treffen (§§ 20 d, 123 Abs. 1 SaarlBauG). Dies stellt die Revision auch nicht in Abrede. Sie meint lediglich, der Angeklagte habe sich durch den ehemaligen Mitangeklagten K., den er als Örtlichen Bauführer eingesetzt hatte, vertreten lassen, er könne daher nur bei Auswahl- oder Überwachungsverschulden zur strafrechtlichen Haftung herangezogen werden. Dieses Vorbringen geht deshalb fehl, weil das Landgericht gerade einen Beaufsichtigungsmangel ausdrücklich festgestellt hat.
III.
Beide Angeklagte sind hiernach mit Recht der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung für schuldig erachtet worden.
Da das Urteil auch hinsichtlich der Strafzumessung keine Rechtsfehler erkennen läßt, sind die Revisionen der Angeklagten zu verwerfen.
Seibert
Fischer
Bundesrichter Loesdau ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben. Hübner
Pikart