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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.05.1979, Az.: BVerwG 5 C 79.77

Rechtsnachfolgefähigkeit des Anspruchs auf Pflegegeld auf die Eltern nach Tod des Pflegebedürftigen; Weiterverfolgung des Anspruch auf Nachbewilligung von Pflegegeld durch die Erben des verstorbenen Pflegebedürftigen; Anspruch auf Zahlung von Sozialhilfe für die Vergangenheit aus Gründen effektiven Rechtsschutzes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.05.1979
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 79.77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 15897
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 06.12.1973 - AZ: 2 K 972/71
OVG Nordrhein-Westfalen - 29.04.1977 - AZ: VIII A 150/74

Fundstellen

  • BVerwGE 58, 68 - 75
  • DVBl 1980, 370-371 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • DVBl 1980, 769 (Kurzinformation)
  • DÖV 1979, 823-825 (Volltext mit amtl. LS)
  • FEVS 27, 353
  • JArbBl 1980, 743
  • JuS 1980, 386
  • NDV 1980, 293
  • NJW 1980, 1119-1120 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZLA 1980, 23
  • ZfS 1979, 302
  • ZfSH 1979, 377

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Anspruch auf Pflegegeld nach § 69 Abs. 3 BSHG Fassung 1969 geht beim Tode des Pflegebedürftigen nicht kraft Sonderrechtsnachfolge i.S. des § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB-AT auf die Eltern, die die Pflegeleistung erbracht hatten, über.

  2. 2.

    Ein solcher Anspruch ist grundsätzlich auch nicht nach § 58 SGB-AT vererblich, selbst dann nicht, wenn er noch vor dem Tode des Pflegebedürftigen rechtshängig geworden war (Fortführung von BVerwGE 25, 23 und Urteil vom 26. Juni 1968 - BVerwG V C 145.67 - FEVS 16, 201).

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Mai 1979 in Aachen
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter an Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Dr. Schwarz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1977, betreffend die Verpflichtung des Beklagten, ihnen als Rechtsnachfolgern der am 21. November 1977 verstorbenen ... B. für die Zeit vom 8. Oktober 1970 bis zum 15. März 1972 Pflegegeld nachzubewilligen, wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die Kläger sind die Eltern der im Alter von 35 Jahren während des Laufs der Revisionsfrist verstorbenen Veronika B. (V.). Diese hatte infolge einer Meningitis an erheblichem Schwachsinn gelitten, der einer schweren Imbezillität mit Nähe zur Idiotie gleichgekommen war. Sie hatte bis zu ihrem Tode in der Familie gelebt. Der Beklagte hatte ihr von Oktober 1970 an (pauschaliertes) Pflegegeld gewährt, das er auf Widerspruch hin unter Anerkennung der Außergewöhnlichkeit der notwendigen Pflege um 20 v.H. erhöht hatte. V. hatte Klage erhoben mit dem Ziel, daß der Beklagte das Pflegegeld "angemessen" bis zu 225,- DM monatlich erhöhe. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht die Berufung von V. zurückgewiesen und dazu ausgeführt: Die "angemessene" Erhöhung des Pflegegeldes sei eine Ermessensentscheidung. Ein Ermessensfehler sei dem Beklagten aber nicht unterlaufen. Da schon die Gewährung des einfachen (pauschalierten) Pflegegeldes voraussetze, daß der Pflegebedürftige in erheblichem Umfang der Wartung und Pflege dauernd bedürfe, müßten für die Annahme außergewöhnlicher Pflegebedürftigkeit besondere und schwerwiegende Umstände hinzukommen. Gestützt auf die Ergebnisse eines im Widerspruchsverfahren eingeholten fachärztlichen Gutachtens hat das Berufungsgericht angenommen, daß zwar die erforderliche "Wartung" außergewöhnlichen Umfanges sei; denn V. bedürfe der ständigen Aufsicht, ihr Zustand erfordere seitens der Pflegeperson ein erhöhtes Maß an Geduld und persönlichem Einsatz, wobei vorwiegend seelische Kräfte einzusetzen seien. Dagegen sei (körperliche) "Pflege" nur in einem geringen, keinesfalls in einem außergewöhnlichen Umfang erforderlich. Bei diesem Umfang der notwendigen "Wartung" einerseits und der notwendigen "Pflege" andererseits sei die Erhöhung des einfachen (pauschalierten) Pflegegeldes um 20 v.H. ermessensfehlerfrei.

