Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.11.1985, Az.: VI ZR 148/84
Verkauf von schlüsselfertigen Eigentumswohnungen; Durchführung von Sanitärinstallationsarbeiten und Heizungsinstallationsarbeiten; Anspruch aus unerlaubter Handlung; Zahlung von Baugeldern nach Maßgabe des Fortschreitens eines Baues; Eintragung von Grundpfandrechten ins Grundbuch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.11.1985
- Aktenzeichen
- VI ZR 148/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13327
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 21.10.1983
- LG Koblenz
Rechtsgrundlagen
- § 1 GSB
- § 5 GSB
- § 823 Abs. 2 BGB
Fundstellen
- MDR 1986, 397-398 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 1105-1106 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1986, 449 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1986, 167-169 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. ...
2. Inge S., W.straße 1, U.
3. Werner S., ebenda
Prozessgegner
B. Sanitär-Heizbau GmbH, P. weg 3, Bad H.,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Winfried B., ebenda
Amtlicher Leitsatz
- a)
Auch Verkäufer sog. "schlüsselfertiger Häuser" können "Empfänger von Baugeld" i.S. des § 1 Abs. 1 GSB sein, wenn sie über den Erwerber oder unmittelbar von einem Kreditinstitut Geldbeträge erhalten, die dem Erwerber darlehensweise gewährt wurden, sofern zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld auf dem zu bebauenden Grundstück eingetragen worden ist.
- b)
Ist der Empfänger von Baugeld i.S. des § 1 Abs. 1 GSB selbst an der Herstellung des Baues beteiligt, und wird das "Baugeld" an ihn entsprechend der Makler- und Bauträger-Verordnung nach Maßgabe des Baufortschritts gezahlt, so gelten die Verwendungsregeln des § 1 Absätze 1 und 2 GSB für jede einzelne Rate gesondert ("pro rata").
In dem Rechtsstreit
hat der Zivilsenat VI des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Bischoff und Dr. Schmitz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Zweitbeklagten und des Drittbeklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Oktober 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Handwerksbetrieb auf dem Gebiet des Sanitär- und Heizungsbaues.
Die Zweitbeklagte war Geschäftsführerin und der Drittbeklagte Bevollmächtigter der I.-Bau-GmbH, der früheren Erstbeklagten. Dieses Unternehmen ließ teilweise (zu 30 bis 70 %) durch eigene Bauhandwerker und teilweise durch Subunternehmer Ein- und Mehrfamilienhäuser errichten, die es - zum Teil auch als Eigentumswohnungen - an Interessenten schlüsselfertig verkaufte. Die Kaufverträge wurden im allgemeinen schon vor Baubeginn abgeschlossen. Darin wurde vereinbart, daß die Käufer 30 % des Kaufpreises bei Vertragsabschluß und den Rest in 5 Raten entsprechend dem Baufortschritt zu zahlen hatten, und zwar jeweils die dritte Rate in Höhe von 30 % des Restkaufpreises nach Fertigstellung der Sanitär- und Elektroinstallation sowie der kompletten Heizungsinstallation.
Die Klägerin führte im Auftrag der I.-Bau-GmbH sämtliche Sanitär- und Heizungsinstallationsarbeiten für sieben Wohnungen eines größeren Bauvorhabens in M. sowie für drei Einzelhäuser aus, und zwar für das Einfamilienhaus für Dr. M. in L., das Haus für den Kunden S. in L. und das Haus für den Kunden H. in W. Die I.-Bau-GmbH hat an die Klägerin als Entgelt für diese Arbeiten bisher Zahlungen von insgesamt 81.755 DM geleistet.
Mitte Mai 1980 pfändete das Finanzamt aufgrund aufgelaufener Steuerschulden zunächst ein Konto der I.-Bau-GmbH bei der W.-Volksbank und anschließend ein Konto bei der BfG.
