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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.10.1994, Az.: BVerwG 9 C 25.94

Gebot freier Beweiswürdigung; Überzeugungsbildung des Gerichts; Entscheidungserhebliche Tatsachen; Aufdrängen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.10.1994
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 25.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13723
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 10.11.1993 - AZ: A 11 K 17313/91
VGH Baden-Württemberg - 10.03.1994 - AZ: A 16 S 2222/93 VGH A 16 S 927/93; 933/93; 1024/93; 1045/9

Fundstellen

  • AuAS 1995, 68-69
  • DokBer A 1995, 45-47
  • SGb 1995, 606-607 (red. Leitsatz)
  • SächsVBl 1995, 129-131
  • VBlBW 1995, 136-137
  • ZAR 1995, 86 (red. Leitsatz)

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BVerwG - 31.10.1994 - AZ: BVerwG 9 C 28.94
BVerwG - 31.10.1994 - AZ: BVerwG 9 C 39.94
BVerwG - 31.10.1994 - AZ: BVerwG 9 C 51.94
BVerwG - 31.10.1994 - AZ: BVerwG 9 C 82.94
BVerwG - 31.10.1994 - AZ: BVerwG 9 C 83.94
BVerwG - 31.10.1994 - AZ: BVerwG 9 C 96.94
BVerwG - 31.10.1994 - AZ: BVerwG 9 C 97.94
BVerwG - 31.10.1994 - AZ: BVerwG 9 C 98.94
BVerwG - 31.10.1994 - AZ: BVerwG 9 C 99.94
BVerwG - 31.10.1994 - AZ: BVerwG 9 C 100.94
BVerwG - 31.10.1994 - AZ: BVerwG 9 C 101.94
BVerwG - 31.10.1994 - AZ: BVerwG 9 C 104.94
BVerwG - 31.10.1994 - AZ: BVerwG 9 C 105.94
BVerwG - 31.10.1994 - AZ: BVerwG 9 C 118.94
BVerwG - 31.10.1994 - AZ: BVerwG 9 C 177.94
BVerwG - 31.10.1994 - AZ: BVerwG 9 C 203.94
BVerwG - 31.10.1994 - AZ: BVerwG 9 C 208.94
BVerwG - 31.10.1994 - AZ: BVerwG 9 C 224.94
BVerwG - 31.10.1994 - AZ: BVerwG 9 C 236.94
BVerwG - 31.10.1994 - AZ: BVerwG 9 C 244.94
BVerwG - 31.10.1994 - AZ: BVerwG 9 C 246.94
BVerwG - 31.10.1994 - AZ: BVerwG 9 C 248.94
BVerwG - 31.10.1994 - AZ: BVerwG 9 C 249.94
BVerwG - 31.10.1994 - AZ: BVerwG 9 C 250.94
BVerwG - 31.10.1994 - AZ: BVerwG 9 C 251.94
BVerwG - 31.10.1994 - AZ: BVerwG 9 C 254.94
BVerwG - 31.10.1994 - AZ: BVerwG 9 C 258.94
BVerwG - 31.10.1994 - AZ: BVerwG 9 C 270.94

Amtlicher Leitsatz

Das Gebot der freien Beweiswürdigung verlangt, daß das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt. Es ist daher verletzt, wenn ein Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, es insbesondere Umständeübergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen.

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 31. Oktober 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker,
Dr. Bender, Dawin und Dr. Henkel
ohne mündliche Verhandlung
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die in den verbundenen Verwaltungsstreitsachen ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg werden aufgehoben.

Die Sachen werden zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt den Schlußentscheidungen vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger sind vietnamesische Staatsangehörige. Sie hatten sich als Vertragsarbeitnehmer in der früheren CSFR aufgehalten. Von dort reisten sie im Jahre 1990 bzw. 1991 vor Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses in die Bundesrepublik Deutschland, wo sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragten. Die Kläger befürchten, im Falle einer Rückkehr nach Vietnam wegen unerlaubter Ausreise aus ihrem Gastland bestraft zu werden.

2

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ab. Auf die hiergegen gerichteten Klagen verpflichteten die Verwaltungsgerichte die beklagte Bundesrepublik Deutschland festzustellen, daß bei den Klägern die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen; soweit die Kläger auch ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragt hatten, wiesen sie die Klagen ab bzw. stellten - nach insoweit erklärter Klagerücknahme - das Verfahren ein.