2

Mit der Revision, die das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der noch von V. eingelegten Beschwerde zugelassen hat, verfolgen die Kläger das Klagebegehren weiter. Sie meinen, daß nunmehr ihnen als den Eltern kraft der in § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuchs-Allgemeiner Teil geregelten Sonderrechtsnachfolge der Anspruch zustehe. Sie wenden sich zum einen gegen die Interpretation des Begriffs "Wartung und Pflege" durch das Berufungsgericht; er habe eine einheitliche Bedeutung, wobei das eine Wort eine sinnverstärkende Wiederholung des anderen bezwecke. Sie treten zum anderen der Auffassung des Berufungsgerichts entgegen, daß der Träger der Sozialhilfe das bei außergewöhnlicher Pflegebedürftigkeit zu gewährende Pflegegeld nach Ermessen festsetzen dürfe.

3

Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Er leugnet in erster Linie die Aktivlegitimation der Kläger, weil der Anspruch auf Pflegegeld nicht vererblich sei; hieran habe sich durch das Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs-Allgemeiner Teil nichts geändert.

4

Der am Verfahren beteiligte ... teilt die Bedenken der Kläger gegen die Auslegung des Begriffs "Wartung und Pflege" durch das Oberverwaltungsgericht. Was die Entscheidung über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit angeht, so schließt er nicht aus, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung von unzutreffenden Erwägungen ausgegangen ist.

5

II.

Die - zulässige - Revision ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO).

6

Die Kläger können mit dem noch von V. rechtshängig gemachten Klagebegehren keinen Erfolg haben, weil sie den Anspruch auf Nachbewilligung von Pflegegeld aus Rechtsgründen nicht weiterverfolgen können, weder kraft Sonderrechtsnachfolge nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Ersten Buches - Allgemeiner Teil - des Sozialgesetzbuchs vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015) - SGB-AT -, auf den sie sich ausdrücklich berufen (nachfolgend 1.), noch kraft Erbganges nach § 58 Satz 1 SGB-AT (nachfolgend 2.).

7

1.

Eine Sonderrechtsnachfolge - derzufolge fällige Ansprüche auf Geldleistungen beim Tode des Berechtigten nacheinander dem Ehegatten, den Kindern, den Eltern, dem Haushaltsführer zustehen, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind - findet nicht statt, weil sie ihrer Zielsetzung nach mit dem Wesen der Sozialhilfe (hier: der Hilfe zur Pflege nach § 69 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes; hier noch anzuwenden in der Fassung vom 18. September 1969 [BGBl. I S. 1688]), mit den diese prägenden Grundsätzen nicht vereinbar ist. Zwar gelten nach § 37 SGB-AT die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Sozialgesetzbuchs-Allgemeiner Teil (und damit dessen § 56) für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, jedoch nur insoweit, als sich aus seinen besonderen Teilen nichts anderes ergibt. Das Bundessozialhilfegesetz ist ein besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs (siehe Art. II § 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 [BGBl. I S. 3015 [3026]]). Dieser Vorbehalt erfaßt nicht nur Abweichungen, die sich in der Gestalt ausdrücklicher Vorschriften aus einem der besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs ergeben, sondern auch solche Abweichungen, die nach den geltenden Strukturprinzipien eines Sozialleistungsbereichs zwingend sind (vgl. auch Giese, Sozialgesetzbuch-Allgemeiner Teil, Loseblatt-Kommentar, § 37 RdNr. 4.3; Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil, Kommentar, § 37 RdNr. 3; v. Maydell in Burdenski/v. Maydell/Schellhorn, Kommentar zum Sozialgesetzbuch-Allgemeiner Teil, § 59 RdNr. 12; Peters, Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil, § 56 Erläuterung 2, S. 462; siehe ferner Gottschick/Giese, Das Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 6. Aufl., § 4 RdNr. 6.1; Schellhorn/Jirasek/Seipp, Das Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 9. Aufl., § 4 RdNr. 26). Das übersieht Thieme (in Wannagat, Sozialgesetzbuch, Loseblatt-Kommentar) bei seiner Erläuterung des § 56, daß die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundessozialhilfegesetz in BVerwGE 25, 23 nicht mehr maßgeblich sei.

