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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.11.1993, Az.: BVerwG 5 B 28.93

Zulassung der Revision wegen Abweichung des Urteils von der geltenden Rechtslage; Zeitlicher Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle bei Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines die Jugendhilfeleistungen bewilligenden Bescheides

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.11.1993
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 28.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 19712
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade 29.05.1991 - 2 A 223/89
OVG Niedersachsen - 14.10.1992 - AZ: 4 L 2218/91
nachfolgend
BVerwG - 08.06.1995 - AZ: BVerwG 5 C 30/93

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. November 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rothkegel und Kimmel
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 14. Oktober 1992 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 1992 ist nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO zuzulassen. Soweit das genannte Urteil die Klage mit der Begründung abgewiesen hat, die Klägerin sei nicht durch eigene Kräfte des Beklagten oder durch von ihm beauftragte Kräfte betreut worden, und eine solche Betreuung könne auch nicht nachgeholt werden, weicht es hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Rechtslage von dem in der Beschwerde bezeichneten Urteil des beschließenden Senats vom 13. Juni 1991 - BVerwG 5 C 27.88 - (Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 13) ab. Im Revisionsverfahren kann darüber hinaus geklärt werden, ob und inwieweit die Grundsätze, die der Senat hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nach Ergehen eines die Bewilligung von Sozial- und Jugendhilfeleistungen ablehnenden Bescheides entwickelt hat, auch für den Fall gelten, daß darum gestritten wird, ob die Aufhebung eines Jugendhilfeleistungen bewilligenden Bescheides rechtmäßig ist.

Dr. Hömig
Dr. Rothkegel
Kimmel