3

Das Berufungsgericht hat die zur Klärung der Frage des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG zugelassenen Berufungen des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter) - auch unter Hinweis auf ein früheres Urteil - mit folgender Begründung zurückgewiesen:

4

Die Verwaltungsgerichte hätten zu Recht entschieden, daß einer Abschiebung der Kläger nach Vietnam § 51 Abs. 1 AuslG entgegenstehe. Bei einer unfreiwilligen Rückkehr bestehe nämlich die beachtliche Wahrscheinlichkeit, daß die Kläger in Vietnam mit einer auf eine angenommene oder vorhandene oppositionelle politische Überzeugung gerichteten längeren Freiheitsstrafe belegt würden, weil sie ihren Arbeitsplatz im ehemaligen Ostblock verlassen hätten, unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland gereist seien, und hier ein Asylverfahren mit dem Ziel betrieben hätten, nicht mehr nach Vietnam zurückkehren zu müssen. Die unerlaubte Ausreise der Kläger in die Bunderepublik Deutschland erfülle den Tatbestand des Art. 89 Abs. 1 des vietnamesischen Strafgesetzbuchs (VStGB), wonach mit Verwarnung, Umerziehung bis zu einem Jahr ohne Überwachung/Internierung oder Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft werde, wer Vietnam unerlaubt verlasse oder betrete oder unerlaubt im Ausland verbleibe. Den Klägern drohe deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung nach Art. 89 Abs. 1 VStGB. Für die gegenteilige Annahme fehlten - auch angesichts der neueren politischen Entwicklung in Vietnam - ausreichende Anhaltspunkte. Insbesondere schließe die in Art. 8 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam vom 9. Juni 1992 (sog. Reintegrationsabkommen) nebst Zusatzprotokoll vereinbarte Straffreiheitsgarantie eine Bestrafung der Kläger nicht aus. Diese Straffreiheitsgarantie gelte nicht für jeden sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltenden vietnamesischen Staatsangehörigen, sondern nur für die im Rahmen und auf der Grundlage des Reintegrationsabkommens nach Vietnam zurückkehrenden, förderungsfähigen Fachkräfte, wie sie in Art. 1 Abs. 2 des Abkommens näher umschrieben seien. Ob die Straffreiheitsgarantie nur diejenigen Fachkräfte umfasse, denen tatsächlich Förderungsleistungen aufgrund des Abkommens gewährt würden, oder auch diejenigen, denen dem Grunde nach ein Förderungsanspruch zustehe, könne offenbleiben, da der Senat die Rückkehr nach Vietnam nur dann und insoweit für zumutbar halte, als das Reintegrationsabkommen dem einzelnen Asylbewerber nach den konkreten Umständen seines Falles auch tatsächlich die sichere Erwartung oder zumindest die reale Chance der Straffreiheit eröffne. Die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr könne nämlich nicht pauschal, sondern nur bezogen auf die besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls beantwortet werden. Daraus folge, daß bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Vietnam auch die Eigenschaft als Fachkraft im Sinne des Reintegrationsabkommens nicht abstrakt nach dem Wortlaut des Abkommens, sondern nur nach Maßgabe der konkret vereinbarten und praktizierten Förderungsbedingungen verstanden werden könne. Für vietnamesische Staatsangehörige, die - wie die Kläger - keine aussichtsreiche Chance auf Förderung nach dem Reintegrationsabkommen hätten, bestehe hiernach ein ernstzunehmendes Bestrafungsrisiko. Den Auskünften des Auswärtigen Amtes sei nichts der Einschätzung des Bestrafungsrisikos Entgegenstehendes zu entnehmen. Allen Gutachten und Auskünften sei gemeinsam, daß positive Kenntnisse über die Anwendung der vietnamesischen Strafbestimmungen auf Asylbewerber aus der Bundesrepublik Deutschland nicht vorhanden seien und daß bei der Rechtsanwendung in Vietnam mit erheblicher Willkür oder Entscheidungen nach politischer Opportunität zu rechnen sei. Für die Situation von nach Vietnam zurückkehrenden Asylbewerbern sei kennzeichnend, daß es noch keine Referenzfälle geben könne. Die Forderung nach Referenzfällen käme deshalb einer Forderung nach "Lebendversuchen" gleich, was sich nach dem humanitären