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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.03.1986, Az.: BVerwG 2 C 41.85

Vertragsstrafen-Vereinbarung; Studienförderung; Zahnmedizin-Student; Öffentlicher Gesundheitsdienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.03.1986
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 41.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12422
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 23.09.1980 - AZ: V E 204/79
VGH Hessen - 27.11.1984 - AZ: IX OE 30/81

Fundstellen

  • BVerwGE 74, 78 - 84
  • DVBl 1986, 945-946 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1987, 72
  • NJW 1986, 2589-2590 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1986, 922 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Gültigkeit einer Vertragsstrafenvereinbarung in einem Studienförderungsvertrag, in dem sich ein Student der Zahnmedizin zum späteren Eintritt in den öffentlichen Gesundheitsdienst verpflichtet.

Redaktioneller Leitsatz

Vereinbarung einer Vertragsstrafe zulässig in einem Vertrag über Studienförderung, wenn sich ein Zahnmedizinstudent dazu verpflichtet, später in den öffentlichen Gesundheitsdienst einzutreten.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 1984 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der 1955 geborene Beklagte legte im Jahre 1974 die Reifeprüfung ab und absolvierte anschließend, den gesetzlichen Wehrdienst. In den Jahren 1976/77 bewarb er sich wiederholt bei dem Hessischen Sozialminister um einen Studienplatz für das Fach Zahnmedizin. Er gab an, er wolle im Anschluß an das zahnmedizinische Studium im öffentlichen Gesundheitsdienst tätig werden. Der Hessische Sozialminister gab dem Antrag vom April 1977 statt und schlug den Beklagten der zentralen Vergabestelle für die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Marburg vom Wintersemester 1977/78 an vor. Zuvor hatten der Hessische Sozialminister und der Beklagte am 1. Juli 1977 einen Vertrag entsprechend der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen an den Hochschulen des Landes Hessen vom 24. Mai 1977 (GVBl. I S. 226) geschlossen. In diesem - formularmäßigen - Vertrag verpflichtete sich das Land Hessen, dem Beklagten für die Dauer eines ordnungsgemäßen Studiums der Zahnmedizin und während der dem Studium vorhergehenden Praktika Ausbildungsdarlehen zu gewähren. Der Beklagte verpflichtete sich in dem Vertrag, das Studium in den allgemein hierfür vorgesehenen Zeiträumen zu beenden und im Anschluß an den erfolgreich beendeten dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung mindestens acht Jahre auf einer vom Land zu bestimmenden Stelle im öffentlichen Gesundheitsdienst zu arbeiten.

2

§ 6 des Vertrages sah unter anderem vor, daß der Auszubildende bei Nichteintritt in den höheren Medizinaldienst nach Abschluß der Ausbildung oder bei einem Abbruch des Studiums das erhaltene Ausbildungsdarlehen zuzüglich 6 % Zinsen vom Empfang der Leistungen an und zuzüglich eines Zuschlages in Höhe von 50 % der Ausbildungsdarlehen innerhalb von drei Monaten zurückzuzahlen habe.

3

Mit Schreiben vom 21. Oktober 1978 teilte der Beklagte dem Hessischen Sozialminister mit, daß er inzwischen zu der Erkenntnis gekommen sei, für den öffentlichen Gesundheitsdienst nicht geeignet zu sein. Die Tätigkeit eines Zahnarztes im öffentlichen Gesundheitswesen sei vorwiegend administrativer und präventivmedizinischer Natur. Seine Begabung liege eher auf technischhandwerklichem Gebiet. Eine Tätigkeit als praktizierender Zahnarzt entspreche daher weitaus eher seinen Fähigkeiten. Darüber hinaus denke er daran, ein Doppelstudium der Medizin und Zahnmedizin zu betreiben mit dem Ziel, später Kieferchirurg zu werden. Der ihm zugewiesene Studienplatz in Marburg könne anderweitig vergeben werden.

4

Der Regierungspräsident in Kassel forderte den Beklagten mit Schreiben vom 20. November 1978 auf, gemäß § 6 des Vertrages das erhaltene Ausbildungsdarlehen von 8.093,60 DM zuzüglich 280,24 DM Zinsen und zuzüglich des Zuschlages von 4.046,80 DM = insgesamt 12.420,64 DM bis zum 15. Januar 1979 zu zahlen. Der Beklagte erstattete in der Folgezeit das erhaltene Ausbildungsdarlehen zuzüglich 6 % Zinsen, weigerte sich jedoch, darüber hinaus einen Zuschlag von 4.046,80 DM zu zahlen.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 23. September 1980 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 27. November 1984 das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und den Beklagten verurteilt, 4.046,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Januar 1979 an den Kläger zu zahlen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:

6

Dem Kläger stehe die geltend gemachte Forderung zu. Die in dem Ausbildungsvertrag vom 1. Juli 1977 vom Beklagten übernommene Verpflichtung, bei einem Abbruch seines Studiums das erhaltene Ausbildungsdarlehen nebst 6 % Zinsen zuzüglich eines Zuschlages in Höhe von 50 % des Darlehens an den Kläger zu zahlen, verstoße weder gegen das Grundgesetz noch gegen einfaches Gesetzesrecht. Bei der im Vertrag vom 1. Juli 1977 vorgesehenen Zuschlagsregelung handele es sich um ein Strafversprechen im Sinne des § 340 BGB. Zweck der in § 6 Abs. 1 des Ausbildungsvertrages enthaltenen Verpflichtung zur Zahlung eines Zuschlages sei es, die Bewerber für den öffentlichen Gesundheitsdienst, die einen der für diesen Personenkreis vorbehaltenen Studienplätze im Fach Medizin oder Zahnmedizin erhalten hätten, zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen - acht Jahre Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitsdienst - durch einen wirkungsvollen Druck anzuhalten.

7

Vertragsstrafeversprechen, die einen Bewerber für den öffentlichen Gesundheitsdienst zur Vertragstreue anhalten sollten, könnten - ebenso wie das Versprechen zur Rückzahlung von Ausbildungskosten - nur dann für unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes erachtet werden, wenn die damit verbundene Beschränkung in der freien Wahl des Arbeitsplatzes dem Auszubildenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und der zu billigenden Interessen des den Ausbildungsplatz zur Verfügung stellenden Landes nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden könnten. Im vorliegenden Fall seien keine Gründe ersichtlich, die ein Festhalten des Beklagten an dem Ausbildungsvertrag vom 1. Juli 1977 unter Beachtung der berechtigten Interessen des Klägers als unzumutbar erscheinen lassen könnten.

8

Der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die in § 6 Abs. 1 des Ausbildungsvertrages enthaltene Vertragsstrafenklausel nach § 59 Abs. 1 Hess VwVfG in Verbindung mit § 134 BGB und § 11 Ziff. 6 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) nichtig sei.

9

Der zwischen den Beteiligten geschlossene Vertrag verstoße auch nicht gegen das sogenannte Koppelungsverbot des § 56 Abs. 1 Satz 2 Hess VwVfG. Die hier ausbedungene Vertragsstrafe stelle keine Gegenleistung für Hoheitsrechte dar.

10

Die Begründetheit der Zinsforderung ergebe sich aus § 62 Hess VwVfG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung der §§ 284 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB.

11

Der Beklagte hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 1984 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

12

Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Urteil verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG und § 59 Abs. 1 Hess VwVfG i.V.m. § 11 Ziff. 6 AGBG.

13

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

14

Er verteidigt im wesentlichen das angefochtene Urteil.

15

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

16

II.

Die Revision ist unbegründet.

17

Der Beklagte ist auf Grund des zwischen ihm und dem Kläger geschlossenen Vertrages vom 1. Juli 1977 über die Gewährung von Ausbildungsdarlehen zum Studium der Zahnmedizin verpflichtet, 50 v.H. des erhaltenen Darlehensbetrags von 8.093,60 DM, also 4.046,80 DM zuzüglich der vom Berufungsgericht zugesprochenen Zinsen zu zahlen.

18

Zutreffend ist das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des erkennenden Senats (zuletzt im Urteil vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 31.79 - <NJW 1982, 1412> mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Beschluß vom 23. Juli 1985 - BVerwG 2 B 57.85 - und den hierzu ergangenen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93 a BVerfGG vom 19. Februar 1986 - 2 BvR 1514/85) ausgegangen, wonach Verträge der vorliegenden Art zu dem Zweck, durch Finanzierung der Vorbildung den Beamtennachwuchs zu sichern, öffentlich-rechtliche Verträge eigener Art mit beiderseitigen Verplichtungen sind und die darin getroffenen Rückzahlungsvereinbarungen - jedenfalls, soweit sie auch für privatwirtschaftlich verwertbare Ausbildungen in Betracht kommen - sinnvoll und grundsätzlich vertretbar sind. Die Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung, die sich u.a. auf den Beamtennachwuchs des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes bezog, können auch für die Beurteilung von Verträgen zur Ausbildung des Beamtennachwuchses im Gesundheitswesen herangezogen werden.

19

Im vorliegenden Fall liegt im Gegensatz zu den bisher vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen (Rückzahlung von Ausbildungsdarlehen und Zinsen) die Besonderheit vor, daß vom Beklagten außer diesen Beträgen zusätzlich noch ein Zuschlag in Höhe von 50 v.H. des Darlehensbetrages als Vertragsstrafe gefordert wird. Diese Vertragsstrafe ist jedoch weder für sich allein noch in Verbindung mit den übrigen vertraglichen Regelungen unwirksam.

