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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.09.1995, Az.: BVerwG 2 B 61.95

Anforderungen an die revisionsrechtliche Grundsatzrüge; Vereinbarkeit der enumerativen Liste der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) mit dem Gleichheitsgrundsatz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.09.1995
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 61.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 30676
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 22.02.1995 - AZ: 3 B 94.2651

Fundstelle

  • SGb 1996, 485 (amtl. Leitsatz)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. September 1995
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und Dr. Schmutzler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 1995 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.

2

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Das ist hier nicht der Fall.

3

Die Frage,

"inwieweit die enumerative Liste der Anlage 1 zur 7. Berufskrankheiten-Verordnung höherrangigem Recht widerspricht und deren Anwendung zu einer Ungleichbehandlung unter Beamten führt",

4

bedarf über die im angefochtenen Urteil enthaltenen zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit der auf der Rechtsgrundlage des § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG beruhenden Rechtsverordnung über die in Betracht kommenden Krankheiten mit Art. 3 Abs. 1 GG keiner ergänzenden rechtlichen Darlegungen in einem durchzuführenden Revisionsverfahren. Aus dem vom Berufungsgericht zitierten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Januar 1978 - BVerwG 6 B 57.77 - (Buchholz 232, § 135 Nr. 59) ergibt sich, daß nur die in der Berufskrankheiten-Verordnung bezeichneten Krankheiten berücksichtigt werden können, und daß dies mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang steht, und zwar sowohl hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit innerhalb der Gruppe der Beamten als auch hinsichtlich der verschiedenen Behandlung von Arbeitnehmern und Beamten.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Franke
Dr. Müller
Dr. Schmutzler