Charakter des § 51 Abs. 1 AuslG von selbst verbiete. Dabei könne auch nicht auf die hohe Zahl freiwillig nach dem Zusammenbruch in den Ostblockstaaten nach Vietnam zurückgekehrter Personen zurückgegriffen werden, da diese sich durch die Abwanderung aus dem "kapitalistisch" gewordenen Osten gerade als im Sinne der vietnamesischen Kommunistischen Partei linientreu erwiesen hätten. Demgegenüber hätten die in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelten Vietnamesen nicht nur den sie auch der vietnamesischen Regierung gegenüber verpflichtenden Arbeitsvertrag gebrochen, sondern sich auch freiwillig in das kapitalistische westliche Ausland begeben und so eine Gesinnung zum Ausdruck gebracht, die der offiziellen Doktrin in Vietnam widerspreche. Auch die Tatsache, daß von Sanktionen gegenüber etwa 20 Personen, die 1993 ohne Rückkehrerlaubnis nach Vietnam abgeschoben worden seien, nichts bekanntgeworden sei, nötige nicht zu einer anderen Einschätzung, zumal da dem Auswärtigen Amt nicht bekannt sei, was letztlich mit den Betroffenen - etwa in ihrer Heimatprovinz - geschehen sei. Zudem habe die Vietnamesische Botschaft in einem Schreiben vom November 1993 nicht nur den Strafanspruch im Prinzip aufrechterhalten, sondern die weitere Rücknahme ihrer Staatsangehörigen von Verhandlungen abhängig gemacht. Bei der anzustellenden Prognose müsse deshalb auf die allgemeine wirtschaftliche und politische Situation in Vietnam zurückgegriffen werden. Vietnam zähle zu den ärmsten Ländern der Welt und leide unter einer ganz enormen Arbeitslosigkeit. Es benötige daher dringend ausländische Hilfe und müsse zugleich die Rückkehr Zehntausender fürchten. Es lasse sich daher sozusagen die Straffreiheit für Rückkehrer durch Devisen abkaufen, wie das Beispiel der Rückführung von Vietnamesen aus Honkong belege. Ein solches Freikaufen sei jedoch nur dann erfolgversprechend, wenn ohne eine solche Garantie auch tatsächlich empfindliche Strafen verhängt würden. Insbesondere die nicht kontrollierte Macht örtlicher Kader und die willkürliche, an Opportunitätsgesichtspunkten orientierte Rechtsprechung erhöhten zusätzlich das Risiko einer Bestrafung für die Kläger erheblich. Art. 89 Abs. 1 VStGB erweise sich bei Anlegung der vom Bundesverwaltungsgericht zur "Republikflucht" entwickelten Grundsätze auch als Strafvorschrift mit politischem Charakter. Vietnam unterstehe einem unverändert totalitären Regime kommunistischer Prägung. Es habe sich bei Bestehen des von der Sowjetunion dominierten "Ostblocks" zur sozialistischen Staatengemeinschaft gerechnet, für deren Mitglieder es kennzeichnend gewesen sei, daß eine Ausreise ins kapitalistische Ausland verboten gewesen sei und als Verrat an der sozialistischen Solidarität gegolten habe, weshalb Verstöße gegen das generelle Ausreiseverbot als "Republikflucht" mit erheblichen Strafen belegt worden seien. Auch in Vietnam bestehe ein solches generelles Ausreiseverbot, das Ausnahmen nur von Fall zu Fall aus politischen Gründen zulasse und mit gestuften Strafandrohungen, seit dem 1. Januar 1986 nach Art. 85, 88 und 89 VStGB, sanktioniert sei. Diese Vorschriften gehörten somit zur Gruppe der Republikfluchttatbestände, die für die ehemalige sozialistische Staatengemeinschaft typisch gewesen seien und die mit der unerlaubten Ausreise vor allem die dahinterstehende oder angenommene "klassenverräterische" Gesinnung unter Strafe gestellt hätten. Bei einem nach wie vor als repressiv zu kennzeichnenden innenpolitischen Klima fehle jeglicher Anhaltspunkt für die Annahme, der Charakter der - aufrechterhaltenen - Strafvorschriften der Art. 85, 88 und 89 VStGB habe sich geändert. Den Klägern, in deren Ausreise aus dem von Vietnam vorgesehenen Gastland und deren Weigerung, freiwillig nach Vietnam zurückzukehren, ein Fall politisch-oppositionell motivierter "Republikflucht" gesehen werde, drohe damit bei Anwendung des Art. 89 VStGB nicht lediglich eine Verwarnung oder eine "Umerziehung" in Gestalt einer ideologischen Wochenendschulung, sondern zumindest eine mehrmonatige Freiheitsstrafe.