Am 19. Juni 1980 beantragte die Zweitbeklagte die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der I.-Bau-GmbH. Das zuständige Amtsgericht wies den Antrag mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Konkursmasse ab. Die Klägerin hat behauptet, sämtliche Erwerber hätten die entsprechenden Kaufpreisraten, die bei Fertigstellung der Installationsarbeiten zu zahlen waren, vor dem Antrag auf Konkurseröffnung an die I.-Bau-GmbH gezahlt. Sie habe jedoch von der I.-Bau-GmbH nicht die aufgrund ihrer Arbeiten auf sie entfallenden Anteile davon enthalten, obwohl die Einnahmen der I.-Bau-GmbH, "mithin die Baugelder", die Gesamtherstellungskosten überstiegen hätten. Es stünden noch folgende Beträge offen:
| Bauvorhaben M., Block A, B und D insgesamt | 86.506,26 DM |
|---|---|
| Bauvorhaben Dr. M. in L. | 6.367,56 DM |
| Bauvorhaben S. in L. | 5.702,10 DM |
| Bauvorhaben H. in W. | 7.052,68 DM |
| 105.628,60 DM |
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, in Höhe ihrer unerfüllten Forderungen gegen die I.-Bau-GmbH habe sie gegen die Zweit- und den Drittbeklagten einen Anspruch aus unerlaubter Handlung.
Das Landgericht hat der Klage gegen beide Beklagten zunächst durch Versäumnisurteil stattgegeben und dieses Urteil auf den Einspruch der Beklagten hin im wesentlichen (abgesehen von einem Teil des Zinsanspruches) aufrechterhalten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zunächst durch Versäumnisurteil zurückgewiesen und dieses auf den Einspruch der Beklagten nur wegen eines weiteren Teiles des Zinsanspruches aufgehoben und insoweit die Klage abgewiesen, im übrigen aber das Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Klage aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1, 5 des Gesetzes über die Sicherung von Bauforderungen (GSB) vom 1. Juni 1909 (RGBl. S. 449) für begründet. Es geht davon aus, im ersten Rechtszug sei unstreitig gewesen, daß die Käufer die Kaufpreise über Finanzierungen aufgebracnt und diese Finanzierungen im Grundbuch dinglich abgesichert hätten. Soweit die Beklagten dies im zweiten Rechtszug bestritten hätten, sei ihr Vorbringen gemäß § 527, 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Die I.-Bau-GmbH habe die Hypothekengelder, die als Baugeld i.S. des § 1 GSB anzusehen seien, auch hinsichtlich der Bauvorhaben, für die die Klägerin Bauleistungen erbracht habe, entgegengenommen. Die Zweit- und der Drittbeklagte seien verpflichtet gewesen, die empfangenen Gelder gemäß § 1 Abs. 1 GSB zu verwalten. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, mit ihrem Vorbringen, die jeweiligen Bauherren hätten erhebliche Beträge einbehalten, die zumindest zum überwiegenden Teil auf Mängel der Arbeiten der Klägerin beruhten, hätten die Beklagten ihrer Darlegungspflicht nicht genügt. Sie hätten vielmehr für jedes Bauvorhaben substantiiert aufschlüsseln müssen, welche Einnahmen an Baugeldern sie gehabt und welche Einbehalte die jeweiligen Bauherren vorgenommen hätten, auf welche Mängel im einzelnen diese Einbehalte beruhten und wann und in welchem Umfang sie die empfangenen Baugelder an die einzelnen Bauhandwerker und damit auch an die Klägerin weitergeleitet hätten. Mangels entsprechenden Vortrags der Beklagten müsse davon ausgeganger werden, daß die I.-Bau-GmbH und damit auch die beiden Beklagten die Baugelder nicht gemäß § 1 Abs. 1 GSB an die Bauhandwerker weitergeleitet hätten. Die Beklagten hätten auch vorsätzlich gegen § 1 Abs. 1 GSB verstoßen.