20

Rechtsgrundlage für das Klagebegehren ist § 6 Abs. 1 des Vertrages vom 1. Juli 1977. In dieser Vertragsbestimmung hat sich der Beklagte verpflichtet, wenn er die Tätigkeit nach § 5 Abs. 2 des Vertrages nicht aufnimmt (unverzüglicher Eintritt in den höheren Medizinaldienst nach Bestehen der ärztlichen Prüfung) oder vor Ablauf der in § 5 Abs. 3 des Vertrages genannten Zeiträume aus dem öffentlichen Gesundheitswesen ausscheidet oder nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Vertrages das Studium abbricht,

"die Ausbildungsdarlehen mit einem Zuschlag von 50 vom Hundert - für ungerechtfertigte Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und Ausbildungskapazitäten - innerhalb von 3 Monaten nach dem Ausscheiden zurückzuzahlen".

21

Für die Zulässigkeit einer derartigen Vereinbarung ist von § 62 in Verbindung mit §§ 54 ff. des VwVfG Hessen (gültig ab 1. Januar 1977) auszugehen. Die Vorschrift des § 62 VwVfG Hessen stellt die kodifizierte Ausprägung des schon bisher von der Rechtsprechung anerkannten Grundsatzes der entsprechenden ergänzenden Anwendung des Vertragsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf öffentlich-rechtliche Verträge dar (vgl. Kopp, VwVfG, Komm., 3. Aufl., Vorbem. 11 zu § 54 VwVfG; Amtliche Begründung zum Entwurf eines VwVfG, Bundestags-Drucksache 7/910, S. 83; Kessler/Kortmann, Die Vertragsstrafe im öffentlichen Recht, DVBl. 1977, 690, 691). Daher wird die Vertragsstrafe als möglicher Bestandteil eines öffentlich-rechtlichen Vertrages - soweit sich aus anderen Vorschriften nichts Gegenteiliges ergibt - auch grundsätzlich anerkannt (Kopp, VwVfG, a.a.O. § 62 RdNr. 5; Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, Komm., 2. Aufl., § 62 RdNr. 18; Kessler/Kortmann, a.a.O. S. 691).

22

Dies gilt insbesondere dann, wenn wie vorliegend die Länder ermächtigt sind, im Ermessenswege Studienförderungsmittel zur langfristigen Sicherung des ärztlichen Nachwuchses für das öffentliche Gesundheitswesen zu gewähren, und zu diesem Zwecke Verträge schließen, in denen sich das Land zur Zahlung dieser Beträge verpflichtet, und die Studienbewerber sich verpflichten, nach Bestehen der ärztlichen Prüfung in den öffentlichen Gesundheitsdienst einzutreten. Es handelt sich insoweit - wie auch bei privatrechtlichen Verträgen üblich - um einen sachgerechten Interessenausgleich zwischen dem Land und den Studienbewerbern. Daraus folgt, daß in diesen Fällen nach § 62 VwVfG Hessen ergänzend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, also auch die Bestimmungen über die Vertragsstrafe anwendbar sind.

23

Auch bei den im Arbeitsrecht in etwa vergleichbaren Fällen hat das Bundesarbeitsgericht die Zulässigkeit einer Vertragsstrafenvereinbarung grundsätzlich bejaht. Es hat entschieden, daß während des Ausbildungsverhältnisses für den Fall des Nichtantritts der Arbeit in einem sich an die Ausbildungszeit anschließenden Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafe wirksam vereinbart werden kann (BAG 39, 155), daß in Vorbereitungsvertragen, die der Träger der Entwicklungshilfe mit Mitarbeitern zum Zweck der Vorbereitung auf den Auslandsaufenthalt abschließt, Vertragsstrafenklauseln aufgenommen werden können, die den späteren Abschluß des Auslandsdienstvertrages zu sichern bestimmt sind (Urteil vom 27. Juli 1977 - 5 AZR 337/76 - AP 1978 § 611 BGB, Entwicklungshelfer, Nr. 2), und daß im Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafe für den Fall des Vertragsbruchs (oder anderer Vertragsverletzungen) des Arbeitnehmers wirksam vereinbart werden kann (BAG 46, 50).

