Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1989, Az.: VI ZR 12/89
Rechtsfolgen zweckwidrig verwendeter Baugelder; Kaufpreis bei schlüsselfertigen Häusern als Baugeld; Anforderungen an vorsätzliche Zweckentfremdung von Baugeld
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.12.1989
- Aktenzeichen
- VI ZR 12/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13321
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bremen - 06.12.1988
- LG Bremen
Rechtsgrundlagen
- § 1 GSB
- § 823 Abs. 2 BGB
- BauforderungssicherungsG
Fundstellen
- BauR 1990, 244-245 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1990, 1231 (amtl. Leitsatz)
- IBR 1990, 136-137 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- MDR 1990, 613 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 1048 (amtl. Leitsatz)
- NJW-RR 1990, 280-281 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1990, 429-430 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1990, 769-771 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Kaufmann Richard B., O. Straße ..., Br.
Prozessgegner
Elektromeister Waldemar F., L.straße ..., W.
Amtlicher Leitsatz
Der Empfänger von Baugeld, der dieses zweckwidrig verwendet, kann auch zum Ersatz der von dem Handwerker aufgewendeten Kosten für die gerichtliche Durchsetzung seiner Werklohnforderung verpflichtet sein.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen
und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Dr. Birkmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Erstbeklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 6. Dezember 1988 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Erstbeklagten zur Last.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem Erstbeklagten (im folgenden: der Beklagte) Schadensersatz in Höhe des nicht eintreibbaren Betrages einer titulierten Werklohnforderung von 94.804,41 DM gegen die MV Massivhaus und Handelsgesellschaft mbH (im folgenden: MV GmbH) zuzüglich der Kosten der erfolglosen Rechtsverfolgung von 4.680,25 DM.
Der Beklagte war zusammen mit M. Geschäftsführer der MV GmbH. Diese plante die Errichtung von 15 Wochenendhäusern in W. auf zuvor von den Erwerbern gekauften Grundstücken. Mit der Ausführung der Klempner-, Sanitär-, Elektro- und Heizungsarbeiten an den Bauvorhaben beauftragte die MV GmbH den Kläger.
Die MV GmbH veräußerte insgesamt 13 dieser Häuser zu einem Festpreis von je 160.000,00 DM, der die Baukosten, die Anschlußkosten für Ver- und Entsorgung, Außenanlagen, Vertriebskosten und Mehrwertsteuer umfaßte.
Die Erwerber zahlten diesen Preis in Teilbeträgen gemäß Bautenstand auf ein Konto der MV GmbH ein, das die Beklagten bei der Volksbank O. eröffnet hatten. Die Beträge stammten aus Darlehen, welche die Erwerber von verschiedenen Kreditinstituten nach deren Sicherung durch Grundpfandrechte auf dem Baugrundstück erhalten hatten.
M. hob von dem Konto der MV GmbH wenigstens 473.000,00 DM ab und verwandte das Geld für sich. Außerdem erwarb er für die MV GmbH einen Pkw im Preis von 45.308,71 DM, den er mit einem auf das Geschäftskonto gezogenen Scheck bezahlen wollte. Vor Einlösung des Schecks übernahm der Beklagte auf fernmündliche Antrage der Volksbank O. die persönliche Haftung für diesen Scheck. Unter dem 22. August 1984 stellte M. einen auf das Konto der MV GmbH gezogenen Scheck über 7.097,64 DM aus und leitete ihn dem Beklagten zu, der ihn zur Gutschrift auf sein Privatkonto einreichte. Der Beklagte stellte darüberhinaus Schecks zur Auszahlung eines einem Herrn L. von der MV GmbH gewährten Darlehens über 45.000,00 DM zu Lasten des Geschäftskontos aus.
Über das Vermögen der MV GmbH ist am 21.01.1986 das Anschlußkonkursverfahren eröffnet worden.
Zuvor hatte der Kläger am 03.12.1985 gegen die MV GmbH einen Vollstreckungsbescheid über seine angeblich noch offene Forderung in Höhe von 94.804,41 DM erwirkt.
In Höhe dieses Betrages zuzüglich 4.680,25 DM Kosten der erfolglosen Rechtsverfolgung gegen die MV GmbH nimmt er den Beklagten und M. in Anspruch. Im Laufe des Rechtsstreits hat der Kläger aus der Konkursmasse der MV GmbH 1.404,20 DM erhalten und seine Klage auf 98.080,46 DM nebst Zinsen ermäßigt.