II.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das Berufungsgericht die I.-Bau-GmbH als "Empfänger von Baugeld" i.S. von § 1 Abs. 1 GSB angesehen hat. Der Schutzbereich des Gesetzes betrifft, wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, auch Fälle, in denen ein sogenannter Generalübernehmer (zum Begriff vgl. Schienger, ZfBR 1983, 104, 105) Darlehensbeträge erhält, die zur Bestreitung von Baukosten gewährt werden und durch Grundpfandrechte auf dem Baugrundstück gesichert sind (vgl. Urteile vom 24. November 1981 - VI ZR 47/80 - VersR 1982, 193, 194 = BauR 1982, 193, 194 und vom 10. Juli 1984 - VI ZR 222/82 - VersR 1984, 1071, 1072 = BauR 1984, 658). Aus Inhalt und Zweck des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen ergibt sich, daß auch Verkäufer von sogenannten "schlüsselfertigen Häusern", wie es die I.-Bau-GmbH war, "Empfänger von Baugeld" sind, wenn sie über den Erwerber oder unmittelbar von einem Kreditinstitut entsprechend dem Baufortschritt "Baugelder" i.S. von § 1 Abs. 3 GSB erhalten. Es ist dabei gleichgültig, ob und in welchem Umfang sie selbst an der Herstellung des Baues beteiligt sind. Für diese Fälle regelt § 1 Abs. 2 GSB, daß sie (zunächst) das Baugeld nur in Höhe der Hälfte des angemessenen Wertes der von ihnen erbrachten Bauleistungen bzw. der Vorbereitungsarbeiten oder erbrachten Auslagen für sich behalten dürfen. Aus dieser Vorschrift ergeben sich entgegen der Ansicht der Revision keine Bedenken, solche Verkäufer als Normadressaten des § 1 GSB zu behandeln. Soweit die Revision gegen die gesetzliche Beschränkung der zulässigen Entnahme auf die Hälfte des angemessenen Wertes der Leistung Bedenken erhebt, sind diese unbegründet, da die Regelung auf Sachgründen beruht. Durch die Beschränkung sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, daß die Baugelder i.S. des Gesetzes, weil sie fast niemals den vollen Betrag der Baukosten decken, in aller Regel nicht zur Befriedigung der Handwerker- und Lieferantenleistungen ausreichen. Für die Eigenleistungen des Baugeldempfängers sollte seine Stellung durch die Entnahmemöglichkeit nicht verbessert, vielmehr verhindert werden, das Entnahmerecht zur Vorwegbefriedigung auf Kosten der übrigen Beteiligten einzusetzen (vgl. Hagelberg, GSB, § 1 Anm. 77, 84). Ebensowenig führt diese Regelung, wie die Revision meint, zu einer erheblichen Vorfinanzierung des zu errichtenden Gebäudes durch solche Verkäufer, wenn sie selbst etwa 70 % und Subunternehmer nur 30 % der Bauleistungen erbringen, nach der Makler- und Bauträgerverordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. Juni 1975 (BGBl. I 1975, 1352) aber Vermögenswerte ihrer Auftraggeber nur in bestimmten Prozentsätzen nach Baufortschritt in Empfang nehmen dürfen. Soweit entsprechend dieser Verordnung Baugelder i.S. des § 1 Abs. 3 GSB nach Maßgabe des Fortschreitens des Baues gezahlt werden, was auch bereits in § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GSB vorgesehen ist, so gelten nach einer von Sinn und Zweck des § 1 GSB bestimmten Auslegung die Verwendungsregeln der Absätze 1 und 2 dieser Vorschrift für jede einzelne Rate, d.h. der Baugeldempfänger darf davon zunächst nur soviel behalten, daß damit 50 % seiner mit dieser Rate abzugeltenden Leistungen, Arbeiten und Auslagen abgegolten werden. Von dem Rest muß er, ehe er einen weiteren Teil für sich verwendet, die (berechtigten) Forderungen aller anderen Personen erfüllen, die für diesen Bauabschnitt, für den die Rate bestimmt war, Leistungen erbracht haben. Sind diese befriedigt, so darf er alles, was von dieser Rate noch nicht verbraucht ist, auf seine Leistungen anrechnen. Mit der nächsten Rate hat er entsprechend zu verfahren. Stimmt die von dem Verkäufer aufgestellte Kalkulation, so kann es nie zu einer wesentlichen Vorfinanzierung des Baues durch ihn kommen; er kommt allenfalls etwas später in den Genuß seines Unternehmergewinnes.