5

Mit seinen gegen die vorliegenden Entscheidungen vom Berufungsgericht jeweils zugelassenen Revisionen rügt der Bundesbeauftragte die Verletzung materiellen Rechts. Die Kläger treten den Revisionen entgegen.

6

II.

Die Revisionen sind begründet. Über sie kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sachen an das Berufungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

7

Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß sich die Kläger mit der Ausreise aus der früheren CSFR und dem Bemühen um Asyl in der Bundesrepublik Deutschland über die Modalitäten, unter denen ihnen ein Aufenthalt im Ausland gestattet war, hinweggesetzt und damit den Straftatbestand des Art. 89 Abs. 1 des vietnamesischen Strafgesetzbuchs (VStGB) in der Variante des unerlaubten Verbleibens im Ausland erfüllt haben. Die Feststellung des Berufungsgerichts, den Klägern drohe im Falle ihrer Rückkehr nach Vietnam auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung nach dieser Vorschrift, beruht aber auf einem Verstoß gegen das Gebot der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

8

Das Gebot der freien Beweiswürdigung verlangt, daß das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt. Es ist daher verletzt, wenn ein Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, es insbesondere Umständeübergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen (Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - mit weiteren Nachweisen - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt). Das ist hier der Fall.

9

Das Berufungsgericht stützt seine Prognose eines ernstzunehmenden Bestrafungsrisikos unter anderem auf die Annahme, daß angesichts des "Ostblockschocks" derzeit trotz der wirtschaftlichenÖffnung zum westlichen Ausland eher mit einer Verhärtung der innenpolitischen Situation in Vietnam zu rechnen sei. Es verweist insoweit auf eine Reihe von Gutachten und Auskünften, übergeht aber eine seiner Annahme entgegenstehende, ins Verfahren eingeführte jüngere Auskunft des Auswärtigen Amts vom 2. November 1993, in der es ausdrücklich heißt, es gebe keine Hinweise dafür, daß sich mit der wirtschaftlichen Reform in Vietnam gleichzeitig die polizeiliche Kontrolle verschärft hätte bzw. oppositionelle Kräfte verstärkt unterdrückt würden.

10

Das Berufungsgericht stützt die Annahme eines ernstzunehmenden Bestrafungsrisikos unter Hinweis auf eine Auskunft des Auswärtigen Amts vom 9. November 1993 weiter darauf, daß die Vietnamesische Botschaft gegenüber dem Auswärtigen Amt die Abgabe einer schriftlichen Straffreiheitsgarantie verweigert habe. Das Auswärtige Amt hebt in der genannten Auskunft aber zunächst einmal hervor, daß weder der Botschaft noch einschlägigen Menschenrechtsorganisationen Strafverfolgungsmaßnahmen gegenüber Rückkehrern bekanntgeworden seien, die nicht von dem (Reintegrations-)Abkommen erfaßt seien. Es weist dann auf eine - zuletzt in einem Gespräch am 4. November 1993 erfolgte - ausdrückliche Zusicherung der Vietnamesischen Botschaft hin, daß wegen Verletzung der Ausreise- bzw. Aufenthaltsbestimmungen keine Geldbußen, geschweige denn Gefängnisstrafen gegenüber Rückkehrern verhängt würden. Aus einem dem Berufungsgericht ebenfalls vorliegenden Vermerk des Auswärtigen Amts vom 10. November 1993über dieses Gespräch geht zudem hervor, daß die Vietnamesische Botschaft die schriftliche Bestätigung der mündlich zugesicherten Straffreiheit mit dem Hinweis darauf abgelehnt habe, Vietnam habe die Zusage der Straffreiheit schon an drei näher genannten Beispielen hinreichend deutlich gemacht. Diese für die Würdigung der Verweigerung einer schriftlichen Straffreiheitsgarantie und damit der für die Einschätzung des Bestrafungsrisikos wesentlichen Umstände werden vom Berufungsgericht wiederum nicht behandelt.