Das Landgericht hat der Klage gegen den Beklagten und M. stattgegeben. Die nur von dem Beklagten eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Seine Revision hat der erkennende Senat nicht angenommen, soweit er zur Zahlung von 52.097,64 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Im Umfang der Annahme verfolgt der Beklagte mit der Revision seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer der MV GmbH dem Kläger gegenüber für schadensersatzpflichtig, weil er vorsätzlich gegen § 1 GSB verstoßen habe. Es geht davon aus, daß es sich bei den auf dem Konto der MV GmbH verbuchten Zahlungen der Erwerber von Wochenendhäusern um "Baugelder" im Sinne von § 1 Abs. 1 GSB gehandelt habe, und daß die GmbH Empfänger von Baugeld gewesen sei. Eine zweckwidrige Verwendung von Baugeld sieht das Berufungsgericht in der Einreichung eines auf das Geschäftskonto gezogenen Schecks über 7.097,64 DM auf seinem Privatkonto, in der Mitwirkung bei der Gewährung eines Darlehens von 45.000,00 DM an Herrn L. aus dem Guthaben des Kontos und der Anschaffung eines Pkw für 45.308,71 DM, der ebenfalls über dieses Konto bezahlt worden ist.
II.
Das angefochtene Urteil hält den Revisionsrügen stand.
1.
a)
Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß der Beklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der inzwischen in Konkurs gegangenen MV GmbH von dem Kläger aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 GSB auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, wenn er vorsätzlich entgegen der Verwendungspflicht des § 1 Abs. 1 GSB von der MV GmbH erhaltene Baugelder zweckwidrig verwendet hat, die für die Bauten, an denen der Kläger tätig war, bestimmt waren, und deshalb die dem Kläger zustehende Werklohnforderung nicht erfüllt wird (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 6. Juni 1989 - VI ZR 281/88 - VersR 1989, 915 m.w.N.).
b)
Die MV GmbH ist vom Berufungsgericht mit Recht auch als Empfängerin von Baugeld angesehen worden. Sie war sog. "Generalübernehmer" und schuldete in dieser Eigenschaft den Bauherren die Errichtung der Bauwerke, ohne selbst Bauleistungen ausführen zu wollen; sie hat sie vielmehr an Nachunternehmer weitervergeben (BGH, Urteile vom 13. Februar 1975 - VII ZR 78/73 - NJW 1975, 869, 870 und vom 26. Januar 1978 - VII ZR 50/77 - BauR 1978, 220, 221 = NJW 1978, 1054, 1055; Schlenger, ZfBR 1983, 104, 105). Der Generalübernehmer, an den ein Bauherr Baugeld weiterleitet, unterliegt aber nach allgemeiner Auffassung ebenso wie dieser der Verwendungspflicht des § 1 GSB (Senatsurteil vom 19. November 1985 - VI ZR 148/84 - BauR 1986, 235 = VersR 1986, 167, 168 m.w.N.; Locher/Koeble, Baubetreuungs- und Bauträgerrecht, 4. Aufl., Rdn. 122; Schlenger, aaO; Schulze-Hagen, NJW 1986, 2403, 2406 und EWiR § 823 BGB 4/89, 247, 248).
c)
Der Bewertung der Zahlung der einzelnen Erwerber als Baugeld durch das Berufungsgericht steht nicht entgegen, daß diese entsprechend den mit der MV GmbH abgeschlossenen Verträgen jeweils ein Haus "gekauft" und dafür pro Haus an diese einen Festpreis gezahlt haben. Der erkennende Senat hat bereits den Kaufpreis für sog. "schlüsselfertige Häuser" als Baugeld angesehen, wenn die Erwerber oder unmittelbar ein Kreditinstitut diesen entsprechend dem Baufortschritt aus Darlehensmitteln gezahlt haben, welche den Erwerbern gegen Sicherung durch Grundpfandrechte gewährt waren (Senatsurteil vom 19. November 1985 - VI ZR 148/84 - aaO). Da im Streitfalle feststeht, daß die Darlehen in Teilbeträgen nach dem jeweiligen Bautenstand ausgezahlt worden sind, konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgehen, daß sie "zur Bestreitung der Kosten des Baues" gewährt wurden und damit die Baugeldeigenschaft hatten. Für diese Bewertung sprach zusätzlich noch, daß die Verträge "über die Lieferung und Errichtung eines Einfamilienwohnhauses" abgeschlossen worden waren und von der finanzierenden Volksbank sogar die Initiative zur Durchführung des Bauvorhabens ausgegangen ist.
Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die Zahlungen der Erwerber insoweit nicht als Baugeld anzusehen wären, als damit die Kosten der Außenanlagen und die Vertriebskosten der MV GmbH einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer bzw. der Gewinn der MV GmbH abgedeckt werden sollten. Im Hinblick darauf, daß die Erwerber der 13 Häuser aber insgesamt 2.080.000,00 DM gezahlt haben, mit dem größten Teil des Gewinns die beiden nicht verkauften Häuser finanziert werden mußten und der Beklagte nicht dargetan hat, in welcher Höhe die MV GmbH Forderungen von Baugläubigern erfüllt hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1984 - VI ZR 222/82 = VersR 1984, 1071 = BauR 1984, 658), waren weder der Kläger noch das Berufungsgericht gehalten, den genauen Betrag des insgesamt der MV GmbH zugeflossenen Baugeldes zu ermitteln.
2.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe abgesehen von der Einreichung des Schecks über 7.097,64 DM und der Darlehensgewährung an Herrn L. zu Lasten des Baugeldkontos in Höhe von 45.000,00 DM Baugeld vorsätzlich zweckentfremdet.
Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen und des unstreitigen Sachverhalts kann davon ausgegangen werden, daß in der vom Beklagten mitveranlaßten Belastung des Geschäftskontos der MV GmbH durch Einlösung des von M. zur Bezahlung des Pkw ausgestellten Schecks eine Verfügung über Baugeld zu sehen ist. Das Konto war zu diesem Zeitpunkt zwar möglicherweise überzogen, so daß das darauf zuvor angesammelte Baugeld verbraucht war. Die weitere Belastung des Kontos, die von der Volksbank O. nur deshalb geduldet wurde, weil der Beklagte die persönliche Haftung für den ausgestellten Scheck übernahm, erfolgte deshalb auch aus einem Überziehungskredit, welchen die Volksbank nur im Hinblick auf die Haftungsübernahme des Beklagten gewährte. Dem Berufungsgericht ist aber zuzugeben, daß Verfügungen zu Lasten eines im Debet stehenden Baugeldkontos auch dann als Verwendung von Baugeld anzusehen sind, wenn weitere Baugeldzahlungen zu erwarten sind, mit denen der eingeräumte Überziehungskredit später wieder zurückgeführt werden soll. Denn in diesem Falle wirkt sich eine Belastung des einen Passivsaldo ausweisenden Kontos wegen der von der Bank periodisch vorgenommenen Saldierung (§ 355 HGB) unmittelbar auf die hiernach eingehenden Baugelder aus. Zwischen den Parteien ist jedoch unstreitig, daß nach der Einlösung des Schecks über 45.308,71 DM noch weitere Zahlungseingänge auf dem Konto der MV GmbH erfolgten, die als Baugeld anzusehen waren.
3.
Auch soweit die Revision darauf hinweist, daß die drei Posten, die das Berufungsgericht als Verfügungen des Beklagten über das Baugeldkonto feststellt, nur einen Betrag von 97.406,35 DM erreichen (7.097,64 DM + 45.000,00 DM + 45.308,71 DM), während das Berufungsgericht den Beklagten ohne nähere Begründung zur Zahlung von 98.080,46 DM verurteilt hat, führt auch das nicht zu einer Abänderung des Berufungsurteils. Die offenstehende Handwerkerforderung des Klägers von derzeit (94.804,41 DM ./. 1.404,20 DM =) 93.400,21 DM hätte aus dem Baugeld ohne diese Verfügungen gedeckt werden können. Den überschießenden Betrag von 4.680,25 DM schuldet der Beklagte als Ersatz für Rechtsverfolgungskosten, die ihm in dieser Höhe entstanden sind. Der Kläger hatte neben seinem Schaden, der in der Nichterfüllung seiner Werklohnforderung bestand, auch diese Kosten eingeklagt, die ihm bei der Verfolgung seiner Werklohnforderung gegen die MV GmbH entstanden sind. Diese Kosten sind ein Teil des Schadens, den der Beklagte zu ersetzen hat. Ihr Entstehen ist durch die Zweckentfremdung des Baugelds durch den Beklagten mitverursacht worden.
III.
Bei dieser Sachlage konnte die Revision insgesamt keinen Erfolg haben.
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Lepa
Dr. Birkmann