2.
Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß die Klägerin bisher einen ihr aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1, 5 GSB gegen die Beklagten zustehenden Schadensersatzanspruch nicht schlüssig dargelegt hat. Dazu genügte es nicht, daß sie vorgetragen hat, die I.-Bau-GmbH habe von ihren Kunden "Baugeld" empfangen und die entsprechend dem Baufortschritt erhaltenen Gelder nicht an die Bauhandwerker weitergeleitet. Macht ein Kläger namlich Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit einem Schutzgesetz geltend, dann muß er zumindest behaupten, der beklagte habe die einzelnen Tatbestandsmerkmale dieses Schutzgesetzes verwirklicht. Jedenfalls wenn das Schutzgesetz in der Umgangs- und Alltagssprache ungebräuchliche Begriffe verwendet, die - wie der Begriff "Baugeld" - erst in oder im Zusammenhang mit dem Schutzgesetz definiert werden, dann werden, worauf die Revision zutreffend hinweist, allein mit seiner Verwendung im Klagevorbringen noch nicht die Merkmale des Tatbestandes des Schutzgesetzes hinreichend dargelegt. Es bedarf dazu vielmehr weiteren Sachvortrags, der die Definition eines solchen Begriffes ausfüllt. Die Klägerin hätte deshalb, um ihren Schadensersatzanspruch schlüssig darzulegen, Tatsachen vortragen müssen, aus denen sich ergab, daß und in welcher Höhe die I.-Bau-GmbH von den Erwerbern solcher Eigentumswohnungen und Häuser, für die sie die Sanitär- und Heizungsinstallation gefertigt hatte, zur Bestreitung der Kosten dieser Leistungen "Baugelder" i.S. des § 1 Abs. 3 GSB erhalten hat. Als Baugeld in diesem Sinne kommen nur Geldbeträge in Betracht, die durch eine besondere Sicherung des Geldgebers gekennzeichnet sind (vgl. Schienger, aaO), indem zum Zwecke dieser Sicherung entweder Grundpfandrechte an dem zu bebauenden Grundstück eingetragen wurden, oder die Eigentumsübertragung erst nach vollständiger oder teilweiser Herstellung des Baues erfolgen sollte. Diese Angaben fallen nicht, wie das Berufungsgericht meint, in die Darlegungslast der Beklagten.
Eine derartige Substantiierung der Klage war der Klägerin auch durchaus zumutbar. Die zweitgenannte Form der Sicherung konnte im Streitfalle nicht in Betracht kommen, da die etwaige Verzögerung der Eigentumsüberschreibung nicht zur Sicherung des Geldgebers, sondern der I.-Bau-GmbH diente. Die Klägerin konnte sich daher auf Angaben dazu beschränken, ob und in welcher Höhe von den einzelnen Erwerbern die für die Elektro-, Sanitär- und Heizungsinstallation bestimmte Rate aus Geldmitteln aufgebracht wurde, für die eine Hypothek oder Grundschuld auf dem Baugrundstück bzw. Wohnungseigentum eingetragen war. Auch das konnte die Klägerin unschwer erfahren. Sie kannte die Namen der Wohnungs- bzw. Grundstückserwerber und konnte deshalb ohne große Schwierigkeiten bei dem zuständigen Grundbuchamt Einblick in die Grundakten und damit in die Verträge nehmen und daraus die jeweilige Höhe der für die Elektro-, Sanitär- und Heizungsinstallation bestimmte Rate und die Belastung mit Grundpfandrechten entnehmen. Gegebenenfalls konnte sie diese Angaben auch unmittelbar von den Erwerbern erfahren, selbst wenn ihr gegen diese kein Auskunftsanspruch zustand. Hätte sie aufgrund dieser Ermittlungen bzw. Auskünfte Anhaltspunkte für die Vermutung gehabt, daß die dritte Rate des Restkaufpreises aus Hypothekengeldern stammte, dann hätte sie diese vermutete Tatsache in den Prozeß einführen dürfen, ohne zu weiterer Substantiierung verpflichtet zu sein (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1974 - VI ZR 192/73 - NJW 1974, 1710 m.w.N.).
Aus dem Vorbringen der Klägerin ist jedoch bisher nicht ersichtlich, daß und in welchem Umfang es sich bei den Ratenzahlungen der einzelnen Erwerber von Eigentumswohnungen und Hausgrundstücken, insbesondere der dritten Rate des Restkaufpreises, um Geldbeträge gehandelt haben soll, zu deren Sicherung eine Hypothek oder Grundschuld auf dem jeweiligen Baugrundstück eingetragen worden war. Aus dem Inhalt der im Tatbestand des Berufungsurteils in Bezug genommenen Schriftsätze ergibt sich, wie die Revision mit Recht rügt, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht, im ersten Rechtszug sei unstreitig gewesen, "daß die Käufer die Kaufpreise über Finanzierungen aufbrachten und diese Finanzierung im Grundbuch dinglich absicherten". Die Klägerin hatte zwar als Anlage zur Klageschrift einen zwischen der I.-Bau-GmbH und einem Ehepaar abgeschlossenen Vertrag über den Erwerb einer Eigentumswohnung vorgelegt. Dieser sollte aber nur belegen, in welcher Weise der Kaufpreis beglichen werden sollte (GA Bl. 3). Zur Frage der Finanzierung des Kaufpreises durch Kredite, die grundpfandrechtlich gesichert waren, ist im ersten Rechtszug in keinem Schriftsatz der Parteien etwas vorgetragen worden. In dem vorgelegten Mustervertrag ist allerdings eine Ermächtigung der Erwerber enthalten, zu Lasten des verkauften Sondereigentums "in Höhe des Kaufpreises" Grundpfandrechte in das Grundbuch eintragen zu lassen. Abgesehen davon, daß kaum ein Kreditinstitut den Gesamtkaufpreis kreditieren wird, fehlt jeder Sachvortrag, daß den anderen Erwerbern ebenfalls eine solche Ermächtigung erteilt war und daß und inwieweit sie davon Gebrauch gemacht haben. Die Klägerin hat auch immer nur davon gesprochen, alle Eigentumswohnungen seien "von den Käufern bezahlt worden" (GA Bl. 17) bzw. sämtliche Käufer hätten "die Raten, die bei Feininstallation zu zahlen waren", an die I.-Bau-GmbH gezahlt (GA Bl. 61) oder der Käufer Dr. M. habe "bereits seinen gesamten Kaufpreis erbracht" (GA Bl. 9), die I.-Bau-GmbH habe "von ihrem Käufer S. den gesamten Kaufpreis für das Bauvorhaben erhalten" (GA Bl. 9). Ähnliches behauptete sie bezüglich des Käufers H. (GA Bl. 10). Die Ausführungen in den Schriftsätzen der Klägerin aus dem ersten Rechtszug erwecken sogar den Anschein, als habe die Klägerin geglaubt, bei allen Zahlungen der Erwerber, gleichgültig ob sie aus eigenen Ersparnissen oder von Kreditinstituten aus Hypothekengeldern stammten, handle es sich um Baugeld. Auch das Landgericht nimmt insoweit keine Differenzierung vor. Selbst die Berufungserwiderung der Klägerin behandelt alle Einnahmen der I.-Bau-GmbH als "Baugeld" (GA Bl. 162, 164). Wenn die Beklagten daher in ihrem Schriftsatz vom 9. März 1983 (GA Bl. 202) im zweiten Rechtszug darauf hinwiesen, daß im GSB genau bestimmt werde, was "Baugeld" sei, bisher aber von der Klägerin nicht schlüssig dargetan sei, daß die Voraussetzungen für eine Anwendung dieses Gesetzes im Streitfalle erfüllt seien, dann war das eine völlig richtige Rechtsansicht. Bei dem in diesem Zusammenhang gebrachten Hinweis der Beklagten, es werde bestritten, daß "in allen Fällen der Käufer überhaupt eine Finanzierung benötigt und/oder diese Finanzierung im Grundbuch gesichert hätte" (GA Bl. 202 f), handelt es sich folglich nicht, wie das Berufungsgericht meint, um einen neuen Vortrag, den es gemäß § 527 i.V.m. § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückweisen durfte.
Wenn das Berufungsgericht die darauf folgenden immer noch knappen Behauptungen der Klägerin im Schriftsatz vom 20. Juni 1983 (GA Bl. 223), die keinerlei Zahlenangaben enthielten, als ausreichend ansehen wollte, dann hätte es die angebotenen Beweise über die Aufnahme grundpfandrechtlich gesicherter Baudarlehen durch die Erwerber und über die Berechtigung der klägerischen Forderung erheben müssen. Erst dann, wenn sich nach der Beweiserhebung ergeben hätte, daß die I.-Bau-GmbH für die Sanitär- und Heizungsinstallation und die Elektroinstallation mehr an "Baugeld" i.S. des § 1 Abs. 3 GSB erhalten hatte, als die I.-Bau-GmbH der Klägerin bereits für deren Leistungen gezahlt hatte und dieser noch zustand, wären die Beklagten gehalten gewesen, im einzelnen darzulegen, in welcher Höhe die I.-Bau-GmbH ebenfalla Leistungen für dieses Gewerk erbracht hatte und daher berechtigt war, 50 % der dafür eingehenden Baugelder für sich zu behalten und in welcher Höhe sie andere Berechtigte, z.B. den Elektroinstallateur, daraus oder aus anderen Mitteln befriedigt hat (Senatsurteil vom 10. Juli 1984 - VI ZR 222/82 - aaO).
III.
Bei dieser Sachlage muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Für die neue Verhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:
1.
Obwohl durch Art. 74 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum StGB (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl I S. 469, 554) in § 5 GSB das Wort "vorsätzlich" gestrichen wurde, ist gleichwohl nach wie vor nur eine vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen § 1 GSB strafbar. Dies folgt daraus, daß Art. 1 EGStGB den allgemeinen Teil des neu bekannt gemachten Strafgesetzbuches für allgemein, also auch im Nebenstrafrecht, für anwendbar erklärt hat. Nach § 15 StGB ist jetzt grundsätzlich aber nur vorsätzliches Handeln strafbar. Lediglich im Hinblick darauf sind in den Art. 18 ff EGStGB in einer Fülle von Gesetzen, einschließlich des § 5 GSB, die Worte "vorsätzlich" als überflüssig gestrichen worden.
2.
Sollte sich aufgrund der neuen Verhandlung ergeben, daß die I.-Bau-GmbH tatsächlich für die Elektro-, Sanitär- und Heizungsinstallation der Wohnungen und Gebäude, in denen die Klägerin derartige Arbeiten verrichtet hat, "Baugeld" i.S. des § 1 Abs. 3 GSB erhalten und nicht entsprechend § 1 Abs. 1 und 2 GSB verwendet hat, dann wird den Beklagten eine vorsätzliche Zweckentfremdung nicht nachgewiesen werden können, wenn sich ihr Vorbringen als richtig erweist, das Finanzamt habe die Guthabenbeträge auf zwei Konten, auf denen die von den Erwerbern überwiesenen Geldbeträge verbucht waren, gepfändet. Dabei ist es ohne Bedeutung, daß die I.-Bau-GmbH auch die fälligen Steuern hätte erwirtschaftet haben müssen.
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Bischoff
Dr. Schmitz