11

Das Berufungsgericht stützt seine Annahme eines ernstzunehmenden Bestrafungsrisikos ferner darauf, daß es bisher noch keine Referenzfälle für die Auslegung und Anwendung des Art. 89 Abs. 1 VStGB auf aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschobene vietnamesische Vertragsarbeiter geben könne; die Forderung nach solchen Referenzfällen komme daher einer Forderung nach "Lebendversuchen" gleich, was sich nach dem humanitären Charakter des § 51 Abs. 1 AuslG von selbst verbiete. Das Berufungsgericht stellt jedoch unter Hinweis auf den Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 18. November 1993 fest, daß im Jahre 1993 etwa 20 Vietnamesen ohne Rückkehrerlaubnis in ihr Herkunftsland abgeschoben worden seien, ohne daß Sanktionen ihnen gegenüber bekanntgeworden seien. Es will diese Abschiebungen gleichwohl nicht als Referenzfälle gelten lassen, da dem Auswärtigen Amt nicht bekannt sei, was letztlich mit den Betroffenen (etwa in ihrer Heimatprovinz) geschehen sei. Ob diese Schlußfolgerung aus der in dem genannten Lagebericht getroffenen Aussage, die erwähnten Abschiebungen seien "soweit bekannt problemlos verlaufen", zulässigerweise gezogen werden kann, ist jedoch fraglich, denn das Auswärtige Amt hat in einer anderen dem Berufungsgericht ebenfalls vorliegenden Auskunft vom 9. November 1993 erklärt, es sei zwar lebensfremd, in einem Staat wie Vietnam von einer "Gewährleistung" der Straffreiheit zu sprechen, in der Praxis würden sich aber Strafverfolgungsmaßnahmen in der Provinz über Verwandte und Bekannte herumsprechen und solche Nachrichten auch unverzüglich nach Deutschland gelangen. Auch hiermit befaßt sich das Berufungsgericht nicht.

12

Das Berufungsgericht hat schließlich die von ihm ins Verfahren eingeführten Auskünfte des Auswärtigen Amts vom 17. Dezember 1992 und vom 2. November 1993 nicht verwertet, die betonen, daß keine Erkenntnisse vorliegen, wonach Rückkehrer, auch zwangsweise Zurückgeführte, in Vietnam Verfolgung oder behördlicher Diskriminierung ausgesetzt waren und daher die Kläger kaum mit einer Bestrafung zu rechnen hätten.

13

Die genannten vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Aussagen des Auswärtigen Amts beziehen sich alle auf die entscheidungserhebliche Frage des Bestrafungsrisikos für zurückkehrende Vietnamesen. Sie stehen der vom Berufungsgericht insoweit getroffenen Einschätzung entgegen. Es hätte sich dem Berufungsgericht daher aufdrängen müssen, sie im Rahmen seiner Beweis Würdigung zu behandeln. Zwar kann auch angesichts der Vorschrift des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO aus der Nichterwähnung einzelner Umstände regelmäßig nicht geschlossen werden, das Gericht habe diese bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, daß das Gericht seiner Pflicht aus§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt und seiner Entscheidung das Vorbringen der Beteiligten sowie den festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde gelegt hat (BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 und Urteil vom 25. Juni 1992 - BVerwG 3 C 16.90 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 68). Wenn das Gericht in seiner Entscheidung aber - wie vorliegend - gewichtige Tatsachen oder Tatsachenkomplexe, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt, unerwähnt läßt, so spricht dies dafür, daß es den entsprechenden Tatsachenstoff entweder nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat. Dieses Versäumnis stellt einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dar, wonach der richterlichen Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen ist.

14

Ob die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Auslegung und Anwendung des Reintegrationsabkommens und zum Charakter des Art. 89 Abs. 1 VStGB einer revisionsgerichtlichen Prüfung standhalten, bedarf danach keiner Entscheidung.

15

Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung insbesondere auch zu berücksichtigen haben, daß die Kläger zu 18 a und 21 a von ihnen selbst geschaffene Nachfluchtgründe geltend machen.

16

Die Kostenentscheidung war den Schlußentscheidungen vorzubehalten.

Seebass
Dr. Säcker
Dr. Bender
Dawin
Dr. Henkel