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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.02.2001, Az.: BVerwG 9 B 3.01

Gleichmäßigkeit der Bewertung und Berechnung der Zweitwohnungssteuer ; Ermittlung der Jahresrohmiete; Verstoß gegen den Gleichheitssatz; Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.02.2001
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 3.01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 28363
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Schleswig-Holstein - 18.10.2000 - AZ: 2 L 70/99

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 12. Februar 2001
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hien und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Dr. Gerhardt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2000 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 679,47 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.

3

1.

Der Kläger beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Daran fehlt es hier.

4

Der Kläger hält die vom Oberverwaltungsgericht geforderte Gleichmäßigkeit der Bewertung und Berechnung der Zweitwohnungssteuer nicht für gewährleistet, weil das Finanzamt die Jahresrohmiete in seinem Fall fehlerhaft ermittelt habe und dies zeige, dass die maßgebliche Zweitwohnungssteuersatzung die angestrebte Gleichbehandlung nicht sicherstelle. Soweit die Beschwerde Mängel in der Berechnung der Jahresrohmiete darlegt, greift sie die Rechtsanwendung im Einzelfall an, was nicht auf einen Revisionszulassungsgrund führt (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Der Rüge einer Verletzung des Gleichheitssatzes lassen sich keine klärungsbedürftigen Fragen des revisiblen Rechts entnehmen. Davon abgesehen, fehlt es bereits an der schlüssigen Darlegung eines Gleichheitsverstoßes. Der Beklagte hat die Jahresrohmiete nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts in eigener Verantwortung zu bestimmen und darf sich dabei der Auskünfte des Finanzamtes bedienen. Der Kläger legt nicht dar, inwiefern dieser Rechtssatz gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Vielmehr leitet er den Gleichheitsverstoß aus einer seiner Ansicht nach fehlerhaften Bestimmung der Jahresrohmiete durch das Finanzamt im Einzelfall und aus dem Umstand ab, dass diese Ermittlung der Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer zugrunde gelegt wurde. Aus einer möglicherweise fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall kann jedoch nicht geschlossen werden, die örtliche Steuersatzung verstoße gegen den Gleichheitssatz.

5

2.

Die Rüge einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Wird ein Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) gerügt, muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO substantiiert dargelegt werden, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Berufungsgericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel bzw. Aufklärungsmöglichkeiten in Betracht gekommen wären, welches Ergebnis die Beweisaufnahme bzw. weitere Aufklärung voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Tatsachengericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht beantragt hat.

6

Die Beschwerde befasst sich mit diesen Fragen nicht. Soweit sie sich auf eine Mitteilung des Finanzamtes Eckernförde vom 19. Dezember 2000 stützen sollte, beriefe sie sich auf ein Erkenntnismittel, das dem Berufungsgericht noch nicht vorliegen konnte. Allerdings meint die Beschwerde, den von ihr dargelegten Widerspruch hätte das Berufungsgericht aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen ohne weiteres erkennen können. Trifft dies zu, liegt kein Aufklärungsmangel vor, sondern allenfalls ein Fehler in der Rechtsanwendung, der jedoch - wie erwähnt - die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.

7

In Betracht käme allenfalls, dass das Oberverwaltungsgericht aus den Akten ersichtliche Umstände, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, übergangen und damit gegen die Verpflichtung verstoßen hat, seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO; vgl. Urteil vom 31. Oktober 1994 - BVerwG 9 C 25.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 261; zum sog. Selektionsverbot Dawin, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 108 Rn. 29 sowie - zur sog. Aktenwidrigkeit - Rn. 35, jeweils m.w.N.). Indes genügen die Ausführungen der Beschwerde auch insoweit nicht den Bezeichnungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Wird gerügt, das Gericht habe bei seiner Überzeugungsbildung gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen oder ihn - wie hier - übergangen, müssen die Aktenteile, aus denen der Verstoß abgeleitet wird, genau bezeichnet werden (vgl. Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 133 Rn. 48). Daran fehlt es hier.

8

3.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 679,47 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands folgt aus § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 2 GKG.

Hien
Vallendar
Dr. Gerhardt