8

Die in § 56 SGB-AT geregelte Sonderrechtsnachfolge geht auf einschlägige Vorschriften in anderen Sozialleistungsgesetzen zurück, die Leistungen von Renten vorsahen. Es handelt sich vornehmlich um die §§ 630 und 1288 der Reichsversicherungsordnung, um § 65 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 88 des Reichsknappschaftsgesetzes und § 10 Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte. Diesen Regelungen lag der Gedanke zugrunde, diejenigen zu begünstigen, die in ihrer wirtschaftlichen Existenz von dem Rentenberechtigten abhängig waren. Das kommt darin zum Ausdruck, daß "häusliche Gemeinschaft" (mit dem Berechtigten) oder "wesentliche Unterhaltsleistung" (durch den Berechtigten) Tatbestandsmerkmale dieser Vorschriften waren. Auf diesen Überlegungen beruht auch die Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB-AT, der der Zusammenfassung und Vereinheitlichung dient; die entsprechenden Vorgängervorschriften sind gleichzeitig aufgehoben worden. Bestätigt wird dies durch die Begründung zu dieser Vorschrift im Entwurf eines Sozialgesetzbuchs-Allgemeiner Teil der Bundesregierung (BT-Drucks. 7/868, S. 33). Darin wird auf die Abhängigkeit der als Sonderrechtsnachfolger bezeichneten Personen von der Lebensführung des Berechtigten und auf die Notwendigkeit, etwaige Benachteiligungen dieses Personenkreises durch Abweichung von der erbrechtlichen Regelung auszugleichen, hingewiesen.

9

Grundlegend anders ist die Interessenlage im Sozialhilferecht. Die Sozialhilfe ist regelmäßig eine von einer gegenwärtigen konkreten Notlage ausgelöste, aus allgemeinen Steuermitteln finanzierte öffentliche Nothilfe. Das gilt auch für das Pflegegeld nach § 69 Abs. 3 BSHG. Auch diese Leistung richtet sich nach dem Bedarf, der bei dem Pflegebedürftigen persönlich entstanden ist und durch andere - vorrangig einzusetzende - Mittel nicht gedeckt werden kann. Wegen dieses Bedarfsdeckungsprinzips mit seinem Bezug zum einzelnen Hilfesuchenden kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe besonders BVerwGE 21, 274 [281], BVerwGE 40, 343 [346], Urteil vom 18. Januar 1979 - BVerwG 5 C 4.78 -) Sozialhilfe grundsätzlich nicht für die Vergangenheit begehrt werden, weil sich eine Notlage in der Vergangenheit (grundsätzlich) nicht durch eine Leistung in der Gegenwart überwinden läßt (wegen der Ausnahmen siehe insbesondere den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1966 - BVerwG 5 C 0193.66 - FEVS 14, 361 - und BVerwGE 40, 343 [346]): Dem entspricht es, daß die Sonderrechtsnachfolge in einen Anspruch auf Sozialhilfe (hier: in einen Anspruch auf Pflegegeld nach § 69 Abs. 3 BSHG) ausgeschlossen ist. Befindet sich eine Person, die im Anwendungsbereich des § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB-AT kraft Sonderrechtsnachfolge anspruchsberechtigt wäre, selbst in einer sozialhilferechtlich beachtlichen Notlage - etwa gerade infolge des Todes des Sozialhilfeempfängers -, so ist diese Notlage durch Leistung von Sozialhilfe an diese Person zu beheben; sie hat dann darauf einen eigenen (originären) Anspruch.

10

Als Argument zugunsten einer Anwendbarkeit des § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB-AT im Bereich der Pflegegeldgewährung nach § 69 Abs. 3 BSHG kann auch nicht der von den Klägern besonders hervorgehobene Grund gelten, daß das dem Pflegebedürftigen gewährte (zu gewährende) Pflegegeld dafür gedacht sei, der Pflegeperson zugewendet zu werden. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Zweck der Pflegegeldgewährung (auch) darin gesehen worden, mit Hilfe des Pflegegeldes für geleistete Hilfe Dank zu erweisen und sich die Pflegebereitschaft der Pflegeperson für die Zukunft zu erhalten (BVerwGE 29, 108 [110]). Doch ist dies nicht ein gesetzlich festgelegter, für den Pflegebedürftigen also verbindlicher Zweck der Leistung. Dazu hat der Senat im Urteil vom 22. August 1974 (BVerwG 5 C 52.73 - FEVS 23, 45) ausgeführt, daß das Pflegegeld gewährt wird, um den Pflegebedürftigen von vornherein in den Stand zu setzen, vielfältige Aufwendungen der durch § 69 Abs. 2 Satz 2 BSHG erfaßten Art ohne Einzelnachweis aufzufangen, weil davon ausgegangen werden kann, daß ein Pflegebedürftiger, der Wartung und Pflege dauernd und in erheblichem Umfang benötigt, derartige Aufwendungen regelmäßig haben wird. Das (pauschalierte) Pflegegeld steht zur Disposition des Pflegebedürftigen, ohne daß er die Verwendung im einzelnen nachweisen müßte.

11

Von alledem abgesehen ist für den Ausschluß der Anwendbarkeit des § 56 SGB-AT - auch unter Berücksichtigung der Erwägungen der Kläger - entscheidend, daß sich mit dieser Vorschrift gar nicht sicherstellen läßt, gerade die Pflegeperson als Sonderrechtsnachfolger in den Genuß des Pflegegeldes kommen zu lassen, das dem Pflegebedürftigen vor seinem Tode etwa hätte noch gewährt werden müssen. Dies ergibt sich aus der gesetzlich festgelegten Rangfolge der Sonderrechtsnachfolge. Ein Beispiel mag dies verdeutlichen: Haben in einem Haushalt der Pflegebedürftige, seine Kinder und seine Eltern (ein Elternteil) zusammengelebt und haben die Eltern (hat der Elternteil) die Pflegeleistung erbracht, so würde bei Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB-AT - nach dessen Nr. 2 - das etwa nachzubewilligende Pflegegeld den Kindern zustehen, also gerade nicht demjenigen, der den Pflegebedürftigen im Sinne des § 69 Abs. 3 BSHG gepflegt hat. Wie diese sich aus § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB-AT zwingend ergebende Rechtsfolge noch einmal deutlich macht, liegt der Sonderrechtsnachfolge eine derart andere Zielsetzung zugrunde, daß für sie im Bereich des Sozialhilferechts mit seinen wesensverschiedenen Strukturprinzipien kein Platz ist.

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Eine "Sonderrechtsnachfolge", die den Vorstellungen der Kläger Rechnung trägt, die jedoch das das Sozialhilferecht prägende Bedarfsdeckungsprinzip verlassen müßte, bedürfte zur Erreichung dieses besonderen Zwecks einer eigenständigen gesetzlichen Regelung. Eine dahin gehende Auslegung des § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB-AT durch Richterspruch würde gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes und seine eindeutige Zielsetzung verstoßen.

13

2.

Abgesehen davon, daß die Kläger im Rechtsstreit nicht nachgewiesen haben, die alleinigen Erben der Verstorbenen zu sein, können sie den Anspruch auf Nachbewilligung von Pflegegeld aus Rechtsgründen nicht als Erben weiterverfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits hinsichtlich der Blindenhilfe und der Eingliederungshilfe entschieden, daß eine Rechtsnachfolge kraft Erbganges (regelmäßig) nicht stattfindet (BVerwGE 25, 23 und Urteil vom 26. Juni 1968 - BVerwG 5 C 145.67 - FEVS 16, 201).

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Die diese Rechtsprechung tragende Begründung, daß nach dem Tode des Hilfesuchenden (regelmäßig) die Sozialhilfe zur Erfüllung des mit ihr verfolgten Zwecks nicht mehr erbracht werden könne, trifft auch unter der Geltung von § 58 SGB-AT zu, wenn es um die Leistung von Pflegegeld nach § 69 Abs. 3 BSHG geht. Die bereits im Zusammenhang mit der Erörterung der Sonderrechtsnachfolge herausgestellten Strukturprinzipien des Sozialhilferechts stehen nach § 37 SGB-AT auch der Anwendbarkeit des § 58 dieses Gesetzes entgegen. Eine etwa vorhanden gewesene Notlage in der Person des (verstorbenen) Pflegebedürftigen, der mit der Gewährung von Pflegegeld abgeholfen werden sollte, läßt sich regelmäßig schon zu dessen Lebzeiten - vom Zeitablauf her - nicht mehr im Nachhinein beheben (Aspekt der regelmäßig ausgeschlossenen Hilfe für die Vergangenheit), erst recht aber nicht mehr nach dem Ableben des Hilfesuchenden. Das Pflegegeld stellt nicht eine Entschädigung dar, die die Allgemeinheit dem Pflegebedürftigen wegen seiner physisch oder psychisch bedingten Benachteiligung gewährt.

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Hierin liegt - auch unter Berücksichtigung dessen, daß V. ihren (vermeintlichen) Anspruch auf höheres Pflegegeld bereits rechtshängig gemacht hatte - der maßgebliche Unterschied zum Gegenstand von Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, nach der der Anspruch auf die Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes, der zu Lebzeiten des Beschädigten erhoben worden ist, vererblich ist (BSGE 41, 80). Das Bundessozialgericht hat ausgehend von der Opferlage in der Person des Beschädigten und der hieran knüpfenden Schadensausgleichsfunktion der Kriegsopferversorgung (vgl. dazu § 1 Abs. 1 BVG), in deren Rahmen die Pflegezulage nach § 35 BVG eine der vielfältigen Leistungen ist (§ 9 Nr. 3 BVG), ausgeführt, daß sich der geldwerte Versorgungsanspruch nach der Antragstellung aus der subjektiven Beziehung gelöst habe und in Gestalt einer Nachzahlungsverpflichtung zu einem Vermögensobjekt geworden sei.

16

An dieser grundlegenden Voraussetzung fehlt es bei dem Pflegegeld im Sinne des § 69 Abs. 3 BSHG, das als Leistung der Sozialhilfe der Deckung einer nicht anderweit zu behebenden akuten Notlage des Hilfesuchenden dient und gerade keine Schadensausgleichfunktion hat. Eine Sozialhilfeleistung verliert ihren Charakter als eine solche nicht dadurch, daß sie zum Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens gemacht wird und nach dessen für den Hilfesuchenden erfolgreichem Abschluß nachzubewilligen und nachzuzahlen ist.

17

Ohne Einfluß auf die Beurteilung der Aktivlegitimation der Kläger für die Geltendmachung des Anspruchs kraft Erbganges ist schließlich, daß im Zeitpunkt des Ablebens von V. der (vermeintliche) Anspruch auf (weiteres) Pflegegeld bereits rechtshängig war. Der dazu von Giese (a.a.O., § 59 Erläuterung 4) aus Gründen des grundgesetzlich garantierten Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) vertretenen Ansicht, daß der Erbe den Anspruch vor Gericht weiterverfolgen könne, kann nicht beigetreten werden. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht gerade unter diesem rechtlichen Aspekt der Effektivität des Rechtsschutzes eine Ausnahme von dem Grundsatz zugelassen, daß Sozialhilfe (Fürsorge) für die Vergangenheit nicht beansprucht werden kann (besonders Beschluß vom 15. Dezember 1966 - BVerwG 5 C 0193.66 - FEVS 14, 361 - und BVerwGE 40, 343 [346]): Die Einklagbarkeit abgelehnter Sozialhilfe wäre uneffektiv, wenn die Zuerkennung eines im übrigen begründeten Anspruchs daran scheitern würde, daß die anspruchsbegründende Notlage im Zeitpunkt der Urteilsfällung zwangsläufig bereits in der Vergangenheit liegt. Jedoch kann das Ziel des verfassungsrechtlichen Gebots der Effektivität des Rechtsschutzes, der gerade auf den Hilfesuchenden und seine Bedarfslage abgestellt ist und mit dem auch der Gefahr entgegengewirkt werden soll, daß der Träger der Sozialhilfe etwa durch verzögerliche Behandlung oder durch (unberechtigtes) Bestreiten des Anspruchs den Beginn der Sozialhilfeleistung auf Jahre hinauszuschieben vermöchte, nicht mehr erreicht werden, wenn der Hilfesuchende während des Rechtsstreits verstirbt. Die Überlegungen zur Effektivität des Rechtsschutzes, vermöge deren der Hilfesuchende so behandelt wird, wie wenn alsbald nach Bekanntwerden des Hilfefalles - spätestens im Zeitpunkt der Antragstellung - eine Entscheidung ergangen wäre, führen in diesem Fall nicht weiter, weil es nicht (mehr) um die Frage des rechtzeitigen Einsetzens der Sozialhilfe, sondern um die anders gelagerte Frage geht, daß nach dem Tode des Hilfesuchenden die Leistungen der Sozialhilfe nicht mehr ihrem Zweck entsprechend erbracht werden können (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1968 - BVerwG 5 C 145.67 - FEVS 16, 201 [202]). Wenn der Richter diesem im materiellen Recht verankerten, bedarfsorientiert an eine persönliche Notlage anknüpfenden Charakter des Sozialhilfeanspruchs Rechnung trägt und der Klage deshalb den Erfolg versagt, weil der Berechtigte verstorben ist - mag er die Klage auch noch selbst erhoben haben -, so ist dies nur ein Anwendungsfall des allgemeinen prozessualen Grundsatzes, daß eine eingeklagte Leistung nicht mehr zugesprochen werden darf, wenn dies im Zeitpunkt der Urteilsfällung nicht mehr gerechtfertigt ist - auch wenn die Klage im Zeitpunkt ihrer Erhebung noch begründet war. Daß der rechtshängig gewordene Anspruch auf eine (versagte) Sozialhilfeleistung nicht zu einer Art vererblichen Schadensersatzanspruchs wird, ist oben bereits dargelegt worden.

18

Nicht entschieden zu werden braucht hier mangels jeden Anhalts, ob etwas anderes bei einer mit höherrangigen Grundsätzen, insbesondere mit Treu und Glauben, unvereinbaren Anspruchsvereitelung gelten könnte. Die Überlegung Gieses (a.a.O.) endlich, daß bei Annahme des Erlöschens des rechtshängigen Anspruchs der Träger der Sozialhilfe in nicht gerechtfertigter Weise begünstigt werde, berücksichtigt nicht, daß es nicht um die Interessen von zwei gleichrangigen Rechtsträgern und um die Abwägung und den Ausgleich dieser Interessen geht. Vielmehr geht es darum, ob Steuermittel noch einzusetzen sind, obwohl der einen solchen Einsatz allein rechtfertigende Zweck nicht mehr erreicht werden kann.

19

Erweist sich die von den Klägern anstelle ihrer verstorbenen Tochter weiterverfolgte Klage aus allen diesen Gründen mangelnder Aktivlegitimation als unbegründet, so kann es auf die vom Berufungsgericht zur Anwendung des § 69 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG Fassung 1969 vertretene Auffassung, gegen die die-Kläger und der Oberbundesanwalt Bedenken mit durchaus beachtlichen Überlegungen geltend gemacht haben, zwangsläufig nicht mehr ankommen. Hierüber ist also nicht zu entscheiden. Infolgedessen kann die Zurückweisung der Revision der Kläger nicht als Bestätigung der vom Oberverwaltungsgericht zur Auslegung jener Vorschrift vertretenen Rechtsauffassung verstanden werden.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Kellner
Rochlitz
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Kellner
Rotter
Bermel