24

Aus Beamtenrecht oder sonstigem öffentlichen Recht ergeben sich keine Gesichtspunkte, die der Vereinbarung von Vertragsstrafen in Verträgen der vorliegenden Art entgegenstehen könnten. Entgegen der Auffassung der Revision ist die von den Beteiligten vereinbarte Verpflichtung des Beklagten, acht Jahre im öffentlichen Gesundheitsdienst zu arbeiten, in Verbindung mit der Vertragsstrafenvereinbarung wirksam. Der Beklagte war durch die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens und die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe nicht in unzumutbarer Weise an der freien Wahl der Arbeitsstätte (oder dem Wechsel des Arbeitsplatzes) gehindert. Wie der erkennende Senat im Urteil vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 37.74 - <Buchholz 232 § 30 Nr. 11> im einzelnen unter Zusammenfassung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts dargelegt hat, gilt das sich aus dem - als Ausfluß des Rechts auf Persönlichkeitsentfaltung - in Art. 2 Abs. 1 GG gesicherten Recht auf Vertragsfreiheit ergebende Gebot der Vertragstreue grundsätzlich auch im öffentlichen Recht. Ferner sind die in dem genannten Urteil aufgestellten Grundsätze über die zumutbare Gesamtzeit der "Betriebstreue" nicht verletzt, wobei die absolute Höchstzeit der zumutbaren "Betriebstreue" in dem genannten Urteil - wie auch im Streitfalle - nicht festgesetzt zu werden brauchte. In Anbetracht einer Förderungsdauer von sechs Jahren ist hiernach eine vertragliche Bleibeverpflichtung von acht Jahren nicht zu beanstanden. Aus den in diesem Urteil dargelegten Gründen liegt auch ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG nicht vor. (Zur Bleibeverpflichtung vgl. auch BVerfGE 39, 128, 142 [BVerfG 22.01.1975 - 2 BvL 51/71] zu § 46 Abs. 4 Satz 1 SG, wonach eine Dienstzeit von dreifacher Dauer der Ausbildungszeit nicht unverhältnismäßig ist).

25

Der Gültigkeit des Vertrages steht gleichfalls § 5 des Berufsbildungsgesetzes - BBiG - nicht entgegen. Die Nichtanwendbarkeit des § 5 BBiG hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 37.74 - (a.a.O.) für Fälle der vorliegenden Art festgestellt. § 3 BBiG setzt die Begründung eines Berufsausbildungsverhältnisses voraus. Die im BBiG geregelten Sachverhalte unterscheiden sich mithin wesentlich von den Fällen der vorliegenden Art, für die der Umstand wesensprägend ist, daß Leistungen im Ermessenswege bewilligt werden.

26

Entgegen der Auffassung des Beklagten steht auch die in § 11 Nr. 6 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317) für Vertragsstrafen angeordnete Unwirksamkeit nicht entgegen. Abgesehen davon, daß dieses Gesetz auf Verträge der vorliegenden Art nicht unmittelbar anwendbar ist, gilt der in § 9 ABG-Gesetz niedergelegte allgemeine Grundsatz, wonach der Vertragspartner nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden darf, ohnehin kraft öffentlichen Rechts und hat zusätzlich für den Bereich der öffentlich-rechtlichen Verträge gesetzliche Ausgestaltungen erfahren (vgl. §§ 56, 59 VwVfG).

27

Die Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zutreffend führt insoweit das Berufungsgericht aus, daß es für die Beurteilung der Höhe der Vertragsstrafe nicht auf die sich aus dem Vertrag ergebende Gesamtbelastung ankomme, da der Beklagte das empfangene Darlehen entsprechend seiner Rechtsnatur grundsätzlich zurückzuzahlen habe. Der vom Land verfolgte vertragliche Zweck ist, da die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtung des Beklagten anders nicht durchgesetzt werden könnte (vgl. § 888 Abs. 2 ZPO), nur zu erreichen, wenn für den Fall des Vertragsbruchs eine fühlbare Vertragsstrafe vereinbart wird. Dies gilt um so mehr, als es sich um die Finanzierung einer außerhalb des öffentlichen Dienstes besonders gut verwertbaren Ausbildung handelt. Die Vertragsstrafe diente daher entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässigerweise dazu, den Schuldner zur Erbringung der geschuldeten Leistung anzuhalten (vgl. BGHZ 63, 256, 259). Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vertragsstrafe kann im übrigen auch berücksichtigt werden, daß Bewerber für das öffentliche Gesundheitswesen auf Grund eines besonderen Vergabeverfahrens von Studienplätzen durchweg früher mit dem Studium der Medizin oder Zahnmedizin beginnen können.

28

In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis gelangt, daß die Vertragsstrafe verwirkt ist. Der erkennende Senat hat im Urteil vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 31.79 - (a.a.O.) entschieden, daß die in einem Ausbildungsförderungsvertrag vereinbarte Rückzahlung der empfangenen Studienförderungsmittel auch insoweit mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, als die Rückforderungsklausel bei einem Abbruch des Studiums aus dem Geforderten zuzurechnenden Gründen eingreift. Aus den gleichen Gründen ist eine rechtmäßig vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt, wenn der Geförderte aus von ihm zu vertretenden Umständen während der Studienzeit sich vom Vertrage loslöst.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 4.046 DM festgesetzt.

Fischer
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller

Fischer
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller